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VB.2020.00689
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger des Kosovo, heiratete am 14. März 2018 in Zürich eine Schweizerin, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine später bis 13. März 2020 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilte. Mitte September 2019 gaben die Ehegatten das Zusammenleben auf; die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 28. April 2020 geschieden. Kurze Zeit später leiteten A und D, eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Staatsangehörige Syriens, ein Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich ein. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 27. Juli 2020. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 2. Juli 2020 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 10. September 2020 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 15. November 2020. III. A liess am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Oktober 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfang August 2020 hatte der Beschwerdeführer dem Zivilstandsamt der Stadt Zürich mitgeteilt, dass er das Verfahren zur Vorbereitung der Heirat mit D nicht fortsetzen wolle. Er beantragt nun die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, da er eine neue Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen, welche noch in Kalenderwoche 41/2020 in die Schweiz einreisen und eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA beantragen werde, zu schliessen gedenke. Weil der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ein allfälliges Verfahren um eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine neue Ehe nicht beeinflusst bzw. die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Verfahrens nicht zum Zweck hat, dem Beschwerdeführer ein prozedurales Aufenthaltsrecht im Hinblick auf eine neue Aufenthaltsbewilligung gestützt auf neue Sachumstände zu gewähren, welche hier nicht zum Streitgegenstand gehören, ist eine Sistierung abzulehnen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung bis heute keinerlei Unterlagen betreffend eine Einreise seiner Verlobten oder die Einleitung eines neuen Ehevorbereitungsverfahrens beigebracht. Ein auf Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gestütztes Gesuch um prozessualen Aufenthalt bis zur allfälligen Regelung seines Aufenthalts infolge neuer familiärer Gründe hätte der Beschwerdeführer gegebenenfalls in einem Verfahren um Bewilligung des vorübergehenden Aufenthalts zwecks Ehevorbereitung zu stellen (VGr, 13. März 2020, VB.2019.00669, E. 1.2). 3. 3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern – unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AIG – Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrer Partnerin bzw. ihrem Partner zusammenwohnen. Dieser Anspruch besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG trotz Auflösen bzw. definitivem Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 3.2 Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 28. April 2020 rechtskräftig geschieden, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (mehr) ableiten kann. 3.3 Vorliegend gaben der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehegattin übereinstimmend an, sich im September 2019 definitiv getrennt zu haben, weshalb die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz längstens knapp anderthalb Jahre dauerte. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anwesenheitsanspruch ableiten, nachdem die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. 3.4 Ein nachehelicher Härtefall im Sinn des Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 4. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens – trotz Anerkennung einer guten beruflichen Integrationsleistung – nicht zu verlängern und es liege auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Dagegen bringt der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände vor, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In der Tat ist dem erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland und seine dort lebenden Familienangehörigen regelmässig besuchte und mithin mit diesem stets verbunden blieb, angesichts der als kurz zu wertenden Aufenthaltsdauer und der weiteren Umstände zumutbar, in den Kosovo zurückzukehren. Daran änderte auch eine neue Beziehung nichts, zumal nicht dargetan ist, dass sich seine Verlobte inzwischen in der Schweiz aufhalte. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG; § 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |