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VB.2020.00682
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch MLaw C, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. B (geb. 1974) wird seit April 2017 von der Sozialbehörde der Gemeinde A, wo er seit dem Jahr 2004 wohnt, mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 1. November 2016 wurde er durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D unter Beistandschaft gestellt, welche indes mit Entscheid vom 18. Mai 2021 wieder aufgelöst wurde. B. Am 25. Januar 2019 beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde A die weitere Unterstützung von B, kürzte jedoch dessen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für die Dauer von drei Monaten (Januar bis und mit März 2019) um 20 %. Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe knüpfte die Sozialbehörde zudem an verschiedene Auflagen und Weisungen. So habe B die Anweisungen des RAV wahrzunehmen und die monatlichen Arbeitsbemühungen korrekt und fristgerecht dem RAV, die Kontoauszüge dagegen seiner Beiständin vorzulegen. Zudem wies die Sozialbehörde B darauf hin, dass die Leistungen bei Missachtung der erteilten Weisungen gekürzt und insbesondere dann eingestellt würden, wenn die Suche nach einer zumutbaren Arbeitsstelle, eine zumutbare Arbeit, ein zumutbares Arbeitsintegrationsprogramm oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert würden. Die Sozialbehörde begründete dies damit, dass sich die Zusammenarbeit mit B schwierig gestalte, weil dieser Bemühungen um eine Arbeitsstelle nicht vorlege und Termine, auch beim RAV und bei der Arbeitsvermittlung, teilweise nicht wahrnehme. C. Mit Beschluss vom 21. April 2020 ordnete die Sozialbehörde die Unterstützung Bs mit wirtschaftlicher Hilfe ab April 2020 an. Im Umfang von Fr. 350.- erhalte B die Leistungen in Form monatlicher Einkäufe im Volg A, die Restzahlung des nunmehr wieder ungekürzten GBL werde dem Beistand ausbezahlt (Dispositivziffer 1). Das Restguthaben aus den Bedarfsabrechnungen der letzten Monate von Fr. 3'141.25 werde im Totalbetrag direkt dem Konto Bs bei den Berufsbeistandschaften überwiesen (Dispositivziffer 3). Ferner band die Sozialbehörde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an die Erfüllung verschiedener Auflagen und Weisungen und legte die Voraussetzungen einer Leistungskürzung fest (Dispositivziffern 4 und 6). Gegen diesen Beschluss erhob B mit Eingabe vom 21. Mai 2020 Rekurs beim Bezirksrat D, welcher infolgedessen ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 01 eröffnete. D. Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 "modifizierte" die Sozialbehörde ihren Beschluss vom 21. April 2020. B werde dem Arbeitsprogramm E in D zugewiesen, ein Taglohnprogramm, wo ihm nach getaner Arbeit ein Lohn ausbezahlt werde. Für den Fall, dass B nicht zur Arbeit erscheine, werde angenommen, dass er anderweitig zu Einkommen gelangt sei, und es werde nichts nachbezahlt (Dispositivziffer 1). Weiter werde der GBL von B ab 1. Juli 2020 nicht mehr in Einkaufsgutschriften beim Volg A, sondern in wöchentlichen Tranchen von Fr. 249.25 dem Beistand überwiesen, sofern B jeweils am Dienstag und Donnerstag um 09.00 Uhr dem Sozialamt A je eine "saubere und nachvollziehbare" Bewerbung inklusive Inserat vorgelegt habe. Auf Aufforderung hin habe er ferner zu belegen, dass er seine Arzttermine regelmässig wahrnehme, und die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden (Dispositivziffer 2). Weiter habe B sämtliche Anordnungen, Weisungen und Beschlüsse der Sozialbehörde vom 21. April 2020 und vom 25. Januar 2019 strikt zu befolgen. Die Auflage der intensiven Stellensuche modifizierte die Sozialbehörde dahingehend, dass B jeden Montag den Schreibdienst des Arbeitsprogramms E zu besuchen habe und dem Sozialamt am Dienstag und Donnerstag je eine "saubere und nachvollziehbare" Bewerbung vorlegen müsse (Dispositivziffer 3). Falls sich B nicht arbeitsfähig fühle, werde er einer vertrauensärztlichen Untersuchung zugeführt (Dispositivziffer 4). Weiter drohte die Sozialbehörde B die Einstellung der Sozialhilfe für den Fall an, dass er keine Motivation für eine ernsthafte Integration an den Tag legen sollte (Dispositivziffer 5). II. A. Daraufhin erhob B, vertreten durch MLaw C, mit Eingabe vom 17. Juli 2020 Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte, der Beschluss vom 15. Juni 2020 sei von Amtes wegen aufzuheben. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Beschlusses aufzuheben, und seien "die Auflagen selbständig anfechtbar". Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und auf die Auflage allfälliger Verfahrenskosten sei aufgrund seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit zu verzichten. In der Folge eröffnete der Bezirksrat ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 02. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2020 nahm er vom Eingang des Rekurses Vormerk, hielt fest, dass auf den Rekurs eingetreten werde, lud die Sozialbehörde zur Rekursantwort ein und bestellte B in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. B. Mit Beschluss vom 9. September 2020 hiess der Bezirksrat den Rekurs von B gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom 21. April 2020 (Verfahren 01; vgl. vorn I.C.) teilweise gut. C. Ebenfalls mit Beschluss vom 9. September 2020 hiess der Bezirksrat den Rekurs von B gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 (Verfahren 02) teilweise gut und formulierte dabei die in den Dispositivziffern 1–3 enthaltenen Auflagen und Weisungen um; der gesamte GBL sei monatlich vollständig dem Beistand zu überweisen. Statt der Leistungseinstellung drohte der Bezirksrat eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % des GBL an. Im Übrigen trat er auf den Rekurs nicht ein, erhob keine Verfahrenskosten und verpflichtete die Sozialbehörde, B eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, unter Anrechnung an eine darüber hinausgehende Entschädigung seiner Rechtsvertreterin. III. A. Gegen beide Beschlüsse des Bezirksrats D vom 9. September 2020 erhob die Gemeinde A je mit Eingabe vom 24. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens eröffnete das Verwaltungsgericht indes nur ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2020.00682 betreffend den Rekursentscheid 02 (welchem der Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 zugrunde lag), liess aber B und dem Bezirksrat die Beschwerde gegen den Rekursentscheid 01 (welchem der Beschluss der Sozialbehörde vom 21. April 2020 zugrunde lag) zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung zukommen. Nach Eingang der Stellungnahmen bzw. Abschluss des Schriftenwechsels bemerkte das Verwaltungsgericht diesen Irrtum, woraufhin es ein weiteres Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2021.00472 betreffend den Rekursentscheid 01 eröffnete. B. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2021 im vorliegenden Verfahren VB.2020.00682 erwog das Verwaltungsgericht, faktisch sei zwar der Schriftenwechsel betreffend den Rekursentscheid 01 korrekt durchgeführt worden, jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens VB.2020.00682, welches die Beschwerde gegen den Rekursentscheid 02 zum Gegenstand habe. Bezüglich der Beschwerde gegen den Rekursentscheid 01 sei deshalb inzwischen das Beschwerdeverfahren VB.2021.00472 angelegt und die im Verfahren VB.2020.00682 eingegangenen Vernehmlassungen wie auch die entsprechenden Rekursakten zu den dortigen Akten genommen worden. Für die Beurteilung des Rekursentscheids 02 seien im Verfahren VB.2020.00682 beim Bezirksrat inzwischen die entsprechenden Rekursakten eingeholt worden. Während der Schriftenwechsel im Verfahren VB.2021.00472 bereits durchgeführt worden sei, sei derjenige im Verfahren VB.2020.00682 noch ausstehend. Dementsprechend forderte das Verwaltungsgericht B und den Bezirksrat zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung auf. C. In ihrer Beschwerde (gegen den Rekursentscheid 02) beantragte die Gemeinde A, der Beschluss des Bezirksrats vom 9. September 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten des Bezirksrats. Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 28. Juli 2021 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 beantragte B, weiterhin vertreten durch MLaw C, die Abweisung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, gegebenenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben sei die Gemeinde anzuweisen, offenzulegen, durch welche Person(en) sie im Verfahren juristisch beraten worden sei. Die Gemeinde A replizierte mit Schreiben vom 27. September 2021, wozu sich B mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 vernehmen liess. Am 30. November 2021 reichte die Rechtsvertreterin von B auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin ihre Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die teilweise Gutheissung des Rekurses und möchte ihren Beschluss vom 15. Juni 2020 unverändert wiederhergestellt sehen. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 1.2, auch zum Folgenden; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Die Beschwerdeführerin sprach dem Beschwerdegegner mit Beschlüssen vom 21. April bzw. 15. Juni 2020 Leistungen von monatlich Fr. 2'238.05 zu und erteilte ihm diverse Auflagen mit der Androhung der Einstellung der Leistungen für den Fall der Nichterfüllung (vorn I.C. und I.D.). Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Da eine Einstellung der Leistungen auf zwölf Monate hochgerechnet den Streitwert von Fr. 20'000.- übersteigt, fällt die Streitigkeit vorliegend in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). 1.2 1.2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). 1.2.2 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Geht es um eine Entscheidungsfreiheit, welche nicht in erster Linie deswegen besteht, weil einer Verschiedenheit der lokalen Bedürfnisse Rechnung zu tragen ist, sondern sich daraus ergibt, dass in jedem Einzelfall im Interesse der Betroffenen sachgerechte Entscheide gefällt werden sollen, besteht von der Sache her grundsätzlich noch keine Autonomie der einzelnen Gemeinden (BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 7.2; 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 3.2 f.). 1.2.3 Die Gewährung der Sozialhilfe kann von Auflagen und Weisungen abhängig gemacht werden; bei Nichtbeachtung können die Leistungen, soweit vorher angedroht, gekürzt werden. Ziel der Auflagen und Weisungen ist es, die richtige Verwendung der Beiträge sicherzustellen oder die Lage der hilfeempfangenden Person und ihrer Angehörigen zu verbessern (§ 21 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Dazu zählen neben der Beratung und Betreuung im Sinn der persönlichen Hilfe, ärztlichen oder therapeutischen Untersuchungen oder Behandlungen auch Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. a, b und d der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Diese Regeln enthalten relativ unbestimmte Rechtsbegriffe und geben den Gemeinden gewisse Entscheidungsspielräume, welche es ihnen ermöglichen, dem konkreten Lebenssachverhalt Rechnung zu tragen und die geeignete Unterstützungsform zu finden, wozu etwa auch der Auszahlungsmodus der Sozialhilfe gehören kann (BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 4; 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 7.3.2; VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00576, E. 2.5, 5.3). 1.2.4 Für das Eintreten auf eine Beschwerde ist allein entscheidend, dass die beschwerdeführende Gemeinde durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung der Autonomie geltend macht. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich vorliegt, ist hingegen keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2). Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie beruft, insbesondere mit Bezug auf die Frage des Auszahlungsmodus für den GBL, ist ihre Legitimation demnach gegeben. 2. 2.1 Gemäss § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), zulässig, sofern diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Unter einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil versteht das Bundesgericht einen solchen rechtlicher Natur (BGE 137 III 380 E. 1.2.1). Ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht erachtet die Anordnung einer sozialhilferechtlichen Weisung als Zwischenentscheid, da sie das Verfahren nicht beende, sondern lediglich einen unverzichtbaren ersten Schritt im Rahmen des auf Reduktion der Sozialhilfeleistungen eingeleiteten Verfahrens darstelle (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.3 ff., auch zum Folgenden). Wird eine Weisung somit nicht unmittelbar nach ihrer Anordnung angefochten – und nach Meinung des Bundesgerichts soll eine Sozialhilfe beziehende Person, die von einer Weisung betroffen ist, nicht dazu verhalten werden, die Weisung als solche zum Vornherein, gleichsam auf Vorrat, anfechten zu müssen – und wirkt sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids (Leistungskürzung infolge Nichtbeachtung der Weisung) aus, muss ihre Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können. 2.2 Der Kanton Zürich ergänzte mit Gesetzesänderung vom 21. Januar 2019 § 21 SHG mit einem zweiten Absatz (in Kraft seit 1. April 2020), wonach Auflagen und Weisungen nicht (mehr) selbständig anfechtbar sind. Damit schloss er die Möglichkeit aus, Weisungen unmittelbar nach ihrer Anordnung anzufechten; eine Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich, wenn im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids vorab zu prüfen ist, ob die angeordnete Weisung rechtmässig war. Das Bundesgericht hielt die Änderung von § 21 SHG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle für zulässig. Es hielt fest, da ein durch einen Zwischenentscheid drohender Nachteil erst dann als nicht wiedergutzumachend gelte, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte, sei bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen in aller Regel ein solcher Nachteil zu verneinen, da mit einer späteren Aufhebung der Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfalle (BGE 146 I 62 E. 5.3). Insbesondere bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen lägen sodann keine Gründe vor, welche eine sofortige Anfechtbarkeit als zwingend erscheinen liessen. Ob eine bestimmte Auflage oder Weisung rechtmässig sei, könne vom Gericht bei der Überprüfung des Endentscheides in gleicher Weise beurteilt werden wie bei einer sofortigen Anfechtung des Zwischenentscheids (BGE 146 I 62 E. 5.4.3). In jenen Fällen, in denen durch die Auflage oder die Weisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe, müsse zwar bereits gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit die sofortige Anfechtung auch vor kantonalem Gericht möglich sein. Jedoch ist gemäss dem Bundesgericht kein Fall ersichtlich, in dem es einen solchen Nachteil in einem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (BGE 146 I 62 E. 5.4.5). 3. Im Beschluss vom 15. Juni 2020 ordnete die Beschwerdeführerin in den Dispositivziffern 1–5 das Folgende an, welches von der Vorinstanz in den Dispositivziffern 1–3 des Beschlusses vom 9. September 2020 abgeändert wurde (hernach kursiv festgehalten): "1. B wird dem Arbeitsprogramm E in D zugewiesen. Dabei handelt es sich um ein Taglohnprogramm, wo er einen Lohn für seine Arbeit erhält und dieser Lohn nach getaner Arbeit ihm persönlich wöchentlich ausbezahlt wird. Erscheint er nicht bei der Arbeit, so wird angenommen, dass er andererseits zu Einkommen gekommen ist und dieses Geld wird nicht nachbezahlt. Die Kosten für einen Monatspass des ZVV wird von der Sozialbehörde übernommen. 1. B wird dem Arbeitsprogramm E in D zugewiesen. Dabei handelt es sich um ein Taglohnprogramm, wo er einen Lohn für seine Arbeit erhält, welcher ihm persönlich nach getaner Arbeit wöchentlich ausbezahlt wird. Die Kosten für einen Monatspass des ZVV werden von der Sozialbehörde übernommen. Kommt B dieser Weisung nicht nach, können die Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gekürzt werden. 2. Ziffer 1 des Beschlusses vom 21. April 2020 wird dahingehend modifiziert, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von B ab dem 01.07.2020 in wöchentlichen Tranchen von Fr. 249.25 dem Beistand überwiesen wird, nachdem B jeweils am Dienstag und Donnerstag, 09.00 Uhr, dem Sozialamt A je eine saubere und nachvollziehbare Bewerbung inkl. Inserat vorgelegt hat. Auch hat er auf Aufforderung hin zu belegen, dass er seine Arzttermine regelmässig wahrnimmt und die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. 2. Ziffer 1 des Beschlusses vom 21. April 2020 wird dahingehend modifiziert, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von B ab dem 1. Juli 2020 monatlich dem Beistand überwiesen wird. 3. B wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Anordnungen, Weisungen und Auflagen der Beschlüsse der Sozialbehörde A vom 21. April 2020 und vom 25. Januar 2019 strikte zu befolgen sind. Das Sozialamt modifiziert ihre Auflage der intensiven Stellensuche dahingehend, dass B nach wie vor jeden Montag den Schreibdienst des Arbeitsprogramms E zu besuchen hat und dem Sozialamt jeweils am Dienstag und Donnerstag eine saubere und nachvollziehbare Bewerbung bringen muss. 3. B wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Anordnungen, Weisungen und Auflagen der Beschlüsse der Sozialbehörde A vom 21. April 2020 und 25. Januar 2019 strikte zu befolgen sind. Die Sozialbehörde modifiziert ihre Auflage der intensiven Stellensuche dahingehend, dass B nach wie vor jeden Montag den Schreibdienst des Arbeitsprogramms E zu besuchen und dem Sozialamt jeweils am Dienstag und Donnerstag um 09.00 Uhr je eine saubere und nachvollziehbare Bewerbung inkl. Inserat vorzulegen hat. Auch hat B auf Aufforderung hin zu belegen, dass er seine Arzttermine regelmässig wahrnimmt und die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Kommt B diesen Weisungen nicht nach, können die Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gekürzt werden. 4. Falls B die Ansicht vertreten sollte, nicht arbeitsfähig zu sein, wird er einer vertrauensärztlichen Untersuchung zugeführt. 5. B wird hiermit die Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht, sollte er weiterhin keine Motivation für eine ernsthafte Integration an den Tag legen." 4. 4.1 In der Präsidialverfügung vom 21. Juli 2020, bestätigt im angefochtenen Beschluss vom 9. September 2020, hielt die Vorinstanz vorab zutreffend fest, dass seit dem 1. April 2020 Auflagen und Weisungen nicht mehr selbständig anfechtbar seien (vorn E. 2.2). Sie ging jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss nicht nur Weisungen (Arbeit im Taglohn, Stellensuchbemühungen) erteilt, sondern diese sogleich mit der entsprechenden Teileinstellung bzw. Kürzung des GBL verbunden habe. So sei im angefochtenen Beschluss bereits festgelegt worden, dass – falls der Beschwerdegegner nicht bei der Arbeit im Taglohn erscheine – angenommen werde, er sei anderweitig zu Einkommen gelangt, und entsprechend dieses Geld nicht nachbezahlt werde. Damit werde mit anderen Worten bereits zusammen mit der Weisung auch eine Teileinstellung der Sozialhilfe vorgenommen; in der Lohnabrechnung für August 2020 sei denn auch der Taglohn bereits als Einkommen angerechnet worden. Dasselbe gelte für den Auszahlungsmodus des GBL: Lege der Beschwerdegegner die geforderten Stellensuchbemühungen nicht vor, werde ihm die entsprechende Tranche des Grundbedarfs ohne Weiteres nicht ausbezahlt. Genau genommen handle es sich beim Beschluss vom 15. Juni 2020 bereits um einen anfechtbaren Endentscheid. Sollten die Auflagen bzw. Weisungen dagegen Zwischenentscheide sein, würde dem Beschwerdegegner dadurch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen, da die Teileinstellung bzw. Kürzung ohne Einhaltung der dazu notwendigen Voraussetzungen vorweggenommen würde. 4.2 Dem widerspricht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, indem sie beanstandet, die blosse Androhung einer Konsequenz könne nicht Beschwerdeobjekt sein. Falls dem Beschwerdegegner der Grundbedarf mittels Verfügung gekürzt werden sollte, könne er sich dagegen zur Wehr setzen. Vorliegend habe aber keine Kürzung mittels Verfügung stattgefunden, weshalb kein anfechtbarer (Zwischen-)Entscheid vorliege. Der Beschwerdeführer könne auch gegen die monatliche Leistungsabrechnung Rekurs erheben, weil es sich um Endentscheide handle. 4.3 Der Beschwerdegegner machte in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2021 zusammengefasst geltend, dass die Auflage im Zusammenhang mit der Auszahlung des GBL unverhältnismässig und damit unrechtmässig sei und im Rahmen der Auflage, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen, in Verletzung der Verfahrensvorschriften sogleich die Teileinstellung der Leistungen verfügt worden sei, was sich auch nicht mit Verweis auf die Gemeindeautonomie rechtfertigen lasse. 5. 5.1 Nach § 24 Abs. 1 lit. a SHG sind die Sozialhilfeleistungen unter anderem angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende (Ziff. 1) gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, (Ziff. 2) keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt, (Ziff. 4) eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt oder (Ziff. 6) die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert. Damit die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden können, muss die hilfesuchende Person schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Werden Anordnungen nicht befolgt und wurde vorgängig oder wird in der Folge schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen, können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe zur Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2020), auf die § 17 Abs. 1 SHV verweist, sehen als Sanktion unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit neben anderen eine Kürzung des GBL um 5 bis 30 % vor. Kürzungen sind auf zwölf Monate zu befristen, solche von 20 % und mehr auf sechs Monate (SKOS-Richtlinien Kap. A.8-4). Ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen sind die Leistungen gemäss § 24a Abs. 1 SHG dann, wenn der Hilfesuchende (lit. a) eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, (lit. b) ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm (lit. c) schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist. 5.2 Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin bisher alle Kürzungen des GBL oder Einstellungen der Leistungen zulasten des Beschwerdegegners jeweils (separat) angeordnet (Kürzung um 30 % mit Entscheid vom 5. Juli 2016; Einstellung mit Entscheid vom 22. August 2016; Kürzung um 20 % mit Entscheid vom 25. Januar 2019). Es ist davon auszugehen, dass sie das – entsprechend den SKOS-Richtlinien – auch in Zukunft so handhaben wird (Kap. A.8-3; vorn E. 4.2). Richtig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner im Beschluss vom 15. Juni 2020 die Einstellung der Leistungen androhte, sollte er weiterhin "keine Motivation für eine ernsthafte Integration" an den Tag legen. Unter diesem Passus versteht die Beschwerdeführerin wohl die Anordnungen gemäss den Dispositivziffern 1–3 desselben Beschlusses, die sie nicht je einzeln mit einer Androhung versah. Entgegen der Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin damit aber nicht bereits eine (teilweise) Einstellung der Sozialhilfeleistungen vor, die es bei Missachtung der Anordnungen nur noch zu vollstrecken gälte. Zwar werden in der Tat für den Fall, dass der Beschwerdegegner den erteilten Auflagen nicht nachkommen sollte, bereits gewisse Annahmen getroffen. Indessen geht daraus nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin ohne Erfüllung der Voraussetzungen von § 24a SHG die wirtschaftliche Hilfe einstellen würde; vielmehr ergibt sich, dass dies – ebenso nach Auffassung der Beschwerdeführerin – in einem nachfolgenden Kürzungs- oder Einstellungsentscheid zu bestätigen und dabei auch die Zumutbarkeit der Auflage oder Weisung zu beurteilen wäre (vgl. Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 2.2, Kap. 14.3.01, Ziff. 4, je 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). So ist denkbar, dass der Beschwerdegegner aufgrund einer Krankheit nicht im Arbeitsprogramm E erschiene. Ohne weitere Abklärung des Grundes seiner Abwesenheit davon auszugehen, er habe anderweitig ein (gleichwertiges) Einkommen erzielt, ginge jedenfalls nicht an. Darüber ist vorliegend aber gerade nicht zu entscheiden, weil die Beachtung oder Missachtung der erteilten Weisungen mangels eines Kürzungsentscheids nicht überprüft werden kann. 5.3 Mit Rekurs vom 17. Juli 2021 machte der heutige Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdeführerin hätte den Beschluss vom 21. April 2020 nicht während des laufenden Rekursverfahrens 01 in Wiedererwägung ziehen und unter dem 15. Juni 2020 neu beschliessen dürfen. Vorab ist dazu festzuhalten, dass es sich bei diesem Beschluss terminologisch nicht um eine Wiedererwägung, sondern um eine Anpassung des Beschlusses vom 21. April 2021 handelt, hatte sich dieser doch nicht als fehlerhaft erwiesen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19 f.). Unter Anpassung wird das Ändern oder Ersetzen von Verfügungen wegen nachträglicher Änderungen der massgebenden Sachumstände verstanden. Wie die Wiedererwägung kann sie ebenfalls auf Anstoss der verfügenden Behörde bzw. von Amtes wegen erfolgen, und zwar auch während eines pendenten Rechtsmittels gegen den ursprünglichen Entscheid (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 17 f., N. 22). Vorliegend ging die Beschwerdeführerin von geänderten Verhältnissen aus und änderte die Auflagen und Weisungen des Beschlusses vom 21. April 2020 mit Beschluss vom 15. Juni 2021 ab, um den Beschwerdeführer noch enger zu führen, damit er die Integration in die Arbeitswelt mittels Teilnahme am Arbeitsprogramm E schaffe. Nach dem Ausgeführten war dies durchaus zulässig, weshalb die Vorinstanz den Beschluss vom 15. Juni 2020 zu Recht nicht von Amtes wegen aufhob. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses verlangt, ist sie nicht beschwert, und ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.4 Indem die Vorinstanz Androhungen für die Missachtung der im angefochtenen Beschluss erteilten Weisungen und Auflagen abänderte, übersah sie, dass blosse Androhungen nicht anfechtbar sind, selbst wenn sie nicht zulässig sein sollten. Ob eine angedrohte Sanktion Bestand haben wird, ist nach dem Gesagten erst im Kürzungs- oder Leistungseinstellungsentscheid zu prüfen, sofern die Zumutbarkeit der erteilten Weisung feststeht. Daneben griff die Vorinstanz auch direkt in Auflagen und Weisungen ein und strich solche insbesondere in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses. Damit verstiess sie aber gegen die gesetzliche Regelung von § 21 Abs. 2 SHG, wonach Auflagen und Weisungen nicht selbständig anfechtbar sind. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin daran festhält, dass die Art der Auszahlung des GBL aufgrund der Gemeindeautonomie allein ihr zustehe, mag das zutreffen (vorn E. 1.2.2). Indessen bedeutet dies nicht, dass diese Anordnung nicht überprüft werden dürfte (vgl. etwa BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 7 ff.). So kann über die Art der Auszahlung des GBL in wöchentlichen Tranchen (vorn E. 2.1, Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 15. Juni 2020) vorliegend nicht unabhängig von der Frage, ob die angeordneten Weisungen überprüft werden dürften, entschieden werden. Der Modus der Auszahlung des GBL in wöchentlichen Raten von Fr. 249.25 ist derart eng mit den dafür angeordneten Weisungen verknüpft, dass in erster Linie zu bedenken wäre, ob diese Weisungen zulässig und für den Beschwerdegegner erfüllbar gewesen wären (vorn E. 5.2). Erst wenn dies feststünde, könnte sich die Frage stellen, ob gestützt auf die erteilten Weisungen auch die Anordnung der wöchentlichen Auszahlung des GBL zulässig gewesen wäre. Zudem wurde dieses Vorgehen offenkundig deswegen gewählt, um den Beschwerdegegner zur Befolgung der erteilten Weisungen (unter anderem zwei saubere Bewerbungen jeweils am Dienstag und Donnerstag bis 09.00 Uhr dem Sozialamt abzugeben) zu motivieren, weshalb eine separate Beurteilung der Zulässigkeit des Auszahlungsmodus diesem Zweck entgegengewirkt hätte. Auch dies spricht dafür, die Frage des Auszahlungsmodus nicht getrennt von derjenigen nach der Zulässigkeit der angeordneten Weisungen zu beantworten. Entsprechend hätte die Vorinstanz auch diesbezüglich auf den Rekurs nicht eintreten dürfen. 5.6 5.6.1 Zusammengefasst hätte die Vorinstanz demnach auf den Rekurs des Beschwerdegegners nicht eintreten dürfen, soweit er die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Beschlusses vom 15. Juni 2020 anfocht. Die Auflagen waren entgegen der Auffassung des heutigen Beschwerdegegners gerade nicht selbständig anfechtbar. Dementsprechend ist in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer I des Beschlusses vom 9. September 2020 aufzuheben und insofern abzuändern, als der Rekurs abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang bzw. mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdegegner für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dispositivziffer III des Beschlusses vom 9. September 2020 ist daher ebenso aufzuheben und insofern abzuändern, als eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren nicht zugesprochen wird. Entsprechend ist auch Dispositivziffer IV des Beschlusses vom 9. September 2020 anzupassen. 5.6.2 Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und bestellte ihm und in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren (vorn II.A.). In Dispositivziffer IV des Beschlusses vom 9. September 2020 hielt sie fest, dass über eine über die Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin nach Eingang ihrer Honorarnote mit separatem Entscheid befunden werde. Mit Beschluss vom 31. März 2021 entschädigte sie sodann die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners aufgrund der eingereichten Honorarnote vom 21. März 2021 sowie unter Anrechnung der ihr mit Beschluss vom 9. September 2020 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 1'000.- mit Fr. 433.-. In Nachachtung des vorliegenden Urteils wird die Vorinstanz mit einem weiteren Beschluss über den von der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners für das Rekursverfahren geltend gemachten, noch nicht entschädigten Aufwand zu befinden haben. 6. Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerdeführerin habe offenzulegen, durch welche Person/en sie im Verfahren juristisch beraten wurde (vorn III.C.). Er macht geltend, er und seine Rechtsvertreterin seien in den Eingaben der Beschwerdeführerin mehrfach mit ehrverletzenden Aussagen konfrontiert worden, weshalb ein Interesse an der Offenlegung bestehe. Indessen ist, selbst wenn die Beschwerdeführerin juristisch beraten worden sein sollte, nicht belegt, dass allfällige herabwürdigende Aussagen von sie beratenden Personen stammten. Ausserdem erreichte mindestens die Beschwerdeschrift – etwas anderes ist nicht zu prüfen –, wenngleich nicht zimperlich verfasst, nicht ein Ausmass an Ungebührlichkeit, welches eine Fristansetzung zur Nachbesserung erfordert hätte (vgl. § 5 Abs. 3 VRG). Sollte der Beschwerdegegner dennoch der Meinung sein, die Beschwerdeführerin habe geradezu ehrverletzende Äusserungen über ihn getätigt, bliebe ihm noch immer der Ausweg über eine Strafanzeige oder eine Aufsichtsbeschwerde. 7. 7.1 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht obsiegt die Beschwerdeführerin, welche die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 9. September 2021 beantragte, insofern, als die Vorinstanz auf die Anfechtung der Weisungen gemäss dem Beschluss vom 15. Juni 2020 nicht hätte eintreten dürfen. Hingegen hatte die Beschwerdeführerin kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Rekursentscheids, als damit der Beschluss vom 15. Juni 2020 zu Recht nicht von Amtes wegen aufgehoben wurde (vorn E. 5.3). Insgesamt obsiegt die Beschwerdeführerin damit zu etwa 4/5, wonach sich die Übernahme der Gerichtskosten zu richten hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt, dem Beschwerdegegner steht eine solche mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 7.2.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse, Schulbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 2.4; Plüss, § 16 N. 83). 7.2.2 Die Mittellosigkeit des mit Sozialhilfe unterstützten Beschwerdegegners ist ausgewiesen, und als beschwerdegegnerische Partei ist bei ihm die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist folglich gutzuheissen. Die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2.3 Angesichts der aufgeworfenen, nicht als leicht zu bezeichnenden rechtlichen Fragen und in Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit (Plüss, § 16 N. 86) war der Beizug einer Rechtsvertreterin seitens des Beschwerdegegners vorliegend gerechtfertigt. Dem Beschwerdegegner ist daher in der Person seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 7.2.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ist zwar Juristin, aber keine registrierte Rechtsanwältin, weshalb sie sich nicht auf diesen Stundenansatz berufen kann. In der Honorarnote macht sie denn auch einen solchen von Fr. 200.- geltend. Praxisgemäss rechtfertigt sich indes in Konstellationen wie der vorliegenden ein Stundenansatz von Fr. 180.- (VGr, 10. September 2020, VB.2020.00360, E. 5.3.3.; 2. Mai 2019, VB.2018.00799, E. 4.8.2 und 5.4.2; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 4.3). Im Übrigen erscheint der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Stundenaufwand von insgesamt zehn Stunden nicht unangemessen. Dementsprechend ist die Rechtsbeiständin für ihren Zeitaufwand mit Fr. 1'800.- zu entschädigen. Die Barauslagen von Fr. 15.60 sind nicht zu beanstanden. Insgesamt ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners deshalb mit Fr. 1'815.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.2.5 Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8. Das vorliegende Urteil stellt (ebenfalls) einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter den bereits dargelegten Voraussetzungen (vorn E. 2.1) beim Bundesgericht anfechtbar ist. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern I, III und IV des Beschlusses des Bezirksrats D vom 9. September 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: I. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. III. Eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird nicht zugesprochen. IV. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Rekurrenten wird nach Eingang ihrer Honorarnote mittels separatem Entscheid entschädigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/5 und dem Beschwerdegegner zu 4/5 auferlegt, wobei der auf den Beschwerdegegner entfallende Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin, MLaw C, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 7. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, MLaw C, wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'815.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 9. Mitteilung an … |