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Geschäftsnummer: VB.2020.00688  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.04.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen falscher Angaben im Bewilligungsverfahren bzw. Scheinehe setzt voraus, dass neue Tatsachen vorliegen, welche der Migrationsbehörde bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht bekannt gewesen sind (E. 2.2.1). Hier verschwieg der Beschwerdeführer den ab dem Jahr 2014 mit der Prüfung seines Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 AIG betrauten Behörden (Beschwerdegegner und Vorinstanz) nicht nur, dass er während seiner Ehe mit einer Schweizerin drei Kinder in der Heimat gezeugt und zeitweise mit ihnen und der Kindsmutter zusammengelebt hat, sondern er machte in diesem Zusammenhang nachweislich wiederholt falsche Angaben gegenüber dem Beschwerdegegner (E. 2.3). Darüber hinaus ergeben sich verschiedene weitere Indizien aus den Akten, welche dafür sprechen, dass die Ehe des Beschwerdeführers bloss aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen oder doch zumindest spätestens nach der Geburt seiner jüngeren drei Kinder nur deshalb aufrechterhalten wurde (E. 2.4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig (E. 3). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos einstufte, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren abwies (E. 4). Abweisung des Armenrechtsgesuchs. Abweisung.
 
Stichworte:
EHEWILLE
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
NICHTVERLÄNGERUNG
PARALLELFAMILIE
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
SCHEINEHE
TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN
UMGEHUNGSEHE
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIDERRUFSGRUND
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 96 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00688

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 12. April 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

 

 

betreffend Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1968 geborener Staatsangehöriger Ugandas, heiratete am 4. Juni 2004 in der Heimat die ebenfalls von dort stammende, zwölf Jahre ältere Schweizerin C. Am 25. September 2004 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm zum Verbleib bei der Ehegattin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seine drei Töchter aus einer früheren Beziehung, D, E und F (geboren 1990, 1992 und 1994), liess er bei seiner Mutter in Uganda zurück.

Am 2. Dezember 2009 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Bewilligung konnte ihm allerdings nie zugestellt bzw. ausgehändigt werden, weil er – wie er fünf Jahre später dem Migrationsamt des Kantons Zürich gegenüber vorbringen sollte – am 4. Dezember 2009 (ohne vorgängige Abmeldung) in die Heimat gereist war, um seiner kranken mittleren Tochter beizustehen. Anfang Februar 2012 verstarb die junge Frau. Knapp eineinhalb Jahre später ersuchte A bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi (Kenia) um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt bei seiner Ehefrau in der Schweiz. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Februar 2015 ab, weil – so die Begründung der Verfügung – davon auszugehen sei, dass A einzig wegen der besseren Erwerbsmöglichkeiten in die Schweiz zurückkehren wolle. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hiess einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs jedoch mit Entscheid vom 29. Januar 2016 gut, weil zwar "gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden" seien, "jedoch mehrere Umstände gegen eine solche Ehe" sprächen, und beauftragte das Migrationsamt, A den Familiennachzug zu gestatten. Am 17. Februar 2016 reiste A erneut in die Schweiz ein und erhielt eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

Am 29. August 2019 wurde die Ehe von A und C geschieden und der Erstgenannte gab in der Folge erstmals gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich an, in der Heimat noch drei weitere Kinder (geboren 2008, 2010 und 2012) mit einer anderen Frau zu haben, mit welcher er bis zur Wiederausreise in die Schweiz im Februar 2016 zusammengelebt habe. Nach weiteren Abklärungen widerrief das Migrationsamt deshalb mit Verfügung vom 15. Januar 2020 die – zuletzt bis am 16. Februar 2020 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung As und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 3. April 2020.

II.  

Hiergegen liess A am 17. Februar 2020 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. August 2020 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und dem Genannten eine neue Ausreisefrist bis 15. November 2020 ansetzte (Dispositiv-Ziff. II); die Begehren As um Ausrichtung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) sowie Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) wurden abgewiesen und Ersterem in Dispositiv-Ziff. IV die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'350.- auferlegt.

III.  

Am 1. Oktober 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 28. August 2020 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. diese zu verlängern, seien die Rekurskosten auf die Staatskasse zu nehmen und sei ihm für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen bzw. subeventualiter seien die Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids aufzuheben und sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. As Rechtsvertreter reichte am 22. November 2020 sowie am 8. April 2021 weitere Unterlagen und am 6. April 2021 eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

Die Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen jedoch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b).

2.2 Nach Art. 62 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung einer Person unter anderem widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Abs. 1 lit. a). Dies ist namentlich beim Vorliegen einer Scheinehe der Fall (vgl. BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2.1 Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG).

Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich zu deren Widerruf. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (zum Ganzen BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2.2 Was das (blosse) Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1 mit Hinweisen).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis trifft die ausländische Person im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Behörden dabei keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat (BGE 142 II 265 E. 3.2). Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand (BGr, 17. Mai 2019, 2C_118/2018, E. 4.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland ist ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, da die ausländische Person damit versucht, die Behörden über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie gemäss Art. 42 oder Art. 43 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat. Die Geburt von ausserehelichen oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang.

2.2.3 Bei der Beurteilung, ob (in der Schweiz) eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe vorliegt, gilt es weiter zu berücksichtigen, dass eine solche nicht bereits dann gegeben ist, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Als Indizien für die Annahme einer Ausländerrechtsehe gelten praxisgemäss namentlich ein erheblicher Altersunterschied, unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und zum (gemeinsamen) Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation, auffällige Wissenslücken (erstes Treffen, Heiratsantrag, Geburtstagsdatum, usw.) und das Desinteresse eines Ehepartners bzw. einer Ehepartnerin in Bezug auf den anderen (vgl. auch BGr, 14. September 2017, 2C_682/2016, E. 2.2, und 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.4).

2.2.4 Die Indizien, welche für eine Parallelbeziehung im Ausland und/oder eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine in der Schweiz nur (noch) formell bestehende Ehe sprechen, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, wobei sich die Behörden veranlasst sehen können, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00458, E. 3.2, und 24. Oktober 2017, VB.2017.00403, E. 3.3 [jeweils mit Hinweisen]).

Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungs- bzw. Umgehungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten ausländischen Person (vgl. Art. 90 AIG, vorn E. 2.2.1), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.4 [auch zum Folgenden], und 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.2). Insbesondere für den Fall, dass bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird vom betroffenen Ausländer bzw. der betroffenen Ausländerin deshalb erwartet, dass er bzw. sie von sich aus Umstände vorbringt und belegt, die den echten Ehewillen glaubhaft machen.

2.3 Hier verschwieg der Beschwerdeführer den ab dem Jahr 2014 mit der Prüfung seines Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 AIG betrauten Behörden (Beschwerdegegner und Vorinstanz) nicht nur, dass er während seiner Ehe mit C drei Kinder in der Heimat gezeugt und bis zur Ausreise mit ihnen und der Kindsmutter zusammengelebt hat, sondern er (und seine frühere Ehefrau) machte(n) in diesem Zusammenhang nachweislich wiederholt falsche Angaben gegenüber dem Beschwerdegegner. So wurde der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2014 im Rahmen der Abklärungen des damals im Raum stehenden Verdachts der Umgehung der Vorschriften über den Familiennachzug ausdrücklich nach seinen Familienangehörigen im Heimatland gefragt, worauf er antwortete, dort "nunmehr" nur noch über seine Mutter und die beiden Töchter D und F zu verfügen, welche bei ihrer Grossmutter lebten. Anfang Januar 2018 gab er auf erneute explizite Nachfrage des Beschwerdegegners abermals an, "keine weiteren Kinder ausser die bereits registrierten welche nun Erwachsen sind" zu haben. C sagte anlässlich ihrer Befragung im Januar 2015 übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Tod seiner (mittleren) Tochter noch zwei Kinder habe, obschon ihr gemäss der Beschwerde bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Einreisegesuchs ihres damaligen Ehemanns im Juli 2014 bekannt gewesen sein soll, "dass der Beschwerdeführer eine körperliche Beziehung zu einer anderen Frau gepflegt und mit Letzterer 3 Kinder gezeugt hatte".

Erst nach seiner Scheidung von C im August 2019 erwähnte der Beschwerdeführer – auf eine entsprechende Frage des Beschwerdegegners hin – erstmals seine drei jüngeren Kinder. Dabei lässt sich entgegen der Beschwerde nicht sagen, dass dieser Umstand für den Beschwerdegegner und die Vorinstanz bei der Bewilligungserteilung (knapp) vier Jahre zuvor nicht von Relevanz gewesen wäre, zumal die Behörden auch so schon Zweifel am Ehewillen des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau gehegt hatten. Gerade der Umstand, dass das erste der drei Kinder noch vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung während der angeblich in der Schweiz gelebten (intakten) Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner früheren Ehefrau gezeugt wurde, und die Tatsache, dass dieser nach der Einreichung des erneuten Familiennachzugsgesuchs noch über eineinhalb Jahre mit der Mutter seiner Kinder zusammenlebte, bilden starke Indizien für eine Ausländerrechtsehe und hätten – bei ihrer Offenlegung im Bewilligungsverfahren – den Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers deshalb ernsthaft infrage gestellt.

2.4 Darüber hinaus ergeben sich verschiedene weitere Indizien aus den Akten, welche dafür sprechen, dass die Ehe des Beschwerdeführers bloss aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen oder doch zumindest spätestens nach der Geburt seiner jüngeren drei Kinder nur deshalb aufrechterhalten wurde:

2.4.1 Zunächst ist ganz allgemein auf den zwischen dem Beschwerdeführer und C bestehenden Altersunterschied von 12 Jahren hinzuweisen sowie den Umstand, dass ein längerer Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz für den Beschwerdeführer ohne Heirat praktisch unmöglich gewesen wäre. Sodann stechen die teils widersprüchlichen, teils lückenhaften Aussagen der beiden zu ihrem Kennenlernen und den persönlichen bzw. familiären Verhältnissen des jeweils anderen ins Auge:

Im Rahmen des Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung im Jahr 2004 hatte C gegenüber dem Beschwerdegegner noch vorgebracht, ihren späteren Ehemann, den Beschwerdeführer, in der gemeinsamen Heimat getroffen zu haben, als sie sich wegen der Beerdigung ihrer Mutter dort aufgehalten habe, und "[s]eit dem Kennenlernen […] jedes Jahr ca. 2x für einige Wochen nach Uganda gefahren" zu sein, da ihr Vater ja auch noch dort gelebt habe. Zehn Jahre später gab sie anlässlich ihrer persönlichen Befragung zum erneuten Familiennachzugsgesuch ihres damaligen Ehemanns demgegenüber zu Protokoll, den Beschwerdeführer im Januar 2004 kennengelernt zu haben, als sie in Uganda in den Ferien gewesen sei. Vom Tod der Mutter war keine Rede mehr; stattdessen führte C weiter aus, ihre Schwester habe die Mutter des Beschwerdeführers gekannt und sie seien alle etwas trinken gegangen. Ihr Vater sei damals krank gewesen. Sie habe gesehen, dass der Beschwerdeführer ein gutes Herz habe, "dass er meiner Familie helfen kann", und so habe sie beschlossen, ihn zu heiraten. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers konnte sie der die Befragung führenden Beamtin erst nach einem Blick ins Familienbüchlein nennen. Seine nähere Familie will sie jedenfalls noch im Jahr 2010 nicht gekannt und bis dahin keinen Kontakt zu den einzelnen Familienangehörigen ihres damaligen Ehegatten gehabt haben, obschon sie in derselben (mittelgrossen) Stadt lebten wie ein Teil ihrer Familie und der Beschwerdeführer bei ihrem Kennenlernen im Haus der Mutter gewohnt hatte.

Der Beschwerdeführer wiederum sagte im Dezember 2014 aus, seine damalige Ehefrau im Dezember 2003 kennengelernt zu haben, "da sie im selben Dorf wohnten". Genauere Angaben zum Kennenlernen und dem Grund von C's Besuch damals vermochte er nicht zu machen; in anderem Zusammenhang sagte er aus, dass ihre Mutter "sehr früh verstorben sei" und ihm ihr Name nicht bekannt sei. Auch das Geburtsdatum seiner damaligen Ehefrau kannte der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, auf die entsprechende Frage hin nannte er bloss ihren Jahrgang. Die beiden in seinem Heimat- und dem Wohnort seiner Mutter wohnhaften Söhne C's, welche nur vier bzw. acht Jahre jünger als der Beschwerdeführer sind, erwähnte dieser im Rahmen seiner Befragung im Dezember 2014 ebenfalls nicht. Auf die Frage hin, ob er Familienmitglieder seiner Ehegattin kenne, zählte er bloss ihre beiden in der Schweiz wohnhaften Töchter und die Geschwister C's auf.

2.4.2 Über die erste Phase des Zusammenlebens des Beschwerdeführers und C's in der Schweiz lässt sich den Akten nichts Konkretes entnehmen, auffällig ist jedoch, dass Letztere wiederholt an den Eheschutzrichter gelangte und sich die Eheleute des Öfteren für mehrere Monate getrennt voneinander in der gemeinsamen Heimat aufhielten, wo sie schwere Schicksalsschläge ohne (das Wissen und) den Beistand des jeweils anderen zu bewältigen hatten.

So wurde C im April 2008 auf Gesuch hin das Getrenntleben bewilligt und ihr für dessen Dauer die eheliche Wohnung zur alleinigen Benützung zugesprochen. Der betreffenden Verfügung des Eheschutzrichters des Bezirksgerichts Uster lässt sich dabei entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannten Aufenthalts war. Dies deckt sich mit einer Aussage C's gegenüber der Kantonspolizei Zürich knapp zwei Jahre später, einer Bestätigung des für das Paar zuständigen Sozialamts, wonach C von Anfang Mai bis Ende Juli 2008 sozialhilferechtlich unterstützt worden sei, und einer Arbeitsbestätigung der damaligen (langjährigen) Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wonach dieser zwischen Anfang Februar und Mitte Juli 2008 vorübergehend nicht für sie tätig gewesen sei. Am 6. Oktober 2008 ersuchte C das Bezirksgericht Uster ergänzend darum, dem – seit Juli 2008 wieder in der Schweiz erwerbstätigen – Beschwerdeführer unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die eheliche Wohnung zu verlassen. Vier Tage vor dem Verhandlungstermin zog C dieses Gesuch allerdings wieder zurück. Am 5. November 2008 wurde das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Ihr damaliges Vorgehen erklärte C Jahre später damit, im Frühling 2008 wütend auf ihren damaligen Mann gewesen zu sein, weil der Beschwerdeführer "ihrer Ansicht nach zu viel Geld an seine Familie, insbesondere seine alten und gebrechlichen Eltern" gesendet habe, und sie deshalb gezwungen gewesen sei, Sozialhilfe zu beantragen. Kurz vor der Verhandlung betreffend ihr Ausweisungsbegehren hätten sie und der Beschwerdeführer sich indes wieder versöhnt, da ihr Mann ihr seinen Lohn wieder abgeliefert und weniger an die Angehörigen gezahlt habe.

Am 13. Januar 2010 erschien C dann am Schalter der Kantonspolizei Zürich, um den Beschwerdeführer "abzumelden". Konkret gab sie zu Protokoll, dass sie nicht wisse, wo sich ihr Ehemann aufhalte, und sie die Gemeindeverwaltung deshalb angewiesen habe, bei der Polizei "eine entsprechende Bestätigung zu erwirken". Sie vermute, dass sich ihr Ehemann in Afrika bei seiner Familie aufhalte, könne ihn aber nicht erreichen, weil sein Mobiltelefon nicht bedient werde und sie zu seiner Familie keinen Kontakt habe. Sie selbst habe sich – so C damals weiter – am 7. Oktober 2009 nach Uganda begeben, weil ihr Vater schwer krank gewesen und im Sterben gelegen sei. Der Beschwerdeführer sei allein in der Schweiz geblieben; als sie dann jedoch am 8. Januar 2010 nach dem Tod des Vaters aus dem Ausland zurückgekehrt sei, sei er weg gewesen, und sie habe feststellen müssen, dass er die Mieten für die Monate November (2009), Dezember (2009) sowie Januar (2010) nicht bezahlt habe. Als sie aus diesem Grund einen Antrag auf Sozialhilfe bei der Gemeinde gestellt habe, habe man ihr mitgeteilt, dass sie ihren Mann erst ordnungsgemäss abmelden müsse. Auf Nachfrage des Polizeibeamten hin erklärte sie ferner abschliessend, ihren Ehemann nicht "in dem Sinne" zu vermissen und keine Vermisstenanzeige erstatten zu wollen, vermute sie doch, dass er sich in seiner Heimat aufhalte, und denke sie nicht, dass er überhaupt wieder zurückkomme.

Wie der Beschwerdeführer hierzu später – nach Einreichen eines erneuten Visumsantrags bzw. Nachzugsgesuchs – gegenüber dem Beschwerdegegner vorbrachte, will er C im Jahr 2009 nicht absichtlich ohne einen Hinweis auf seinen Verbleib verlassen haben. Er habe vielmehr am 30. November 2009 ein "Telefon" von seiner Mutter erhalten, welche ihm berichtet habe, dass seine Tochter HIV-positiv sei und im Koma liege. Er sei dann am 4. Dezember 2009 nach Uganda geflogen und habe seine Tochter bis zu ihrem Tod am 1. Februar 2012 gepflegt. Seine Mutter sei in der Folge ebenfalls erkrankt und erblindet, weshalb alles lange Zeit unorganisiert gewesen sei und er keinen Kopf für anderes gehabt habe. Selbst wenn man den rechtfertigenden Worten des Beschwerdeführers dabei Glauben schenken wollte, werfen der abrupte Kontaktabbruch und die jahrelange Trennung von C doch erhebliche Fragen sowie Zweifel an der Aufrichtigkeit der behaupteten tiefen Gefühle des früheren Paars füreinander auf. So erscheint namentlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau nicht zumindest nach seiner Ankunft in seinem Heimatort über seine Reise und die Erkrankung seiner Tochter informiert hat, hielten sich die beiden doch – ihren jeweiligen Angaben zufolge – von Anfang Dezember 2009 bis Anfang Januar 2010 gleichzeitig dort auf. C gab anlässlich ihrer persönlichen Befragung im Januar 2015 gar zu Protokoll, sie habe ihren Vater, als er krank gewesen sei, zu ihrer Schwiegermutter, der Mutter des Beschwerdeführers gebracht, wo er habe bleiben können. Als er (im Winter 2009) gestorben sei, habe ihr die Mutter des Beschwerdeführers zudem bei allem geholfen, etwa bei der Beerdigung des Vaters.

2.4.3 Was die Wiederaufnahme des Zusammenlebens des Beschwerdeführers und C's anbelangt, gehen die Aussagen der früheren Eheleute darüber ebenfalls teils weit auseinander. Weitestgehend kongruent erscheint ihr Aussageverhalten lediglich dahingehend, als beide die wirtschaftlichen Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz betonen.

So äusserte – die damals von der Sozialhilfe abhängige – C im Rahmen der Gehörsgewährung im Januar 2015 auf die Frage, weshalb sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 wieder bei ihr gemeldet habe, die Vermutung, dass er wohl Probleme habe "vielleicht wegen den Kindern oder auch wegen der Arbeit" und wohl darum in die Schweiz zurückkommen wolle. Diesen Gedanken wiederholte sie wenige Antworten später nochmals ("Vielleicht kann er hier auch eine Arbeit finden und somit jeden Monat etwas an seine Familie zahlen. Wie gesagt ist seine Mutter ja blind und er hat noch zwei Kinder dort" […] "Sie gehen in ein Internat. Und das ist sehr teuer in Uganda"); gleichzeitig betonte sie aber auch, dass der Beschwerdeführer sie immer noch liebe und sie ihn. Als die die Befragung durchführende Beamtin hierauf anmerkte, sie "finde es sehr tolerant", dass sie (C) bereit sei, den Beschwerdeführer nach allem zurückzunehmen, antwortete C bloss lapidar, dass man im Leben vergeben können müsse, und sie ihrem Ehemann gesagt habe, "wenn er wolle, könne er wieder kommen"; wenn er in die Schweiz komme, sei es gut, wenn nicht, sei es auch gut. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren wird diese Aussage dahingehend ergänzt, dass klar sei, dass C "ihren Mann zurückwill, weil sie nicht mehr allein sein will, vor allem aber auch, weil sie nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sein will!" Zu ihrem Wiedersehen mit dem Beschwerdeführer sagte C sodann aus, sie hätten sich im Dezember 2014 gesehen, als sie für eine Beerdigung in die Heimat gereist sei, und zuvor seit dem Jahr 2013 "vor allem telefonischen Kontakt" gehabt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung im Dezember 2014 an, dass ihn C im Januar und Dezember 2013 erstmals wieder besucht habe und sie dies "eventuell" auch mit Flugtickets und dergleichen belegen könne. Wenige Monate später brachte er in seinem Rekurs (vom 5. März 2015) an die Sicherheitsdirektion dagegen vor, dass er und seine damalige Ehefrau "in den letzten Jahren" in regelmässigem Kontakt gestanden seien, "sowohl telefonisch als auch persönlich", und Letztere "verschiedentlich ihre Ferien bei ihrem Ehemann in Uganda" verbracht habe. Davon, dass seine damalige Ehefrau von Ende Januar 2013 bis Anfang März 2014 in England gelebt und als … gearbeitet hatte, schien der Beschwerdeführer damals freilich nichts zu wissen.

Ab Mitte Februar 2016 wohnten der Beschwerdeführer und C dann wieder offiziell gemeinsam an der Adresse ihrer früheren ehelichen Wohnung in der Schweiz, wobei nicht ganz klar ist, wie lange das Zusammenwohnen tatsächlich dauerte. Im Rahmen seines Verlängerungsgesuchs vom Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer jedenfalls an, aktuell getrennt von seiner Ehefrau zu leben, weil diese per 11. November 2017 nach Uganda gezogen sei. Wenige Wochen später – nach der Mandatierung eines Anwalts – führte er hierzu gegenüber dem Beschwerdegegner präzisierend aus, dass C zwar seit Anfang Dezember 2017 in der gemeinsamen Heimat weile, weil ihr ältester Sohn an einer Leberzirrhose leide; sie allerdings nicht getrennt seien und seine Ehefrau plane, "per August 2018 zurück in die Schweiz" zu kommen. Dies bestätigte C im April 2018 per Mail an den Beschwerdegegner. Dem zuständigen Sozialamt gegenüber hatte sie zuvor allerdings noch angegeben, sie werde sich per Anfang Februar 2017 ins Ausland, genauer nach Uganda, abmelden.

2.4.4 Im Juni 2019 beantragten der Beschwerdeführer und C schliesslich gemeinsam die Scheidung; getrennt haben wollen sie sich schon "Ende März 2019", das heisst gut drei Jahre und einen Monat nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. In der von den Ehegatten eingereichten Scheidungsvereinbarung erklärte sich der Beschwerdeführer nicht nur bereit, die gemeinsamen Schulden zu übernehmen (bzw. angeblich primär die Schulden seiner Ehefrau), sondern das frühere Paar hielt auch fest, nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils weiterhin zusammen auf Kosten des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung leben zu werden.

Am 29. August 2019 wurde die Ehe geschieden und die Scheidungsvereinbarung der Eheleute genehmigt; der Beschwerdeführer hatte gerade erst wieder eine (Teilzeit-)Stelle angetreten nach einer kurzen Phase der Arbeitslosigkeit, C war bereits pensioniert. Zum Trennungs- bzw. Scheidungsgrund erklärte der Beschwerdeführer im Anschluss am 25. September 2019 gegenüber dem Beschwerdegegner, dass er und C sich auseinandergelebt hätten, obschon sie "nach wie vor gute Freunde" seien und sich gegenseitig unterstützten. Eine identische Aussage zur Trennung machte C.

2.5 Aufgrund all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und C jedenfalls ab dem Jahr 2014 (Einreichung des zweiten Familiennachzugsgesuchs) nicht die Absicht hatten, eine wirkliche Ehegemeinschaft einzugehen; es scheint ihnen vielmehr einzig darum gegangen zu sein, die einwanderungsrechtlichen Regeln zu umgehen, um dem Beschwerdeführer (erneut) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und die Finanzierung des Lebensunterhalts seiner Familie sowie C's zu ermöglichen. Aus den Akten ergibt sich mithin nicht der Eindruck, dass dem früheren Ehepaar tatsächlich daran gelegen gewesen wäre, ihr Leben miteinander zu teilen im Sinn einer auf Dauer angelegten – nicht bloss wirtschaftlichen, sondern auch – körperlichen und spirituellen Verbindung, wie der Beschwerdegegner bereits in seiner Verfügung vom 6. Februar 2015 noch in Unkenntnis der wahren familiären Situation des Beschwerdeführers zutreffend erwogen hat.

Dieser Schluss erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls wesentlich realistischer als die lebensfremden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, er und C hätten sich im Jahr 2014 bzw. 2013 nach mehrjähriger Trennung ohne Kontakt sowie seiner jahrelangen "(allenfalls überwiegenden sexuellen) Beziehung zu einer anderen Frau" wieder für einander entschieden und er unterhalte seither keine intakte Beziehung mehr zu seinen drei jüngeren Kindern und deren Mutter. Damit sowie dem Hinweis auf die (unbestrittene) Wiederaufnahme des Zusammenwohnens im Jahr 2016 unmittelbar nach dem Auszug bei der Mutter seiner Kinder gelingt es ihm vielmehr nicht einmal ansatzweise, den echten Ehewillen und die gelebte gemeinsame Beziehung zu seiner früheren Schweizer Ehefrau glaubhaft zu machen (vgl. zum Argument des Zurücklassens der Kinder BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 5.2.2). An dieser Überzeugung würden auch die offerierten Befragungen C's und ihrer erwachsenen Töchter nichts ändern, zumal Erstere immer noch freundschaftlich mit dem Beschwerdeführer verbunden sein soll und von ihrem Zusammenleben in der früheren ehelichen Wohnung finanziell profitiert. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

2.6 Der Beschwerdeführer hat demnach den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt, sodass ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG grundsätzlich erloschen ist.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zur Verweigerung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG).

3.2 Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im Februar 2016 im Alter von 47 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier insgesamt (das heisst auch unter Berücksichtigung seines früheren Aufenthalts) seit über 10 Jahren auf. Seine hiesige Anwesenheit beruhte jedoch zumindest während der letzten fünf Jahre einzig auf einer Täuschung der Behörden. Vor diesem Hintergrund spielt die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz nur eine untergeordnete Rolle (BGE 137 II 1 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ging sodann zwar während der letzten Jahre praktisch immer einer Erwerbstätigkeit nach und wurde in der Schweiz nie strafrechtlich belangt, ausserfamiliäre soziale Kontakte sind bei ihm aber nicht belegt, und auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers bleiben weitestgehend im Dunkeln (zum geringen Gewicht der wirtschaftlichen Integration in solchen Fällen BGr, 6. Februar 2018, 2C_483/2017, E. 5.2).

Dagegen verbrachte der Beschwerdeführer einen Grossteil seines bisherigen Lebens in Uganda, wo er die Schule besucht hat und wo heute nebst seiner Mutter auch seine fünf Kinder sowie mindestens ein Onkel und eine Tante mit ihren Familien leben. Im Jahr 2009 war er während seines ersten bewilligten Aufenthalts in der Schweiz freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt, dort eigenen Angaben zufolge jahrelang einer Arbeit als … nachgegangen und hatte bis zur erneuten Ausreise im Februar 2016 mit der Mutter seiner drei jüngeren Kinder in einer Beziehung gelebt. Mit den in der Heimat herrschenden Verhältnissen, der heimatlichen Sprache und der Mentalität ist der Beschwerdeführer deshalb immer noch bestens vertraut, sodass es ihm – mithilfe seiner Familie – ohne grössere Probleme möglich sein sollte, sich ein weiteres Mal in der Heimat zu integrieren. Die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse, namentlich die hier erlernten …techniken, dürften ihm die Wiedereingliederung in der Heimat zusätzlich erleichtern.

3.3 Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

4.3 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass (schon) dem Rekurs des Beschwerdeführers nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. So hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner unbestrittenermassen die Existenz seiner drei ausserehelichen Kinder verschwiegen bzw. diesbezüglich wiederholt falsche Angaben gemacht, und hätte namentlich der Umstand, dass eines dieser Kinder noch während der behaupteten intakten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner früheren Schweizer Ehefrau gezeugt wurde und dieser nach der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs noch über eineinhalb Jahre mit der Kindsmutter zusammenlebte, die erneute Bewilligungserteilung augenscheinlich erheblich infrage gestellt. Schon in dem damaligen Verfahren um Genehmigung des Familiennachzugs hatten der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ausserdem übereinstimmend festgestellt, dass (gewisse) Indizien für eine Umgehungsabsicht des Beschwerdeführers vorlägen; betrachtet man die Akten, überwiegen diese die Indizien, welche für einen Ehewillen des Beschwerdeführers und C's ab dem Jahr 2014 sprechen, sogar deutlich. Es wäre deshalb am Beschwerdeführer gelegen, den Gegenbeweis anzutreten, was ihm mit seinen Einwänden im Rekursverfahren nicht gelang.

Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos einstufte, und wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu Recht abgewiesen.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Weil die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (hierzu 4).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 15. April 2020, 2C_140/2020, E. 1.1). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …