{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00684_2021-02-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221001&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b82c9898298bf264d8fbb2944af84694"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00684"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.02.2021  VB.2020.00684"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.02.2021  VB.2020.00684"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.02.2021  VB.2020.00684"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Wiederaufnahme des Gesch\u00e4fts VB.2019.00491) | [Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2019.00491 nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und R\u00fcckweisung der Angelegenheit zur Kindesanh\u00f6rung] Am 25. November 2020 f\u00fchrte die Abteilungsvorsitzende die angeordnete Kindesanh\u00f6rung durch. Damit ist der vom Bundesgericht erkannte Verfahrensmangel behoben und Art. 12 KRK Gen\u00fcge getan. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat das Unterlassen einer Anh\u00f6rung ihres Sohns (durch die Vorinstanz) allerdings bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ger\u00fcgt, es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (zum Ganzen E. 2). Nach der Auffassung des Bundesgerichts hat sich die (erneute) Pr\u00fcfung des Vorliegens eines Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdef\u00fchrerin an seiner Rechtsprechung zur Wegweisung des nicht sorge- bzw. haupts\u00e4chlich betreuungsberechtigten ausl\u00e4ndischen Elternteils eines Schweizer Kindes aus dem Land zu orientieren (E. 3.1 ff.). Das Fehlen einer (engen) wirtschaftlichen Beziehung zwischen Mutter und Kind in den letzten Jahren kann der Beschwerdef\u00fchrerin hier nicht zum Vorwurf gemacht werden (E. 3.4.2), es erscheint allerdings fraglich, ob die vom Bundesgericht verlangte besonders starke emotionale Bindung zwischen Mutter und Kind gegeben ist (E. 3.4.3). In jedem Fall fehlt es hier aber an der dritten Voraussetzung, der praktischen Unm\u00f6glichkeit der Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung (E. 3.4.4). Damit kann die Beschwerdef\u00fchrerin aus dem Recht auf Familienleben keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 3.5). Der Entscheid von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdef\u00fchrerin auch im Rahmen des pflichtgem\u00e4ssen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich sodann nicht als rechtsverletzend (E. 4). Gutheissung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:19:01", "Checksum": "2fd7c27dfdff2e78633929d1add91a95"}