{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-11-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00687_2021-11-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221841&W10_KEY=13823158&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f82609b049ab035205553c2e694d3000"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00687"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.11.2021  VB.2020.00687"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.11.2021  VB.2020.00687"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.11.2021  VB.2020.00687"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Ausschluss der einzigen Anbieterin vom Verfahren und gleichzeitiger Verfahrensabbruch mangels Angebot, welches die festgelegten Kriterien und technischen Anforderungen erf\u00fcllen w\u00fcrde und mangels wirksamen Wettbewerbs.  Gem\u00e4ss Art. 13 lit. i IV\u00f6B d\u00fcrfen die kantonalen Ausf\u00fchrungsbestimmungen den Abbruch oder die Wiederholung eines Vergabeverfahrens nur aus wichtigen Gr\u00fcnden zulassen. Dementsprechend sieht \u00a7 37 Abs. 1 der (kantonalen) Submissionsverordnung die M\u00f6glichkeit eines Verfahrensabbruchs aus wichtigen Gr\u00fcnden vor und nennt \"namentlich\", mithin beispielhaft, vier F\u00e4lle, bei welchen dieses Vorgehen gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Es erschiene als stossend, wenn der Zuschlag an die Beschwerdef\u00fchrerin gegangen w\u00e4re, obschon diese die Anforderungen nicht erf\u00fcllt hat, w\u00e4hrend andere potenzielle Anbieter gerade wegen dieser hohen bzw. besonderen Anforderungen auf ein Angebot verzichtet haben d\u00fcrften. Indes war f\u00fcr die Vergabebeh\u00f6rde vorhersehbar, dass auf ihre Ausschreibung kein vollst\u00e4ndiges Angebot eingehen w\u00fcrde. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass solchermassen von der vergebenden Beh\u00f6rde zu verantwortende Umst\u00e4nde den Abbruchentscheid dennoch als rechtswidrig erscheinen lassen, selbst wenn der Beh\u00f6rde keine Handlungsalternative zur Verf\u00fcgung stand (E.3). Teilweise Gutheissung (Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verfahrensabbruchs). Im \u00dcbrigen gegenstandslos soweit eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:27:50", "Checksum": "1f96f8a5aeadd6549474d7b5e609ee8e"}