{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.01.2021", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00670_07-01-2021.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220923&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "68fdf414f209ad452fbc06b9900829b2"}, "Num": [" VB.2020.00670"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21..2.07.0  VB.2020.00670"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21..2.07.0  VB.2020.00670"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21..2.07.0  VB.2020.00670"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdaus\u00fcbung auf privatem Grund/Nichteintreten | [Die Beschwerdef\u00fchrenden gelangten im Mai 2019 mit dem Antrag an die Beschwerdegegnerin, ihre Privatgrundst\u00fccke vom jagdbaren Gebiet auszunehmen. Hierauf teilte ihnen der Vorsteher der Beschwerdegegnerin mit, dass f\u00fcr die antragsgem\u00e4sse Behandlung ihres Anliegens durch die Beh\u00f6rde keine Rechtsgrundlage existiere.] Entgegen der Vorinstanz stellt das Schreiben der Beschwerdegegnerin keine blosse (unverbindliche) Meinungs\u00e4usserung dar, sondern einen in Verneinung der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit in einer konkreten Angelegenheit ergangenen Nichteintretensentscheid; die Vorinstanz h\u00e4tte auf den Rekurs der Beschwerdef\u00fchrenden daher eintreten m\u00fcssen (E. 2). Da sie sich jedoch auch zur \u2013 in der Hauptsache strittigen \u2013 Zust\u00e4ndigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Jagdverbots bzw. zur Ausnahme der beschwerdef\u00fchrerischen Grundst\u00fccke vom jagdbaren Gebiet \u00e4usserte, ist von einer R\u00fcckweisung der Angelegenheit abzusehen (E. 3). Zwar steht das Jagdregal und damit das Recht auf Aus\u00fcbung der Jagd dem Kanton zu; das vom kantonalen Gesetzgeber kraft dieses Rechts erlassene kantonale Jagdgesetz \u00fcbertr\u00e4gt allerdings die Befugnis zum Erlass von \"Jagdverboten\" in weiten Teilen auf die Gemeinden. Die Gemeinden sind mithin bei der Gestaltung ihres Jagdreviers und insbesondere der Benennung von Nichtjagdgebieten innerhalb ihres Gemeindegebiets weitgehend autonom. W\u00fcrde der Kanton \u00fcber das verfahrensausl\u00f6sende Gesuch entscheiden und die Privatgrundst\u00fccke der Beschwerdef\u00fchrenden vom Jagdgebiet ausnehmen, l\u00e4ge deshalb ein unzul\u00e4ssiger Eingriff in die Autonomie der betroffenen Gemeinde vor. Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrenden folglich zu Recht mangels Zust\u00e4ndigkeit nicht ein (zum Ganzen E. 4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:23", "Checksum": "e61b2ffdcc6bc37829036e10ca6dc184"}