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Geschäftsnummer: VB.2020.00674  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.04.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking durch eine Person ohne familiäre oder partnerschaftliche Beziehung. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund diverser Handlungen, welche einen Staatsanwalt betrafen, mit einem polizeilichen Rayon- und Kontaktverbot belegt. Kammerzuständigkeit, da erstmaliger Stalking-Fall nach GSG seit dessen Änderung per 1. Juli 2020 (E. 1). Die GSG-Änderung eröffnet sämtlichen von Stalking-Handlungen betroffenen Personen den Zugang zu Schutzmassnahmen, ohne dass eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung zum Gefährder vorzuliegen hat (E. 2.1). Es gibt keine allgemein gültige Definition von Stalking. Viele Einzelhandlungen werden erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking. Neben sog. Trennungs- und Beziehungsstalking tritt Stalking insbesondere bei exponierten Berufsgruppen mit Kunden-, Patienten- oder Klientenkontakt auf (E. 2.5). Es gilt, im Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc. abzuwägen (E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer vorgenommen Handlungen (Anrufe, an der Privatadresse erscheinen, Erkundungen bei Nachbarn anstellen, etwas vor die Tür legen, Flugblätter verteilen, Facebook-Posts) sind geeignet, unter Stalking subsumiert zu werden. Zentral ist der nicht gewünschte Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdegegners. Insbesondere die Kumulation all dieser Vorfälle führte dazu, dass sich der Beschwerdegegner beobachtet und in seiner Lebensweise beeinträchtigt fühlte. Zudem gingen die Handlungen über den allgemein verträglichen Rahmen dessen hinaus, was sich eine Person auch in öffentlicher Funktion als Staatsanwalt gefallen lassen muss (E. 4.2). Die Einwände des Beschwerdeführers, alles was er unternommen habe, sei nichts Falsches oder Verbotenes, greifen zu kurz. Das GSG wurde gerade deswegen eingeführt, um innerhalb eines kurzen Verfahrens zumindest eine vorläufige Lösung zu ermöglichen (E. 4.3). Ein Glaubhaftmachen der Gefährdung genügt und strafrechtliches Verhalten wird nicht vorausgesetzt (E. 4.4). Die subjektive Absicht des Gefährders muss für die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht nachgewiesen werden (E. 4.5). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen war verhältnismässig (E. 4.6). Auf allfällige Genugtuungsansprüche ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (E. 4.9). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
Stichworte:
BELÄSTIGUNG
BEZIEHUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
STAATSANWALTSCHAFT
STALKING
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT
Rechtsnormen:
Art. 1 GSG
Art. 2 Abs. 1 GSG
Art. 3 GSG
Art. 6 GSG
Art. 12 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00674

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 19. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André

Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner

Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A kam im Rahmen einer Strafuntersuchung mit C aufgrund dessen beruflicher Funktion als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft in Kontakt.

Am 4. September 2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betretverbot (Rayonverbot) des Wohnorts von C sowie dessen Arbeitsort bei der Staatsanwaltschaft sowie ein Kontaktverbot gegenüber C an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs.

II.  

Am 14. September 2020 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F um gerichtliche Beurteilung der Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.

Am 11. September 2020 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F um Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 30. Juni 2016 angeordneten Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz um drei Monate.

Mit Urteil vom 23. September 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht L die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 4. September 2020 angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) und verlängerte diese gegenüber A mit Ausnahme der D-Strasse in E bis am 22. Dezember 2020. Auf den Antrag As auf Zusprechung von Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.- trat das Gericht nicht ein.

III.  

Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 29. September 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts L vom 23. September 2020 und der damit verlängerten Schutzmassnahmen. Es sei ihm zudem eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.- zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Das Bezirksgericht L verzichtete am 2. Oktober 2020 und die Kantonspolizei Zürich am 3. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme bzw. Mitbeantwortung der Beschwerde.

C schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Er beantragte zudem den Beizug des psychiatrischen Gutachtens über A im gegen diesen vor Bezirksgericht F hängigen Strafverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2020 wurde A Frist zur Belegung seiner Mittellosigkeit angesetzt und auf den Beizug des psychiatrischen Gutachtens aus dem gegen ihn am Bezirksgericht F hängigen Strafverfahren einstweilen verzichtet.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 nahm A Stellung zur Beschwerdeantwort von C und hielt an seinen Anträgen fest.

C nahm wiederum am 2. November 2020 Stellung, hielt an seinem Antrag auf Beizug des psychiatrischen Gutachtens über A fest und reichte zudem ein Urteil des Bundesgerichts zu den Akten (BGr, 9. Oktober 2002, 1B_432/2020, in anonymisierter Form).

Die Kantonspolizei Zürich liess sich nicht mehr vernehmen.

A nahm am 11. November 2020 Stellung und hielt an seinen Anträgen fest.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen erstmaligen Fall betreffend Stalking gemäss § 2 Abs. 2 GSG, welcher am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, gegeben, sodass die Kammer zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Die Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020 betreffend Stalking wurde auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt (OS 75, 301; ABl 2020-04-17). Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Dadurch erfahren neu auch Personen, die bisher vom Schutzbereich des GSG ausgenommen waren, wirkungsvollen Schutz vor mehrfachem Belästigen, Auflauern oder Nachstellen ("Stalking"): Nicht mehr nur Personen, die im Rahmen einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet werden (vgl. § 2 Abs. 1 GSG), sondern sämtliche von Stalking-Handlungen Betroffene erhalten damit Zugang zu polizeilichen Sofortmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot). Im Hinblick auf eine konsequente Bekämpfung von Stalking drängte es sich auf, jegliche Erscheinungsform desselben einzubeziehen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, im Folgenden: Weisung GSG, S. 6).

2.2 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die betroffen sind von a) häuslicher Gewalt und b) Stalking (§ 1 Abs. 1 GSG). Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auf­lauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträch­tigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Als gefährdende Person gilt, wer Stalking ausübt oder androht (Abs. 3). Als gefährdete Person gilt, wer von Stal­king betroffen ist (Abs. 4).

2.3 Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.4 Steht bei einem Vorfall von Stalking wie auch schon bei häuslicher Gewalt "Aussage gegen Aussage" ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00651, E. 2.5; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).

2.5 Eine allgemein gültige Definition von Stalking gibt es nicht. Unter diesen Begriff fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen. Neben sogenanntem Beziehungs- oder Trennungsstalking können Stalker auch aus dem privaten Freundes- und Bekanntenkreis, aus der Verwandtschaft oder Nachbarschaft sowie aus dem Umfeld beruflicher Kontakte stammen. Insbesondere bei exponierten Berufs-
gruppen mit Kunden-, Patienten- oder Klientenkontakt tritt Stalking auf (Weisung GSG S. 3).

3.  

3.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen waren verschiedene Handlungen, welche die Mitbeteiligte in ihrer Verfügung vom 4. September 2020 wie folgt zusammenfasste:

Am 18. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer bei einer Nachbarin des Beschwerdegegners angerufen und habe dessen Privatadresse verifizieren wollen als auch einen Rückruf an ihn gewünscht.

Am 19. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer am Wohnort des Beschwerdegegners erschienen und habe an der Tür geklingelt. Als niemand die Tür geöffnet habe, habe er ein Aktenbündel vor der Tür deponiert.

Am 2. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer ein Plakat mit der Privatadresse des Beschwerdeführers an den Leitenden Staatsanwalt geschickt und gefragt, ob dies rechtswidrig sei.

Am 19. August 2020 hätten der Beschwerdeführer und eine weitere Person (G) ein Plakat an der H-Kirche in E deponiert. Gleichentags habe der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft angerufen und angekündigt, dass er am Wohnort des Beschwerdegegners eine "Demo" (wegen eines Verfahrens betreffend G) organisieren werde. Weiter habe der Beschwerdeführer das Plakat auf seine öffentliche Facebook-Seite gestellt.

Am 20. August 2020 sei der Beschwerdeführer am Schalter der Staatsanwaltschaft erschienen und habe für einen anderen Staatsanwalt das gleiche Plakat abgegeben. Er habe angefügt, dass das Plakat tags darauf am "X-Prozess" überall aufgehängt werde.

Am 21. August 2020 seien diverse anonyme Schreiben mit dem Plakat inklusive Angabe der Privatadresse des Beschwerdegegners an verschiedene Beschuldigte, welche sich in Untersuchungshaft befänden, eingegangen. Gleichentags sei dem Beschwerdegegner von Kollegen mitgeteilt worden, dass das Plakat an verschiedenen Orten um die Staatsanwaltschaft an Litfasssäulen aufgehängt worden sei.

Am 30. August 2020 hätten der Beschwerdeführer und G das Plakat in die Kirche E gelegt. Weiter hätten sie das Plakat bei den Nachbarsliegenschaften jeweils vor die Tür gelegt.

Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz vom 16. September 2020 gestand der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen Handlungen im Wesentlichen ein. Aufgrund der beschriebenen Vorgänge erwog die Mitbeteiligte bei der Anordnung der Schutzmassnahmen, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer und G versuchten durch ihr Verhalten, den Beschwerdegegner einzuschüchtern und somit auf die laufende Strafuntersuchung Einfluss zu nehmen.

3.2 Die Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen und erwog, der Beschwerdegegner habe geltend gemacht, er sei vom Beschwerdeführer mehrfach durch die Versendung und Veröffentlichung von rufschädigenden Plakaten (mit Bekanntgabe seiner Privatadresse) und einer "Hetzschrift" belästigt worden. Es sei zudem zu unerwünschten Telefonanrufen sowie Auftauchen am Wohnort gekommen. Das Plakat sei nach wie vor im Restaurant I in J (das dem Beschwerdeführer gehört) aufgehängt und im Internet (Facebook) aufgeschaltet. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, das Plakat erstellt, verteilt und im Restaurant I aufgestellt sowie auf Facebook veröffentlicht und bei der Staatsanwaltschaft abgegeben zu haben. Auch die "Hetzschrift" habe er erstellt. Er habe zudem auch bestätigt, eine Nachbarin des Beschwerdegegners angerufen und nach der Telefonnummer des Beschwerdeführers gefragt zu haben. Er sei auch beim Beschwerdegegner zu Hause vorbeigegangen, dies sei nicht verboten. Es gehe ihm darum aufzuzeigen, dass der Beschwerdegegner lüge und dies rechtsstaatlich bedenklich sei. Alles was er sage, entspreche der Wahrheit und sei folglich erlaubt. Zudem sei er dem Beschwerdegegner körperlich unterlegen. Die gemachten Äusserungen fielen zudem unter die Meinungsäusserungsfreiheit. Zudem sei er auch vom Beschwerdegegner auf seinem privaten Mobiltelefon angerufen und ermahnt worden, er solle ihn nicht mehr kontaktieren.

Die Vorinstanz erwog weiter, nachdem der Beschwerdeführer eingeräumt habe, die erwähnten Handlungen (Plakat und "Hetzschrift" erstellen, veröffentlichen und verteilen) begangen zu haben, sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer gestalkt werde. Dafür sei zudem kein strafrechtlich relevantes Verhalten notwendig. Ein gewalttätiges Verhalten sei denn auch gar nicht behauptet worden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei die D-Strasse vom Rayonverbot des Gemeindegebiets E auszunehmen, zumal der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen darauf angewiesen sei, mit dem Auto mobil zu sein. 

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt werde von der Vorinstanz oberflächlich und unzutreffend unter Stalking subsumiert. Es sei der Vorinstanz nicht nur eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern auch eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen. Es treffe zu, dass er die karikaturistischen Plakate habe mitanfertigen und veröffentlichen lassen und es sei auch zutreffend, dass er Miturheber des – einzig vom Beschwerdegegner als "Hetzschrift" bezeichneten – Schreibens sei, in welchem er auf Inkorrektheiten im Strafverfahren hinweise. Auch treffe es zu, dass er die Plakate und das Schreiben vor die Haustüre des Beschwerdegegners gelegt, an dessen Wohnungstür geläutet und den Briefkasten fotografiert habe. Alle diese Handlungen stellten jedoch weder eine Belästigung, ein Auflauern, ein Nachstellen und vor allem auch keine Drohungshandlungen dar. Der Beschwerdegegner sei durch diese Handlungen in seiner Freiheit in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise behindert, geschweige denn gefährdet gewesen. Die Handlungen verletzten weder eine zivil- noch eine strafrechtliche Norm und erfüllten schon gar nicht den Tatbestand des Stalkings, der eine hohe Intensität einer Beeinträchtigung aufweisen muss. Schliesslich fehle auch der Nachweis, er habe mit diesen Handlungen den Beschwerdegegner in seiner Freiheit beeinträchtigt bzw. unter Druck setzen oder gefährden wollen. Auch die Verfassung und Verbreitung seiner Meinung in Wort und karikiertem Bild über die Tätigkeit von zwei Staatsanwälten ihm und G gegenüber müsse ihm in einem Rechtsstaat erlaubt sein. Solche Kritik möge zwar unbequem und unangenehm sein, müsse jedoch aufgrund des verfassungs- und EMRK-rechtlich verankerten Grundrechts der Gedanken- und Meinungsäusserungsfreiheit erlaubt sein. Deren Beeinträchtigung durch solche Schutzmassnahmen stelle eine unzulässige "Bestrafung" dar, wodurch das Grundrecht in seinem Sinn und Zweck praktisch sinn- und inhaltslos werde.

In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zudem geltend, Aufnahmen im öffentlichen Raum, und um einen solchen handle es sich vor dem Eingang eines Gerichtsgebäudes, seien gestattet. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Aufnahme des Beschwerdegegners, welche er überdies nicht selbst gemacht habe, nicht dem Beschwerdegegner selbst hätte weiterleiten dürfen.

3.4 Der Beschwerdegegner brachte in seiner Beschwerdeantwort vor, dass der Beschwerdeführer mit seinem Kollegen G am 2. Oktober 2020 ihm in seiner Funktion als Staatsanwalt bereits wieder nachgestellt habe, an einer Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht F erschienen sei und ihn beim Verlassen des Gerichtsgebäudes abfotografiert habe. Dazu habe er via Tageszeitung K eine unsägliche öffentliche Hetzkampagne lanciert, was ebenfalls aufzeige, dass die Schutzmassnahmen zu Recht erfolgt seien.

In seiner Duplik hielt der Beschwerdegegner fest, die Gefährdung durch den Beschwerdeführer sei dadurch bewiesen, dass auch das Bundesgericht festgehalten habe, sein Verhalten könne kaum etwas anderes als einen Druckversuch auf ihn, den Beschwerdegegner, darstellen. Ebenso sei diesem Urteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verschiedene Schusswaffen besessen habe.

4.  

4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der vorliegende Sachverhalt unter das Gewaltschutzgesetz fällt, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, dies sei nicht der Fall und die geschützte Anordnung der Schutzmassnahmen sei gesetzeswidrig.

Zwischen den Parteien besteht keine partnerschaftliche oder familiäre Beziehung, wie sie das GSG in Bezug auf häusliche Gewalt verlangt (§ 2 Abs. 1 GSG); vielmehr kamen die Parteien aufgrund der beruflichen Funktion des Beschwerdegegners als Staatsanwalt sowie des gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahrens in Kontakt. Für eine grundsätzliche Anwendbarkeit des Stalking-Tatbestands des GSG genügt dies, zumal dieser gerade auch bei Stalking durch Fremdpersonen greifen soll (Weisung GSG S. 6 vorn E. 2.5). Zu prüfen ist, ob die Handlungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit tatsächlich als Stalking im Sinn des GSG erscheinen und geeignet waren, Schutzmassnahmen auszulösen und deren Verlängerung anzuordnen.

4.2 Die Erscheinungsformen von Stalking sind sehr vielfältig (vgl. E. 2.5; Weisung GSG S. 3 und 7). Es gilt damit von Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc. abzuwägen. Die von der Mitbeteiligten rapportierten Handlungen (vgl. E. 3.1 oben) sind grundsätzlich geeignet, unter Stalking subsumiert zu werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers muss keine hohe Intensität der Beeinträchtigung erreicht werden, sondern die infrage stehenden Einzelhandlungen müssen, gerade wenn "weichere" Formen des Stalkings zur Diskussion stehen, in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die betroffene Person in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden.

Die Beurteilung des Verhaltens als Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinn von Art. 285 StGB ist im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen, sondern dem entsprechenden Strafverfahren vorbehalten. Der zentrale Punkt bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers ist jedoch der nicht gewünschte Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdegegners. Wie die Umschreibung des Stalkings zeigt, ist es insbesondere die Kumulation all dieser Vorfälle, welche dazu führt, dass sich der Beschwerdegegner deswegen beobachtet und in seiner Lebensweise beeinträchtigt fühlt. Die Handlungen, insbesondere dass der Beschwerdeführer sich – ohne gerechtfertigten Anlass, auch wenn dies an sich nicht verboten ist – an den privaten Wohnort des Beschwerdegegners begab, sich dort bei seinem Hauseingang als auch bei den Nachbarn aufhielt und Erkundungen anstellte, führen zu einer Einmischung in das Privatleben, welche über den allgemein verträglichen Rahmen hinausgeht und welche sich auch eine Person in einer öffentlichen Funktion wie des Staatsanwalts nicht mehr gefallen lassen muss. Das Ablegen eines Pakets vor der Haustüre erfolgte denn auch nicht von einer Person aus dem Bekannten- oder Freundeskreis oder einem Zustell- oder Kurierdienst, sondern durch den Beschwerdeführer, was in Kumulation mit den weiteren Handlungen geeignet ist, dem Beschwerdegegner das Gefühl zu geben, es finden Eingriffe in sein Privatleben an seinem Wohnort statt. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, etwa 40 bis 50 Exemplare des Schreibens, in welchem er den Beschwerdegegner der Lüge etc. bezichtigt, an Bewohner in den umliegenden Strassen des Wohnorts des Beschwerdegegners geschickt zu haben. Auch eine vor der Privatadresse geplante oder zumindest glaubhaft angekündigte "Demo" geht darüber hinaus. Selbst wenn die Privatadresse an einem Anschlag in der Kirche ersichtlich gewesen sein soll, womit sie sich an einen beschränkten Kreis der die Kirche aufsuchenden Personen richtete, rechtfertigt dies nicht, die Privatadresse überall öffentlich auszuhängen bzw. anderen (Untersuchungs-)Häftlingen – darunter gemäss dem Beschwerdegegner auch einem Schwerkriminellen – mitzuteilen, welche sonst keine Kenntnis darüber erlangt hätten. Dies war geeignet, beim Beschwerdegegner ein grosses Unbehagen auszulösen, welches er sich auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Staatsanwalt nicht mehr gefallen lassen muss. Er und seine Familie fühlten sich durch dieses Verhalten eingeschüchtert und stark belästigt.

Die Flugblätter und Karikaturen sind – auch objektiv betrachtet – durchaus geeignet, den Beschwerdeführer in seiner Person und aufgrund seiner beruflichen Funktion herabzusetzen und persönlich anzugreifen. Zwar steht es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Meinungsfreiheit zu, Kritik – etwa auch in Flugschriften – zu äussern; der stark auf die Person des Beschwerdegegners zielende Inhalt der Traktate und deren offenkundig gezielte örtliche Verbreitung im Umkreis des Arbeits- und Wohnorts des Beschwerdegegners lassen diese Aktion als unmittelbar gegen diesen gerichtet erscheinen. In Verbindung mit den übrigen Handlungen ist die Vorgehensweise des Beschwerdeführers geeignet, die Handlungsfreiheit des Beschwerdegegners zu beeinträchtigen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einige wenige Handlungen des Beschwerdeführers noch vor dem Inkrafttreten der Änderung des GSG stattfanden (vorn E. 3.1). Ob diese deswegen ausser Betracht fallen müssten, kann indessen offenbleiben, da das übrige Verhalten des Beschwerdeführers wie dargelegt genügt, um von Stalking im Sinn des Gesetzes auszugehen.

Auch ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer überdies im Besitz von (unter anderem getarnten) nicht bewilligten Schusswaffen gewesen sein soll, wie es aus dem eingereichten Urteil des Bundesgerichts (BGr, 9. Oktober 2020, 1B_432/2020) hervorgeht, ist vorliegend eine Gefährdungssituation im Sinn von Stalking erstellt. Das Wissen um den allfälligen immer noch bestehenden Waffenbesitz in Verbindung mit entsprechend gelagerten Vorstrafen kann jedoch beim Beschwerdegegner dessen Empfinden in Bezug auf eine Belästigungs- und Bedrohungssituation verstärken.

4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, alles, was er unternommen habe (vorn E. 3.1), sei rechtsstaatlich korrekt, nichts Falsches oder Verbotenes, und der Beschwerdegegner solle andernfalls "Anzeige machen", greift zu kurz. Das Gewaltschutzgesetz wurde gerade auch deswegen eingeführt, weil zwar in Gewaltschutz- oder Stalking-Fällen allenfalls ein persönlichkeitsrechtlicher und strafrechtlicher Schutz angerufen werden könnte, aufgrund länger dauernder Verfahren nicht aber unmittelbar zur Anwendung gelangt und der gefährdeten Person gerade keinen unmittelbaren Schutz vermittelt (vgl. dazu ABl 2005, 768 f.). Das Gewaltschutzgesetz soll aber innerhalb eines kurzen Verfahrens die unmittelbare Anordnung von Schutzmassnahmen mindestens im Rahmen einer vorläufigen Lösung ermöglichen (vgl. etwa § 3, 5, 9 Abs. 4 GSG), bis mögliche andere Massnahmen greifen. Massgebend ist überdies in erster Linie nicht, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Handlungen (auch) in strafrechtlicher oder persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht geahndet werden könnten, sondern ob sie geeignet sind, die gefährdete Person in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden (§ 2 Abs. 2 GSG; vorn E. 4.2). Dazu ist ein strafrechtliches Verhalten nicht zwingend vorausgesetzt. Das Vorgehen des Beschwerdeführers ist denn auch darauf ausgerichtet, den Beschwerdegegner in seiner Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen oder gar zu gefährden, soll ihm doch das Gefühl vermittelt werden, unter ständiger Beobachtung von ihm bekannten, insbesondere aber auch ihm unbekannten Personen zu stehen, soll er als Lügner diskreditiert und damit seinem Ansehen als Staatsanwalt Schaden zugefügt werden, und sollen vom Beschwerdeführer gesammelte auch persönliche Informationen in einem grösseren Personenkreis gestreut werden, sodass der Beschwerdegegner in ständiger Unsicherheit leben muss, ob und von wem er konkret beobachtet werden könnte. Gerade etwa die Zustellung einer Fotographie anlässlich einer Verhandlung durch den (dort unbeteiligten) Beschwerdegegner, wobei die Fotografie nicht von ihm gemacht worden sein soll, zeigt das in optima forma und sollte den Beschwerdegegner einmal mehr daran erinnern, unter Beobachtung (hier des Beschwerdeführers) zu stehen. Dass der Beschwerdegegner zusätzlich in der Ausführung seiner Arbeit diffamiert wird, sei es durch Flugblätter oder Karikaturen, ist geeignet, das Gefühl ständiger Beobachtung auch durch Unbeteiligte zu verstärken. Der Beschwerdeführer verwies zwar darauf, dass er ein Gegner von Gewalt sei, solange man "vernünftig mit jemandem reden" könne, was mit dem Beschwerdegegner aber gerade nicht möglich sei, was gewiss nicht zur Beruhigung der Situation beiträgt. Die Gefährdung des Beschwerdegegners durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen.

4.4 Des Weiteren ist nochmals zu betonen, dass ein Glaubhaftmachen der Gefährdung im Rahmen des GSG-Verfahrens genügt. Ein strafrechtliches Verhalten wird nicht vorausgesetzt. Somit kann die Argumentation des Beschwerdeführers, keine rechtswidrigen Handlungen begangen zu haben, in Bezug auf die gewaltschutzrechtliche Beurteilung als Stalking nichts ändern. Es mag auch sein, dass dem Beschwerdeführer die Reaktion auf seine Handlungen als unreal und völlig übertrieben anmutet. Wie gezeigt, überschreiten jedoch seine Handlungen das sozial verträgliche Maximum dessen, was sich eine beruflich exponierte Person gefallen lassen muss. Das Gewaltschutzgesetz bezweckt schliesslich gerade die Möglichkeit, auch Nachstellungen im niederschwelligen Bereich Einhalt zu gebieten, ohne derart hohe prozessuale Anforderungen zu stellen wie im Verfahren zum Erlass zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Massnahmen.

4.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er stelle jegliche Gefährdungsabsicht seinerseits in Abrede (vgl. aber vorn, E. 4.3). Die subjektive Absicht des Gefährders muss für die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht entsprechend nachgewiesen werden. Auch hier ist im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes auf eine Glaubhaftmachung abzustellen.

Selbst wenn der Beschwerdegegner durch die Handlungen nicht permanent in grosser Angst und Schrecken lebte, gehen die Handlungen des Beschwerdeführers in ihrer Summe und Art dahin, dass er ständig wieder mit einer nächsten Handlung des Beschwerdeführers rechnen muss. Mit seinem Vorgehen gibt ihm der Beschwerdeführer zu verstehen, unter ständiger Beobachtung zu stehen. Aus dem Inhalt des Flugblatts sowie der Karikatur geht sodann die negative Haltung gegenüber dem Beschwerdegegner ohne Weiteres hervor, und es ist daraus zu schliessen, dass diese aufgrund des reisserischen Tonfalls nicht einer objektiven Mitteilung entspricht, sondern dazu dienen soll, den Beschwerdegegner in schlechtem Licht dastehen zu lassen, ungeachtet dessen, wie der Beschwerdeführer selbst seine subjektiven Absichten einstuft. Eine dadurch beabsichtigte Beeinflussung des Strafverfahrens, wie es die Mitbeteiligte annimmt, ist demnach nicht auszuschliessen, angesichts des bereits Ausgeführten jedoch für den Erlass der Schutzmassnahmen von untergeordneter Bedeutung. 

4.6 Weiter ist zu prüfen, ob die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis am 22. Dezember 2020 verhältnismässig war. Dass auch während hängiger Schutzmassnahmen im Oktober 2020 weitere Vorfälle zu bemerken waren, spricht ebenfalls für die Notwendigkeit einerseits der Massnahmen, anderseits für deren Verlängerung. Die Handlungen erstreckten sich auch über einen gewissen Zeitraum, zumindest ab Mai 2020 bis August 2020. Zudem zeigen die vom Beschwerdegegner beschriebenen jüngsten Ereignisse, wie der Vorfall beim Verlassen des Gerichtsgebäudes betreffend das Fotografieren des Beschwerdegegners, dass auf seine Person und Funktion abzielende Kontakte durch den Beschwerdeführer auch trotz angeordneter Schutzmassnahmen nicht unterbleiben. Damit ist auch ein weiterer Fortbestand der Gefährdung genügend glaubhaft geltend gemacht, weshalb es sich rechtfertigt, die Schutzmassnahmen wie von der Vorinstanz angeordnet bis am 22. Dezember 2020 bestehen zu belassen. Aufgrund der Ausnahme für die D-Strasse ist der Beschwerdeführer dadurch in seiner Berufsausübung auch nicht beeinträchtigt.

4.7 Der Beschwerdegegner wollte zudem durch den Beizug des psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer die andauernde Gefährdung durch diesen untermauern. Da die vorliegende Würdigung des Sachverhalts ohnehin zum Schluss führt, dass eine Gefährdung fortbesteht, erübrigt sich der Beizug des Gutachtens. Zudem wäre dieses auf das Strafverfahren zugeschnitten und es wären auch Gutachtensauftrag, Fragestellung etc. zu berücksichtigen gewesen; was mitunter über den Rahmen des summarisch ausgestalteten Gewaltschutzverfahrens hinausgegangen wäre. Ebenso wenig drängt sich eine weitere Befragung des Beschwerdeführers oder seines Kollegen auf.

4.8 Schliesslich besteht kein Anlass, wie vom Beschwerdeführer aufgrund des Vorwurfs, der Beschwerdegegner habe seine Rechtsschriften auf amtlichem Papier verfasst, gefordert, von Amtes wegen eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs einzureichen. Der Beschwerdegegner ist vorliegend nur aufgrund seiner amtlichen und beruflichen Funktion als Staatsanwalt Opfer von Stalking und damit auch Partei dieses Verfahrens geworden.

4.9 Für eine Genugtuung, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist weder das Zwangsmassnahmengericht noch das Verwaltungsgericht zuständig. Solche Ansprüche wären in einem gesonderten Verfahren nach Massgabe des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 geltend zu machen. Insofern ist das Nichteintreten der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sollte der Beschwerdeführer dieses Begehren im Beschwerdeverfahren neu gestellt haben wollen, fehlte es in diesem Verfahren ebenso an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu dessen Beurteilung, weshalb sich darauf nicht eintreten lässt.

4.10 Es liegt nach dem Gesagten weder eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz vor. Durch die Bundesverfassung oder EMRK geschützte Rechte des Beschwerdeführers wurden dadurch nicht verletzt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG) und steht diesem auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 e contrario VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Der Beschwerdeführer hat seine lediglich behauptete Mittellosigkeit – auch auf Aufforderung hin – nicht belegt. Vor Vorinstanz wies er zudem darauf hin, dass er im Raum E Kundschaft habe und seit Jahren als … arbeite, was auch aus seiner Buchhaltung hervorgehe. Dies lässt auf ein Erwerbseinkommen schliessen, das allerdings auch unbelegt blieb, weshalb seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als auch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.     280.--   Zustellkosten,
Fr. 1'780.--    Total der Kosten.

3.    Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers werden abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …