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Geschäftsnummer: VB.2020.00681  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.10.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl bei nicht bzw. ungenügend frankierten als auch bei falsch adressierten Eingaben für die Fristwahrung das Datum der ersten Postaufgabe massgebend, sofern der Mangel behoben wird und die mittels erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe nachweislich mit der ersten (retournierten) Sendung identisch ist. Mit der Korrektur der fehlerhaften Anschrift und dem erneuten Versand wird die mit der ersten Postaufgabe (fristgerecht) vorgenommene Prozesshandlung fortgesetzt. Mithin handelt es sich um einen einzigen Vorgang, der als Ganzes betrachtet werden muss. Vorliegend sind die beiden Eingaben bzw. Rekursschriften der Beschwerdeführerin nachweislich nicht identisch. Folglich kann auch nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe nach der Retournierung der ersten Rekursschrift durch die Post mit der Korrektur der Anschrift der Vorinstanz und dem (zweiten) Versand der Rekursschrift lediglich die ursprüngliche, fristgerechte Prozesshandlung fortgesetzt. Massgeblich ist vielmehr allein der "zweite" Rekurs, welcher die Vorinstanz erreichte und – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – verspätet erfolgte (E. 3.3.3). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass Postfachzustellungen von eingeschriebenen Sendungen möglich seien, und sie die "erste" Rekursschrift deshalb an eine andere als in der (korrekten) Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids angegebenen Adresse gesandt habe, ist unbehelflich. Dasselbe gilt für ihren Einwand, sie habe nicht gewusst, dass das Rekursverfahren keine Gerichtsferien kenne (E. 3.3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ABHOLFRIST
FRISTENSTILLSTAND
FRISTVERLÄNGERUNG
GERICHTSFERIEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
REKURSFRIST
VERSPÄTUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. I VRG
§ 11 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 71 VRG
§ 138 Abs. I ZPO CH
§ 138 Abs. III lit. a ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00681

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt C,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird von der Stadt C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 wurde sie von der Sozialbehörde aufgefordert, bis zum 15. November 2020 eine günstigere Wohnlösung zu suchen, ansonsten der in ihrem Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins von derzeit monatlich Fr. 1'310.- auf Fr. 1'200.- reduziert werde.

B. Mit Eingabe vom 21. März 2020 ersuchte A, vertreten durch ihren Ex-Mann B, die Sozialbehörde um Neubeurteilung bzw. Aufhebung ihrer Verfügung vom 27. Februar 2020. Mit Entscheid vom 11. Juni 2020 wies die Sozialbehörde das Begehren um Neubeurteilung ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie Dispositivziffer 2 Abs. 3 der Verfügung 27. Februar 2020 neu formulierte. Verfahrenskosten erhob die Sozialbehörde keine.

II.  

Mit Eingabe vom 1. August 2020 erhob A, wiederum vertreten durch B, beim Bezirksrat D Rekurs und beantragte, der Entscheid der Sozialbehörde vom 11. Juni 2020 sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 27. August 2020 trat der Bezirksrat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Die dreissigtägige Rekursfrist sei spätestens am 30. Juli 2020 abgelaufen, die Rekursschrift sei jedoch frühestens am 1. August 2020 der Post übergeben worden.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 28. September 2020 gelangte A, erneut vertreten durch B, an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 27. August 2020. Sie machte geltend, den Rekurs rechtzeitig erhoben zu haben, indem sie die Rekursschrift am 17. Juli 2020 versandt habe. Aufgrund der falschen Adressierung sei ihr das Einschreiben indes am 28. Juli 2020 von der Post retourniert worden. Am 1. August 2020 habe sie daher die Rekursschrift erneut – an die korrekte Adresse – versandt. In der (irrtümlichen) Meinung, dass die Rekursfrist während der Gerichtsferien stillgestanden sei, habe sie in dieser "zweiten" Eingabe jedoch nicht auf diese Hergänge hingewiesen. Da die als Beleg für ihre Angaben der Beschwerde beigelegte Kopie des Couverts des am 17. Juli 2020 versandten Rekurses von bescheidener Qualität war und nicht sämtliche – für die Beurteilung der Beschwerde – relevanten Details zweifelsfrei erkennen liess, forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2020 auf, das Originalcouvert des am 17. Juli 2020 versandten Rekurses einzureichen. Gleichzeitig holte das Verwaltungsgericht die Akten der Sozialbehörde und des Bezirksrats ein.

B. Am 6. Oktober 2020 liess der Bezirksrat dem Verwaltungsgericht seine Akten zukommen, welche auch diejenigen der Sozialbehörde beinhalteten. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 reichte A eine verbesserte Kopie des Couverts des am 17. Juli 2020 versandten Rekurses ein; das Originalcouvert sei nicht mehr auffindbar.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Reduktion des im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 110.- androhte, beträgt der Streitwert folglich weniger als Fr. 20'000.-. Nachdem dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13). Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren sieht das Rekursverfahren keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume vor, sodass in diesem keine Gerichtsferien gelten (statt vieler VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331, E. 2.1; Plüss, § 11 N. 18).

2.2  

Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00616, E. 2.1.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist keinen Aufschub (BGE 127 I 31 E. 2b; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der Abholfrist für sie nicht erkennbar war (BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.2; 25. Juni 2012, 5A_211/2012, E. 1.3; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar BGG, 3. A., 2018, Art. 44 N. 34; zum Ganzen VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00616, E. 2.1.2).

3.  

3.1 Der Entscheid vom 11. Juni 2020 wurde am 19. Juni 2020 versandt und, nachdem am 22. Juni 2020 der Zustellversuch erfolglos geblieben und die Beschwerdeführerin am gleichen Tag von der Post zur Abholung eingeladen worden war, der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2020 am Postschalter zugestellt.

3.2 Die Vorinstanz erwog, aufgrund ihres Neubeurteilungsgesuchs vom 12. März 2020 habe die Beschwerdeführerin mit Zustellungen der Beschwerdegegnerin rechnen müssen. Zudem müsse sie die Abholeinladung der Post erhalten haben, weil sie andernfalls nicht um eine Verlängerung der Abholfrist ersucht hätte. Die Abholfrist sei folglich mit der Zustellung der Abholungseinladung am Montag, 22. Juni 2020, ausgelöst worden und habe am Montag, 29. Juni 2020, geendet. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020 gelte daher als an diesem Datum (29. Juni 2020) zugestellt. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin am folgenden Tag die postalische Abholfrist verlängert und den Entscheid abgeholt habe. Die siebentägige Abholfrist entspreche den postalischen Gepflogenheiten und gelte als allgemein bekannt. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Rechtsmittelfrist erst nach der tatsächlichen Entgegennahme am 30. Juni 2020 zu laufen begonnen hätte. Zudem habe sie den Auftrag, die Abholfrist zu verlängern, erst zu einem Zeitpunkt erteilt, als die Abholfrist bereits abgelaufen und die Zustellfiktion eingetreten gewesen sei. Dass dies mit der nachmaligen Abholfristverlängerung nicht habe rückgängig gemacht werden können, habe ihr bewusst sein müssen. Die Rekursfrist habe somit am 30. Juni 2020 zu laufen begonnen und – mangels Fristenstillstands – am 29. Juli 2020 geendet. Die Beschwerdeführerin habe die Rekursschrift auf den 1. August 2020 datiert und sie offenkundig frühestens an diesem Tag der Post übergeben, welche die als "Einschreiben Prepaid" aufgegebene Sendung erstmals am Montag, 3. August 2020, erfasst habe. Damit sei die Rekursfrist offenkundig nicht gewahrt. Nicht anders verhielte es sich, wenn die Zustellung des angefochtenen Entscheids aus Vertrauensschutzgründen auf den 30. Juni 2020 fingiert würde, denn in diesem Fall wäre die Rekursfrist am 30. Juli 2020 abgelaufen und daher ebenfalls nicht gewahrt worden.

3.3  

3.3.1 Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Dies tut die Beschwerdeführerin denn auch nicht. Vielmehr macht sie geltend, den Rekurs rechtzeitig erhoben zu haben, indem sie die Rekursschrift ("Einsprache") am 17. Juli 2020 versandt habe. Aufgrund der falschen Adressierung sei ihr das Einschreiben indes am 28. Juli 2020 von der Post retourniert worden. Am 1. August 2020 habe sie daher die Rekursschrift per "Einschreiben Prepaid" erneut – an die korrekte Adresse – versandt. In der (irrtümlichen) Annahme, dass die Rekursfrist während der Gerichtsferien stillgestanden sei, habe sie in dieser "zweiten" Eingabe jedoch nicht auf diese Hergänge hingewiesen (vorn III.A.).

3.3.2 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen, namentlich die – nunmehr besser lesbare – Kopie des Couverts der Sendung vom 17. Juli 2020 samt zugehöriger Sendungsverfolgungsnummer der Post bestätigen ihre Schilderungen insoweit, als sie tatsächlich am 17. Juli 2020 eine Sendung aufgab, die ihr am 28. Juli 2020 retourniert wurde, da die Post den Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht hatte ermitteln können. Da das Couvert dieser Sendung – wie der besagten Kopie zu entnehmen ist – leer ist, die Beschwerdeführerin dieses also nach der Retournierung geöffnet und den Inhalt entnommen haben muss, steht jedoch nicht zweifelsfrei fest, dass sich darin tatsächlich die Rekursschrift vom 16. Juli 2020 befunden hatte. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, wäre dies indes nicht von (allein) entscheidender Bedeutung. Massgeblich ist vielmehr, dass die Rekursschrift vom 17. Juli 2020 nicht mit derjenigen vom 1. August 2020 identisch ist, wie bereits ein Vergleich der beiden ersten Seiten zeigt. Nach der Retournierung durch die Post hat die Beschwerdeführerin demzufolge an der Rekursschrift Anpassungen vorgenommen und diese nicht in ihrer ursprünglichen Form erneut der Vorinstanz zukommen lassen.

3.3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl bei nicht bzw. ungenügend frankierten als auch bei falsch adressierten Eingaben für die Fristwahrung das Datum der ersten Postaufgabe massgebend, sofern der Mangel behoben wird und die mittels erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe nachweislich mit der ersten (retournierten) Sendung identisch ist. Mit der Korrektur der fehlerhaften Anschrift und dem erneuten Versand wird die mit der ersten Postaufgabe (fristgerecht) vorgenommene Prozesshandlung fortgesetzt. Mithin handelt es sich um einen einzigen Vorgang, der als Ganzes betrachtet werden muss (BGr, 21. September 2018, 5A_536/2018, E. 3.5., mit Hinweisen unter anderem auf BGr, 27. Oktober 2016, 9C_520/2016, E. 5.2 und 5. Juli 2016, 9C_912/2015, E. 3.1 f.). Wie dargelegt sind vorliegend die Eingaben bzw. Rekursschriften der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2020 und 1. August 2020 nachweislich nicht identisch. Folglich kann auch nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin habe mit der Korrektur der Anschrift der Vorinstanz und dem (zweiten) Versand der Rekursschrift lediglich die ursprüngliche, fristgerechte Prozesshandlung fortgesetzt. Massgeblich ist vielmehr allein der Rekurs vom 1. August 2020, welcher die Vorinstanz erreichte und – wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vorn E. 3.2) – verspätet erfolgte.

3.3.4 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nicht gewusst hatte, dass Postfachzustellungen von eingeschriebenen Sendungen möglich sind, und sie die Rekursschrift vom 17. Juli 2020 mangels eines entsprechenden Hinweises in der (korrekten) Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 11. Juni 2020 an eine davon abweichende Adresse gesandt haben will. Bei Zweifeln an der Rechtsmittelbelehrung bzw. der dort erwähnten Adresse, die im Übrigen auch auf der Website der Vorinstanz angegeben wird (https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/statthalteraemter-bezirksratskanzleien/bezirk-zuerich.html), hätte sie mindestens bei der Vorinstanz und/oder der Post Erkundigungen einholen können bzw. müssen. Demgegenüber war es nicht angezeigt, die Anschrift nach eigenem Gutdünken zu "korrigieren". Ein Hinweis der Beschwerdegegnerin in der Rechtsmittelbelehrung, dass Postfachzustellungen von eingeschriebenen Sendungen möglich sind, war nicht nötig. Sodann ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unbehelflich, sie habe nicht gewusst, dass das Rekursverfahren keine Gerichtsferien kenne, gilt doch der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGr, 5. Februar 2018, 8C_496/2017, E. 5.3.2; BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Im Übrigen muss nur dort, wo es Gerichtsferien gibt, auf ein allfälliges Fortlaufen von Fristen aufmerksam gemacht werden, nicht indes, wenn – wie bei der Vorinstanz, welche auch gar kein Gericht ist – prinzipielle Stillstände fehlen (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 ZPO; Plüss, § 11 N. 17 ff., insbesondere N. 28; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 3; vorn E. 2.1).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …