{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00688_2021-04-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221195&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e2098ca53480a5bd68640e745cf7f335"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00688"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.04.2021  VB.2020.00688"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.04.2021  VB.2020.00688"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.04.2021  VB.2020.00688"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf/Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Der Widerruf bzw. die Nichtverl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen falscher Angaben im Bewilligungsverfahren bzw. Scheinehe setzt voraus, dass neue Tatsachen vorliegen, welche der Migrationsbeh\u00f6rde bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht bekannt gewesen sind (E. 2.2.1). Hier verschwieg der Beschwerdef\u00fchrer den ab dem Jahr 2014 mit der Pr\u00fcfung seines Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 AIG betrauten Beh\u00f6rden (Beschwerdegegner und Vorinstanz) nicht nur, dass er w\u00e4hrend seiner Ehe mit einer Schweizerin drei Kinder in der Heimat gezeugt und zeitweise mit ihnen und der Kindsmutter zusammengelebt hat, sondern er machte in diesem Zusammenhang nachweislich wiederholt falsche Angaben gegen\u00fcber dem Beschwerdegegner (E. 2.3). Dar\u00fcber hinaus ergeben sich verschiedene weitere Indizien aus den Akten, welche daf\u00fcr sprechen, dass die Ehe des Beschwerdef\u00fchrers bloss aus ausl\u00e4nderrechtlichen Motiven eingegangen oder doch zumindest sp\u00e4testens nach der Geburt seiner j\u00fcngeren drei Kinder nur deshalb aufrechterhalten wurde (E. 2.4). Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers als offensichtlich aussichtslos einstufte, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege f\u00fcr das Rekursverfahren abwies (E. 4). Abweisung des Armenrechtsgesuchs. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:08", "Checksum": "cd244188cc9076019996239c547ff4ff"}