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VerwaltungsgGt
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00664
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren im Jahr 1972, Staatsangehöriger des Kongo,
reiste am 23. Oktober 1997 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um
Asyl. Am 19. März 1999 heiratete er die Schweizer Bürgerin D, weshalb ihm
am 9. Juli 1999 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. Im Jahr 2000 kam der gemeinsame Sohn E zur Welt. Am 16. Januar
2001 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf. Aus der Beziehung von A
zu F ging im Jahr 2003 das Kind G hervor. Am 10. Juni 2004 erhielt A die
Niederlassungsbewilligung, die ihm jedoch mit Verfügung vom 13. Mai 2011
aufgrund jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit rechtskräftig widerrufen wurde. A
verliess die Schweiz nicht innert der ihm angesetzten Ausreisefrist bis am 12. August
2011.
Aus der Beziehung mit H gingen im Jahr 2010 die Kinder I
und im Jahr 2016 J hervor.
A versuchte in der Folge mehrmals erfolglos im Kanton
Zürich und Kanton K einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Ehe mit D
wurde am 4. September 2017 geschieden.
Am 27. Juli 2018 ersuchte A um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zur Vorbereitung der Heirat mit der
Schweizer Bürgerin M. Aus dieser Beziehung war am 7. November 2012 das
Kind N hervorgegangen, dessen Vaterschaft A am 17. Januar 2014 anerkannt
hat. Mit Verfügung vom 22. August 2018 verweigerte das Migrationsamt A die
Erteilung der nachgesuchten Kurzaufenthaltsbewilligung. Am 19. Oktober
2018 heiratete er M in Abwesenheit im Kongo. Den gegen die Verfügung vom 22. August
2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Februar
2019 ab.
Am 6. März 2019, 28. März 2019 sowie am 16. April
2019 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei M
und dem gemeinsamen Sohn N. Diese Gesuche wies das Migrationsamt am 14. März
2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 20. September
2019 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur
weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück.
Am 12. März 2020 ersuchte A erneut um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit M. Das Migrationsamt
wies die von A am 6. März 2019 und 12. März 2020 gestellten Gesuche
um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 24. April
2020 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des
Staatsgebietes bis 24. Juli 2020. Zudem stellte es fest, dass einem
allfälligen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme.
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts
vom 24. April 2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 24. August 2020 ab und setzte A eine Frist
bis 20. November 2020 zum Verlassen der Schweiz.
III.
Mit Beschwerde vom 22. September 2020
beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 24. August 2020. Das
Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
zu erteilen. Weiter beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Am 1. Oktober 2020 ersuchte A um
Bestätigung, dass er während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt ist. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober
2020 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen
während des Verfahrens zu unterbleiben haben.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die Erteilung, Verlängerung bzw. der
Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG), soweit keine anderen
Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
2.2
Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit
migrationsamtlicher Verfügung vom 13. Mai 2011 aufgrund jahrelanger
Sozialhilfeabhängigkeit rechtskräftig widerrufen und der Beschwerdeführer wurde
aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge jedoch
ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Er ist Vater von fünf Kindern,
welche von vier Frauen stammen. Der
Beschwerdeführer lebt seit August 2018 mit der Schweizer Bürgerin M und dem
gemeinsamen Sohn N, geboren 2012, ebenfalls Schweizer Bürger, zusammen, nachdem
er bereits vom 1. Februar 2013 bis am 1. Januar 2014 bei ihnen
gemeldet war. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin wollen heiraten,
sobald er in der Schweiz über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Die in
Abwesenheit im Kongo geschlossene Ehe wurde zwar von den Schweizer Behörden nicht
anerkannt. Es ist jedoch unbestritten, dass die beiden in einem gefestigten
Konkubinat leben.
2.3 Gestützt
auf das AIG steht ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten kein
Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick
auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten
Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der
Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.
Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger
sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der
Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht
vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung
mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in
Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des
Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12
EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen,
dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den
Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die
Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7;
vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.).
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur
erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
2.4 Nach dem
Gesagten ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wäre er bereits mit
seiner Verlobten verheiratet, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten würde.
3.
3.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
AIG). Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird
oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1
AIG). Dies ist der Fall, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit
gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ist nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) unter anderem bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf nach
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich
Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst
verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3).
Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. BGr, 31. Januar 2019,
2C_58/2019, E. 3.1).
Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines
schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der
Schulden (vgl. BGr, 21. Januar 2019, 2C_93/2018, E. 3.5). Eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei
mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in
der Höhe von Fr. 213`790.48.- (Verlustscheine), Fr. 172`543.-
(Verlustscheine), Fr. 188`000.- (Verlustscheine) und Fr. 303`732.45
(Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4`239.-)
an (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 2.4 mit weiteren
Hinweisen).
