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Geschäftsnummer: VB.2020.00696  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.03.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Einstellung wegen Zweifel an der Bedürftigkeit. Der Beschwerdeführer reichte die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nur teilweise ein. Insbesondere reichte der Beschwerdeführer die Kontoauszüge zu seinem Postkonto nicht vollständig ein. Da dieses Postkonto der Beschwerdegegnerin bis Dezember 2019 verschwiegen worden war und darauf verheimlichte Einnahmen flossen, erweckt die erneute Verheimlichung des Kontostands in der Tat erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die Zweifel werden zudem dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zwar die Kontoauszüge der Migros-Bank bis Januar 2020 eingereicht hat, sich indessen zur Existenz und zum Kontostand des Postkontos nicht mit einem Wort äusserte. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht (vollständig) nachgekommen, obwohl die Mitwirkung ihm durchaus zumutbar gewesen wäre und ihm die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden war. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erweist sich vorliegend als rechtmässig (E. 4.1–4.4). Abweisung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
BEDÜRFTIGKEIT
EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE
FERIENGELD
FINANZIELLE VERHÄLTNISSE
GRUNDBETRAG
KONTOAUSZUG
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
NACHWEIS
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWEIFEL
Rechtsnormen:
§ 24a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00696

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 31. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA H,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch Sozialbehörde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


 

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit Dezember 2014 ununterbrochen von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zuvor bezog A in der Gemeinde C Sozialhilfeleistungen. Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 stellte die Sozialhilfebehörde B die Sozialhilfeleistungen an A per 31. Januar 2020 ein. Für die Rückerstattung der bisher ausgerichteten Sozialhilfeleistungen sei vorerst das Strafverfahren abzuwarten. Zudem entzog die Sozialhilfebehörde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhob A mit Schreiben vom 12. Februar 2020 Rekurs an den Bezirksrat I und machte geltend, nach wie vor bedürftig zu sein. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. September 2020 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A. Am 6. Oktober 2020 liess A dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Darin verlangte er die Aufhebung des Beschlusses der Gemeinde B und die Anweisung an die Gemeinde, ihm weiterhin Sozialhilfe auszurichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2020 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

C. Der Bezirksrat verzichtete am 13. Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der Beschwerdeführer bis zum Einstellungsbeschluss vom 28. Januar 2020 mit rund Fr. 2'000.- pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Als formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss aus dem Antrag ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der das Rechtsmittel ergreifenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Ein professionell formulierter Antrag kann bei Gutheissung des Rechtsmittels ins Dispositiv des Entscheids übernommen werden. Es genügt indessen auch, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die das Rechtsmittel ergreifende Partei will (VGr, 11. März 2019, VB.2019.00023, E. 1.3; VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00698, E. 5.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 und § 54 N. 1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47).

1.2.1 Die Anforderungen an den Antrag und die Begründung sind allerdings nicht immer gleich hoch. Sie sind weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. Demgegenüber darf von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten grundsätzlich erwartet werden, dass sie klare Anträge stellen und diese auch hinreichend begründen (Griffel, § 23 N. 6; VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 5.2). Es fragt sich aber, ob auch bei von einer rechtskundigen Person verfassten unklaren oder mehrdeutigen Anträgen auf die Begründung zurückgegriffen werden darf, um Klarheit über den Willen der (vertretenen) Partei zu erhalten. Sowohl beim klaren Antrag wie bei der hinreichenden Begründung handelt es sich um formelle Anforderungen an eine genügende Rechtsschrift, deren Fehlen einen formellen Mangel bedeutet (§ 54 Abs. 1; Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 5; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15 und 17). Bei anwaltlicher Vertretung darf erwartet werden, dass diese formellen Anforderungen eingehalten werden. Der Hinweis auf die hinreichende Begründung, welche Anwältinnen und Anwälte zu liefern haben, lässt es dabei aber nicht als ausgeschlossen erscheinen, zur Verdeutlichung unklarer oder mehrdeutiger Anträge auf die Begründung zurückzugreifen. Jedenfalls erschiene es als überspitzt formalistisch, wenn bei anwaltlich vertretenen Personen aufgrund der blossen Tatsache der anwaltlichen Vertretung nicht auf die Begründung zur Klärung der gestellten Anträge zurückgegriffen werden dürfte, selbst wenn die Anforderungen an klare Anträge bei rechtskundigen Personen höher sind als bei Laien (zum Ganzen VGr, 7. Mai 2015, VB.2014.00698, E. 1.4).

1.2.2 Der Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers lautet nur auf Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses; nicht aber auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Folgte man streng den Anträgen des Beschwerdeführers, könnte eine Gutheissung seiner Anträge nicht zum Ziel führen, da der Beschluss des Bezirksrats, mit welchem sein Rekurs abgewiesen wurde, weiterhin bestehen bleiben würde. Dahingegen geht der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde auf den vorinstanzlichen Entscheid ein. Aufgrund obiger Überlegungen muss der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe auszurichten, so verstanden werden, dass auch der Beschluss des Bezirksrats vom 4. September 2020 aufzuheben sei.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr, 22. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 4. Januar 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht sind höher, wenn es um Tatsachen geht, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und welche letztere ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.2; VGr, 6. September 2018, VB.2017.00193, E. 4.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Allgemein erweist sich die Mitwirkung als umso notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde und je einfacher es für die betroffene Person ist, die massgeblichen Umstände darzulegen (BVGer, 19. Dezember 2017, B-4597/2017, E. 4.1). Mitwirkungspflichten erschöpfen sich daher nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kantonales Sozialamt, Kap. 6.2.02 Ziff. 1.2; Kap. 5.1.08 Ziff. 3; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2). Aus den konkreten Umständen kann sich gar eine qualifizierte Mitwirkungspflicht ergeben: Die Anforderungen sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des Hilfesuchenden notwendig ist.

Gibt die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse oder verweigert sie die Einsichtnahme in Unterlagen, ist nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG eine angemessene Kürzung der Leistungen zulässig. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4). Im Weiteren ist auch eine Kürzung oder Streichung von Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag und Integrationszulagen) zulässig (SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4; VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013, E. 4.3 mit weiterem Hinweis). Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen, das Verschulden der fehlbaren Person sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung mitbetroffene Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche (SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4; § 24 Abs. 2 SHG).

2.3 Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin nicht eine Kürzung, sondern eine Einstellung der Leistungen vor. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, nämlich dann, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug überhaupt weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3; SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–5). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht wurde (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten herbeizuführen (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.4, mit weiteren Hinweisen). Es kann vorliegend offenbleiben, ob die seit 1. Januar 2021 geltenden SKOS-Richtlinien strengere Anforderungen an die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels nachgewiesener Bedürftigkeit stellen (vgl. SKOS-Richtlinien 2021, Kap. F.3 sowie Erläuterungen zu F.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, im Rahmen der periodischen Überprüfung Ende 2019 habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Einkommen im Umfang von Fr. 5'250.- nicht deklariert gehabt habe und dieses Einkommen auf ein nicht deklariertes Postkonto ausbezahlt worden sei. Sodann würden die monatlichen Überweisungen von rund Fr. 370.- nach Spanien die Frage aufwerfen, wie es ihm gelinge, diese Geldüberweisungen und seinen Lebensbedarf aus seinem Grundbedarf zu decken. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, er lebe sehr sparsam und würde dieses Geld an Bekannte überweisen, die es für seine Ferien in Spanien aufbewahrten, allerdings habe er nicht dargelegt, wozu er einen derart hohen Betrag in den Ferien einsetze. Zudem habe der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, im Jahr 2019 trotz dieser Zahlungen keine Ferien in Spanien verbracht. Weiter habe er die Ferien im Jahr 2018 während eines Zeitraums verbracht, in welchem ein Arztzeugnis seine Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, und habe er die Ferien der zuständigen Sozialarbeiterin jeweils nicht gemeldet. Zusätzlich bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer regelmässig bei Fremdbanken Geld beziehe, was Gebühren zur Folge habe und wofür er die regelmässigen Bahnfahrten tätige. Diesbezüglich stelle sich die Frage, ob er einer Arbeit nachgehe, da seine Ausführungen, es handle sich um Arzttermine, in den Akten keine Stütze finden würden. Die so entstandenen Ungereimtheiten hätten an der Anhörung vom 4. Dezember 2019 nicht vollständig ausgeräumt werden können, weshalb die Zweifel an der Bedürftigkeit berechtigt seien. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer deshalb zu Recht sowohl anlässlich der Anhörung als auch schriftlich am 19. Dezember 2019 dazu aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen. Bis heute habe er die verlangte Lohnabrechnung für die Expertentätigkeit im Jahr 2018, die fehlenden Kontoauszüge der D-Bank sowie des Postfinance-Kontos nicht eingereicht. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Sozialhilfeleistungen zu Recht verfügt.

3.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde ausführen, dass er schuldhaft gehandelt habe, indem er die Einnahmen von Fr. 5'250.- sowie das Postkonto verschwiegen habe. Dies würde allerdings noch keine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigen, sondern sei mit einer Leistungskürzung bzw. Rückerstattungspflicht zu sanktionieren. Die Fremdbankgebühren erklärt er damit, dass es in B keinen Bankomaten der D-Bank gebe, weshalb er jeweils bei Fremdbanken Geld beziehen müsse. Die Kosten für Bahnfahrten entstünden, wenn er nach F fahre, um spazieren zu gehen oder Kollegen zu treffen. Da er sehr sparsam lebe, monatlich einen Grosseinkauf mache, ein günstiges Handyabonnement habe und im Allgemeinen unnötige Ausgaben vermeide, überweise er monatlich einen Betrag an seine Bekannten in Spanien. Diese würden ihm den Betrag jeweils übergeben, wenn er nach Spanien in die Ferien fahre. So habe er keinen Zugriff auf sein Feriengeld, ansonsten er es ausgeben würde. Seine Ferienabwesenheiten habe er stets dem Betreibungsamt gemeldet, aber nicht der Beschwerdegegnerin, da er sich dieser Pflicht nicht bewusst gewesen sei.

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 20. November 2019 mit, dass bei der periodischen Überprüfung der Sozialhilfe weitere Fragen aufgetaucht seien und lud ihn zu einer Anhörung ein. Die Anhörung fand am 4. Dezember 2019 statt. Unter anderem ging es darum, dass sich aus dem Auszug des individuellen Kontos des Beschwerdeführers bei der SVA Zürich ergebe, dass er im Jahr 2018 Einnahmen von Fr. 5'250.- erzielt habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er erneut Lohn verschwiegen habe und er wurde gefragt, weshalb die Einnahmen nicht auf sein Konto bei der D-Bank eingegangen seien. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer über ein gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariertes Postkonto verfügt, auf welches diese Einnahmen überwiesen wurden. Ebenfalls wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den monatlichen Zahlungen nach Spanien, zu seiner Arbeitssuche, zu den Bargeldbezügen bei Fremdbanken, zu den Zugfahrten und den nicht gemeldeten Auslandsaufenthalten Stellung zu nehmen. Zudem wurde ihm in Aussicht gestellt, dass geprüft werde, ob die Unterstützung weitergeführt werden könne und ob Strafanzeige einzureichen sei. Er wurde ausserdem aufgefordert, die Auszüge des Postkontos seit dessen Eröffnung, die aktuellen Auszüge des Kontos bei der D-Bank sowie die Lohnabrechnung für das Jahr 2018 einzureichen.

Nachdem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen eingereicht hatte, machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 sowie 13. Januar 2020 auf die weiterhin fehlenden Unterlagen aufmerksam. Demnach fehlten noch Unterlagen des Kontos bei der Postfinance, ausgenommen die Kontoauszüge von 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2019 (die nachgereicht wurden), sämtliche detaillierten Kontoauszüge ab September 2019 sowie die Lohnabrechnungen für die Tätigkeit im Jahr 2018. Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer ausdrücklich schriftlich darauf hin, dass aufgrund der ihr vorliegenden Akten seine Mittellosigkeit angezweifelt werde und daher eine Einstellung der Sozialhilfeleistungen mangels Nachweis der Bedürftigkeit geprüft werde.

Der Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht mit seiner Beschwerde den Kontoauszug der D-Bank vom 1. September 2019 bis und mit 20. Januar 2020 sowie die Abrechnung der Experten-Entschädigung für das Jahr 2018 ein. Da das Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen ohne Einschränkungen vorgebracht werden (§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). Dementsprechend sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Soweit er die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen eingereicht hat, wurden die Zweifel durch die eingereichten Dokumente ausgeräumt. Jedenfalls macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, daraus würden sich weitere Zweifel ergeben. Weiterhin nicht eingereicht hat der Beschwerdeführer die fehlenden Kontoauszüge des Postkontos. Allerdings erweckt der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kontoauszüge des Postkontos für den Zeitraum vor 2016 nicht eingereicht hat, keine erheblichen Zweifel an dessen aktueller Bedürftigkeit, da diese nichts zu den aktuellsten Einkommens- und Vermögensverhältnissen beitragen würden. Nach wie vor fehlen indessen die aktuellsten Auszüge des Postkontos, d. h. die Auszüge ab 1. November 2019, welche die Beschwerdegegnerin verlangt hatte. Da dieses Postkonto der Beschwerdegegnerin bis Dezember 2019 verschwiegen worden war und darauf verheimlichte Einnahmen flossen, erweckt die erneute Verheimlichung des Kontostands in der Tat erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, jedenfalls ab November 2019. Die Zweifel werden zudem dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zwar die Kontoauszüge der D-Bank bis Januar 2020 eingereicht hat – wobei gemäss Seitennummerierung auch hier 13 Seiten fehlen –, sich indessen zur Existenz und zum Kontostand des Postkontos nicht mit einem Wort äusserte.

4.2 Die bestehenden Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurden durch die nachgereichten Kontoauszüge nicht beseitigt. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht immer noch nicht (vollständig) nachgekommen, obwohl die Mitwirkung ihm durchaus zumutbar wäre, war es ihm doch ohne Mühe möglich, die aktuellen Kontoauszüge der D-Bank einzureichen. Weshalb er für das Konto bei der Postfinance die verlangten aktuellsten Kontoauszüge nicht eingereicht hat, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht auch keinerlei Hinderungsgründe geltend.

4.3 Wie erwähnt, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 sowie 13. Januar 2020 auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert, sämtliche detaillierten Kontoauszüge seit Kontoeröffnung nachzureichen. Sodann wurde ihm die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht.

4.4 Der Beschwerdeführer reichte lediglich die Auszüge des Postkontos von 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2019 ein. Da für die Urteilsfällung indes die finanzielle Situation im Entscheidzeitpunkt massgebend ist, kam die Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2020 – wenn auch mit abweichender Begründung, die indes die Zweifel an der Bedürftigkeit teilweise erhärtet (dazu sogleich E. 4.5 ff.) – zu Recht zum Schluss, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist, und stellte die Sozialhilfeleistungen per 31. Januar 2020 ein. Nachdem die Voraussetzungen für eine Einstellung in sinngemässer Anwendung von § 24a SHG eingehalten wurden (vgl. E. 2.3), erweist sich die Einstellung vorliegend als rechtmässig.

4.5 Anzufügen ist jedoch noch, dass die Geldbezüge bei den Fremdbanken, die jeweils Gebühren zur Folge haben, sowie die Zugfahrten alleine keine erheblichen Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufkommen liessen. Die gebührenpflichtigen Geldbezüge vermögen allerdings die Aussage des Beschwerdeführers, dass er sehr sparsam lebe, infrage zu stellen. Zu den Zugfahrten ist anzumerken, dass es einem Sozialhilfeempfänger durchaus erlaubt ist, den ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Betrag (nach Deckung der Fixkosten wie die Miete) so zu verwenden und seine Freizeit ausserhalb der Wohngemeinde zu verbringen. Denn im Grundbedarf für den Lebensunterhalt ist ein Betrag für Verkehrsauslagen (Billette Bahn, Tram, Bus, Halbtax, Velo-Ersatzteile) enthalten (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.1.01, Ziff. 2, 3. Januar 2021); die vom Beschwerdeführer mit seiner Bankkarte getätigten Ticketkäufe liegen jedenfalls in diesem Rahmen.

4.6 Grundsätzlich zu Recht macht die Beschwerdegegnerin sodann geltend, der Beschwerdeführer verfüge über Aktien, da er Dividendenzahlungen erhalte. Dazu habe er bisher keine Unterlagen eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat ihn zwar nie aufgefordert, dazu Unterlagen einzureichen oder diese Zahlungen sonst zu erklären und die Dividendenzahlungen bzw. der Besitz allfälliger Aktien waren auch nicht Gegenstand der Anhörung vom 4. Dezember 2019. Allerdings hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin laut § 18 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SHG vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben und Veränderungen unaufgefordert zu melden. Gegebenenfalls (im Fall eines neuen Gesuchs) sind diese Zahlungen, welche die Beschwerdegegnerin als Dividendenzahlungen bezeichnet, weiter abzuklären.

4.7 Weiter ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er die Einnahmen von rund Fr. 5'000.- bereits zum wiederholten Mal sowie das Bestehen eines weiteren Kontos verschwiegen und der Beschwerdegegnerin seine Ferienabwesenheiten jeweils nicht gemeldet hat. Dies bestreitet er auch nicht. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2016 Fr. 3'659.55, im September 2017 Fr. 3'419.60, im Oktober 2018 Fr. 7'847.20 und im Oktober 2019 Fr. 5'561.- Einnahmen durch die Teilnahme als Experte im … generiert hat. Dabei wurde der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 16. August 2017 verpflichtet, den Betrag aus dem Jahr 2016 (sowie einen weiteren Betrag aus dem Jahr 2015) zurückzuerstatten. Wiederum gab er die Einnahmen der Jahre 2017, 2018 sowie 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin aber nicht bekannt. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass das Nichtdeklarieren von Einnahmen grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht oder eine Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Folge hat. Vorliegend erscheint indessen eine Einstellung gerechtfertigt, da sich aus diesen und weiteren Umständen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergeben.

4.8 Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass es Fragen aufwirft, wie es dem Beschwerdeführer gelingt, monatlich rund Fr. 370.- aus der ihm ausgerichteten Sozialhilfe nach Spanien zu überweisen, und wofür dieses Geld bestimmt ist. Die Beschwerdegegnerin äussert in diesem Zusammenhang die Vermutung, dass es sich dabei um Unterhaltszahlungen handeln könnte.

Die Beschwerdegegnerin stellte bereits im Jahr 2018 fest, dass der Beschwerdeführer monatlich einen Betrag von 300 Euro nach Spanien überweist. Deshalb forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Leistungsentscheid vom 10. Oktober 2018 auf, weitere Angaben über die Drittpersonen sowie die Gründe für die finanzielle Unterstützung schriftlich bekannt zu geben. Auch sei Stellung dazu zu nehmen, wie der Lebensunterhalt bestritten werde. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im November 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, dass es sich nicht um Unterstützungsleistungen handle, sondern um eine Sparquote. Er überweise dieses Geld an seine Verwandten in Spanien, da er es ansonsten ausgeben würde. Seine Verwandten würden das Geld verwalten und er benötige es, wenn er nach Spanien in die Ferien fahre. Er würde sparsam leben und monatlich einen Grosseinkauf machen. Die Beschwerdegegnerin schien diese Erklärung mindestens vorerst zu akzeptieren und veranlasste keine weiteren Abklärungen. So lässt sich betreffend einer solchen Überweisung vom 26. Oktober 2018 den Akten folgende Notiz entnehmen: "i.O., geklärt am 29.11.18". Anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2019 wiederholte der Beschwerdeführer die gemachten Angaben. Zwar werfen diese Zahlungen in der Tat Fragen auf, würden aber – soweit es sich tatsächlich um Feriengeld des Beschwerdeführers handelt – bei einer isolierten Betrachtung nicht zwingend auf eine mangelnde Bedürftigkeit des Beschwerdeführers schliessen lassen. Denn es erscheint nicht geradezu ausgeschlossen, dass ein Sozialhilfeempfänger einen gewissen Betrag für Ferien zur Seite legt (VGr, 19. November 2009, VB.2009.00563, E. 2.4 mit weiterem Hinweis).

5.  

5.1 Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

5.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

5.2.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer musste nicht zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Nachweis seiner Mittellosigkeit aufgefordert werden (Plüss, § 16 N. 40).

5.2.3 Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 23. Juli 2018, VB.2018.00186, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Interessen des Beschwerdeführers sind aufgrund der drohenden Einstellung der Sozialhilfeleistungen zwar in schwerwiegender Weise betroffen, es stellen sich jedoch keine zusätzlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätten. Vielmehr ging es um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse und die Einreichung weiterer Unterlagen zur Ausräumung der Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (oben, insbesondere E. 4.1). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist schon mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen, wäre jedoch ohnehin auch mangels Notwendigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechts-
verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …