{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.12.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00680_09-12-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220853&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c2bb812f38da0cf946e41dfb551361f8"}, "Num": [" VB.2020.00680"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.09.1  VB.2020.00680"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.09.1  VB.2020.00680"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.09.1  VB.2020.00680"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung (Art. 86 StGB): Ung\u00fcnstige Legalprognose trotz Arbeitsstelle. Der Beschwerdef\u00fchrer beschwerte sich gegen die Abweisung seiner bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Er machte geltend, eine Arbeitsstelle in Aussicht und seine Einstellung gegen\u00fcber seinen Straftaten ge\u00e4ndert zu haben. Auf den auf der Basis der bestehenden Akten formulierten Bericht der Abteilung f\u00fcr forensisch-psychologische Abkl\u00e4rungen kann abgestellt werden, auch ohne dass der Beschwerdef\u00fchrer daf\u00fcr angeh\u00f6rt werden musste (E. 4.1). Neben den Vorstrafen des Beschwerdef\u00fchrers f\u00e4llt besonders ins Gewicht, dass ihm bereits zwei Mal eine bedingte Entlassung gew\u00e4hrt worden war, er jedoch jeweils noch w\u00e4hrend der Probezeit wieder delinquiert hatte (E. 4.2). Aufgrund der Tatsache, dass dies nicht seine erste Haft und auch nicht seine erste anstehende bedingte Entlassung war, hat der Beschwerdef\u00fchrer als institutionserprobt zu gelten und es h\u00e4tte auch an ihm gelegen, sich aktiv f\u00fcr eine erkennbare Tataufarbeitung einzusetzen (E. 4.5). Es ist dem Beschwerdef\u00fchrer zugutezuhalten, dass er sich um eine Arbeitsstelle bem\u00fchte und eine entsprechende Best\u00e4tigung einer Stelle im Ausland vorlegen konnte, doch ist dahin noch kein Gesinnungswandel in Bezug auf die fehlende Einsicht und sein Vorleben zu erkennen. Es bleibt zumindest die M\u00f6glichkeit der Anstossung einer Tataufarbeitung im weiteren Vollzug (E. 4.8). Die Legalprognose ist nach wie vor deutlich belastet (E. 4.9). Abweisung. Gew\u00e4hrung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:18", "Checksum": "2ae7c7f3d7b7cde63b00cc846853516a"}