3.2 Die
Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die Verfügung des
Migrationsamts zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der
Schuldenwirtschaft erfülle. Zur Begründung hielt sie fest, dass er eine
Gesamtverschuldung von rund Fr. 285`000.- aufweise. Die Schulden habe er über
einen Zeitraum von über 17 Jahren kontinuierlich geäufnet. Aus dem
Zeitraum bis Mai 2017 hätten Schulden im Umfang von Fr. 213'761.64
resultiert, wovon ein substanzieller Teil auf Alimentschulden bezüglich des
Sohnes E zurückzuführen seien (rund Fr. 123`000). Es sei dem
Beschwerdeführer bis im Mai 2017 möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen und sich somit um eine Sanierung seiner Schulden zu bemühen.
Entsprechende Bemühungen seien jedoch keine geltend gemacht worden und aus den
Akten seien lediglich vereinzelte Erwerbstätigkeiten im Stundenlohn bei
Temporärbüros ersichtlich. Die Mutwilligkeit seiner Schuldenwirtschaft zeige
sich auch darin, dass Schulden von über Fr. 50`000 aus dem Zeitraum
herrührten, als der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe habe unterstützt
werden müssen (1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2013). Obwohl das
Einkommen von M für die Deckung des Familienbedarfs ausreiche und ihrerseits
eine Unterstützungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 164
Abs. 1 ZGB bestehe, habe er sich weiter verschuldet und keine
Sanierungsbemühungen unternommen. Es seien dem Beschwerdeführer somit für den
Zeitraum ab Mai 2017 zumindest die Schulden seit seinem Zuzug zu M im Juli 2018
qualifiziert vorwerfbar. Zudem müsse er sich vorhalten lassen, dass er – soweit
ersichtlich – nie die Hilfe einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen
habe.
3.3 Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen
Erwägungen zu widerlegen: Er macht geltend, er habe nicht arbeiten können, weil
er sich seit dem Jahr 2011 ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz
aufgehalten hat und nur zeitweise über ein prozedurales Aufenthaltsrecht
verfügt habe. Ohne Erwerbstätigkeit und entsprechendes Einkommen sei ihm eine
Schuldensanierung bzw. der Abbau der Schulden nicht möglich gewesen. Es sei
zudem im öffentlichen Interesse, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
damit er einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, um die Schulden zu begleichen.
Seine Freundin sei erwerbstätig und verdiene genug, um den Haushalt zu
finanzieren. Er könne somit mit einer Erwerbstätigkeit seine Schulden abbauen.
Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass er sich seit 2011 ohne gültigen
Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten hat und weitere Schulden angehäuft
hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist dem Beschwerdeführer
vorzuwerfen, dass er die Schweiz trotz rechtskräftiger Wegweisung nicht
verlassen hat und in der Folge mangels gültigen Aufenthaltstitels keiner
Erwerbstätigkeit hat nachgehen können. Zudem hat er in dieser Zeit nicht nur
keine Schulden abbezahlt, sondern weitere Schulden angehäuft. Es kann ihm auch
keine gute Prognose gestellt werden. Wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt, ging er seit Ende 2003,
mit Ausnahme einer kurzen Erwerbstätigkeit von Oktober 2005 bis Ende 2005,
keiner Erwerbstätigkeit nach und musste von Dezember 2005 bis zu seiner Wegweisung
im Mai 2011 von der Sozialhilfe mit über Fr. 100`000.- unterstützt werden.
Es ist nicht davon auszugehen, dass er zukünftig für seinen Lebensunterhalt
wird selbständig aufkommen können und seine Schulden wird abbezahlen können. Es
muss ihm deshalb eine schlechte Prognose gestellt werden. In
Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist festzustellen, dass er den
Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 63 Abs. 1lit. b
AIG erfüllt. Es kann im Übrigen ergänzend auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden.
3.4 In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem erheblichen öffentlichen
Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer
hat über Jahre hinweg erhebliche Schulden angehäuft. Dabei fallen insbesondere
die nicht bezahlten Krankenkassenprämien und Alimentschulden, für die letztlich
die öffentliche Hand aufkommen muss, sowie die schlechte Prognose negativ ins
Gewicht.
4.
Die Verweigerung der Bewilligung kann indessen nur verfügt
werden, wenn die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AIG).
Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der
Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen. Die
Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8
Ziff. 2 EMRK, da diesfalls die Verweigerung des Aufenthaltsrechts einen
Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK darstellt.
4.1 Der Beschwerdeführer reiste am 23. Oktober
1997 in die Schweiz ein. Er verfügte jedoch nur vom 9. Juli 1999 bis 13. Mai
2011 über einen gültigen Aufenthaltstitel. Vorliegend ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu
berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 und damit seit über neun
Jahren ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält. Wie bereits
festgehalten wurde, ging der Beschwerdeführer nur kurz einer Erwerbstätigkeit
nach. Er war über Jahre hinweg von der Sozialhilfe abhängig und hat hohe
Schulden angehäuft. Er ist daher in keiner Art und Weise in wirtschaftlicher
Hinsicht in der Schweiz integriert. Wie die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid festhielt, sind auch seine Deutschkenntnisse trotz der langen
Aufenthaltsdauer von 23 Jahren schlecht. Anlässlich der Befragung vom 26. April
2019 habe er mittels Übersetzerin zu Protokoll gegeben, dass er "ein
bisschen Deutsch" spreche. Er habe im Weiteren nicht dargelegt, dass er
sich ein persönliches Umfeld aufgebaut hätte, das über den familiären Bereich
hinausgehe. Negativ ins Gewicht falle ausserdem, dass er vier Strafbefehle
erwirkt habe, zwei Mal wegen Vernachlässigung seiner Unterhaltspflichten (2013
und 2015) und je einmal wegen Betrugs (2012) und einfacher Körperverletzung
(2015). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass nicht von
einer erfolgreichen Integration in die hiesigen Verhältnisse oder gar einer
Verwurzelung die Rede sein kann.
4.2 Die
Verweigerung der Bewilligung verletzt damit auch nicht sein Recht auf
Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das
Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die
Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der
genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der
Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des
Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August
2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).
4.3 Weiter ist
zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen,
sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.
4.3.1
4.3.1.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,
und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz
ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel
kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht
ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.
Der Heimatstaat kann in kurz-
oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder
umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass,
unterschiedlich stark auf die Lebensumstände der Betroffenen auswirken können.
Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung
miteinzubeziehen. Bestehen aufgrund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation
allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen
für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer
Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden
Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines
Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4
AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f.
mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Referenzurteil
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo die Rückkehr von Personen
grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person
in … oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des
Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes
Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien
erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und
Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die
zurückführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder
verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in
einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um
eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau
handelt (vgl. BVGr, 7. Mai 2018,D-4980/2016, E. 8.4.3 mit weiteren
Hinweisen; BVGr, 31. März 2017, D-2834/2016, E. 5.3.5).
4.3.1.2
Es sind weder in wirtschaftlicher noch
sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in
den Kongo ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist im Kongo aufgewachsen, hat die
prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie mehrere Jahre als Erwachsener
dort verbracht und ist erst im Alter von 25 Jahren
in die Schweiz gekommen. Es ist somit davon auszugehen, dass er mit den
soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens
vertraut ist. Demgegenüber ist es ihm in der Schweiz nicht gelungen, sich zu
integrieren. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz leben
in seinem Heimatland Verwandte, zu denen er Kontakt pflegt. So habe der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom
26. April 2019 erklärt, dass sein Neffe ihn bei der Heirat vom 19. Oktober
2018 in Abwesenheit vertreten habe. Seine Verlobte habe am 26. April 2019
zu Protokoll gegeben, dass an ihrer Stelle ihre Schwester und anstelle des
Beschwerdeführers dessen Bruder die Ehe im Kongo geschlossen hätten. Es ist
deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er in seinem
Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer
wurde überdies im Kongo geboren. Eine Rückkehr in sein Heimatland, in welchem
er 25 Jahre verbracht hat, erscheint ihm nach dem Gesagten zumutbar.
4.3.2
Betroffen von der Verweigerung der Bewilligung und der damit verbundenen
Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Verlobte und der
achtjährige gemeinsame Sohn, mit welchen der Beschwerdeführer in einem Haushalt
lebt. Der Sohn und die Verlobte verfügen über die Schweizerische
Staatsbürgerschaft. Eine Übersiedlung in den Kongo erscheint ihnen nicht
zumutbar. Auch betroffen von der Verweigerung der Bewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind seine vier Kinder aus drei
anderen Beziehungen: E, 21 Jahre alt, I, neun Jahre alt, und J, vier Jahre
alt.
4.3.2.1
Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme
kann Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Familienleben)
verletzen, wenn eine partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt
wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit
hindeuten. Die Bindung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität
in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner
in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer
Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder
oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung,
Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1).
Im Sinn eines umgekehrten
Familiennachzugs fällt auch die intakte und gelebte Beziehung zu hier lebenden
minderjährigen Kindern mit gefestigtem hiesigem Aufenthalt in den Schutzbereich
des Rechts auf Familienleben. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich
gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3). Derjenige
Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will, muss
grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat der
nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur ausnahmsweise
Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland
praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein
bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes
"tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 = Pra 103
[2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2). Dies ist nicht der Fall, wenn
gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft,
fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie
sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes
Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BGr, 31. Januar 2014,
2C_762/2013, E. 5.1).
Weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV noch das
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK)
vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten
Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder
betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden
Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4
KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3).
Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz
aufwachsen zu können, kann in der Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn
im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten
Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüberstehen, nicht
indessen, wenn es zusätzlich – wie hier – darum geht, die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zu schützen (vgl. BGE 140 I 145 ff.; BGr, 3. März
2015, 2C_387/2014, E. 4.1.1). Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick
darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen
kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert
werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit sozial
nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ
beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember 2016, 2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.). Die Beziehung kann über Kurzbesuche,
Besuche während den Schulferien und über moderne Kommunikationsmittel
aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als
Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8 EMRK gemäss Art. 3 KRK
vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu werten wäre (EGMR, Berisha Sait,
Berisha Selvije gegen Schweiz vom 30. Juli 2013 [Nr. 948/12], N. 51,
N. 55 ff.).
Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung kann in der
Regel bei Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht werden (vgl. BGE
140 I 145 E. 4.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90).
4.3.2.2
Der Beschwerdeführer verfügt weder über die
Obhut noch über das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn mit seiner Verlobten. Es
ist unbestritten, dass er in affektiver Hinsicht
eine enge Beziehung unterhält. Der Beschwerdeführer kommt zwar finanziell nicht
für ihn auf, übernimmt aber Betreuungsaufgaben, sodass seine Verlobte
arbeiteten gehen kann. Es kann daher von einer engen wirtschaftlichen Beziehung
ausgegangen werden (vgl. BGr, 30. Januar 2017, 2C_652/2016, E. 3.4.3).
Der Beschwerdeführer hat jedoch durch sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben,
insbesondere hat er sich der Wegweisung widersetzt, sich über Jahre ohne
gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten und durch seine hohe
Verschuldung einen Widerrufsgrund gesetzt. Daneben fallen auch der jahrelange
Sozialhilfebezug sowie die Strafbefehle negativ ins Gewicht. Es kann ihm nach
dem Gesagten kein tadelloses Verhalten attestiert werden, weshalb er aus der
Beziehung zu seinem Sohn aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. Gleiches gilt für seine weiteren vier Kinder in der Schweiz. Es kann
daher offenbleiben wie eng sein Verhältnis zu diesen in affektiver und
wirtschaftlicher Hinsicht tatsächlich ist.
Wie
bereits festgehalten wurde, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und
seine Verlobte in einem gefestigten Konkubinat leben (E. 2.2). Die
Beziehung zu seiner Verlobten fällt damit in den Schutzbereich von Art. 8
EMRK. Das beachtliche Interesse der Verlobten am Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz wird jedoch durch den Umstand relativiert,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2011 rechtskräftig aus
der Schweiz weggewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte
lebten von Februar 2013 bis Januar 2014 zusammen, trennten sich und kamen im
August 2018 wieder zusammen. Am 7. November 2012 kam der gemeinsame Sohn
zur Welt. Die Beziehung dauert nun etwas mehr als zwei Jahre. Die beiden
wussten daher von Anfang an, dass sie die Beziehung nicht in der Schweiz leben
können (vgl. BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4
m. H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Der Beschwerdeführer hat in der Folge
durch seine Schuldenwirtschaft einen weiteren Widerrufsgrund gesetzt. Er hat
mit seinem Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz
selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder
in negativer Weise gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären
Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden
können.
4.4 Diese relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers,
seiner Partnerin und seiner Kinder vermögen das grosse öffentliche Interesse an
der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen, zumal elektronische
Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse
Entfernungen hinweg erlauben. Die Verweigerung der Bewilligung erweist sich als verhältnismässig sowie konventions-
und bundesrechtskonform.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
5.3 Der
Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb von seiner
Mittellosigkeit auszugehen ist. Einem wie vorliegend ausführlich begründeten
Rekursentscheid, der gemäss der geltenden Rechtslage eine umfassende Würdigung
vorgenommen hat, müsste jedoch Substanzielles entgegengesetzt werden, soll
nicht die Gefahr bestehen, dass das Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet
wird (vgl. BGr, 19. Januar 2012, 2C_872/2011, E. 4). Dies ist dem
Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen. Die vorliegende Beschwerde
erweist sich deshalb und auch wegen der klaren Rechtslage als offensichtlich
aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht entsprochen werden kann.
6.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …