{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00664_2020-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220869&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5cc3e18dc3adbe7d5148a3f25a97a080"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00664"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2020  VB.2020.00664"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2020  VB.2020.00664"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2020  VB.2020.00664"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung | [Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung: Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 2011 wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit rechtskr\u00e4ftig aus der Schweiz weggewiesen, verliess die Schweiz aber nicht. Er ist Vater von f\u00fcnf Kindern in der Schweiz, welche von vier Frauen stammen. Er m\u00f6chte eine Schweizerin heiraten.]  Der Beschwerdef\u00fchrer vermag einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten w\u00fcrde, w\u00e4re er bereits mit seiner Verlobten verheiratet (E. 2).  Der Beschwerdef\u00fchrer weist eine Gesamtverschuldung von \u00fcber 285'0000.- auf. Dass er sich ohne g\u00fcltigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten hat und deshalb nicht hat arbeiten k\u00f6nnen, vermag die Verschuldung nicht zu entschuldigen. Er erf\u00fcllt damit einen Widerrufsgrund. Das \u00f6ffentliche Interesse an seiner Wegweisung ist erheblich (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer ist weder in wirtschaftlicher, sprachlicher noch sozialer Hinsicht in der Schweiz integriert (E. 4.1). Eine R\u00fcckkehr in den Kongo erscheint ihm zumutbar (4.3.1). Die Nichterteilung erweist sich auch in Hinblick auf seine famili\u00e4ren Beziehungen in der Schweiz als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.3.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:19:45", "Checksum": "50ca9ba31188c6c93e22b45e710dada5"}