{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00668_2020-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220878&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "717cb8a663362498fbfd674a99b69a9b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00668"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2020  VB.2020.00668"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2020  VB.2020.00668"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2020  VB.2020.00668"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Umgebungsplan; PBG-Konformit\u00e4t einer kommunalen Bestimmung bez\u00fcglich Gel\u00e4ndever\u00e4nderungen. Die gestalterischen Anforderungen an Bauten und Anlagen werden durch das PBG abschliessend umschrieben. Die Gemeinden d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich keine zus\u00e4tzlichen \u00c4sthetikvorschriften erlassen. Kommunale Gestaltungsvorschriften erlaubt das PBG mit \u00a7 50 Abs. 3 im Rahmen des Erlasses kommunaler Kernzonenvorschriften. Damit ist ausserhalb von Kernzonen indes nicht jede kommunale Nutzungsvorschrift unzul\u00e4ssig, die (auch) \u00e4sthetische Zwecke verfolgt. Soweit eine solche Vorschrift als Konkretisierung von \u00a7 238 Abs. 1 PBG betrachtet werden kann, steht ihr nichts im Weg. (...) Bei Art. 30a BZO, wonach Gel\u00e4ndever\u00e4nderungen im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen m\u00fcssen, handelt es sich indes um eine besondere \u00c4sthetik- bzw. Einordnungsvorschrift, die die Anforderungen von \u00a7 238 Abs. 1 PBG an Gel\u00e4ndever\u00e4nderungen \u2013 unabh\u00e4ngig von der Zonenzugeh\u00f6rigkeit \u2013 generell versch\u00e4rft (n\u00e4mlich auf das Mass von \u00a7 238 Abs. 2 PBG). Daf\u00fcr l\u00e4sst \u00a7 238 Abs. 1 PBG keinen Raum (E. 5.2.3).  Indes besteht mit \u00a7 293 Abs. 4 PBG eine Spezialbestimmung. Bei \u00a7 293 PBG handelt es sich um eine (besondere) Einordnungsvorschrift. Nach Abs. 1 und 2 d\u00fcrfen nicht anrechenbare Untergeschosse \u2013 ausgenommen Haus- und Kellerzug\u00e4nge, Gartenausg\u00e4nge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen \u2013 h\u00f6chstens 1,5 m \u00fcber dem gestalteten Boden in Erscheinung treten. Abs. 4 besagt ausdr\u00fccklich, dass die Bau- und Zonenordnung die Freilegung von Untergeschossen n\u00e4her regeln kann. Das kantonale Recht erm\u00e4chtigt die Gemeinden damit ausdr\u00fccklich dazu, Regeln zu Abgrabungen \u2013 und Aufsch\u00fcttungen \u2013 an Geb\u00e4udefassaden zu erlassen. Diese gehen \u00a7 293 Abs. 1 und 2 PBG sowie der allgemeinen \u00c4sthetik- bzw. Gestaltungsvorschrift nach \u00a7 238 Abs. 1 PBG vor. Soweit es Art. 30a BZO um Aufsch\u00fcttungen und Abgrabungen an den Geb\u00e4udefassaden geht, l\u00e4sst das kantonale Recht f\u00fcr die Bestimmung Raum. (E.5.2.4). \r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:19:24", "Checksum": "3c238b3e6b12fe09bd890e1743039902"}