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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00674
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
A kam im Rahmen einer Strafuntersuchung mit C aufgrund
dessen beruflicher Funktion als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft in
Kontakt.
Am 4. September 2020 ordnete die Kantonspolizei
Zürich gegenüber A für die Dauer von
jeweils 14 Tagen ein Betretverbot (Rayonverbot) des Wohnorts von C sowie
dessen Arbeitsort bei der Staatsanwaltschaft sowie ein Kontaktverbot gegenüber C
an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des
Strafgesetzbuchs.
II.
Am 14. September 2020 ersuchte A das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F um gerichtliche Beurteilung der
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.
Am 11. September 2020 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht
am Bezirksgericht F um Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 30. Juni
2016 angeordneten Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz um drei Monate.
Mit Urteil vom 23. September 2020 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht L die mit Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 4. September 2020 angeordneten Schutzmassnahmen
(Rayon- und Kontaktverbot) und verlängerte diese gegenüber A mit Ausnahme der D-Strasse
in E bis am 22. Dezember 2020. Auf den Antrag As auf Zusprechung von
Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.- trat das Gericht nicht ein.
III.
Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 29. September
2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche
Aufhebung der Verfügung und des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts L vom 23. September 2020 und der damit verlängerten
Schutzmassnahmen. Es sei ihm zudem eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.-
zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. In
prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Das Bezirksgericht L verzichtete am 2. Oktober 2020
und die Kantonspolizei Zürich am 3. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme
bzw. Mitbeantwortung der Beschwerde.
C schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Oktober
2020 auf Abweisung der Beschwerde. Er beantragte zudem den Beizug des
psychiatrischen Gutachtens über A im gegen diesen vor Bezirksgericht F hängigen
Strafverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2020 wurde A
Frist zur Belegung seiner Mittellosigkeit angesetzt und auf den Beizug des
psychiatrischen Gutachtens aus dem gegen ihn am Bezirksgericht F hängigen
Strafverfahren einstweilen verzichtet.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 nahm A Stellung zur
Beschwerdeantwort von C und hielt an seinen Anträgen fest.
C nahm wiederum am 2. November 2020 Stellung, hielt
an seinem Antrag auf Beizug des psychiatrischen Gutachtens über A fest und
reichte zudem ein Urteil des Bundesgerichts zu den Akten (BGr, 9. Oktober
2002, 1B_432/2020, in anonymisierter Form).
Die Kantonspolizei Zürich liess sich nicht mehr vernehmen.
A nahm am 11. November 2020 Stellung und hielt an
seinen Anträgen fest.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts wurden beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen
erstmaligen Fall betreffend Stalking gemäss § 2 Abs. 2 GSG, welcher
am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, gegeben, sodass die Kammer zum
Entscheid berufen ist.
2.
2.1 Die Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar
2020 betreffend Stalking wurde auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt (OS
75, 301; ABl 2020-04-17). Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Dadurch
erfahren neu auch Personen, die bisher vom Schutzbereich des GSG ausgenommen
waren, wirkungsvollen Schutz vor mehrfachem Belästigen, Auflauern oder Nachstellen
("Stalking"): Nicht mehr nur Personen, die im Rahmen einer
bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in
ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder
gefährdet werden (vgl. § 2 Abs. 1 GSG), sondern sämtliche von
Stalking-Handlungen Betroffene erhalten damit Zugang zu polizeilichen
Sofortmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot). Im Hinblick auf eine
konsequente Bekämpfung von Stalking drängte es sich auf, jegliche Erscheinungsform
desselben einzubeziehen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März
2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, im Folgenden: Weisung GSG, S. 6).
2.2 Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die betroffen sind von
a) häuslicher Gewalt und b) Stalking (§ 1 Abs. 1 GSG). Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit
beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Als gefährdende Person gilt, wer Stalking ausübt
oder androht (Abs. 3). Als gefährdete Person gilt, wer von Stalking
betroffen ist (Abs. 4).
2.3 Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei
den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).
Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft
ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.4 Steht bei einem Vorfall von Stalking wie auch schon
bei häuslicher Gewalt "Aussage gegen Aussage" ist die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 31. Oktober
2018, VB.2018.00651, E. 2.5; Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).
2.5 Eine allgemein gültige Definition von Stalking gibt es
nicht. Unter diesen Begriff fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen
und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder
Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch,
dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination
zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und
physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark
beeinträchtigen. Neben sogenanntem Beziehungs- oder Trennungsstalking
können Stalker auch aus dem privaten Freundes- und Bekanntenkreis, aus der
Verwandtschaft oder Nachbarschaft sowie aus dem Umfeld beruflicher Kontakte
stammen. Insbesondere bei exponierten Berufs-
gruppen mit Kunden-, Patienten- oder Klientenkontakt tritt Stalking auf (Weisung GSG S. 3).
3.
3.1 Auslöser
der angeordneten Schutzmassnahmen waren verschiedene Handlungen, welche die
Mitbeteiligte in ihrer Verfügung vom 4. September 2020 wie folgt
zusammenfasste:
Am 18. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer bei einer
Nachbarin des Beschwerdegegners angerufen und habe dessen Privatadresse
verifizieren wollen als auch einen Rückruf an ihn gewünscht.
Am 19. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer am Wohnort
des Beschwerdegegners erschienen und habe an der Tür geklingelt. Als niemand
die Tür geöffnet habe, habe er ein Aktenbündel vor der Tür deponiert.
Am 2. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer ein Plakat
mit der Privatadresse des Beschwerdeführers an den Leitenden Staatsanwalt
geschickt und gefragt, ob dies rechtswidrig sei.
Am 19. August 2020 hätten der Beschwerdeführer und
eine weitere Person (G) ein Plakat an der H-Kirche in E deponiert. Gleichentags
habe der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft angerufen und angekündigt,
dass er am Wohnort des Beschwerdegegners eine "Demo" (wegen eines
Verfahrens betreffend G) organisieren werde. Weiter habe der Beschwerdeführer
das Plakat auf seine öffentliche Facebook-Seite gestellt.
Am 20. August 2020 sei der Beschwerdeführer am
Schalter der Staatsanwaltschaft erschienen und habe für einen anderen
Staatsanwalt das gleiche Plakat abgegeben. Er habe angefügt, dass das Plakat
tags darauf am "X-Prozess" überall aufgehängt werde.
Am 21. August 2020 seien diverse anonyme Schreiben
mit dem Plakat inklusive Angabe der Privatadresse des Beschwerdegegners an
verschiedene Beschuldigte, welche sich in Untersuchungshaft befänden,
eingegangen. Gleichentags sei dem Beschwerdegegner von Kollegen mitgeteilt
worden, dass das Plakat an verschiedenen Orten um die Staatsanwaltschaft an
Litfasssäulen aufgehängt worden sei.
Am 30. August 2020 hätten der Beschwerdeführer und G
das Plakat in die Kirche E gelegt. Weiter hätten sie das Plakat bei den
Nachbarsliegenschaften jeweils vor die Tür gelegt.
Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz vom 16. September
2020 gestand der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen Handlungen im
Wesentlichen ein. Aufgrund der beschriebenen Vorgänge erwog die Mitbeteiligte
bei der Anordnung der Schutzmassnahmen, dass davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer und G versuchten durch ihr Verhalten, den Beschwerdegegner
einzuschüchtern und somit auf die laufende Strafuntersuchung Einfluss zu
nehmen.
3.2 Die
Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen und erwog, der Beschwerdegegner
habe geltend gemacht, er sei vom Beschwerdeführer mehrfach durch die Versendung
und Veröffentlichung von rufschädigenden Plakaten (mit Bekanntgabe seiner
Privatadresse) und einer "Hetzschrift" belästigt worden. Es sei zudem
zu unerwünschten Telefonanrufen sowie Auftauchen am Wohnort gekommen. Das
Plakat sei nach wie vor im Restaurant I in J (das dem Beschwerdeführer gehört)
aufgehängt und im Internet (Facebook) aufgeschaltet. Der Beschwerdeführer habe
bestätigt, das Plakat erstellt, verteilt und im Restaurant I aufgestellt sowie
auf Facebook veröffentlicht und bei der Staatsanwaltschaft abgegeben zu haben.
Auch die "Hetzschrift" habe er erstellt. Er habe zudem auch
bestätigt, eine Nachbarin des Beschwerdegegners angerufen und nach der
Telefonnummer des Beschwerdeführers gefragt zu haben. Er sei auch beim
Beschwerdegegner zu Hause vorbeigegangen, dies sei nicht verboten. Es gehe ihm
darum aufzuzeigen, dass der Beschwerdegegner lüge und dies rechtsstaatlich
bedenklich sei. Alles was er sage, entspreche der Wahrheit und sei folglich
erlaubt. Zudem sei er dem Beschwerdegegner körperlich unterlegen. Die gemachten
Äusserungen fielen zudem unter die Meinungsäusserungsfreiheit. Zudem sei er
auch vom Beschwerdegegner auf seinem privaten Mobiltelefon angerufen und
ermahnt worden, er solle ihn nicht mehr kontaktieren.
Die Vorinstanz erwog weiter, nachdem der Beschwerdeführer
eingeräumt habe, die erwähnten Handlungen (Plakat und "Hetzschrift"
erstellen, veröffentlichen und verteilen) begangen zu haben, sei glaubhaft
gemacht, dass der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer gestalkt werde. Dafür
sei zudem kein strafrechtlich relevantes Verhalten notwendig. Ein gewalttätiges
Verhalten sei denn auch gar nicht behauptet worden. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit sei die D-Strasse vom Rayonverbot des Gemeindegebiets E
auszunehmen, zumal der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen darauf
angewiesen sei, mit dem Auto mobil zu sein.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende
Sachverhalt werde von der Vorinstanz oberflächlich und unzutreffend unter
Stalking subsumiert. Es sei der Vorinstanz nicht nur eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, sondern auch eine unrichtige Rechtsanwendung
vorzuwerfen. Es treffe zu, dass er die karikaturistischen Plakate habe
mitanfertigen und veröffentlichen lassen und es sei auch zutreffend, dass er
Miturheber des – einzig vom Beschwerdegegner als "Hetzschrift"
bezeichneten – Schreibens sei, in welchem er auf Inkorrektheiten im
Strafverfahren hinweise. Auch treffe es zu, dass er die Plakate und das
Schreiben vor die Haustüre des Beschwerdegegners gelegt, an dessen Wohnungstür
geläutet und den Briefkasten fotografiert habe. Alle diese Handlungen stellten
jedoch weder eine Belästigung, ein Auflauern, ein Nachstellen und vor allem
auch keine Drohungshandlungen dar. Der Beschwerdegegner sei durch diese
Handlungen in seiner Freiheit in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt auch nur
ansatzweise behindert, geschweige denn gefährdet gewesen. Die Handlungen
verletzten weder eine zivil- noch eine strafrechtliche Norm und erfüllten schon
gar nicht den Tatbestand des Stalkings, der eine hohe Intensität einer
Beeinträchtigung aufweisen muss. Schliesslich fehle auch der Nachweis, er habe
mit diesen Handlungen den Beschwerdegegner in seiner Freiheit beeinträchtigt
bzw. unter Druck setzen oder gefährden wollen. Auch die Verfassung und
Verbreitung seiner Meinung in Wort und karikiertem Bild über die Tätigkeit von
zwei Staatsanwälten ihm und G gegenüber müsse ihm in einem Rechtsstaat erlaubt
sein. Solche Kritik möge zwar unbequem und unangenehm sein, müsse jedoch
aufgrund des verfassungs- und EMRK-rechtlich verankerten Grundrechts der
Gedanken- und Meinungsäusserungsfreiheit erlaubt sein. Deren Beeinträchtigung
durch solche Schutzmassnahmen stelle eine unzulässige "Bestrafung"
dar, wodurch das Grundrecht in seinem Sinn und Zweck praktisch sinn- und
inhaltslos werde.
In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zudem geltend,
Aufnahmen im öffentlichen Raum, und um einen solchen handle es sich vor dem
Eingang eines Gerichtsgebäudes, seien gestattet. Es sei ihm nicht bewusst
gewesen, dass er die Aufnahme des Beschwerdegegners, welche er überdies nicht
selbst gemacht habe, nicht dem Beschwerdegegner selbst hätte weiterleiten
dürfen.
3.4 Der
Beschwerdegegner brachte in seiner Beschwerdeantwort vor, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Kollegen G am 2. Oktober 2020 ihm in seiner
Funktion als Staatsanwalt bereits wieder nachgestellt habe, an einer
Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht F erschienen sei und ihn beim Verlassen
des Gerichtsgebäudes abfotografiert habe. Dazu habe er via Tageszeitung K eine
unsägliche öffentliche Hetzkampagne lanciert, was ebenfalls aufzeige, dass die
Schutzmassnahmen zu Recht erfolgt seien.
In seiner Duplik hielt der Beschwerdegegner fest, die
Gefährdung durch den Beschwerdeführer sei dadurch bewiesen, dass auch das
Bundesgericht festgehalten habe, sein Verhalten könne kaum etwas anderes als
einen Druckversuch auf ihn, den Beschwerdegegner, darstellen. Ebenso sei diesem
Urteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verschiedene Schusswaffen
besessen habe.
4.
4.1 Zunächst
ist zu prüfen, ob der vorliegende Sachverhalt unter das Gewaltschutzgesetz
fällt, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, dies sei nicht der Fall und
die geschützte Anordnung der Schutzmassnahmen sei gesetzeswidrig.
Zwischen den Parteien besteht keine partnerschaftliche
oder familiäre Beziehung, wie sie das GSG in Bezug auf häusliche Gewalt verlangt
(§ 2 Abs. 1 GSG); vielmehr kamen die Parteien aufgrund der
beruflichen Funktion des Beschwerdegegners als Staatsanwalt sowie des gegen den
Beschwerdeführer hängigen Strafverfahrens in Kontakt. Für eine grundsätzliche
Anwendbarkeit des Stalking-Tatbestands des GSG genügt dies, zumal dieser gerade
auch bei Stalking durch Fremdpersonen greifen soll (Weisung GSG S. 6 vorn E. 2.5).
Zu prüfen ist, ob die Handlungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit
tatsächlich als Stalking im Sinn des GSG erscheinen und geeignet waren,
Schutzmassnahmen auszulösen und deren Verlängerung anzuordnen.
4.2 Die
Erscheinungsformen von Stalking sind sehr vielfältig (vgl. E. 2.5; Weisung
GSG S. 3 und 7). Es gilt damit von
Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc.
abzuwägen. Die von der Mitbeteiligten rapportierten Handlungen (vgl. E. 3.1
oben) sind grundsätzlich geeignet, unter Stalking subsumiert zu werden.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers muss keine hohe Intensität der Beeinträchtigung
erreicht werden, sondern die infrage stehenden Einzelhandlungen müssen, gerade
wenn "weichere" Formen des Stalkings zur Diskussion stehen, in ihrer
Gesamtheit geeignet sein, die betroffene Person in ihrer Handlungsfreiheit zu
beeinträchtigen oder zu gefährden.
Die Beurteilung des Verhaltens als Gewalt und Drohung gegen
Beamte im Sinn von Art. 285 StGB ist im vorliegenden Verfahren nicht
vorzunehmen, sondern dem entsprechenden Strafverfahren vorbehalten. Der
zentrale Punkt bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers ist jedoch der
nicht gewünschte Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdegegners. Wie die
Umschreibung des Stalkings zeigt, ist es insbesondere die Kumulation all dieser
Vorfälle, welche dazu führt, dass sich der Beschwerdegegner deswegen beobachtet
und in seiner Lebensweise beeinträchtigt fühlt. Die Handlungen, insbesondere
dass der Beschwerdeführer sich – ohne gerechtfertigten Anlass, auch wenn dies
an sich nicht verboten ist – an den privaten Wohnort des Beschwerdegegners
begab, sich dort bei seinem Hauseingang als auch bei den Nachbarn aufhielt und
Erkundungen anstellte, führen zu einer Einmischung in das Privatleben, welche
über den allgemein verträglichen Rahmen hinausgeht und welche sich auch eine
Person in einer öffentlichen Funktion wie des Staatsanwalts nicht mehr gefallen
lassen muss. Das Ablegen eines Pakets vor der Haustüre erfolgte denn auch nicht
von einer Person aus dem Bekannten- oder Freundeskreis oder einem Zustell- oder
Kurierdienst, sondern durch den Beschwerdeführer, was in Kumulation mit den
weiteren Handlungen geeignet ist, dem Beschwerdegegner das Gefühl zu geben, es
finden Eingriffe in sein Privatleben an seinem Wohnort statt. Zudem bestätigte
der Beschwerdeführer, etwa 40 bis 50 Exemplare des Schreibens, in welchem
er den Beschwerdegegner der Lüge etc. bezichtigt, an Bewohner in den
umliegenden Strassen des Wohnorts des Beschwerdegegners geschickt zu haben.
Auch eine vor der Privatadresse geplante oder zumindest glaubhaft angekündigte "Demo"
geht darüber hinaus. Selbst wenn die Privatadresse an einem Anschlag in der
Kirche ersichtlich gewesen sein soll, womit sie sich an einen beschränkten
Kreis der die Kirche aufsuchenden Personen richtete, rechtfertigt dies nicht,
die Privatadresse überall öffentlich auszuhängen bzw. anderen
(Untersuchungs-)Häftlingen – darunter gemäss dem Beschwerdegegner auch einem
Schwerkriminellen – mitzuteilen, welche sonst keine Kenntnis darüber erlangt
hätten. Dies war geeignet, beim Beschwerdegegner ein grosses Unbehagen auszulösen,
welches er sich auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Staatsanwalt nicht mehr
gefallen lassen muss. Er und seine Familie fühlten sich durch dieses Verhalten
eingeschüchtert und stark belästigt.
Die Flugblätter und Karikaturen sind – auch objektiv betrachtet
– durchaus geeignet, den Beschwerdeführer in seiner Person und aufgrund seiner
beruflichen Funktion herabzusetzen und persönlich anzugreifen. Zwar steht es
dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Meinungsfreiheit zu, Kritik – etwa auch
in Flugschriften – zu äussern; der stark auf die Person des Beschwerdegegners
zielende Inhalt der Traktate und deren offenkundig gezielte örtliche
Verbreitung im Umkreis des Arbeits- und Wohnorts des Beschwerdegegners lassen
diese Aktion als unmittelbar gegen diesen gerichtet erscheinen. In Verbindung
mit den übrigen Handlungen ist die Vorgehensweise des Beschwerdeführers
geeignet, die Handlungsfreiheit des Beschwerdegegners zu beeinträchtigen. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einige wenige Handlungen
des Beschwerdeführers noch vor dem Inkrafttreten der Änderung des GSG
stattfanden (vorn E. 3.1). Ob diese deswegen ausser Betracht fallen
müssten, kann indessen offenbleiben, da das übrige Verhalten des
Beschwerdeführers wie dargelegt genügt, um von Stalking im Sinn des Gesetzes
auszugehen.
Auch ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer überdies im Besitz von (unter anderem getarnten) nicht
bewilligten Schusswaffen gewesen sein soll, wie es aus dem eingereichten Urteil
des Bundesgerichts (BGr, 9. Oktober 2020, 1B_432/2020) hervorgeht, ist
vorliegend eine Gefährdungssituation im Sinn von Stalking erstellt. Das Wissen
um den allfälligen immer noch bestehenden Waffenbesitz in Verbindung mit
entsprechend gelagerten Vorstrafen kann jedoch beim Beschwerdegegner dessen
Empfinden in Bezug auf eine Belästigungs- und Bedrohungssituation verstärken.
4.3 Der
Einwand des Beschwerdeführers, alles, was er unternommen habe (vorn E. 3.1),
sei rechtsstaatlich korrekt, nichts Falsches oder Verbotenes, und der
Beschwerdegegner solle andernfalls "Anzeige machen", greift zu kurz.
Das Gewaltschutzgesetz wurde gerade auch deswegen eingeführt, weil zwar in
Gewaltschutz- oder Stalking-Fällen allenfalls ein persönlichkeitsrechtlicher
und strafrechtlicher Schutz angerufen werden könnte, aufgrund länger dauernder
Verfahren nicht aber unmittelbar zur Anwendung gelangt und der gefährdeten
Person gerade keinen unmittelbaren Schutz vermittelt (vgl. dazu ABl 2005,
768 f.). Das Gewaltschutzgesetz soll aber innerhalb eines kurzen
Verfahrens die unmittelbare Anordnung von Schutzmassnahmen mindestens im Rahmen
einer vorläufigen Lösung ermöglichen (vgl. etwa § 3, 5, 9 Abs. 4
GSG), bis mögliche andere Massnahmen greifen. Massgebend ist überdies in erster
Linie nicht, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Handlungen (auch) in
strafrechtlicher oder persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht geahndet werden
könnten, sondern ob sie geeignet sind, die gefährdete Person in ihrer Handlungsfreiheit
zu beeinträchtigen oder zu gefährden (§ 2 Abs. 2 GSG; vorn E. 4.2).
Dazu ist ein strafrechtliches Verhalten nicht zwingend vorausgesetzt. Das
Vorgehen des Beschwerdeführers ist denn auch darauf ausgerichtet, den
Beschwerdegegner in seiner Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen oder gar zu
gefährden, soll ihm doch das Gefühl vermittelt werden, unter ständiger
Beobachtung von ihm bekannten, insbesondere aber auch ihm unbekannten Personen
zu stehen, soll er als Lügner diskreditiert und damit seinem Ansehen als Staatsanwalt
Schaden zugefügt werden, und sollen vom Beschwerdeführer gesammelte auch
persönliche Informationen in einem grösseren Personenkreis gestreut werden,
sodass der Beschwerdegegner in ständiger Unsicherheit leben muss, ob und von
wem er konkret beobachtet werden könnte. Gerade etwa die Zustellung einer
Fotographie anlässlich einer Verhandlung durch den (dort unbeteiligten) Beschwerdegegner,
wobei die Fotografie nicht von ihm gemacht worden sein soll, zeigt das in
optima forma und sollte den Beschwerdegegner einmal mehr daran erinnern, unter
Beobachtung (hier des Beschwerdeführers) zu stehen. Dass der Beschwerdegegner
zusätzlich in der Ausführung seiner Arbeit diffamiert wird, sei es durch
Flugblätter oder Karikaturen, ist geeignet, das Gefühl ständiger Beobachtung
auch durch Unbeteiligte zu verstärken. Der Beschwerdeführer verwies zwar
darauf, dass er ein Gegner von Gewalt sei, solange man "vernünftig mit
jemandem reden" könne, was mit dem Beschwerdegegner aber gerade nicht
möglich sei, was gewiss nicht zur Beruhigung der Situation beiträgt. Die
Gefährdung des Beschwerdegegners durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist
daher zu bejahen.
4.4 Des
Weiteren ist nochmals zu betonen, dass ein Glaubhaftmachen der Gefährdung im
Rahmen des GSG-Verfahrens genügt. Ein strafrechtliches Verhalten wird nicht
vorausgesetzt. Somit kann die Argumentation des Beschwerdeführers, keine
rechtswidrigen Handlungen begangen zu haben, in Bezug auf die
gewaltschutzrechtliche Beurteilung als Stalking nichts ändern. Es mag auch
sein, dass dem Beschwerdeführer die Reaktion auf seine Handlungen als unreal
und völlig übertrieben anmutet. Wie gezeigt, überschreiten jedoch seine
Handlungen das sozial verträgliche Maximum dessen, was sich eine beruflich
exponierte Person gefallen lassen muss. Das Gewaltschutzgesetz bezweckt
schliesslich gerade die Möglichkeit, auch Nachstellungen im niederschwelligen
Bereich Einhalt zu gebieten, ohne derart hohe prozessuale Anforderungen zu
stellen wie im Verfahren zum Erlass zivilrechtlicher oder strafrechtlicher
Massnahmen.
4.5 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, er stelle jegliche Gefährdungsabsicht
seinerseits in Abrede (vgl. aber vorn, E. 4.3). Die subjektive Absicht des
Gefährders muss für die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht entsprechend
nachgewiesen werden. Auch hier ist im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes auf eine
Glaubhaftmachung abzustellen.
Selbst wenn der Beschwerdegegner durch die Handlungen nicht
permanent in grosser Angst und Schrecken lebte, gehen die Handlungen des Beschwerdeführers
in ihrer Summe und Art dahin, dass er ständig wieder mit einer nächsten
Handlung des Beschwerdeführers rechnen muss. Mit seinem Vorgehen gibt ihm der
Beschwerdeführer zu verstehen, unter ständiger Beobachtung zu stehen. Aus dem
Inhalt des Flugblatts sowie der Karikatur geht sodann die negative Haltung
gegenüber dem Beschwerdegegner ohne Weiteres hervor, und es ist daraus zu
schliessen, dass diese aufgrund des reisserischen Tonfalls nicht einer
objektiven Mitteilung entspricht, sondern dazu dienen soll, den
Beschwerdegegner in schlechtem Licht dastehen zu lassen, ungeachtet dessen, wie
der Beschwerdeführer selbst seine subjektiven Absichten einstuft. Eine dadurch
beabsichtigte Beeinflussung des Strafverfahrens, wie es die Mitbeteiligte
annimmt, ist demnach nicht auszuschliessen, angesichts des bereits Ausgeführten
jedoch für den Erlass der Schutzmassnahmen von untergeordneter Bedeutung.
4.6 Weiter ist
zu prüfen, ob die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis am 22. Dezember
2020 verhältnismässig war. Dass auch während hängiger Schutzmassnahmen im
Oktober 2020 weitere Vorfälle zu bemerken waren, spricht ebenfalls für die
Notwendigkeit einerseits der Massnahmen, anderseits für deren Verlängerung. Die
Handlungen erstreckten sich auch über einen gewissen Zeitraum, zumindest ab Mai
2020 bis August 2020. Zudem zeigen die vom Beschwerdegegner beschriebenen
jüngsten Ereignisse, wie der Vorfall beim Verlassen des Gerichtsgebäudes
betreffend das Fotografieren des Beschwerdegegners, dass auf seine Person und
Funktion abzielende Kontakte durch den Beschwerdeführer auch trotz angeordneter
Schutzmassnahmen nicht unterbleiben. Damit ist auch ein weiterer Fortbestand
der Gefährdung genügend glaubhaft geltend gemacht, weshalb es sich
rechtfertigt, die Schutzmassnahmen wie von der Vorinstanz angeordnet bis am 22. Dezember
2020 bestehen zu belassen. Aufgrund der Ausnahme für die D-Strasse ist der
Beschwerdeführer dadurch in seiner Berufsausübung auch nicht beeinträchtigt.
4.7 Der
Beschwerdegegner wollte zudem durch den Beizug des psychiatrischen Gutachtens
über den Beschwerdeführer die andauernde Gefährdung durch diesen untermauern.
Da die vorliegende Würdigung des Sachverhalts ohnehin zum Schluss führt, dass
eine Gefährdung fortbesteht, erübrigt sich der Beizug des Gutachtens. Zudem
wäre dieses auf das Strafverfahren zugeschnitten und es wären auch
Gutachtensauftrag, Fragestellung etc. zu berücksichtigen gewesen; was mitunter
über den Rahmen des summarisch ausgestalteten Gewaltschutzverfahrens
hinausgegangen wäre. Ebenso wenig drängt sich eine weitere Befragung des
Beschwerdeführers oder seines Kollegen auf.
4.8 Schliesslich
besteht kein Anlass, wie vom Beschwerdeführer aufgrund des Vorwurfs, der
Beschwerdegegner habe seine Rechtsschriften auf amtlichem Papier verfasst,
gefordert, von Amtes wegen eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen
Amtsmissbrauchs einzureichen. Der Beschwerdegegner ist vorliegend nur aufgrund
seiner amtlichen und beruflichen Funktion als Staatsanwalt Opfer von Stalking
und damit auch Partei dieses Verfahrens geworden.
4.9 Für eine
Genugtuung, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist weder das
Zwangsmassnahmengericht noch das Verwaltungsgericht zuständig. Solche Ansprüche
wären in einem gesonderten Verfahren nach Massgabe des Haftungsgesetzes vom 14. September
1969 geltend zu machen. Insofern ist das Nichteintreten der Vorinstanz nicht zu
beanstanden. Sollte der Beschwerdeführer dieses Begehren im Beschwerdeverfahren
neu gestellt haben wollen, fehlte es in diesem Verfahren ebenso an der Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zu dessen Beurteilung, weshalb sich darauf nicht
eintreten lässt.
4.10 Es liegt
nach dem Gesagten weder eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung noch eine
unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz vor. Durch die Bundesverfassung oder
EMRK geschützte Rechte des Beschwerdeführers wurden dadurch nicht verletzt.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG) und steht diesem
auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 e contrario VRG).
5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
Gestützt auf § 16
VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
Der Beschwerdeführer hat seine lediglich behauptete
Mittellosigkeit – auch auf Aufforderung hin – nicht belegt. Vor Vorinstanz wies
er zudem darauf hin, dass er im Raum E Kundschaft habe und seit Jahren als …
arbeite, was auch aus seiner Buchhaltung hervorgehe. Dies lässt auf ein
Erwerbseinkommen schliessen, das allerdings auch unbelegt blieb, weshalb seine
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als auch der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 1'780.-- Total der Kosten.
3. Die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung des
Beschwerdeführers werden abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …