|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2020.00685
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Modulbewertung/vorsorgliche Massnahme,
hat sich ergeben: I. A studiert seit dem Herbstsemester 2018 Veterinärmedizin an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich. Mit Leistungsausweis vom 21. Februar 2020 wurde ihm mitgeteilt, dass er die im Herbstsemester 2019 absolvierte "Einzelprüfung 1.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen" mit der Note 3,5 (zum zweiten Mal) nicht bestanden habe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission der Vetsuisse-Fakultät mit Beschluss vom 22. April 2020 ab. II. Gegen diesen Entscheid liess A am 22. Mai 2020 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben und nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. April 2020 insbesondere die Bewertung der Einzelprüfung 1.1 im Modul "Naturwissenschaftliche Grundlagen" mindestens mit der Note 4,0 beantragen. Am 18. September 2020 ersuchte er zudem ergänzend darum, ihn vorsorglich und ohne Anhörung der Gegenseite "für die Dauer des Rekursverfahrens gegen den Einspracheentscheid der Prüfungskommission vom 22. April 2020 vollumfänglich zum 2. Studienjahr des Studiengangs Veterinärmedizin zuzulassen". Dieses Gesuch wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Präsidialverfügung vom 23. September 2020 ab. III. Am 30. September 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 23. September 2020 aufzuheben und er "vorsorglich für die Dauer des Rekursverfahrens gegen den Einspracheentscheid der Prüfungskommission vom 22. April 2020 sowie die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zum 2. Studienjahr des Studiengangs Veterinärmedizin zuzulassen", wobei der Entscheid "unmittelbar und ohne Anhörung" der Universität Zürich zu fällen bzw. eventualiter dieser bloss eine "sehr kurze, nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme" einzuräumen sei. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 und die Universität Zürich mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020 schlossen – innert verkürzter Frist – je auf Abweisung der Beschwerde. A liess am 14. Oktober 2020 Verzicht auf eine weitere Äusserung erklären. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 2 und Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide über Anordnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 38 sowie 49; VGr, 15. August 2020, VB.2020.00371, E. 1). Der angefochtene selbständig eröffnete Zwischenentscheid über die Ablehnung des beschwerdeführerischen Gesuchs vom 18. September 2020 um vorsorgliche Zulassung zum zweiten Jahr des Bachelorstudiengangs Veterinärmedizin ist wegen der damit einhergehenden potenziellen Verlängerung des Studiums des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet, bei diesem einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie) Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu bewirken, sodass sich dagegen Beschwerde führen lässt (vgl. VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 1.2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, dass sich die Vorinstanz nur unvollständig mit den Argumenten im Rekurs vom 22. Mai 2020 auseinandergesetzt und so ihre Begründungspflicht verletzt habe. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss im Einzelfall so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, und BGr, 29. Januar 2019, 8C_626/2018, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]). 2.3 Hier erscheint der vom Beschwerdeführer geäusserte Vorwurf der Gehörsverletzung unbegründet, zumal der Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme bloss nach einer summarischen Prüfung der Rechtslage verlangt und das Hauptsacheverfahren nicht präjudizieren soll. So legt die Vorinstanz mit dem Hinweis auf ihre beschränkte Kognition im Zusammenhang mit Prüfungsbeurteilungen und die ihrer Ansicht nach sorgfältige Beurteilung der strittigen Prüfung sowie der Einsprache des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, aus welchen Überlegungen sie dessen Gesuch um vorsorgliche Massnahme abweist. Damit ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. 3. 3.1 Erwüchse die Ausgangsverfügung der Beschwerdegegnerin betreffend das (wiederholte) Nichtbestehen der "Einzelprüfung 1.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen" durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft, würde dieser wegen Überschreitens der maximal zulässigen Anzahl Fehlversuche (§ 39 Abs. 2 lit. a des Reglements über das Studium und die Leistungskontrollen in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Vetsuisse-Fakultät vom 10. März 2010 in der Fassung vom 11. Dezember 2015 [Studienreglement; abrufbar unter www.vet.uzh.ch > Studium und Laufbahn > Studium Veterinärmedizin > Studienreglement]) aus dem Bachelorstudium der Veterinärmedizin ausgeschlossen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des am 22. Mai 2020 erhobenen Rekurses (§ 25 Abs. 1 VRG) gilt der Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin nun zwar während des Rechtsmittelverfahrens weiterhin als Repetent des ersten Studienjahrs (sogenannte Assessmentstufe [§ 18 Abs. 1 Studienreglement]), weshalb sie ihm auch das Absolvieren weiterer Prüfungen des ersten Jahrs gestattete; mangels erfolgreichen Bestehens der Assessmentstufe lässt sie ihn jedoch nicht zum zweiten Studienjahr (sogenannte Organblöcke [§ 18 Abs. 2 und § 19 Studienreglement]) zu (vgl. Anhang 1 S. 1 Studienreglement: "Ein Übertritt ins 2. Studienjahr der Bachelorstufe ist nur möglich, nachdem alle Kreditpunkte des 1. Studienjahres erworben wurden. Die Leistungskontrolle des ersten Jahres des Bachelorstudiums kann einmal wiederholt werden [Fassung vom 18.02.2016]"). Dabei liesse sich fragen, ob eine entsprechende Regelung nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfte; die Frage braucht hier allerdings nicht beurteilt zu werden. Nach Beginn des Herbstsemesters 2020 gelangte der Beschwerdeführer nämlich jedenfalls an die mit dem Rekurs in der Hauptsache befasste Vorinstanz und ersuchte im Sinn einer (positiven) vorsorglichen Massnahme nach § 6 VRG um provisorische Zulassung zum zweiten Studienjahr. 3.2 Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht voraussetzungslos möglich, sondern setzt deren Notwendigkeit und mithin besondere Gründe voraus (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16 f., auch zum Folgenden). Verlangt wird insofern zunächst, dass die Anordnung der Massnahme dringlich ist. Diese hat sodann einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher, sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um dieses Ziel vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu schützen. Erforderlich ist ferner, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose soll dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGr, 20. Dezember 2012, 2C_1207/2012, E. 2.3, und 24. Juli 2001, 2A.206/2001, E. 4; VGr, 25. März 2020, VB.2020.00100, E. 4.2, und 5. Oktober 2016, VB.2016.00433, E. 2.2 [nicht publiziert]). Erscheint das Begehren in der Hauptsache bei summarischer Beurteilung als aussichtslos bzw. besitzt dieses keine "ernsthafte[n] Erfolgsaussichten", sind die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen von vornherein nicht gegeben, sodass sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt (Kiener, § 6 N. 17; VGr, 22. November 2017, VB.2017.00503, E. 2.2, und 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 3.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid, dem Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Zulassung zum zweiten Studienjahr nicht stattzugeben, auf die aus ihrer Sicht negative Hauptsachenprognose, weshalb sie entsprechend den vorstehenden Erwägungen von einer eingehenden Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme, so insbesondere einer umfassenden Interessenabwägung, absieht. Wie sich sogleich zeigt, lässt sich dem beipflichten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rekurs vom 22. Mai 2020 in der Hauptsache gegen die Benotung der "Einzelprüfung 1.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen" und macht geltend, seine Leistung sei "mindestens mit der Note 4 zu bewerten". Die Vorinstanz kann den betreffenden Prüfungsentscheid dabei – wie sie zu Recht erwägt – nach § 46 Abs. 4 UniG nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüfen; die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass sie ihre Kognition bei der Überprüfung von Examensleistungen ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken und erst einschreiten kann, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Anders verhält es sich nur, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen hat die Vorinstanz (wie im Übrigen auch das Verwaltungsgericht) uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch ausschöpfen (zum Ganzen VGr, 3. September 2008, VB.2008.00014, E. 3.1 mit Hinweisen [nicht publiziert]; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 89; ferner für das Verwaltungsgericht VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Bewertung einzelner Prüfungsfragen beanstandet, ist die Prüfungsbefugnis der Vorinstanz somit von vornherein eingeschränkt. Einzig seine Rügen betreffend die gewählte Bewertungsmethode als solche sowie den beschwerdeführerischen Eventualstandpunkt, die Regelung gemäss § 39 Abs. 2 lit. a Studienreglement, wonach die Prüfungen des ersten Studienjahrs nur ein einziges Mal wiederholt werden könnten, führe zu einer ungerechten und somit rechtswidrigen Ungleichbehandlung der Studierenden der Assessmentstufe gegenüber den Studierenden des zweiten und dritten Studienjahrs, welche jeweils zwei Fehlversuche hätten (vgl. § 39 Abs. 3 Studienreglement), vermag die Vorinstanz grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen. 4.3 Der Beschwerdeführer erzielte in der nach dem System des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple-Choice) ausgestalteten "Einzelprüfung 1.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen" insgesamt 52,5 (bzw. aufgerundet 53,0) Punkte von insgesamt 117 möglichen Punkten. Im Rekurs argumentiert er in erster Linie, dass ihm für seine Antworten auf die Fragen 10A, A13, K6 und A25 mindestens 4 zusätzliche Punkte zu erteilen seien, womit er die für eine genügende Note erforderliche Punktzahl von 54 Punkten erreicht hätte. Zur Begründung bringt er dabei vor, dass die Beschwerdegegnerin bei der Benotung neben den auf dem Lösungsblatt angekreuzten Antworten auch "weitere Elemente" hätte berücksichtigen müssen, welche zeigten, dass er die geprüfte Materie beherrsche. So ergebe sich aus seinen Notizen im Frageheft bzw. in den weiteren Prüfungsunterlagen, dass ihm bei Frage 10A lediglich ein Fehler bei der Übertragung der korrekten Antwort aufs Lösungsblatt unterlaufen und er bei Frage A13 beim Herauslesen einer Zahl aus einer Grafik um eine Stelle verrutscht sei sowie dass er die Frage A25 falsch verstanden (statt der Aussage mit der falschen Antwort – wie in der Prüfung verlangt – habe er versehentlich die Aussage mit der richtigen Antwort angekreuzt) und bei der Frage K6 die richtige Antwort auf eine Teilfrage "im Resultat" erkannt habe (er bezeichnete die betreffende Aussage in den Prüfungsunterlagen als missverständlich, statt auf dem Lösungsblatt anzukreuzen, dass die Aussage falsch ist). Bei dem von der zuständigen Prüfungsinstanz bzw. den Examinatorinnen und Examinatoren im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens (vgl. § 31 Abs. 3 Studienreglement; ferner VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 4.3; BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001, E. 6a) für die strittige Modulprüfung gewählten Prüfungsformat des Multiple-Choice-Verfahrens besteht indes in der Regel weder Raum für vom vorgegebenen Lösungsschema abweichende Antworten noch für solche, die nicht (korrekt) ins eigentliche Lösungsblatt übertragen wurden (vgl. VGr, 19. September 2016, VB.2016.00435, E. 4.3). Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin enthielt das den Kandidatinnen und Kandidaten der im Frühjahr 2020 durchgeführten "Einzelprüfung 1.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen" ausgehändigte Lösungsheft denn auch den ausdrücklichen Hinweis, dass "[d]as Antwortblatt […] das verbindliche Dokument für die Auswertung" darstelle. Indem die Beschwerdegegnerin die zusätzlichen "Erkenntnisse" aus den weiteren Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers bei der Bewertung von dessen Prüfung nicht mitberücksichtigte, handhabte sie demnach nicht etwa eine formelle Vorschrift mit unverhältnismässiger Schärfe, sondern setzte bloss das um, was sie ihm und den anderen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zuvor ausdrücklich angedroht hatte (so bereits VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 5.6 sowie E. 5.4, wo sich ausserdem festgehalten findet, dass von den Studierenden einer Hochschule erwartet werden könne, dass sie Prüfungsanweisungen sorgfältig lesen; ferner BVGr, 8. November 2016, A-258/2016, E. 6.4). Darin, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Korrektur der abgegebenen Prüfungen eng an die Prüfungsformalitäten hielt bzw. diese einheitlich anwendete, ist im Übrigen – entgegen dem Beschwerdeführer – gerade keine willkürliche oder rechtsungleiche Behandlung einzelner Studierender zu erblicken, sondern sie förderte dadurch im Gegenteil die rechtsgleiche Behandlung der zu prüfenden Personen (vgl. BGr, 20. Januar 2017, 2D_41/2016, E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer bei der Frage K6 weiter vorbringt, dass für jede richtige Antwort auf die dort gestellten insgesamt vier Teilfragen ein halber Punkt hätte vergeben werden müssen und nicht erst ab drei richtigen Antworten ein Punkt, ist anzumerken, dass insbesondere Multiple-Choice-Fragen, bei denen – wie bei der Frage K6 – als Antwort nur "richtig" oder "falsch" angekreuzt werden muss, von ihrer Natur her anfällig dafür sind, dass Kandidatinnen und Kandidaten nur durch zufälliges Auswählen mehr richtige Antworten markieren, als es ihrem effektiven Wissen entspricht. Aus diesem Grund ist es allgemein üblich, bei solchen Fragen eine Bewertungsmethode zu wählen, welche diese Besonderheit, insbesondere die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern, etwa durch Minuspunkte ausgleicht. Die vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall zur Bewertung der Aufgabe K6 angewendete Methode, erst ab einer bestimmten Mindestzahl von korrekten Teilantworten Punkte für die gesamte Aufgabe zu verteilen, ist daher – jedenfalls auf den ersten Blick – als sachgerecht einzustufen, sodass der Willkürvorwurf des Beschwerdeführers auch hier nicht greift (zum Ganzen BVGr, 13. Februar 2012, B-2229/2011, E. 7.2). 4.4 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz im Eventualstandpunkt vorgebrachte Rüge der "[s]achlich ungerechtfertigten und somit rechtswidrigen Ungleichbehandlung" der Studierenden der Assessmentstufe gegenüber jenen des zweiten und dritten Studienjahrs bzw. der Organblöcke anbelangt, stellt sich bereits die Frage, ob die betreffenden Studierenden unterschiedlicher Stufen überhaupt der "gleichen" Personengruppe zugeordnet werden können. Der Beschwerdegegnerin bzw. den zuständigen universitären Organen kommt bei der Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen sodann ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001, E. 5b, auch zum Folgenden). Die Beschränkung der Möglichkeiten zur Wiederholung einer Prüfung selbst auf nur einen weiteren Versuch bewegt sich dabei noch im Rahmen dieses Spielraums und erscheint zudem nicht als offensichtlich unverhältnismässig, lassen sich hierfür doch nicht nur finanzielle und organisatorische Interessen der Beschwerdegegnerin anführen, sondern es liegt auch im wohlverstandenen Interesse der Studierenden selbst, einerseits sich einer Prüfung nur nach ausreichender Vorbereitung zu unterziehen und andererseits baldmöglichst zu erkennen, ob sie für eine Ausbildung geeignet sind. Wird die Möglichkeit zur Wiederholung von Prüfungen – wie hier – nur auf der Eingangs- bzw. Assessmentstufe entsprechend eingeschränkt, lässt sich dies wiederum (zusätzlich) damit begründen, dass die Assessmentstufe gerade eine rasche Selektion der geeigneten Studierenden bezweckt (vgl. auch VGr, 29. August 2019, VB.2019.00284, E. 4.3). Lägen gleiche Sachverhalte vor, wäre damit mithin ein hinreichender sachlicher Grund für die unterschiedliche Ausgestaltung der Wiederholungsmöglichkeiten im ersten Studienjahr und den beiden weiteren Studienjahren des Bachelorstudiengangs Veterinärmedizin gegeben. Auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint daher bei summarischer Betrachtung als unbegründet. 4.5 Da der in der Hauptsache vertretene Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nach dem Gesagten keine ernsthaften Erfolgsaussichten hat, hat er keinen Anspruch auf vorsorgliche Zulassung zum zweiten Studienjahr. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Da es sich vorliegend nicht um einen End-, sondern bloss um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend eine vorsorgliche Massnahme handelt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegeben, wenn der vorliegende Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Schliesslich ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. BGr, 4. September 2017, 4A_230/2017, E. 1.3 mit Hinweisen). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |