{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00678_2021-04-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221188&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c51c5f4b711dbb4c77d25acfa2494198"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00678"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.04.2021  VB.2020.00678"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.04.2021  VB.2020.00678"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.04.2021  VB.2020.00678"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Zul\u00e4ssigkeit der Aufhebung einer Unterschutzstellung Die Aufhebung einer Schutzmassnahme richtet sich gem\u00e4ss Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich nach den allgemeinen Regeln \u00fcber den Widerruf von Verwaltungsverf\u00fcgungen. Danach k\u00f6nnen Verwaltungsakte, die wegen wesentlicher \u00c4nderungen der tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnisse dem Gesetz nicht oder nicht mehr entsprechen, grunds\u00e4tzlich widerrufen werden. Dabei stehen sich das Interesse an der richtigen Durchf\u00fchrung des objektiven Rechts und dasjenige am Vertrauensschutz gegen\u00fcber, die gegeneinander abzuw\u00e4gen sind. (...) Bei Unterschutzstellungsverf\u00fcgungen ist zu beachten, dass die Unterschutzstellung nicht bloss voraussetzt, dass es sich um ein schutzf\u00e4higes Objekt im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 PBG handelt, sondern dass zus\u00e4tzlich die betreffende Schutzmassnahme aufgrund einer umfassenden Abw\u00e4gung aller infrage stehenden Interessen gerechtfertigt ist. Bereits eine wesentliche Ver\u00e4nderung der Interessenlage kann deshalb bewirken, dass die Unterschutzstellung dem Gesetz nicht mehr entspricht. Das Verwaltungsgericht hat deshalb eine sp\u00e4tere Aufhebung oder \u00c4nderung einer Schutzmassnahme nicht ausgeschlossen, falls sie auf einer mindestens ebenso umfassenden und eingehenden Interessenermittlung und -abw\u00e4gung beruht wie die fr\u00fchere Schutzanordnung (E. 8.2).  Das zweiseitige Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK), auf das die Feststellungen der Beschwerdegegnerin abst\u00fctzen, weist wesentliche Irrt\u00fcmer, Widerspr\u00fcche und Ungenauigkeiten auf (E. 9.5). Deshalb ist abweichend vom Gutachten der KDK und der Feststellung der Beschwerdegegnerin noch immer von einer Schutzw\u00fcrdigkeit aufgrund des Situationswerts bzw. einer wesentlichen landschaftspr\u00e4genden Wirkung auszugehen. (...) In Anbetracht der krassen baulichen Ver\u00e4nderungen im Innern des Streitobjekts (...) und angesichts dessen, dass es nur aufgrund seines Situationswerts unter Schutz gestellt wurde, erscheint jedoch ein Festhalten an der den Eigent\u00fcmer belastendenAuflage, dass der Dachstuhl zu erhalten sei, nicht mehr gerechtfertigt (E. 9.5.5). \r\rDie Unterschutzstellung der Zehntenscheune aufgrund ihres Situationswerts erscheint nach wie vor als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 9.6.3).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:18:49", "Checksum": "c9229f477af6c7cd592961903abe6838"}