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Geschäftsnummer: VB.2020.00670  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Jagdausübung auf privatem Grund/Nichteintreten


[Die Beschwerdeführenden gelangten im Mai 2019 mit dem Antrag an die Beschwerdegegnerin, ihre Privatgrundstücke vom jagdbaren Gebiet auszunehmen. Hierauf teilte ihnen der Vorsteher der Beschwerdegegnerin mit, dass für die antragsgemässe Behandlung ihres Anliegens durch die Behörde keine Rechtsgrundlage existiere.] Entgegen der Vorinstanz stellt das Schreiben der Beschwerdegegnerin keine blosse (unverbindliche) Meinungsäusserung dar, sondern einen in Verneinung der sachlichen Zuständigkeit in einer konkreten Angelegenheit ergangenen Nichteintretensentscheid; die Vorinstanz hätte auf den Rekurs der Beschwerdeführenden daher eintreten müssen (E. 2). Da sie sich jedoch auch zur – in der Hauptsache strittigen – Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Jagdverbots bzw. zur Ausnahme der beschwerdeführerischen Grundstücke vom jagdbaren Gebiet äusserte, ist von einer Rückweisung der Angelegenheit abzusehen (E. 3). Zwar steht das Jagdregal und damit das Recht auf Ausübung der Jagd dem Kanton zu; das vom kantonalen Gesetzgeber kraft dieses Rechts erlassene kantonale Jagdgesetz überträgt allerdings die Befugnis zum Erlass von "Jagdverboten" in weiten Teilen auf die Gemeinden. Die Gemeinden sind mithin bei der Gestaltung ihres Jagdreviers und insbesondere der Benennung von Nichtjagdgebieten innerhalb ihres Gemeindegebiets weitgehend autonom. Würde der Kanton über das verfahrensauslösende Gesuch entscheiden und die Privatgrundstücke der Beschwerdeführenden vom Jagdgebiet ausnehmen, läge deshalb ein unzulässiger Eingriff in die Autonomie der betroffenen Gemeinde vor. Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch der Beschwerdeführenden folglich zu Recht mangels Zuständigkeit nicht ein (zum Ganzen E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
GEMEINDEAUTONOMIE
JAGDGEBIET
JAGDREGAL
JAGDVERBOT
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
VERBOT DER JAGDAUSÜBUNG
VERFÜGUNG
VERFÜGUNGSBEGRIFF
VERFÜGUNGSFORM
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 1 Abs. 1 JagdG
§ 3 Abs. 1 JagdG
§ 3 Abs. 2 JagdG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00670

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 7. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Jagdausübung auf privatem Grund,


 

hat sich ergeben:

I.  

A und B sind Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 in der Gemeinde D. Im November 2018 ersuchten sie Letztere mittels "dringenden Gesuchs" um Schaffung bzw. Ausscheidung eines Wildschongebiets bzw. Naturschutzreservats im Sinn von § 3 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (JagdG, LS 922.1) auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01. Dieses Gesuch lehnte der Gemeinderat D mit Beschluss vom 5. Februar 2019 ab, weil das betreffende Grundstück für die Errichtung eines Naturschutzreservats nicht besonders geeignet erscheine und zumindest fraglich sei, ob das Anliegen von A und B dadurch überhaupt erreicht werden könne. Auch sei das Grundstück "heute grundsätzlich gar nicht Gegenstand von Jagdaktivitäten" und seien die Jagdverantwortlichen durch das vorliegende Verfahren bereits ausreichend sensibilisiert, sodass künftig keine (unnötigen) Eingriffe in das Eigentum der Genannten erfolgten.

Nachdem dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, gelangten A und B am 28. Mai 2019 unter dem Titel "Jagdausübung auf fremden Grundstücken" an die Baudirektion des Kantons Zürich und beantragten, dass "die Parzellen 01 und 02 in der Gemeinde D vom jagdbaren Gebiet auszunehmen" seien und "ein amtliches Verbot der Jagd auf den Grundstücken […], Parzellen Kat. Nr. 01 und 02, unter Androhung einer Busse in der Höhe von mindestens Fr. 500 zu verfügen" sei; eventualiter sei der Jagdpachtgesellschaft E zu verbieten, die Jagd auf den genannten Parzellen auszuüben. Auf dieses Gesuch reagierte der Vorsteher der Baudirektion mit Schreiben vom 8. Juli 2019, worin er A und B im Wesentlichen mitteilte, dass "[f]ür die antragsgemässe Behandlung [i]hrer Anliegen durch die Baudirektion […] keine Rechtsgrundlage" existiere, sondern jene "einzig kantonale Wildschongebiete [wie das Tössstockgebiet, die Wasserflächen von Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee, also grössere Flächen] ausscheiden" könne.

II.  

Dagegen liessen A und B am 31. Juli 2019 beim Regierungsrat rekurrieren und diesem beantragen, "[e]s sei festzustellen, dass die Jagdausübung auf den Parzellen 01 und 02 im Eigentum der Gesuchsteller gegen übergeordnetes Recht" verstosse (Antrag 1), und es seien die genannten Parzellen vom jagdbaren Gebiet auszunehmen (Antrag 2), eventualiter sei ein amtliches Verbot der Jagd auf den Grundstücken unter Androhung einer Busse von Fr. 500.- zu verfügen (Antrag 3) bzw. subeventualiter der Jagdpachtgesellschaft E durch Verfügung zu verbieten, die Jagd auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 in der Gemeinde D auszuüben (Antrag 4).

Der Regierungsrat trat auf das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. August 2020 nicht ein und auferlegte die Rekurskosten A und B.

III.  

Am 27. September 2020 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlass eines Verbots der Jagdausübung auf ihren Grundstücken mit den Kat.-Nrn. 01 und 02 festzustellen und "folglich der Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 2020 aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Rahmen der Erwägungen […] zurückzuweisen", eventualiter durch das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Jagdausübung auf den genannten Grundstücken aufgrund ihrer fehlenden Einwilligung widerrechtlich sei.

Der Regierungsrat schloss mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleiches beantragte die Baudirektion mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 im Eventualantrag, während ihr Hauptantrag auf Nichteintreten lautete; zur Begründung verwies sie auf einen beigelegten (direktionsinternen) Mitbericht des Amts für Landschaft und Natur, Fischerei- und Jagdverwaltung vom 23. Oktober 2020. Hierzu äusserten sich A und B am 18. November 2020; gleichzeitig reichten sie weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen einer Direktion etwa auf dem Gebiet des Jagdwesens zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. auch VGr, 27. März 2019, VB.2019.00154, E. 1 [nicht publiziert]).

Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie – wie hier – eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdeführenden sind somit vorliegend insofern zur Beschwerdeerhebung legitimiert, als sie sich gegen den Entscheid der Vorinstanz wenden, auf ihren Rekurs vom 31. Juli 2019 nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen auch BGr, 12. Juli 2013, 2C_52/2013, E. 1.2).

Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, weil dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2019 kein Verfügungscharakter zukomme und es daher an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG fehle.

2.2 Gemäss § 19 Abs. 1 VRG sind mit Rekurs (wie auch mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) nur Anordnungen anfechtbar. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich dem der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Anknüpfend an die bundesgesetzliche Legaldefinition der Verfügung in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) ist unter einer Anordnung nach § 19 Abs. 1 VRG daher ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt zu verstehen, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18; ferner zum Ganzen BGr, 12. Juli 2013, 2C_52/2013, E. 4.1).

Die äussere Form des Verwaltungshandelns ist dabei nicht entscheidend dafür, ob ein behördlicher Akt als Verfügung bzw. Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG zu qualifizieren ist. Vielmehr ist einzig darauf abzustellen, ob er materiell die vorgenannten Kriterien einer Verfügung erfüllt (zum Ganzen Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24).

2.3 Das beschwerdegegnerische Schreiben vom 8. Juli 2019 ist formell nicht als Verfügung erkennbar, da es weder als solche gekennzeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Inhaltlich weist es jedoch alle Merkmale des (materiellen) Verfügungsbegriffs auf. So teilt der Vorsteher der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden darin nach einem Hinweis auf die "Akten in der Sache" sowie ihre Anträge mit, diese mangels Rechtsgrundlage nicht behandeln zu können. Zur Begründung dieser abschlägigen Haltung bringt er vor, dass das kantonale Recht der Behörde einzig gestatte, kantonale Wildschongebiete auszuscheiden, was hier nicht infrage komme. Um ihr Ziel zu erreichen, hätten sich die Beschwerdeführenden – so das Schreiben weiter – stattdessen an die Gemeinde D zu wenden bzw. deren Entscheid vom 5. Februar 2019 anfechten müssen oder, was ihnen bereits im Oktober des Vorjahrs mitgeteilt worden sei, ihr Grundstück im Sinn von § 39 Abs. 2 JagdG wildtiersicher einzuzäunen.

Entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin stellt deren Schreiben vom 8. Juli 2019 damit keine blosse (unverbindliche) Meinungsäusserung dar, sondern einen in Verneinung der sachlichen Zuständigkeit in einer konkreten Angelegenheit ergangenen Nichteintretensentscheid (vgl. auch BGr, 29. Januar 2019, 2C_966/2018, E. 1, und 20. Juni 2008, 5A_213/2008, E. 3.1).

2.4 Die Vorinstanz hätte auf den Rekurs der Beschwerdeführenden daher eintreten müssen (vgl. zur Legitimation der Beschwerdeführenden, sich gegen das Nichteintreten zu wehren, oben 1 Abs. 2).

3.  

3.1 Hebt das Verwaltungsgericht einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auf, weist es die Sache in der Regel zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). § 63 Abs. 1 VRG gestattet ihm jedoch auch bei Aufhebung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids, selber den Sachentscheid zu fällen. Ein solches Vorgehen ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Vorinstanz trotz Nichteintreten eine summarische materielle Prüfung vorgenommen hat oder sich die Verfahrensbeteiligten im Rahmen des Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht auch zum Materiellen äusserten (zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 17 f. und § 64 N. 7).

3.2 Hier trifft sowohl das eine wie das andere zu, äussern sich doch sowohl der Rekursentscheid als auch der Mitbericht des Amts für Landschaft und Natur vom 23. Oktober 2020 zur – in der Hauptsache strittigen – Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Jagdverbots bzw. zur Ausnahme der beschwerdeführerischen Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 in der Gemeinde D vom jagdbaren Gebiet. Aus prozessökonomischen Gründen sieht das Verwaltungsgericht deshalb von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ab und beurteilt die Zuständigkeitsfrage im Folgenden selbst.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten die Beschwerdegegnerin mit Gesuch vom 28. Mai 2019 um Ausnahme der Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 in der Gemeinde D vom jagdbaren Gebiet bzw. Anordnung eines amtlichen Verbots der Jagd auf ebendiesen Grundstücken.

Auf dieses Gesuch trat die Beschwerdegegnerin mit der Ausgangsverfügung vom 8. Juli 2019 nicht ein, weil nicht sie, sondern (allein) die Gemeinde D auf Antrag von einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Jagdverbote auf ihrem Gemeindegebiet bzw. auf kleineren Flächen aussprechen könne.

4.2 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten: Zwar steht das Jagdregal und damit das Recht auf Ausübung der Jagd dem Kanton zu (vgl. § 1 Abs. 1 JagdG; vgl. dazu auch BGr, 31. März 2016, 2C_975/2015, E. 3.1 mit Hinweisen); das vom kantonalen Gesetzgeber kraft dieses Rechts erlassene kantonale Jagdgesetz überträgt allerdings die Befugnis zum Erlass von "Jagdverboten" in weiten Teilen auf die Gemeinden. So hat sich der Kanton Zürich entschieden, die ihm aufgrund des Jagdregals vorbehaltene Tätigkeit durch Privatpersonen ausüben zu lassen und sich in diesem Zusammenhang des Pacht-(Revier-)Systems zu bedienen (vgl. § 1 Abs. 2 JagdG). Die sogenannte Revierjagd zeichnet sich dadurch aus, dass sie einer einzelnen Jägerin bzw. einem einzelnen Jäger oder einer sehr beschränkten Anzahl von Jägerinnen und Jägern gegen einen jährlichen sogenannten Pachtzins die Bejagung eines bestimmt umschriebenen Gebiets (Reviers) gestattet (zum Ganzen Ernst Baur, Zürcherisches Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, S. 14 f.; ferner Willi Hämmerli, Das zürcherische Jagdrecht unter besonderer Berücksichtigung der Jagdgesetzgebung des Bundes und der übrigen Kantone, Zürich 1940, S. 50 ff.). Nach § 2 Abs. 1 JagdG bildet dabei das Gebiet jeder politischen Gemeinde in der Regel ein Jagdrevier. Den Gemeinden ist aber gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere einzuteilen oder mit dem Gebiet benachbarter Gemeinden ganz oder teilweise zusammenzulegen bzw. einzelne Teile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Gemeinden auszutauschen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 JagdG; vgl. die Übersicht über die Jagdreviere im Kanton Zürich unter www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/jagd/jagdreviere.html [zuletzt besucht am 9. Dezember 2020]). Die Gemeinden können sodann auch auf die Verpachtung ihres Gebiets oder eines Teils desselben verzichten und das nicht verpachtete Gebiet als Wildschongebiet erklären (§ 3 Abs. 1 Satz 1 JagdG). Ferner ist es ihnen erlaubt, kleinere Flächen als Vogelschutzgebiete oder Naturschutzreservate zu erklären (§ 3 Abs. 1 Satz 2 JagdG).

Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 JagdG ergibt sich insofern, dass ein bestimmtes Gemeindegebiet entweder an eine Jagdpächterin bzw. einen Jagdpächter verpachtet oder als Wildschongebiet erklärt sein muss; Verzicht auf Verpachtung und Erklärung zum Wildschongebiet sind ein und dasselbe. Jedes Gebiet, auf dem eine Gemeinde die Jagd nicht zulässt, ist demnach automatisch Wildschongebiet und damit für die Jagd gesperrt (vgl. § 3 Abs. 2 JagdG). Eine weitere Möglichkeit besteht aufgrund von § 3 JagdG nicht. Es ist gleichgültig, aus welchen Überlegungen eine Gemeinde ihr ganzes Gebiet oder einen Teil davon als Wildschongebiet definiert. Das Gesetz schreibt mithin nicht vor, dass eine Gemeinde nur aus Gründen des Natur- und Tierschutzes ihr Gebiet oder eine Zone zum Wildschongebiet erklären darf (zum Ganzen Baur, S. 19 f. mit Hinweisen; ferner Hämmerli, S. 101, wonach die Gemeinden durch § 3 JagdG die ohne Gesetzesänderung unentziehbare Kompetenz erhielten, das Gebiet ihres Gemeindesbanns als Jagdrevier zu verpachten).

4.3 Die Gemeinden sind demnach bei der Gestaltung ihres Jagdreviers und insbesondere der Benennung von Nichtjagdgebieten innerhalb ihres Gemeindegebiets weitgehend autonom (vgl. auch BGE 96 I 718 E. II.2; anders § 2 Abs. 2 lit. b des Entwurfs zum neuen Kantonalen Jagdgesetz [vgl. Vorlage Nr. 5447]; siehe die dazugehörige Weisung des Regierungsrats vom 11. April 2018, S. 19, wonach die Jagdreviergrenzen und die Jagd- und Nichtjagdgebiete "neu" durch die Direktion festgelegt werden sollen).

Ihre Autonomie wird nur insoweit eingeschränkt, als das kantonale Recht die Einteilung des Gemeindegebiets in Reviere mit weniger als 500 ha Flächeninhalt von der Bewilligung der zuständigen Direktion abhängig macht und Letzterer eine umfassende Kompetenz zur Streiterledigung bei Meinungsverschiedenheiten über den Verlauf von Reviergrenzen einräumt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und § 2bis JagdG). In § 10 Abs. 1 JagdG werden zudem Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee zu staatlichen Schongebieten erklärt, und in § 4 JagdG wird dem Regierungsrat die Befugnis zur Errichtung kantonaler Wildschongebiete erteilt (siehe dazu den Beschluss des Regierungsrats über das Schongebiet am Tössstock vom 23. Oktober 1958 [LS 702.435] und die Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes vom 19. Juli 1956 [LS 702.651]). Das Neeracherried, der Pfäffiker- sowie der Greifensee sind ausserdem auch durch den Bund als Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung ausgeschieden, sodass die Jagd dort schon von Bundesrechts wegen verboten ist (vgl. Art. 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 [SR 922.0] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und Anhang 1 der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung [SR 922.32]). Bei Vorkommen von Tierseuchen oder aus anderen wichtigen Gründen wie beispielsweise dem Kriegsfall (vgl. Baur, S. 71) ermächtigt § 25 JagdG die zuständige Direktion schliesslich im Sinn einer Ausnahmeregelung, die Jagd für den ganzen Kanton oder für einzelne Teile desselben für kürzere oder längere Zeit einzuschränken oder ganz zu verbieten.

4.4 Hier liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, in denen der Regierungsrat bzw. die Beschwerdegegnerin als für die Jagd im Kanton Zürich zuständige Direktion (vgl. § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] und § 58 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 1 lit. G Ziff. 26 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]) zum Entscheid über die Ausscheidung eines Nichtjagdgebiets berufen wären.

Die Grundstücke, welche die Beschwerdeführenden vom Jagdgebiet nach § 2 Abs. 1 JagdG ausnehmen möchten, umfassen zusammen lediglich rund 0,45 ha und liegen mitten im Gemeindegebiet der Gemeinde D bzw. dem gleichnamigen Jagdrevier (vgl. https://maps.zh.ch). Dass die Grundstücke aus Aspekten des Natur- und Tierschutzes besonders schutzwürdig wären, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor. Sie begründen ihr Gesuch vom 28. Mai 2019 vielmehr im Wesentlichen damit, dass die Ausübung der Jagd darauf einen schweren Eingriff in ihr Eigentum und ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit darstelle, da ihnen die Parzellen Kat.-Nr. 02, "Haus und Umschwung", und Kat.-Nr. 01, "bestockte Fläche mit Wald", als Wohngrundstück, eigenes Naherholungsgebiet, Park sowie Ruhefläche für Wild dienten und sie das Dulden der Jagd auf ihren Grundstücken "als bekennende Tierschützer und Christen […] in einen tiefen Gewissenskonflikt" stürze.

Wie sich aber aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kennt das kantonale Recht – anders als etwa die deutsche Jagdgesetzgebung (vgl. § 6a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 [BGBl. I S. 2849], das zuletzt durch Art. 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 [BGBl. I S. 1328] geändert worden ist) – die Möglichkeit, ein Privatgrundstück aus ethischen Gründen vom Jagdgebiet ausnehmen (befrieden) zu lassen, so nicht. Den von den Beschwerdeführenden als verletzt gerügten Interessen lässt sich deshalb nur im Rahmen der Prüfung der Ausscheidung eines Wildschongebiets im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 1 JagdG Rechnung tragen. Würde der Kanton (ohne gesetzliche Grundlage) über das betreffende Gesuch entscheiden und ein Privatgrundstück vom Jagdgebiet nach § 2 JagdG ausnehmen, läge ein unzulässiger Eingriff in die Autonomie der betroffenen Gemeinde vor. Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Mai 2019 folglich zu Recht mangels Zuständigkeit nicht ein.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit in der Sache zu Recht verneint habe, nicht zu beanstanden ist.

Sowohl der Beschwerdegegnerin als auch – respektive erst recht – der (damit erstbefassten) Vorinstanz fehlte bzw. fehlt es sodann an der Zuständigkeit zur Beurteilung des beschwerdeführerischen Begehrens, wonach festzustellen sei, dass die Jagdausübung auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 im Eigentum der Beschwerdeführenden gegen übergeordnetes Recht verstosse (Eventualantrag im Beschwerdeverfahren). Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist bzw. wäre auch die betreffende Frage stattdessen (vorfrageweise) von der Gemeinde D zu beantworten (gewesen).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …