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Geschäftsnummer: VB.2020.00663  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.02.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Schulzuteilung


[Verpasste Beschwerdefrist/Zustellfiktion] Vorliegend musste die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz rechnen; auch ist anzunehmen, dass ihr eine Abholungseinladung zuging. Die Voraussetzungen zur Anwendung der Zustellfiktion sind damit gegeben (E.2.1 und E. 3.3). Vereinbarungen mit der Post etwa betreffend die Verlängerung der Abholfrist haben keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion (E. 2.1 Abs. 2). Da die Verlängerung der Abholfrist von der Beschwerdeführerin veranlasst wurde, kann vorliegend nicht von einem Vertrauenstatbestand bzw. einer von der Post geschaffenen Vertrauensgrundlage ausgegangen werden (E. 3.3). Die Beschwerde erweist sich als verspätet (E. 3.4). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ABHOLFRIST
ABHOLUNGSEINLADUNG
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. II VRG
§ 22I VRG
§ 53 VRG
§ 71 VRG
§ 138 Abs. III lit. a ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00663

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 1. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil,

vertreten durch die Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Schulzuteilung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Die Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil teilte die 2014 geborene B per Beginn des Schuljahres 2019/2020 einer Kindergartenklasse der Schuleinheit C zu. Am 30. November 2019 ersuchte die Mutter von B, A, die Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil um sofortige Versetzung ihrer Tochter in den Kindergarten D der gleichnamigen Schuleinheit; gleichzeitig stellte sie für ihren 2016 geborenen Sohn E ein Gesuch um Zuteilung zum Kindergarten D per Beginn des Schuljahrs 2020/2021. Die Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil wies das B betreffende Versetzungsgesuch mit Beschluss vom 17. März 2020 ab. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.

Am 11. Mai 2020 ersuchte A die Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil erneut, B in eine Klasse des Kindergartens D zu versetzen, und hielt an ihrem Zuteilungsgesuch für E ausdrücklich fest. Die Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil wies am 27. Mai 2020 sowohl das Versetzungsgesuch für B als auch das Zuteilungsgesuch für E ab; E wurde für das Schuljahr 2020/2021 dem Kindergarten C zugeteilt.

II.  

A rekurrierte am 23. Juni 2020 an den Bezirksrat Dietikon und verlangte die Versetzung von B sowie die Zuteilung von E an einen bzw. zu einem Kindergarten der Schuleinheit D. Mit Beschluss vom 6. August 2020 wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs ab.

III.  

A führte am 21. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Versetzung bzw. Zuteilung von B und E an einen bzw. zu einem Kindergarten der Schuleinheit D. Sodann führte sie aus, dass ihre Kinder B und E seit dem 17. August 2020 einen privaten Kindergarten besuchen würden. Der Bezirksrat Dietikon schloss am 1. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020, das Rechtsmittel sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A und die Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil äusserten sich am 9. November 2020 bzw. 13. November 2020 erneut.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der von der Schulzuweisung betroffenen Kinder vom angefochtenen Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung (vgl. VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen).

1.3 Zum Entscheid ist die Einzelrichterin berufen, da die Beschwerde – wie sich sogleich zeigen wird – verspätet erfolgte und sich damit als offensichtlich unzulässig im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

2.1 In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zu beachten (statt vieler VGr, 28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.4; 20. Februar 2018, VB.2018.00028, E. 2.1.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist keinen Aufschub (BGE 127 I 31 E. 2b; BGr, 1. April 2020, 6B_28/2020, E. 4; 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6).

2.2 Eine Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG im Regelfall – und so auch hier – innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.

Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

3.  

3.1 Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats vom 6. August 2020 wurde gleichentags versandt. Dieser erste Zustellversuch schlug indes fehl; die an die Beschwerdeführerin gerichtete Postsendung wurde am 11. August 2020 mit dem Vermerk "Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen." an den Bezirksrat retourniert. Aus den Rekursakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Bezirksrat während des Rekursverfahrens bzw. am 26. Juni 2020 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie per 1. August 2020 umziehen werde, ihm auch die neue Adresse mitgeteilt hatte und in der Postsendung vom 6. August 2020 die veraltete Adresse angeführt worden war. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine zweite Zustellung veranlasst:

3.2 Am 11. August 2020 wurde der Beschluss vom 6. August 2020 ein zweites Mal per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt und ihr gemäss der Sendungsinformation der Post am Folgetag mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet. Am 18. August 2020 erteilte die Beschwerdeführerin der Post den Auftrag, die Abholfrist zu verlängern. Am Folgetag wurde die Abholfrist verlängert. Der Beschluss vom 6. August 2020 wurde der Beschwerdeführerin schliesslich am 21. August 2020 am Schalter zugestellt. Am 21. September 2020 (Poststempel) gab die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der Post auf.

3.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen, um bezüglich der mit zweitem Versand vom 11. August 2020 eingeleiteten Eröffnung des Beschlusses vom 6. August 2020 die Zustellfiktion anzuwenden, erfüllt (vgl. vorn E. 2.1): Die Beschwerdeführerin als Rekurrentin musste mit einer Zustellung seitens der Vorinstanz rechnen, zumal deren Entscheid innert kurzer Zeit seit der Rekurserhebung erging (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Auch wurde ihr gemäss der Sendungsverfolgung der Post beim erfolglosen Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt; wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sie denn auch nicht um Verlängerung der Abholfrist ersucht. Unter den vorliegenden Umständen, da die Verlängerung der Abholfrist von der Beschwerdeführerin herbeigeführt wurde, kann auch nicht von einem Vertrauenstatbestand bzw. einer von der Post geschaffenen Vertrauensgrundlage ausgegangen werden (vgl. BGE 127 I 31 E. 3). Vielmehr weisen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen" der Post, Ziffer 3.2 (zu finden unter www.post.ch, Suchbegriff "Meine Sendungen") darauf hin, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung, Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Ein gleichartiger Hinweis befindet sich ausserdem auf der Homepage des Verwaltungsgerichts (www.vgrzh.ch → Fristen & Fristerstreckungen). Die Beschwerdeführerin konnte und musste deshalb erkennen, dass die Beschwerdefrist nicht erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme zu laufen begann; das Auseinanderklaffen des Datums der gesetzlichen Zustellfiktion und der von der Post auf ihren Antrag hin verlängerten Abhol- und Aufbewahrungsfrist war mit anderen Worten für sie erkennbar.

3.4 Demnach gilt der Beschluss vom 6. August 2020 als am 19. August 2020 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann mithin am 20. August 2020 zu laufen und endete am (Freitag,) 18. September 2020. Da die Beschwerde der Post am (Montag,) 21. September 2020 übergeben wurde, erweist sie sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG hat das Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1, Plüss, § 17 N. 51); der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …