Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2020.00667
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. April
2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B, beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der D am 3. Dezember 2019 unter
Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses mit
11 Wohnungen und einer Tiefgarage für 10 Autoabstellplätze auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Zürich.
II.
Gegen diesen Beschluss
rekurrierten B und A gemeinsam sowie G mit separater Eingabe am 8. Januar
2020 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten dessen Aufhebung.
Die 1. Abteilung des Baurekursgerichts führte am 2. Juni 2020 einen Abteilungsaugenschein
vor Ort durch. Mit Entscheid vom 21. August 2020 vereinigte das
Baurekursgericht die beiden separat geführten Rekursverfahren und wies die
Rekurse ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Dagegen erhoben A und B am
23. September 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, die angefochtenen
Entscheide sowie den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sodann beantragten sie
die Durchführung eines Augenscheins und verlangten eine Parteientschädigung
zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das
Baurekursgericht reichte am 9. Oktober 2020 Vernehmlassung ein und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. D beantragte am 24. Oktober 2020, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne sowie eine
Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Beschwerdeantwort vom
28. Oktober 2020 beantragte die Bausektion der Stadt Zürich ebenfalls,
die Beschwerde abzuweisen.
A und B reichten am 23. November
2020 Replik ein und hielten an den gestellten Anträgen fest. Mit Duplik vom 3. Dezember
2020 hielt D ebenfalls an den gestellten Anträgen fest. Die Bausektion der Stadt Zürich teilte am 7. Dezember
2021 mit, auf eine freigestellte Duplik zu verzichten.
Am
18. Januar 2021 machten A und B eine Eingabe mit unveränderten
Anträgen. Dazu nahm D am 1. Februar 2021 mit ebenfalls unveränderten
Anträgen Stellung. Die Bausektion der Stadt Zürich reichte am 10. Februar
2021 ihre Stellungnahme ein. Weitere Stellungnahmen blieben innert erstreckter
Frist aus.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen
der zuständigen Behörde (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4,
mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Eine entsprechende Pflicht
besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4).
Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund
ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen
Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79). Es
ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet,
wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein beziehungsweise
aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 81).
Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall im Beisein der
Parteien einen
Augenschein vorgenommen. Das Protokoll des Augenscheins vom 2. Juni 2020 mit
12 Fotografien liegt bei den Akten. Dieses Protokoll sowie die weiteren in
den Akten befindlichen Pläne und Fotografien belegen den Sachverhalt in
ausreichendem Mass. Ein weiterer Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist
für eine Beurteilung der sich vorliegend stellenden Frage der Öffentlichkeit
des strittigen Wegs nicht erforderlich.
3.
3.1 Das
streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der
Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der Quartiererhaltungszone QII3
mit einem Wohnanteil von 90 % sowie Lärmempfindlichkeitsstufe II und
grenzt westlich an die F-Strasse an. Es ist zurzeit mit einer als Bürogebäude
genutzten Liegenschaft überbaut, welche durch ein Mehrfamilienhaus mit
11 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 10 Abstellplätzen und Autolift
ersetzt werden soll. Die Zufahrt zum Autolift erfolgt über die Wegparzelle
Kat.-Nr. 03, welche unmittelbar nördlich des Baugrundstücks verläuft und
ebenfalls im Eigentum der Bauherrschaft steht. Die Wegparzelle dient
gleichzeitig auch der rückwärtigen Erschliessung des Grundstücks der
Beschwerdeführenden, wobei ein dienstbarkeitsrechtlich gesichertes Fuss- und
Fahrwegrecht besteht. Es handelt sich dabei um einen nicht durchgängigen ''Stichweg''
ohne Wendemöglichkeit.
3.2 Streitgegenstand
ist im Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob der auf der Parzelle Kat.-Nr. 01
geplante Neubau gegenüber der Wegparzelle Kat.-Nr. 03 den Wegabstand von
3,5 m einhalten muss. In diesem Zusammenhang ist strittig, ob es sich
dabei um einen öffentlichen oder privaten Weg handelt. Das Baurekursgericht ist
zum Schluss gelangt, es handle sich um einen privaten Weg, welcher keinen
Wegabstand einzuhalten habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es
sich hingegen um einen öffentlichen Weg, weshalb die Erteilung eines
Näherbaurechts unzulässig sei. Sie rügen § 265 Abs. 1 PBG und Art. 12
Abs. 1 BZO als verletzt.
4.
4.1 Fehlen Baulinien für öffentliche und private
Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung
nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegenüber
Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten, sofern die
Bau- und Zonenordnung – wie vorliegend – keine anderen Abstände vorschreibt (§ 265
Abs. 1 PBG). Art. 12 Abs. 1
BZO erweitert die genannte Abstandspflicht einzig auf unterirdische Gebäude und
enthält keine weiteren Abweichungen von der kantonalen Bestimmung.
4.2 Die strittige Neubaute ist gemäss
unbestrittener Sachverhaltsfeststellung des Baurekursgerichts in einem Abstand
von maximal 0,15 m zur nördlichen Wegparzelle geplant. Die Verpflichtung zur Einhaltung eines
Wegabstands gilt gemäss den zitierten Bestimmungen nur gegenüber öffentlichen
Wegen. Die Baute ist damit nur bewilligungsfähig, wenn der
streitbetroffene Weg nicht als "öffentlich" zu qualifizieren und folglich nicht der gesetzliche Wegabstand
von 3,5 m zu beachten ist.
4.2.1
Ob ein Weg als privat oder öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1
PBG gilt, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen an der Wegparzelle oder einer allfälligen Widmung zum
Gemeingebrauch (VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00173, E. 3.1, RB 1982 Nr. 149 = BEZ 1982
Nr. 20; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6. A., Wädenswil 2019, S. 1055, je auch zum Folgenden).
Unerheblich ist auch, ob das betreffende Wegstück nur servitutarisch gesichert
oder als separate Wegparzelle ausgeschieden ist.
4.2.2
Für die Abgrenzung von
öffentlichen und privaten Wegen ist gemäss konstanter Rechtsprechung die
Zweckbestimmung der Anlage zentral: Hat sie die Funktion einer gesetzlichen
Zufahrt im Sinn von § 237 PBG, so wird sie – wenn sie mehrere Grundstücke
erschliesst – notwendigerweise von einem unbestimmten Benützerkreis beansprucht
und gilt als öffentlich. Sofern ein Weg nicht nur eine grundstücksinterne
Erschliessung darstellt, sondern als gesetzliche Erschliessung von mindestens
zwei Grundstücken einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, ist er somit als
öffentlich zu qualifizieren.
(RB 1982 Nr. 149 = BEZ 1982 Nr. 20; RB 1987 Nr. 77; BEZ 1989 Nr. 28;
RB 2001 Nr. 75 = BEZ 2001 Nr. 48; VGr, 14. Juli 2004,
VB.2003.00382, E. 2.4; 23. Mai 2007, VB.2007.00049, E. 3.2.3; 19. Dezember
2007, VB.2006.00510, E. 3.2; 30. Juni 2010, VB.2010.00089/90, E. 4.1;
4. März 2012, VB.2011.00687, E. 3.2.1 f.; 29. November
2018, VB.2018.000275, E. 3.3; 22. Januar 2020, VB.2017.00540, E. 6.2.4).
Nach der Praxis lässt aber – entgegen den Beschwerdeführenden – nicht allein
die Zweckbestimmung als gesetzliche Zufahrt zu mehreren Grundstücken einen Weg
als öffentlich und damit als abstandspflichtig erscheinen
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1056).
4.2.3 Massgebliches
Kriterium für die Öffentlichkeit ist, dass der Weg einem nicht näher bestimmten
Personenkreis zur Benützung offensteht. Steht ein Weg – wie etwa ein Flurweg –
von Gesetzes wegen allen Fussgängern zur Benützung offen (§ 111 Abs. 1
des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 [LG]), ist er
als öffentlicher Weg zu qualifizieren. Nicht öffentlich ist demgegenüber ein
Weg, dem eine rein grundstücksinterne Funktion zukommt. Dasselbe gilt, wenn die
Grundeigentümer für einen Fussweg ein Benützungsverbot für die Allgemeinheit
erwirkt haben (zum Ganzen: VGr, 29. November 2018, VB.2018.00275, E. 3.3,
bestätigt in BGr, 11. November 2019, 1C_64/2019; VGr, 4. März 2012,
VB.2011.00687 = BEZ 2012 Nr. 34, E. 3.3; 30. Juni 2010,
VB.2010.00089; VB.2010.00090, E. 4.1; 5. September 2001,
VB.2001.00092, E. 1b; RB 2001 Nr. 75 = BEZ 2001 Nr. 48;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1056). Diese Einschränkung wurde in VGr, 22. Januar
2020, VB.2017.00540, E. 6.2.4 relativiert, wo ein Weg, welcher eine nicht
bloss grundstücksinterne Erschliessungsfunktion für drei Grundstücke hatte, im
Miteigentum von sieben Grundstücken stand und dem Durchgangsverkehr weiterer
acht Grundstücke diente, unabhängig von einem richterlichen Verbot für die Benutzung
durch die Allgemeinheit als öffentlich betrachtet wurde.
4.3 Das Verwaltungsgericht
hat in VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00173, E. 3.2 in Anlehnung an das
Bundesgericht ausgeführt, ein öffentlicher Weg sei ein unbestimmter
Rechtsbegriff des kantonalen Rechts,
dessen Konkretisierung im pflichtgemässen Ermessen der Behörden liege. Bereits
in VGr, 29. November 2018, VB.2018.00275, E. 3.4.1 hatte es
ausgeführt, dass der Begriff des öffentlichen Weges nicht vollständig im
Ermessen der kommunalen Behörden stehe. Nach klarem Wortlaut von § 265 Abs. 1
PBG sei es den kommunalen Behörden lediglich erlaubt, in ihren Bau- und
Zonenordnungen andere als in § 265 Abs. 1 PBG vorgesehene Wegabstände
festzulegen. Hingegen biete der Wortlaut des Gesetzes keinen Spielraum, die
Auslegung der in § 265 PBG gesetzlich festgelegten Begrifflichkeiten, wie
zum Beispiel des in der Rechtsprechung und Lehre definierten Begriffs des
"öffentlichen Weges", auf kommunaler Ebene vollkommen anders zu
definieren.
In Bezug auf die
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des Bundesrechts geht das Bundesgericht
von einer Ermessensüberschreitung aus, wenn die kantonalen Instanzen grundlos
von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgehen (BGE 141
III 97 E. 11.2; 141 V 51 E. 9.2; 138 III 252 E. 2.1; 132 III 97 E. 1;
123 III 274 E. 1a/cc; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung kann gemäss
Bundesgericht sinngemäss auch auf die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe
durch kommunale Behörden übertragen werden (zum Ganzen: VGr, 25. Juni
2020, VB.2020.00173, E. 3.2 mit Verweis auf BGr, 11. November 2019, 1C_64/2019, E. 3.5). Daran
ist festzuhalten.
4.3.1
Das Baurekursgericht erwog
zusammengefasst, vorliegend würden zwei Liegenschaften über den strittigen
Zugangsweg erschlossen; einerseits die Tiefgarage des Ersatzneubaus und
andererseits das von den Beschwerdeführenden bewohnte Mehrfamilienhaus. Bei
dieser Ausgangslage – der gesetzlichen Erschliessung von zwei Liegenschaften –
wäre nach der Rechtsprechung dann von einem Weg mit einem unbestimmten
Benutzerkreis auszugehen, wenn keine Beschränkung entsprechender Befugnisse der
Allgemeinheit bestände, sodass mit einem unbeschränkten Benützerkreis zu rechnen
wäre. Indes bestehe vorliegend ein Benützungsverbot für die Allgemeinheit in
Form einer Verbotstafel wonach Unberechtigten das Führen und Abstellen von
Fahrzeugen aller Art sowie die Benützung des Zugangs auf den Parzellen Kat.-Nrn. 03
und 01 unter Androhung einer Busse untersagt werde. Als Berechtigte würden
ausschliesslich die Mieter und Besucher der Liegenschaften F-Strasse 04
und 02, Dienstbarkeitsberechtigte sowie Notfalltransporte bezeichnet. Mitunter
existiere ein amtsrichterliches Benützungsverbot für die Allgemeinheit und sei
dieses mittels Verbotstafel und Bodenmarkierung ''PRIVAT'' deutlich
signalisiert. Mit dem amtlichen Verbot sei die Benutzungsbefugnis auf
bestimmbare Berechtigte beschränkt worden. Dritten sei es damit nicht gestattet,
den Weg zu benützen. Hinzu komme, dass im Rahmen des Bauvorhabens ein
versenkbarer Poller in der Mitte des Zufahrtswegs projektiert und bewilligt
worden sei, sodass die Zufahrt auf jene Berechtigten beschränkt werde, welche
über die entsprechenden Bedienungselemente verfügten. Damit werde das Verbot
auch faktisch umgesetzt. Zusammen mit der Vorinstanz sei der Zufahrtsweg damit
als privat aufzufassen, weshalb das Ersatzneubauvorhaben keinen Wegabstand
einzuhalten habe.
4.3.2 Vorliegend steht die Wegparzelle im
Eigentum der Bauherrschaft und dient der beschwerdeführerischen Liegenschaft F-Strasse 04,
welche in der zweiten Bautiefe liegt, als gesetzliche Zufahrt. Der Weg stellt
für die mit der Liegenschaft F-Strasse 04 überbaute Parzelle 05 die
einzige Möglichkeit dar, das Grundstück zu erreichen. Die Zufahrt zur geplanten
Tiefgarage der Ersatzneubaute erfolgt ebenfalls über die Wegparzelle sowie den
daran angrenzenden Autolift auf dem Baugrundstück. Daneben verfügt das
Baugrundstück jedoch bereits durch die F-Strasse, an welcher auch der
Hauseingang zu liegen kommt, über die notwendige Erschliessung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22
Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 (RPG) und §§ 234 ff. PBG. Dem Baugrundstück dient
der Zufahrtsweg bloss als grundstücksinterne Erschliessung. Der strittige Weg
dient damit lediglich einem Grundstück als gesetzliche Erschliessung im Sinn von § 237 Abs. 1
PBG in Verbindung mit den Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (ZN).
Folglich wird er nicht notwendigerweise von einem unbestimmten Benützerkreis
beansprucht und ist bereits aus diesem Grund nicht als öffentlich im Sinn von § 265
Abs. 1 PBG und Art. 12 BZO zu qualifizieren.
Hinzu kommt, dass die Öffentlichkeit zur Benützung des
entsprechenden Wegs nicht befugt ist. Wie
das Baurekursgericht zutreffend ausgeführt hat, wird das richterliche Verbot für die Benutzung
durch die Allgemeinheit mittels amtlicher
Verbotstafel und der Bodenbeschriftung für Dritte gut ersichtlich markiert und
auch faktisch umgesetzt. Auf
die diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die strittige Wegparzelle steht dadurch lediglich einem beschränkten und von vornherein bestimmten
Benutzerkreis zur Verfügung. Diese Umstände verdeutlichen den privaten
Charakter des Wegs. Daran ändert nichts, dass er auch für Notfalltransporte
oder (Post-)Zustellungen genutzt werden darf. In all diesen Fällen erfolgt die
Nutzung zu einem klar bestimmten (Sach-)Zweck und dient den Bewohnern. Dasselbe
gilt hinsichtlich der Mieter und Besucher der beiden Liegenschaften; es bleibt
Dritten untersagt, in eigenem Interesse auf dem Zufahrtsweg zu zirkulieren.
Nach diesen Ausführungen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt
wesentlich von demjenigen in VB.2017.00540 (vgl. E. 4.2.3), weshalb die
Rüge, das vorinstanzliche Urteil stehe dazu im Widerspruch, nicht verfängt.
Ferner hat das Baurekursgericht die Rüge der ungenügenden
Verkehrssicherheit aufgrund der Akten und nach Massgabe der Erkenntnisse am
Augenschein als klarerweise unbegründet beurteilt. Auf die entsprechenden
zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Diese sind zu Recht im
vorliegenden Verfahren nicht beanstandet worden. Soweit die Beschwerdeführenden
aufgrund der Verkehrssicherheit einen Wegabstand verlangen, erweist sich das
Vorbringen damit von vornherein als unbehelflich. Wie es sich mit dem geplanten
Poller verhält, braucht nicht weiter erörtert zu werden; dieser ist nach dem
Gesagten nicht entscheidend. Schliesslich ist irrelevant, wie die südlich am
Baugrundstück angrenzende, nicht streitgegenständliche Wegparzelle zu qualifizieren
wäre, zumal die geplante Baute dazu ohnehin einen Abstand von 3,52 m
einhält.
4.3.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass das strittige Weggrundstück keinem unbestimmten Benutzerkreis
offensteht und damit nicht als öffentlich zu qualifizieren ist. Folglich unterliegt die
projektierte Ersatzneubaute gegenüber der Wegparzelle keinen
Abstandsvorschriften. In Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung
entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von öffentlichen und privaten Wegen haben
die Vorinstanzen den Weg in pflichtgemässen Ermessen und zu Recht als privat
qualifiziert. Die gegenteiligen Rügen erwiesen sich als unbegründet. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
VRG). Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 3'000.-.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 6'255.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden 1 und 2
werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der
privaten Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …