{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00681_2020-10-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220717&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3fb52e796dc8bdf4c4a0db0ab25e7964"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00681"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.10.2020  VB.2020.00681"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.10.2020  VB.2020.00681"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.10.2020  VB.2020.00681"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Gem\u00e4ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl bei nicht bzw. ungen\u00fcgend frankierten als auch bei falsch adressierten Eingaben f\u00fcr die Fristwahrung das Datum der ersten Postaufgabe massgebend, sofern der Mangel behoben wird und die mittels erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe nachweislich mit der ersten (retournierten) Sendung identisch ist. Mit der Korrektur der fehlerhaften Anschrift und dem erneuten Versand wird die mit der ersten Postaufgabe (fristgerecht) vorgenommene Prozesshandlung fortgesetzt. Mithin handelt es sich um einen einzigen Vorgang, der als Ganzes betrachtet werden muss. Vorliegend sind die beiden Eingaben bzw. Rekursschriften der Beschwerdef\u00fchrerin nachweislich nicht identisch. Folglich kann auch nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdef\u00fchrerin habe nach der Retournierung der ersten Rekursschrift durch die Post mit der Korrektur der Anschrift der Vorinstanz und dem (zweiten) Versand der Rekursschrift lediglich die urspr\u00fcngliche, fristgerechte Prozesshandlung fortgesetzt. Massgeblich ist vielmehr allein der \"zweite\" Rekurs, welcher die Vorinstanz erreichte und \u2013 wie die Vorinstanz zu Recht erwog \u2013 versp\u00e4tet erfolgte (E. 3.3.3). Der Einwand der Beschwerdef\u00fchrerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass Postfachzustellungen von eingeschriebenen Sendungen m\u00f6glich seien, und sie die \"erste\" Rekursschrift deshalb an eine andere als in der (korrekten) Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids angegebenen Adresse gesandt habe, ist unbehelflich. Dasselbe gilt f\u00fcr ihren Einwand, sie habe nicht gewusst, dass das Rekursverfahren keine Gerichtsferien kenne (E. 3.3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:32:06", "Checksum": "f66fe7c394219e0c0186c3382344376f"}