{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00674_2020-11-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220783&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "26b546bc89fea5d6f7358afbefc8eef0"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00674"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.11.2020  VB.2020.00674"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.11.2020  VB.2020.00674"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.11.2020  VB.2020.00674"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking durch eine Person ohne famili\u00e4re oder partnerschaftliche Beziehung. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde aufgrund diverser Handlungen, welche einen Staatsanwalt betrafen, mit einem polizeilichen Rayon- und Kontaktverbot belegt.  Kammerzust\u00e4ndigkeit, da erstmaliger Stalking-Fall nach GSG seit dessen \u00c4nderung per 1. Juli 2020 (E. 1). Die GSG-\u00c4nderung er\u00f6ffnet s\u00e4mtlichen von Stalking-Handlungen betroffenen Personen den Zugang zu Schutzmassnahmen, ohne dass eine famili\u00e4re oder partnerschaftliche Beziehung zum Gef\u00e4hrder vorzuliegen hat (E. 2.1). Es gibt keine allgemein g\u00fcltige Definition von Stalking. Viele Einzelhandlungen werden erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking. Neben sog. Trennungs- und Beziehungsstalking tritt Stalking insbesondere bei exponierten Berufsgruppen mit Kunden-, Patienten- oder Klientenkontakt auf (E. 2.5). Es gilt, im Einzelfall die Handlungen, ihre Intensit\u00e4t und H\u00e4ufigkeit etc. abzuw\u00e4gen (E. 4.2). Die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgenommen Handlungen (Anrufe, an der Privatadresse erscheinen, Erkundungen bei Nachbarn anstellen, etwas vor die T\u00fcr legen, Flugbl\u00e4tter verteilen, Facebook-Posts) sind geeignet, unter Stalking subsumiert zu werden. Zentral ist der nicht gew\u00fcnschte Eingriff in die Privatsph\u00e4re des Beschwerdegegners. Insbesondere die Kumulation all dieser Vorf\u00e4lle f\u00fchrte dazu, dass sich der Beschwerdegegner beobachtet und in seiner Lebensweise beeintr\u00e4chtigt f\u00fchlte. Zudem gingen die Handlungen \u00fcber den allgemein vertr\u00e4glichen Rahmen dessen hinaus, was sich eine Person auch in \u00f6ffentlicher Funktion als Staatsanwalt gefallen lassen muss (E. 4.2). Die Einw\u00e4nde des Beschwerdef\u00fchrers, alles was er unternommen habe, sei nichts Falsches oder Verbotenes, greifen zu kurz. Das GSG wurde gerade deswegen eingef\u00fchrt, um innerhalb eines kurzen Verfahrens zumindest eine vorl\u00e4ufige L\u00f6sung zu erm\u00f6glichen (E. 4.3). Ein Glaubhaftmachen der Gef\u00e4hrdung gen\u00fcgt und strafrechtliches Verhalten wird nichtvorausgesetzt (E. 4.4). Die subjektive Absicht des Gef\u00e4hrders muss f\u00fcr die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht nachgewiesen werden (E. 4.5). Die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen war verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.6). Auf allf\u00e4llige Genugtuungsanspr\u00fcche ist mangels Zust\u00e4ndigkeit nicht einzutreten (E. 4.9).\r\rAbweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:32", "Checksum": "d67027afe173cc4afff413067b7be881"}