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Geschäftsnummer: VB.2020.00684  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.10.2022 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2019.00491)


[Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2019.00491 nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung der Angelegenheit zur Kindesanhörung] Am 25. November 2020 führte die Abteilungsvorsitzende die angeordnete Kindesanhörung durch. Damit ist der vom Bundesgericht erkannte Verfahrensmangel behoben und Art. 12 KRK Genüge getan. Die Beschwerdeführerin hat das Unterlassen einer Anhörung ihres Sohns (durch die Vorinstanz) allerdings bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügt, es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (zum Ganzen E. 2). Nach der Auffassung des Bundesgerichts hat sich die (erneute) Prüfung des Vorliegens eines Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin an seiner Rechtsprechung zur Wegweisung des nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes aus dem Land zu orientieren (E. 3.1 ff.). Das Fehlen einer (engen) wirtschaftlichen Beziehung zwischen Mutter und Kind in den letzten Jahren kann der Beschwerdeführerin hier nicht zum Vorwurf gemacht werden (E. 3.4.2), es erscheint allerdings fraglich, ob die vom Bundesgericht verlangte besonders starke emotionale Bindung zwischen Mutter und Kind gegeben ist (E. 3.4.3). In jedem Fall fehlt es hier aber an der dritten Voraussetzung, der praktischen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung (E. 3.4.4). Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Familienleben keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 3.5). Der Entscheid von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich sodann nicht als rechtsverletzend (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUFRECHTERHALTUNG DER BEZIEHUNG
JAHRELANGES GETRENNTLEBEN
KINDESANHÖRUNG
MUTTER
NACHZUG ZUM KIND
REGELMÄSSIGE BESUCHE
RÜCKWEISUNG AN DAS VERWALTUNGSGERICHT
SORGERECHT
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 12 KRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00684

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2019.00491),


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1987 geborene Staatsangehörige Libanons, heiratete am 10. September 2005 im Heimatland einen ebenfalls von dort stammenden Schweizer und reiste am 13. November 2006 in die Schweiz ein, wo sie zum Verbleib beim Ehemann eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt (vgl. die Darstellung des Sachverhalts in VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00491, auch zum Folgenden).

Anfang Juli 2007 verliess A die Schweiz ohne ihren Ehemann und gebar 2008 in der Heimat den gemeinsamen Sohn C, welcher (auch) die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Am 23. Oktober 2008 wurde die Ehe im Libanon geschieden.

B. Am 21. Juni 2013 reiste C zum Vater in die Schweiz, wo er seither mit diesem, seiner Stiefmutter und seinen beiden Stiefschwestern in Zürich lebt. Mit Verfügung vom 14. September 2017 stellte ihn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich unter die gemeinsame elterliche Sorge. Die alleinige Obhut übertrug die Behörde dem Vater, während A für berechtigt erklärt wurde, ihren Sohn jährlich während der Sommerferien für fünf Wochen zu sich oder mit sich in den Libanon in die Ferien zu nehmen und ihn, wenn sie in der Schweiz zu Besuch ist, so oft wie möglich zu sehen, mindestens aber an vier Tagen pro Woche. Ergänzend wurde davon Vormerk genommen, dass die Eltern für den Fall, dass die Mutter in der Schweiz Wohnsitz begründen sollte, eine paritätische alternierende Obhutsregelung getroffen haben.

Am 14. Juni 2018 liess A beim Migrationsamt um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des (umgekehrten) Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Sohn in der Schweiz ersuchen. Mit Verfügung vom 14. September 2018 wies das Migrationsamt dieses Gesuch sowie ein solches um Bewilligung der Einreise vom 26. Juli 2018 ab.

II.  

A liess dagegen bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. Juni 2019 abwies (Dispositiv-Ziff. I), eine Parteientschädigung verweigerte (Dispositiv-Ziff. II) und – dem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung stattgebend – die Kosten des Rekursverfahrens einstweilen auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. III) sowie in Dispositiv-Ziff. IV A deren Vertreter lic. iur. B als unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnete.

III.  

A. Am 26. Juli 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und diesem beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache "zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen", eventualiter das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

Das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 (Verfahren VB.2019.00491) ab (Dispositiv-Ziff. 1) und verweigerte A eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 5); die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 2'070.- wurden – dem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege stattgebend (Dispositiv-Ziff. 2) – einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 4) und der ihr beigeordnete unentgeltliche Rechtsbeistand lic. iur. B in Dispositiv-Ziff. 6 mit Fr. 1'147.35 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.

B. Die von A dagegen am 9. Dezember 2019 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 16. Juli 2020 gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 31. Oktober 2019 auf und wies die Streitsache "zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen" an das Verwaltungsgericht zurück.

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft, zog die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei und hörte am 25. November 2020 – einer entsprechenden Anweisung des Bundesgerichts folgend – den Sohn von A, C, an. Zu dem ihnen zur Stellungnahme zugesandten Protokoll der (Kindes-)Anhörung liessen sich die Parteien in der Folge nicht vernehmen. Der Rechtsvertreter von A hatte allerdings bereits am 19. November 2020 ein Schreiben Ersterer zu den Akten gegeben, worin sie sich zu ihrer Beziehung zum Sohn und dessen psychischer Verfassung äusserte. Am 21. Januar 2021 reichte er überdies eine aktualisierte Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verfahren VB.2019.00491 ist als Geschäft VB.2020.00684 wiederaufzunehmen.

2.  

2.1 Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil vom 16. Juli 2020 zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht dem auf Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) gestützten Gesuch der Beschwerdeführerin um persönliche Anhörung ihres minderjährigen Sohns hätte entsprechen und Abklärungen zum "faktisch bisher ausgeübten persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Sohn" hätte treffen müssen. Es wies die Angelegenheit zur Nachholung der Kindesanhörung und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück.

Begründet wird dieser Schritt im Wesentlichen damit, dass in der vorliegenden Konstellation – so insbesondere der aktuellen Betreuungssituation des Kindes – nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Interessen der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihres Sohns deckten. Diesem müsse es deshalb möglich sein, seine allenfalls differenzierten Standpunkte zum Verhältnis zu seinen Eltern ins ausländerrechtliche Verfahren einzubringen.

2.2 Am 25. November 2020 führte die Abteilungsvorsitzende die angeordnete Kindesanhörung durch. Auf Nachfrage gab C dabei insbesondere zu Protokoll, aktuell mit seinen beiden Stiefschwestern (9- und 10-jährig) beim Vater und der Stiefmutter (in Zürich) zu leben. Er verstehe sich mit seinen Geschwistern gut und spiele viel mit ihnen; würde er von ihnen getrennt werden, würde er sie vermissen. Seine Mutter habe er – wegen der Corona-Pandemie – zuletzt in den Sommerferien 2019 im Libanon gesehen. Sie habe ihn in der Vergangenheit auch schon "ein paarmal" – nicht jedes Jahr – in der Schweiz besucht, wobei sie bei ihren zwei- bis dreiwöchigen Besuchen jeweils bei einer Freundin in D gewohnt habe und sie sich hauptsächlich an den Wochenenden gesehen bzw. gemeinsam etwas unternommen hätten. Wenn sie sich nicht persönlich sehen könnten, telefonierten sie miteinander und schrieben sich SMS (täglich). Die Sommerferien verbringe er zudem normalerweise bei seiner Mutter im Libanon. Seine Stiefmutter und seine beiden Geschwister begleiteten ihn jeweils auf der Reise und besuchten während seines Aufenthalts bei der Mutter eigene Verwandte. Sein Vater stosse später zu ihnen und verbringe die Ferien gemeinsam mit seiner Familie. Für ein paar wenige Tage schliesse er sich dem Vater und dessen Familie an, ansonsten halte er sich aber mit seiner Mutter auf dem Land auf. Seine Mutter arbeite zurzeit – wie er vermute – nicht und wohne bei den Grosseltern in einem Haus mit weiteren Verwandten. Künftig würde er gerne bei beiden Elternteilen in der Schweiz leben wie Freunde von ihm, deren Eltern auch geschieden seien. Vor Erlass der solches (alternierende Obhut) für den Fall der Einreise der Beschwerdeführerin anordnenden Verfügung der KESB der Stadt Zürich sei er allerdings nicht angehört worden, soweit er sich erinnere.

Allfällige Belastungen des Knaben, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrem am 19. November 2020 eingereichten Schreiben antönt, konnten anlässlich der Kindesanhörung vom 25. November 2020 nicht wahrgenommen werden und wurden entsprechend auch nicht protokolliert. Zu dem der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Anhörung mit dem Einverständnis von C (ungeschwärzt bzw. ungekürzt) zugestellten Kopie des Anhörungsprotokolls äusserte sich jene nicht mehr.

2.3 Damit ist der vom Bundesgericht erkannte Verfahrensmangel behoben und Art. 12 KRK Genüge getan.

2.4 Die Beschwerdeführerin hat das Unterlassen einer Anhörung ihres Sohns (durch die Vorinstanz) bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerügt. Erwog das Verwaltungsgericht hierzu im ersten Rechtsgang noch, es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Haltung der Beschwerdeführerin mit derjenigen ihres minderjährigen Sohns decke, weshalb die Vorinstanz auf eine Kindesanhörung habe verzichten dürfen, erscheint die betreffende Rüge der Beschwerdeführerin nunmehr als begründet. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.  

3.1 In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus der Beziehung zu ihrem minderjährigen Sohn ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann. In Betracht kommt einzig ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zur Einreise und zum Verbleib beim Schweizer Kind ("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.).

3.2 Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1, auch zum Folgenden). Weder ergibt sich daraus ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2, 116 Ib 353 E. 3c). Steht die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zur Beurteilung, hat das Bundesgericht diese Vorgaben in konstanter Praxis dahingehend präzisiert, dass die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an Ersteren voraussetze, dass (1) eine in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegt und (3) dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr (im bisherigen Umfang) aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 E. 5.2).

Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt sodann nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Inter­essen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 156 E. 2.2.1, 135 II 143 E. 2.1, 122 II 1 E. 2, 116 Ib 353 E. 3). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 137 I 247 E. 4.1.2). Handelt es sich bei dem von der ausländerrechtlichen Massnahme mitbetroffenen Familienmitglied allerdings um ein Kind mit Schweizerbürgerrecht, genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht, um der sorgeberechtigten ausländischen Person die Anwesenheit mit ihrem Kind zu verweigern. Da diesem ein staatsbürgerrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zukommt, bedarf es alsdann vielmehr besonderer Gründe, um die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen (BGE 136 I 285 E. 5.2, 135 I 153 E. 2.2.4).

3.3 Zu der vorstehend wiedergegebenen Praxis erwog das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang, dass dieser – und ebenso ähnlichen bundesgerichtlichen Urteilen – jeweils die Fragestellung zugrunde gelegen habe, ob sich eine ausländische Person mit gefestigt aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen aus der Schweiz entfernen müsse. Hier verhalte es sich jedoch anders, werde die Beschwerdeführerin doch nicht aus der Schweiz weggewiesen, sondern ihr nach freiwilliger Ausreise in den Libanon und langjähriger Trennung von ihrem Schweizer Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme bei diesem verweigert. Diese Konstellation unterscheidet sich – so das Verwaltungsgericht weiter – im Licht von Art. 8 EMRK von der erstgenannten, sodass sich die Kriterien, welche in der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Entzugs einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung entwickelt worden seien, nicht unbesehen auf die vorliegende Situation einer Person übertragen liessen, die erst ein Gesuch um Bewilligung der Einreise stellt. In solchen Fällen setze die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch zu begründen bzw. die Durchbrechung des Vorrangs der Souveränität der Konventionsstaaten auf dem Gebiet der Einwanderungspolitik zu rechtfertigen vermöchten (VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00491, E. 4.2 mit Hinweisen).

Dieser Auffassung scheint das Bundesgericht nicht zu folgen, hält es dem Verwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 16. Juli 2020 doch entgegen, die von der "vor kurzem in [dem oben zitierten und den Fall der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie der Wegweisung eines ausländischen Elternteils betreffenden] BGE 144 I 91 zusammengefasst[en]" Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs nicht abgeklärt zu haben. Zu beachten sei ausserdem – so das Bundesgericht weiter –, dass bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Beziehungen der Eltern zum Kind weitergehen und faktisch die Form einer alternierenden Obhut annehmen könnten (so schon in BGE 143 I 21 E. 5.5 und E. 6).

Die nachfolgende (erneute) Prüfung des Vorliegens eines Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin hat sich daher an der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wegweisung des nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes aus dem Land zu orientieren.

3.4  

3.4.1 Der Sohn der Beschwerdeführerin lebte während der ersten fünf Jahre seines Lebens bei der Mutter im Libanon. Ab dem Alter von zwei Jahren wurde er dabei von den im gleichen Haushalt lebenden Eltern der Beschwerdeführerin betreut, während die Mutter wieder arbeitete, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach der Häufung von Ausschreitungen im Land veranlasste die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 die Ausreise des Sohns zum Vater in die Schweiz. Seit Ende Juni 2013 lebt C bei seinem Vater und dessen Ehefrau sowie ihren beiden 2010 und 2011 geborenen Töchtern in Zürich. Im Herbst 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erstmals um Hilfe bei der Einreise zum Sohn, worauf ihr geraten wurde, sich an die Schweizer Botschaft in Beirut zu wenden. Die Beschwerdeführerin entgegnete hierauf, dass ihr die Botschaft geraten habe, sich einen Anwalt zu nehmen, was sie sich nicht leisten könne, und verfolgte das Anliegen vorerst nicht weiter. Im Folgejahr besuchte sie ihren Sohn in der Schweiz und erwirkte gemeinsam mit dem Kindsvater die Abänderung bzw. Ergänzung der Scheidungsurkunde dahingehend, dass ihr ebenfalls das (geteilte) Sorgerecht über C erteilt wurde. Die betreffende Verfügung der KESB der Stadt Zürich vom 14. September 2017 stellt das Kind zudem unter die Obhut des Vaters und erklärt die Beschwerdeführerin für berechtigt, ihren Sohn "jährlich während der Sommerferien für fünf Wochen zu sich oder mit sich in den Libanon in die Ferien zu nehmen" sowie ihn so oft wie möglich zu sehen, wenn sie in der Schweiz sei; schliesslich wird von der "Leistungsunfähigkeit" der Beschwerdeführerin Vormerk genommen und der von den Eltern getroffenen Unterhaltsregelung, wonach der Vater vollumfänglich für den Bedarf des Sohns aufkomme, die Zustimmung erteilt.

Die Vereinbarung wird soweit ersichtlich ohne Probleme umgesetzt. Den Angaben der Beschwerdeführerin und von C zufolge besuchte Erstere ihren Sohn jedenfalls im März 2019 ein weiteres Mal für zwei bzw. drei Wochen in der Schweiz und unternahm an den Wochenenden etwas mit ihm. Mit Ausnahme des letzten Jahres verbrachte C überdies – wie er sagt – jährlich die Sommerferien im Libanon und hielt sich bei dieser Gelegenheit mehrheitlich bei der Mutter und deren Familie auf. Mutter und Sohn schrieben sich zudem regelmässig Kurznachrichten und telefonierten einmal pro Tag.

3.4.2 Ob die Beschwerdeführerin aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht und wie viel sie – bejahendenfalls – verdient, ist nicht ganz klar. Die im verfahrensauslösenden Gesuch behauptete Erwerbstätigkeit in der Gastronomie ist nicht belegt, und ihr Sohn äusserte im Rahmen der Kindesanhörung die Vermutung, dass seine Mutter arbeitslos sei. Wie die Vorinstanz indes zu Recht erwägt, vermöchte die Beschwerdeführerin aufgrund des Lohnniveaus in der Heimat selbst mit einem regelmässigen Einkommen kaum etwas an den Unterhalt ihres Sohns in der Schweiz beizutragen. Gemäss dem von der KESB der Stadt Zürich im September 2017 genehmigten Unterhaltsvertrag der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Ehemanns erklärte sich Letzterer denn auch aus diesem Grund damit einverstanden, bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz allein für den Bedarf des gemeinsamen Kindes aufzukommen. Demnach besteht keine zivilrechtliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung von Kindesunterhalt.

Das Fehlen einer (engen) wirtschaftlichen Beziehung zwischen Mutter und Kind in den letzten Jahren kann der Beschwerdeführerin folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sie, als ihr Sohn noch bei ihr im Libanon gelebt hatte, hauptsächlich für dessen Lebensbedarf aufgekommen war (vgl. dazu auch BGE 144 I 91 E. 5.2.2 mit Hinweisen; ferner BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2 f.).

3.4.3 Was die affektive Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn anbelangt, gilt es die Anforderungen daran nach der hier vertretenen Auffassung ebenfalls etwas herabzusetzen, erscheint ein häufiger persönlicher Kontakt wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Libanon doch von vornherein erschwert. Mittels regelmässiger Telefonate und Besuche über die Grenze hinweg scheinen die beiden ihre Beziehung jedoch in den letzten Jahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten gelebt bzw. gepflegt zu haben. Kritisch anzumerken ist einzig, dass infolge des fehlenden Überblicks über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht klar ist, weshalb diese bisher – soweit aus den Akten ersichtlich – lediglich zweimal in die Schweiz gereist ist. Auch gab ihr Sohn zu Protokoll, dass sie sich anlässlich ihrer kurzen Besuche in der Schweiz nur an den Wochenenden gesehen hätten und er während der Ferien im Libanon jeweils auch Zeit mit seinem Vater und dessen Familie verbringe.

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat bei einer ausländischen Person, welche sich in der Schweiz aufhält, ohne zuvor ein Aufenthaltsrecht zu besitzen, indessen eine besonders starke emotionale Bindung zum Kind vorzuliegen und ist entsprechend "der Nachweis eines Kontakts von besonderer Intensität zu dem betreffenden Kind" zu erbringen, wenn die Voraussetzung einer engen affektiven Beziehung nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bejaht werden soll (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist – so die Praxis des Bundesgerichts konkret – ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" im Sinn von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen sei (BGE 139 I 315 E. 2.5). Wendete man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin an, müsste das Vorliegen einer engen affektiven Beziehung zwischen ihr und ihrem Sohn verneint werden, da die Zahl der effektiven Besuche in den letzten sieben Jahren nicht einmal an die gemäss der bei Kindern im Schulalter üblichen Besuchsrechtsregelung praxisgemäss gewährte herankam (vgl. dazu BGE 123 III 445 E. 3 mit Hinweisen; ferner BGE 144 I 91 E. 5.2.1 mit Hinweisen, wonach es nur auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme und nicht auf gerichtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen zwischen den Eltern über die Aufteilung der elterlichen Sorge und der Obhut für die gemeinsamen Kinder).

3.4.4 In jedem Fall fehlt es hier aber an der dritten Voraussetzung, der praktischen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 erwogen hat, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass ihr die Pflege des Kontakts zu ihrem Sohn nicht auch künftig zumindest im bisherigen Umfang (fünf Wochen Ferien des Kindes im Libanon, tägliche Telefonate und gelegentliche Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz) möglich wäre. Ihr Sohn wiederum gab anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, mit seiner aktuellen Wohnsituation zufrieden zu sein, und betonte insbesondere, gerne mit seinen beiden Schwestern zusammenzuleben bzw. diese bei einem allfälligen Auszug aus dem gemeinsamen Heim vermissen zu würden. Auch wenn ausser Frage steht, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin ein gewichtiges Interesse daran hat, mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufzuwachsen, und dies anlässlich seiner Anhörung auch ausdrücklich betonte, erscheint eine Änderung der Betreuungs- und Wohnsituation insofern – entgegen der Beschwerdeführerin – mit Blick auf das Kindeswohl nicht notwendig.

Das Scheitern des Rechtsmittelwegs vermöchte an der bisherigen Lebensgestaltung des Sohns der Beschwerdeführerin nichts zu ändern; Hauptbetreuungspersonen von C bliebe seine Stiefmutter und sein (sorge- und obhutsberechtigter) Schweizer Vater, welche auch seit Jahren allein für den Kindesunterhalt aufkommen. Den Kontakt zur Mutter kann er wie in den letzten Jahren mittels Telefon und Internet sowie regelmässiger Besuche pflegen. Angesichts seines Alters kann er seine Mutter dabei heute in den Schulferien auch selbständig besuchen.

3.4.5 Hieraus ergibt sich schliesslich zugleich, dass die Bewilligungsverweigerung keinen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit des Schweizer Kindes zur Folge hat, sodass auch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und einer erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin gegen die nachgesuchte Bewilligung ins Feld geführt werden kann. Letzteres erscheint hier besonders gewichtig, da die ungelernte Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz nie erwerbstätig war und das von ihr eingereichte Stellenangebot aus dem Jahr 2018 heute nicht mehr gültig sein dürfte, zumal das Restaurant, in dem sie hätte arbeiten sollen, schon seit Längerem nicht mehr existiert.

Das im vorstehenden Umfang (erheblich) relativierte private Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohns an der Einreise Ersterer in die Schweiz vermag das öffentliche Interesse daher nicht zu überwiegen.

3.5 Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anwesenheitsanspruch ableiten.

4.  

4.1 Da der Beschwerdeführerin weder aus dem Völker- noch aus dem Landesrecht ein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz zukommt, ist die Frage der (Wieder-)Erteilung eines Anwesenheitsrechts von der kantonalen Migrationsbehörde nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG im pflichtgemässen Ermessen zu prüfen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der kantonalen Migrationsbehörden nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen darf, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; zum Ganzen bereits VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00491, E. 5.1, auch zum Folgenden).

4.2 Die (allgemeinen) Voraussetzungen (Art. 18–29 AIG) für die ermessensweise Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung sind bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben. Von den Zulassungsvoraussetzungen kann sodann auch nicht abgewichen werden: Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG lässt sich in der freiwillig herbeigeführten Trennung vom Sohn (allein) nicht erblicken, und eine Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 lit. k AIG setzte einen vorgängigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren sowie einen (freiwilligen) Auslandaufenthalt von höchstens zwei Jahren voraus (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]), welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin unstreitig nicht erfüllt.

Demnach erweist sich der Entscheid von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Die Gerichtskosten sind zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (vorn 2.2 Abs. 2) und im Übrigen ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der im Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin ist unverändert mittellos und ihre Beschwerde nicht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist daher auch im zweiten Rechtsgang gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 21. Januar 2021 eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren VB.2020.00684 ein. Gemäss dem darin ausgewiesenen Aufwand ist er mit Fr. 496.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung von Fr. 1'147.35 (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren VB.2019.00491 wurde ihm bereits ausgerichtet.

Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 16. Juli 2020, 2C_1026/2019, E. 1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Verfahren VB.2019.00491 wird als Geschäft VB.2020.00684 wiederaufgenommen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und lic. iur. B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Zur anderen Hälfte werden sie der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Lic. iur. B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2020.00684 mit Fr. 496.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an …