{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00694_2022-08-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222561&W10_KEY=13823151&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b4b29f22d5e8dab345cdbe82403b3903"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00694"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.08.2022  VB.2020.00694"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.08.2022  VB.2020.00694"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.08.2022  VB.2020.00694"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenerlass | Kostenerlass. [Ausgangspunkt des Rechtsstreits bilden zwei Urteile des Bezirksrats, mit welchen dieser \u2013 in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht \u2013 Beschwerden des Beschwerdef\u00fchrers gegen KESB-Entscheide abgewiesen hatte. Der Beschwerdef\u00fchrer ersuchte in der Folge beim Bezirksrat um Erlass der ihm in diesen beiden Urteilen auferlegten Entscheidgeb\u00fchren, was der Bezirksrat indes ablehnte. Das Obergericht erachtete sich anschliessend f\u00fcr unzust\u00e4ndig, die vom Beschwerdef\u00fchrer gegen den negativen Kostenerlassentscheid des Bezirksrats eingereichte Beschwerde zu behandeln, und \u00fcberwies die Sache an den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel abwies. Daraufhin gelangte der Beschwerdef\u00fchrer mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.] Zu pr\u00fcfen ist, ob der Regierungsrat zu Recht davon ausging, gegen einen bezirksr\u00e4tlichen Kostenerlassentscheid betreffend die aus einem Beschwerdeentscheid auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts herr\u00fchrenden Gerichtskosten stehe der verwaltungsverfahrensrechtliche Instanzenzug zur Verf\u00fcgung (E. 2.4). Die vorliegend infrage stehenden Kosten wurden gest\u00fctzt auf die ZPO und kantonales Ausf\u00fchrungsrecht bemessen und verteilt, und ein Erlass derselben richtet sich nach der betreffenden Regelung in der ZPO. F\u00fcr eine Anwendung des VRG als Verfahrensrecht f\u00fcr den Kostenerlass besteht damit kein Raum (zum Ganzen E. 3). Auch wenn im Kostenerlassbeschluss des Bezirksrats als KESB-Beschwerdeinstanz ein Justizverwaltungsakt erblickt w\u00fcrde, f\u00fchrte dies nicht zur Zul\u00e4ssigkeit des Rekurses nach VRG, sondern jener der Aufsichtsbeschwerde nach \u00a7\u00a7 82 ff. GOG. Diese kommt in ihrer Auspr\u00e4gung als \"sachliche\" Aufsichtsbeschwerde mit Rechtsmittelfunktion dann zum Tragen, wenn die ZPO-Rechtsmittel nicht zur Verf\u00fcgung stehen, jedoch \u2013 wie hier \u2013 ein fallbezogenes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis besteht. In derartigen F\u00e4llen muss die Zust\u00e4ndigkeit richtigerweise nicht bei der rein administrativen Dienstaufsicht(Regierungsrat) liegen, sondern bei der fachgebietszust\u00e4ndigen gerichtlichen Aufsichts- und Rechtsmittelbeh\u00f6rde. Diese ist im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege das Obergericht. Handelt es sich beim Bezirksrat in seiner Eigenschaft als KESB-Beschwerdeinstanz um ein Zivilgericht, amtet er auch als Erlassbeh\u00f6rde, wenn es um aus solchen Verfahren herr\u00fchrende Gerichtskosten geht, als Organ der Zivilrechtspflege. Damit steht gegen den streitigen Kostenerlassentscheid des Bezirksrats die Aufsichtsbeschwerde nach \u00a7\u00a7 82 ff. GOG an das Obergericht offen (E. 4.3). Zudem stehen Rekurs und Beschwerde nach VRG nur dann zur Verf\u00fcgung, wenn der Regelungsgegenstand des Anfechtungsobjekts eine \u00f6ffentlich-rechtliche Angelegenheit darstellt. Hier geht es um die Anwendung der Kostenerlassnorm von Art. 112 ZPO, welche keine \u00f6ffentlich-rechtliche Bestimmung im eigentlichen Sinne ist. Die Normen der ZPO sind \u2013 als Verfahrensordnung der Zivilgerichte \u2013 von den Zivilgerichten anzuwenden (E. 4.4). Der Beschwerdef\u00fchrer dringt mit seiner gegen den negativen Kostenerlassentscheid gerichteten Beschwerde mangels Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts und des Regierungsrats nicht durch (E. 5.1). Weil das Obergericht bereits seinerseits negativ \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit entschieden hat und auch im Rahmen des Meinungsaustauschs mit dem Verwaltungsgericht nicht bereit war, das Rechtsmittel entgegenzunehmen, bleibt dem Verwaltungsgericht eine \u00dcberweisung an jenes auf gleicher Stufe stehende Gericht verwehrt (E. 6.1). \r\rAbweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen, soweit Eintreten, und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrats."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:13:22", "Checksum": "3eaca94a5c4964e57a464a9763cd9384"}