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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00679
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
Der 1984 geborene indische Staatsangehörige A reiste am
26. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt am 18. März 2008, am
25. Februar 2009 und am 21. September 2009 jeweils befristete
Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton C zwecks Ausbildung am Institut D
und später am Institut E.
Ab September 2009 war A teilzeitlich als Allrounder für
die F GmbH in der Stadt G arbeitstätig. Aufgrund schlechter
akademischer Leistungen und ausstehender Studiengebühren entliess ihn das
Institut E am 30. September 2009 aus dem Studiengang, worauf er sich im
Kanton H für weitere wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge einschrieb
und dort erfolglos um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu
Ausbildungszwecken ersuchte.
Am 8. Januar 2015 heiratete A in Dänemark die 1992
geborene portugiesische Staatsangehörige K, welche im Vormonat in die
Schweiz eingereist und eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
Erwerbstätigkeit erteilt worden war. Hierauf meldete sich A am 12. Januar
2015 im Kanton Zürich an und unterzeichnete gleichentags einen unbefristeten
Arbeitsvertrag als Servicemitarbeiter in einem Restaurant in der Stadt G.
Als ersten ehelichen Wohnsitz gab er eine Personalwohnung seines Arbeitgebers
an. Darauf erteilte ihm das Migrationsamt am 17. August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Nachdem die Ergebnisse einer polizeilichen
Wohnungskontrolle und weitere Indizien einen Scheineheverdacht erhärteten,
widerrief das Migrationsamt am 18. April 2018 die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 18. Juni 2018.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 25. August 2020 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos geworden betrachtete. Zugleich setzte sie eine neue
Ausreisefrist bis zum 30. November 2020 an.
III.
Mit Beschwerde vom 30. September 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter sei davon Vormerk zu
nehmen, dass er aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde den
Beschwerdeentscheid im Kanton Zürich abwarten und hier weiterhin arbeiten
dürfe. Zudem wurde für das Beschwerdeverfahren um die Zusprechung einer
Parteientschädigung und eventualiter um die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtpflege ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2020 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung des hängigen
Beschwerdeverfahrens während der Verfahrensdauer alle Vollziehungsvorkehrungen
zu unterbleiben hätten und A im Rahmen seiner bisherigen Bewilligung zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, zu einer mutmasslichen ausserehelichen Beziehung
seiner Ehefrau Stellung zu beziehen. Hierauf liess er mit Eingabe vom 3. Dezember
2020 eine Stellungnahme einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Nach
§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369
E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
1.3 Per 1. Januar
2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch
verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen
Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine
übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt
sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von
Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf
den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der
Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis
gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und
BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der
Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt
abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die
Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch
überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des
Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden
kann (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2).
Da das Verfahren (bzw. die Ermittlungen) betreffend Scheinehe
noch vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet wurde, stützte die Vorinstanz
ihren Entscheid auf die bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft stehende
Fassung des (damaligen) AuG ab. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung
ist indes unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen
Bestimmungen unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich
damit keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend
die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich
deshalb die vorinstanzliche Rechtsanwendung inhaltlich als fehlerhaft
herausstellen würde (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.3).
2.
2.1 In
formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung durch die
Vorinstanzen, da offerierte Beweise nicht abgenommen worden seien, eine
polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers unvollständig protokolliert sowie
gewisse Stellen zunächst geschwärzt gewesen seien. Zudem sei der im Raum
stehende Scheineheverdacht nicht individuell untersucht worden und habe das
Rekursverfahren zu lange gedauert.
2.2 Für eine
Gehörsverletzung oder eine mangelhafte Untersuchung durch die Vorinstanzen gibt
es keinerlei Anhaltspunkte: So ist es ohne Weiteres zulässig und im Rahmen
einer effizienten Fallbearbeitung bzw. im Sinn der Rechtsgleichheit und
Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle sogar geboten, dass das Migrationsamt
bei gleich gelagerten Fällen analoge Formulierungen verwendet. Soweit der Fall
des Beschwerdeführers auffallende Gemeinsamkeiten mit weiteren Fällen von
(mutmasslichen) Scheinehen aufweist (insbesondere mit dem Verfahren VGr, 17. April
2019, VB.2019.00139), bestärkt dies den bereits bestehenden Scheineheverdacht.
Dieser gründet aber im Sinn der nachfolgenden Erwägungen nicht bloss auf auffälligen
Gemeinsamkeiten mit anderen Verdachtsfällen, sondern auf zahlreichen, den
Beschwerdeführer persönlich betreffenden Indizien für eine Scheinehe. Entgegen
der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht ist es auch kein Zeichen einer
willkürlichen, aktenwidrigen oder unsorgfältigen Untersuchung, dass die
Rekursinstanz nicht alle Scheineheindizien des Migrationsamtes wiederholte.
Vielmehr durfte sich die Sicherheitsdirektion aufgrund der klaren Beweislage
darauf beschränken, die wichtigsten Indizien für eine Scheinehe noch einmal
aufzuführen und ansonsten auf die zutreffenden migrationsamtlichen Erwägungen
zu verweisen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
2.3 Wie
nachfolgend aufzuzeigen ist, sind die offerierten Beweise (Videobeweis des
"Ehevollzugs", Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau,
Beizug von Polizeiakten betreffend der Beschädigung einer Aussenlampe der
ehelichen Mietliegenschaft, Augenscheinnahme von einem Tattoo der Ehefrau)
nicht geeignet, den in Raum stehenden Verdacht einer Scheinehe und einer
ausserehelichen Parallelbeziehung der Ehefrau auszuräumen, weshalb auf deren
Abnahme in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden konnte.
2.4 Auch eine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nicht ersichtlich, nachdem dem
Beschwerdeführer mit migrationsamtlichen Schreiben vom 5. März 2018
nachträglich Gelegenheit gegeben wurde, in eine ungeschwärzte Version des
Befragungsprotokolls Einsicht und hierzu Stellung zu nehmen. Soweit der
Beschwerdeführer diesbezüglich eine unvollständige Protokollierung rügen lässt,
ist nicht substanziiert dargelegt, welche entscheidrelevanten Umstände im
Protokoll fehlen sollen (vgl. ansonsten auch VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00139, E. 2.2, wo sehr ähnliche Vorwürfe gegen die Vorinstanz
erhoben wurden).
2.5 Sodann ist
keine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV, Art.
18 Abs. 1 KV und § 4a sowie § 27c VRG ersichtlich. Die relativ lange
Verfahrensdauer ist unter anderem mit dem Auftauchen weiterer Verdachtsmomente
für eine Scheinehe bzw. für eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende
aussereheliche Beziehung der Ehefrau des Beschwerdeführers erklärbar. Überdies
würde selbst eine überlange Verfahrensdauer den materiellen
Bewilligungsentscheid vorliegend nicht zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 11. Mai
2012, 2C_277/2012, E. 5.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich 2014, § 4a N. 35, mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens
vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von
EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den
formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens
abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH,
13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff.,
N. 18 ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter
dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,
sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese
ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften
zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren
Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer
gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer
mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23
der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai
2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).
3.1.2
Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen
Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten
Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht
bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu
erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können.
3.1.3
Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat
nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den
Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie oder nur für kurze
Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch der Umstand, dass der
Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann
zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu
berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die
Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter
können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein
unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen
bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August
2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;
BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019,
VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013
[aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.1.1). Ein starkes Indiz
für eine Scheinehe bilden insbesondere auch aussereheliche Intimkontakte,
zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die
eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr,
20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016,
2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und
in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer
echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch
selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer
Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt
wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli
2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014,
2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).
3.1.4
Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem
betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar
2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 28). Dabei
sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis
zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt
möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen
bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden
können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft zunächst nicht
begründet oder aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, haben
betroffene Ausländer und Ausländerinnen substanziiert und – soweit möglich –
anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich (wieder)aufgenommen
bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,
2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).
Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende
Untersuchungen anzustellen (vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019,
VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuteten insbesondere
folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:
-
Der Beschwerdeführer wechselte vor seiner Heirat wiederholt die
Ausbildungsstätte und fiel durch eine geringe Unterrichtspräsenz und schlechte
akademische Leistungen auf, was nahelegt, dass er primär zu Erwerbs- und nicht
zu Ausbildungszwecken in die Schweiz gekommen ist.
-
Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt des Kennenlernens und der
Heirat mit seiner portugiesischen Ehefrau nur noch geringe Aussichten auf eine
weitere Verlängerung seines Aufenthalts zu Ausbildungszwecken. Er durfte in
dieser Zeit lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines noch nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz verbleiben,
zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor Beendigung seiner Ausbildung
stand, welche er spätestens im September 2015 mit einem Mastertitel abschloss.
-
Die Ehegatten machten widersprüchliche Angaben zu den Umständen des
Kennenlernens.
-
Die Hochzeit fand wenige Monate nach dem Kennenlernen und nach wenigen
persönlichen Treffen statt.
-
Die Hochzeit fand in Dänemark statt, einem Land, zu welchem keiner der
beiden Ehegatten besondere Bezüge hatte, welches aber wegen seiner geringen
administrativen Hürden für die Eingehung von Scheinehen bekannt ist.
-
Der Beschwerdeführer nannte bei seiner polizeilichen Befragung vom 20. Oktober
2017 ein falsches Heiratsdatum.
-
Beide Eheleute informierten ihre Eltern erst im Nachhinein über die
Heirat.
-
Die Ehegatten stammen aus völlig unterschiedlichen Kulturkreisen und
konnten sich zumindest zu Beginn ihrer Beziehung nur auf Englisch verständigen.
-
Eine längere Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers unmittelbar vor
dem Eheschluss erscheint eher ungewöhnlich.
-
Die Eheleute wurden gemäss den Angaben der Ehefrau durch L miteinander
bekanntgemacht, welcher zur blossen Aufenthaltssicherung ebenfalls eine kurz zuvor
eingereiste Portugiesin geheiratet hatte und dessen Aufenthaltsbewilligung aus
diesem Grund später widerrufen werden musste (vgl. VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00139).
-
Die Eheleute gaben zeitweise die Adresse ihres indischen Bekannten L
als Melde- und Korrespondenzadresse an, gleichwohl konnte die Ehefrau des
Beschwerdeführers den vollen Namen von L bei ihrer Befragung nicht nennen und
wusste nicht, wo dieser wohnhaft ist.
-
Die portugiesische Ehefrau des Beschwerdeführers reiste kurz vor der
Hochzeit in die Schweiz ein und nahm angeblich bereits am 9. Januar 2020
das Kündigungsschreiben der M GmbH/Restaurant N (ihres angeblich
ersten Arbeitgebers in der Schweiz) in Empfang, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt
nachweislich in Dänemark weilte, was zusammen mit der sehr kurzen
Anstellungsdauer auf ein simuliertes Arbeitsverhältnis zur Erlangung eines
Aufenthaltstitels hindeutet und einem bekannten Schema bei der Eingehung von
Scheinehen entspricht (vgl. wiederum die weitgehend analoge Ausgangslage in
VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139).
-
Bei einer nächtlichen Wohnungskontrolle an der ehelichen Meldeadresse
konnte die Ehefrau durch die kontrollierenden Beamten nicht angetroffen werden,
vielmehr übernachtete sie zu diesem Zeitpunkt eigenen Angaben zufolge bei einer
Kollegin (O), wobei der Beschwerdeführerin weder deren Namen noch deren genaue
Adresse bezeichnen konnte. Das Datum der Wohnungskontrolle ist dabei unklar: In
einem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 17. November 2017 wird der 20. Juli
2017 als Kontrollzeitpunkt genannt. Der dazugehörige Fotobogen datiert wiederum
auf den 13. Juli 2017. Eine Kontrolle im Juli 2017 erscheint aufgrund der
bei der Kontrolle sichergestellten Lohnabrechnungen (letzte Abrechnung vom 30. Juni
2017) und des Zeitpunkts des migrationsamtlichen Ermittlungsauftrags (29. Juni
2017) wahrscheinlich. Sodann datierte auch der vorinstanzliche Entscheid den
Zeitpunkt der Wohnungskontrolle auf den 20. Juli 2017. Zugleich wird bei
der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2017 aber auch eine
gleichentags durchgeführte Wohnungskontrolle erwähnt. Die Aktenlage lässt damit
darauf schliessen, dass mehrere Wohnungskontrollen durchgeführt wurden, eine
erste bereits im Juli 2017.
-
Die Ehefrau liess sich angeblich ein Tattoo mit dem Namen des
Beschwerdeführers stechen, jedoch konnten die Eheleute bei ihrer polizeilichen
Befragung die tätowierte Körperstelle nicht übereinstimmend benennen und ist
diese auf einem am 7. September 2018 in den sozialen Medien geposteten
Selbstportrait der Ehefrau auch nicht erkennbar.
-
Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei C vom 28. März 2019
und Einvernahmeprotokoll vom 25. März 2019 behauptete der 1998 geborene P
aus dem Land Q, mit der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Beziehung gehabt und
mit ihr zwischen Mai/Juni 2017 und Januar 2019 in R, Kanton C, zusammengelebt
zu haben, während sie gleichzeitig eine Scheinehe mit einem Inder geführt habe.
-
Die Ehefrau bestätigte bei ihrer Befragung durch die Kantonspolizei C
vom 11. April 2019 "ab und zu" bzw. "einige Male" bei P
übernachtet zu haben und mit ihm gemeinsam in das Land Q gereist zu sein,
wenngleich sie eine Beziehung bestritt.
-
Bei derselben Befragung durch die Kantonspolizei C sagte die
Ehefrau des Beschwerdeführers darüber hinaus aus, dass P das Passwort eines
sozialen Mediums gekannt und (angeblich) in ihrem Namen Nachrichten versandt
habe, was ein rein freundschaftliches Verhältnis weiter infrage stellt.
-
Die hierzu von P bei der Kantonpolizei C eingereichten Nachrichten
deuten ebenfalls klar auf eine Liebesbeziehung hin, vgl. hierzu die deutsche
Übersetzung eines Teils der Konversation: "Es tut mir wirklich leid, weil
ich dich liebe […]; "Du bist super Schatz […]"; "Ich liebe
dich"; "Warum habe ich es falsch gemacht mit dir? Das frage ich mich
jeden Tag. Ich vergebe mir nicht, dass ich dir wehgetan habe. […]"
Aufgrund dieser zahlreichen Indizien bestehen erhebliche
Verdachtsmomente für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder
zumindest aufrechterhaltene Ehebeziehung des Beschwerdeführers. Zudem bestehen
eindeutige Hinweise auf eine die eheliche Gemeinschaft zumindest
konkurrenzierende Parallelbeziehung der portugiesischen Ehefrau mit P zwischen
Mai/Juni 2017 und Januar 2019.
3.3 Der
Beschwerdeführer verweist zur Widerlegung der genannten Verdachtsmomente unter
anderem auf seinen angeblich auf den Unterarm der Ehefrau tätowierten Namen, auf
in den Akten liegende Liebeskarten und Fotos, Profilangaben in den sozialen
Medien, bei der Hochzeit ausgetauschte Ringe und wechselseitig gemachte
Geschenke, gemeinsame Ferienreisen nach Portugal, Bestätigungsschreiben des
gemeinsamen Arbeitgebers und weiterer Personen sowie gemeinsame Tempel- und
Kirchenbesuche der Ehegatten. Die von ihm kurz vor der Hochzeit geplante
Auslandreise will er nie angetreten haben, weshalb auch ein entsprechender
Einreisestempel in seinem Pass fehlen würde. Zudem sei die Ehefrau des
Beschwerdeführers zu einer Beschädigung einer Aussenlampe der ehelichen
Mietliegenschaft befragt worden, was deren regelmässige Anwesenheit in der
ehelichen Wohnung belegen würde. Überdies verweist er darauf, dass seine
Ehefrau den PIN-Code seiner Bankkarte kenne und er in den sozialen Medien mit
seiner Schwiegermutter befreundet sei. Diese sei auch mehrere Tage bei ihnen zu
Besuch gewesen. Weiter wird der kulturelle Gegensatz der Ehegatten relativiert.
Sodann bietet der Beschwerdeführer an, zum Nachweis ehelicher Intimitäten den
Videobeweis des "Ehevollzugs" anzutreten.
In Bezug auf die Parallelbeziehung der Ehefrau lässt der
Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 ausführen,
dass die Vorinstanzen den entsprechenden Äusserungen von P keine Bedeutung
zugemessen bzw. offenbar an deren Wahrheitsgehalt gezweifelt hätten und diese
auch nicht schriftlich in den Akten festgehalten seien. Die Ehefrau habe P lediglich
über dessen Schwester gekannt und dieser habe nicht einmal ihren Geburtstag
gekannt. Dies, die Wahrnehmung vieler Drittpersonen und die mit dem
Beschwerdeführer im Frühling 2018 gemeinsam verbrachten Ferien würden eine
Parallelbeziehung widerlegen, zumal P aufgrund seiner Strafanzeige der Ehefrau
des Beschwerdeführers gegenüber negativ eingestellt sei.
3.4 Was der
Beschwerdeführer zur Entkräftung der Verdachtsmomente vorbringt, vermag nicht
zu überzeugen:
3.4.1
So wurden zwar weitere Fotos eingereicht, welche die Tätowierung der
Ehefrau belegen sollen. Zudem ist das vorinstanzlich erwähnte Selbstportrait
der Ehefrau in den sozialen Medien ungeeignet, deren Tätowierung zu widerlegen,
handelt es sich doch um das Foto eines Spiegelbildes, in welchem die
Körperseiten vertauscht sind. Jedoch ist bei keinem dieser Fotos nachgewiesen
oder auch nur glaubhaft gemacht, dass diese bereits vor der Erhärtung des
Scheineheverdachts geschossen wurden. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass
die Fotos mit der Tätowierung – und allenfalls auch die Tätowierung selbst –
zielgerichtet zur Entkräftung eines allfälligen Scheineheverdachts erstellt
wurden. Der früheste Beweis für ein entsprechendes Tattoo stammt von einer am
20. Oktober 2017 durchgeführten polizeilichen Befragung der Eheleute, rund
drei Monate nachdem die Ehegatten – zumindest gemäss der Datierung des
entsprechenden Ermittlungsprotokolls – aufgrund einer im Juli 2017
durchgeführten Wohnungskontrolle mit weiteren Scheineheermittlungen rechnen
mussten. Ein entsprechender Verdacht besteht auch hinsichtlich einer
vorinstanzlich eingereichten "Liebespostkarte", zumal es ungewöhnlich
erscheint, dass eine derartige Karte mit einer geschäftsmässigen Unterschrift
und Datum versehen wurde. Die gemeinsamen Ferien in Portugal fallen ebenfalls
auf einen Zeitraum, in welchen sich die Verdachtsmomente für eine Scheinehe
bereits erhärtet hatten, was ihren Beweiswert mindert. Zuvor reisten die
Eheleute jeweils getrennt in ihre Heimatländer. Da Scheinehen oftmals im
Freundes- und Bekanntenkreis vermittelt werden, ist ein Scheineheverdacht durch
den Nachweis gemeinsamer Freizeitaktivitäten nicht unbedingt ausgeräumt. Weiter
ist nicht ersichtlich, inwiefern das polizeiliche Befragungsprotokoll der
Ehefrau zu einer beschädigten Aussenlampe deren regelmässige Anwesenheit in der
ehelichen Wohnung belegen sollte, nachdem sich dort unbestrittenermassen ihre
offizielle Meldeadresse befindet und nicht auszuschliessen ist, dass sie sich
dort zumindest sporadisch auch tatsächlich aufgehalten hatte. Sodann beweist
ein fehlender Einreisestempel auf dem Rückreisevisum von November/Dezember 2014
nicht, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Reise nie angetreten hatte,
zumal auch von seiner Hochzeitsreise nach Dänemark und seinen Rückreisen aus
Indien keine Schweizer Einreisestempel vorhanden sind. Aus der zeitweiligen
Servicetätigkeit seiner Ehefrau in indischen Restaurants erschliessen sich
keine besonderen kulturellen Bezüge zur indischen Kultur. Wenig überzeugend
sind auch die Hinweise auf frühere koloniale Bezüge zwischen Indien und
Portugal, zumal der Beschwerdeführer aus Zentralindien stammt, weitab von den
ehemaligen portugiesischen Kolonien auf dem indischen Subkontinent.
3.4.2
Soweit sich die eingereichten Bestätigungs- und Referenzschreiben überhaupt
zur Qualität der ehelichen Beziehung des Beschwerdeführers äussern, stammen sie
von Personen, die in einem Näheverhältnis zum Beschwerdeführenden stehen bzw.
ein Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz haben. Sodann vermögen die
Bestätigungsschreiben aus dem persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine
tatsächliche Ehegemeinschaft nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung
und das Vorhandensein eines Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen
bleibt und auch diesen gegenüber vorgetäuscht werden kann (vgl. z.B. VGr, 23. September
2015, VB.2015.00389, E. 4.5). Überdies fällt auf, dass die Eheleute zwar
in derselben Firma in der Stadt G tätig waren, ihrem gemeinsamen
Arbeitgeber jedoch zunächst nicht bekannt war, dass sie miteinander verheiratet
waren (vgl. Bestätigungsschreiben der Firma vom 15. September 2020). Auf
eine Befragung der Ehegatten und weiterer Personen aus dem persönlichen Umfeld
der Ehegatten kann verzichtet werden, nachdem sich der Scheineheverdacht
bereits derart verdichtet hat, dass er auch durch gegenteilige Beteuerungen der
Ehegatten und Angaben von Drittpersonen nicht mehr zu entkräften ist (VGr, 29. April
2020, VB.2020.00021, 3.3.3).
3.4.3
Unabhängig von den vorgenannten Indizien für eine Scheinehe kann aufgrund
den erwähnten Scheineheermittlungen im Kanton C als erstellt gelten, dass
die portugiesische Ehefrau des Beschwerdeführers jahrelang eine aussereheliche
Parallelbeziehung zu P führte und regelmässig bei diesem übernachtete, was
einer weiteren Bewilligungsverweigerung selbst dann entgegenstehen würde, wenn
sie zugleich eine eheliche Beziehung zum Beschwerdeführer unterhalten hätte.
Hingegen erscheint es wenig glaubhaft, dass die in den Akten liegende
Kommunikation mit P gefälscht sein soll. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
stellte entsprechende Behauptungen in Zusammenhang mit einem Strafverfahren
wegen Urkundenfälschung auf, wegen welcher sie mit Urteil des Bezirksgerichts T
am 20. August 2020 zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde.
Angesichts dieses Umstands erscheint auch nicht mehr massgeblich, inwieweit die
Ehegatten jeweils den Bank-PIN-Code des jeweils anderen kannten. Hierzu ist
anzumerken, dass gemäss den Angaben der Ehefrau bei ihrer Befragung durch die
Kantonspolizei C auch P deren vertrauliche Passwörter gekannt haben soll.
Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 liegt
zudem auch eine ausführliche schriftliche Einvernahme von P durch die
Kantonspolizei C vom 25. März 2019 in den Akten, in welcher dieser
seine Beziehung zur Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte. Selbst wenn der
Beschwerdeführer im Frühling 2018 die Ferien bei der Familie seiner Ehefrau
verbracht haben sollte, würde dies eine Parallelbeziehung seiner Ehefrau
keineswegs ausschliessen, zumal diese am 11. April 2019 der Kantonspolizei C
gegenüber angegeben hatte, an Weihnachten 2018 auch mit P gemeinsam in das
Land Q gereist zu sein. Dass diese Parallelbeziehung in den
vorinstanzlichen Entscheiden keine Erwähnung gefunden hatte, ist entgegen der
Einschätzung des Beschwerdeführers kein Indiz für deren Irrelevanz, sondern
vielmehr der Tatsache geschuldet, dass die hiesigen Migrationsbehörden erst
nach dem migrationsamtlichen Entscheid und erst kurz vor Abschluss des
Rekursverfahrens von dieser Parallelbeziehung erfahren hatten und überdies
bereits zahlreiche weitere Indizien auf eine Ausländerrechtsehe hinwiesen.
Angesichts der erdrückenden Beweislage vermag der Umstand, dass P bei seiner
polizeilichen Befragung das genaue Geburtsdatum der Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht benennen konnte und dieser überdies nicht wohlgesinnt
sein könnte, den bereits erhärteten Verdacht einer Parallelbeziehung nicht mehr
zu widerlegen. Persönliche Animositäten indizieren überdies häufig auch gerade
(vorangegangene) Beziehungen.
3.4.4
Auf den vom Beschwerdeführer offerierten "Videobeweis des Vollzugs der
Ehe" kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da aufgrund
der zahlreichen Scheineheindizien selbst die Dokumentierung von Intimitäten
zwischen den Ehegatten weder eine gelebte Ehegemeinschaft nachweisen noch die
Verdachtsmomente für eine Drittbeziehung der Ehefrau widerlegen würde, insbesondere
wenn das entsprechende Dokument gerade im Hinblick auf das ausländerrechtliche
Verfahren erstellt würde. Es kann offenbleiben, inwieweit solche Videobeweise
im Allgemeinen tauglich sein könnten, einen Scheineheverdacht zu entkräften.
3.4.5
Aufgrund der klaren Indizienlage können insgesamt keine ernsthaften Zweifel
daran bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der
Aufenthaltssicherung diente und seine Ehefrau jahrelang eine aussereheliche
Parallelbeziehung führte. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in
dieser Situation eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft
nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen.
4.
Im Sinn von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht
noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges
Aufenthaltsrecht in den letzten fünf Jahren durch die Vortäuschung einer
ehelichen Beziehung erschlichen und musste seither jederzeit damit rechnen, das
Land nach Aufdeckung seiner Scheinehe verlassen zu müssen. Bereits zuvor konnte
er nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel
im Land verbleiben. Einem solchermassen prekären Aufenthalt ist praxisgemäss
kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VGr, 19. Dezember 2018,
VB.2018.00653, E. 4.3.1). Auch sonst sind keine besonders intensiven, über
eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich. Dies gilt aufgrund des
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers selbst dann, wenn im
Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird, dass nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen Beziehungen
in der Schweiz grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht
(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018,
2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.;
BGE 144 I 266 E. 3.9).
5.
5.1 Aufgrund
des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers entfällt auch ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG oder ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG.
Überdies würden selbst bei Annahme einer zumindest zu Beginn gelebten
Ehegemeinschaft die vorgebrachten Gründe für einen (nachehelichen) Härtefall in
keinem relevanten Konnex mit der (behaupteten) Ehegemeinschaft stehen, weshalb
auch deshalb ein Aufenthaltsanspruch im Sinn der genannten Bestimmungen
entfallen müsste (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00349, E. 2.3.1). Aufgrund des ohnehin rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens des Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob er mit der Vortäuschung
einer gelebten Ehe auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG gesetzt hat.
5.2 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Sodann können Vollzugshindernisse
nach Art. 83 AIG einer Wegweisung entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst die
Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Indien, da er seinen Lebensmittelpunkt in der
Schweiz habe und hier integriert sei, während er sich seiner indischen Heimat
entfremdet habe. Weiter bringt er vor, viel Geld in seine hiesige Ausbildung
investiert zu haben. Überdies verweist er auf die Covid-19-Pandemie.
Die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch nicht über
übliche Integrationserwartungen hinaus: Die von ihm behaupteten
Deutschkenntnisse sind nicht durch entsprechende Zertifikate nachgewiesen
worden und können aufgrund seiner langen Landesanwesenheit ohnehin erwartet
werden. Ebenso stellen sein bisheriges Legalverhalten und seine
existenzsichernde Erwerbstätigkeit keine besonderen Leistungen dar. Auch dass
er seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt hat und nicht mehr nach
Indien zurückkehren möchte, lässt ihn hier noch nicht derart verwurzelt und
seiner Heimat entfremdet erscheinen, als dass ihm eine Rückkehr nach Indien
nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen und sozialisiert worden ist.
Sodann ist er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut, zumal er
seine Heimat während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt besucht
hatte.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer viel Geld in
seine Ausbildung in der Schweiz investiert bzw. beim (angeblichen) Konkurs
einer der von ihm besuchten Schulen verloren hatte, begründet keinen Härtefall:
Der Beschwerdeführer konnte in der Schweiz seine Ausbildung beenden und einen
Mastertitel erwerben. Mit dem Abschluss seiner Ausbildung hatte sich der
ursprüngliche Zweck seines Aufenthalts erfüllt und er hätte das Land verlassen
müssen. Soweit der Beschwerdeführer durch ein angebliches Fehlverhalten einer
hier tätigen (privaten) Ausbildungsstätte finanziell zu Schaden gekommen sein
sollte, hätte er sich hiergegen mit zivil-, betreibungs- und allenfalls
strafrechtlichen Mitteln wehren können. Hingegen ist nicht nachvollziehbar,
inwiefern die hiesigen Behörden im Allgemeinen und die Migrationsbehörden im
Speziellen für die vom Beschwerdeführer selbst getroffene Wahl einer privaten
Ausbildungsstätte verantwortlich sein sollen. Vielmehr war im
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich die Einhaltung der in
Art. 27 AIG und Art. 23 und 24 VZAE umschriebenen
ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen (vgl. VGr, 17. April
2019, VB.2019.00139, E. 6.4).
Die Covid-19-Pandemie und ihre Auswirkungen stehen sodann in
keinerlei relevantem Konnex zum ehebedingten Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz und betreffen diesen nicht stärker als seine Landsleute in
Indien. Die wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der
Pandemie betreffen überdies nicht nur Indien, sondern auch die Schweiz. Es ist
sodann weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer
einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Der
Covid-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich
bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich
hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83
AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).
Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen oder dem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden
solche substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und
konventionsrechtlich geschützte Familien und Privatleben oder Verletzung von
Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.
Die Sache erscheint damit spruchreif und von weiteren
Beweiserhebungen kann im dargelegten Sinn in antizipierter Beweiswürdigung
abgesehen werden. Des Weiteren kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
7.
Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage erscheinen die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2
VRG offensichtlich aussichtslos, weshalb auch das eventualiter gestellte Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …