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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00698
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
I.
A. A, Staatsangehöriger
der Republik Kosovo, geboren … 1989, hielt sich im Jahr 2011 illegal in
der Schweiz auf und ging ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach, worauf
er mit Strafbefehl vom 23. November 2011 der Staatsanwaltschaft des
Kantons C wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts
sowie wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt und mit
einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft
wurde. Zusätzlich belegte ihn das Bundesamt für Migration (BFM; heute
Staatssekretariat für Migration, SEM) am 28. November 2011 mit einem
dreijährigen Einreiseverbot, gültig ab 2. Dezember 2011. In der Folge
kehrte A in seine Heimat zurück.
B. Am
10. Oktober 2014 heiratete A in D, Kosovo, die im Kanton Zürich
aufenthaltsberechtigte tschechische Staatsangehörige F (geb. 1986). Am
10. März 2015 reiste er in die Schweiz ein, worauf er im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner
Ehefrau im Kanton Zürich erhielt, zuletzt befristet bis 31. Oktober 2021.
Ein wegen Verdachts auf Organisieren bzw. Eingehen von Scheinehen eingeleitetes
Ermittlungsverfahren wurde im Sommer 2017 unter anderem auf F ausgedehnt,
worauf sie am 10. April 2018 von der Kantonspolizei Zürich verhaftet und
vorübergehend in Untersuchungshaft gesetzt wurde.
C. Mit
Urteil des Bezirksgerichts H vom 8. November 2019 wurde die kinderlos
gebliebene Ehe des Rekurrenten mit F geschieden. Am 18. November 2019
widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA von A und wies diesen aus der Schweiz weg. Zum Verlassen der Schweiz
setzte es ihm Frist bis 18. Februar 2020.
II.
Den hiergegen am 20. Dezember 2019 erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 7. September 2020 ab. A
wurde zum Verlassen der Schweiz Frist gesetzt bis 10. Dezember 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2020 beantragte A
(nachfolgend der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 7. September 2020 sei
aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie von der
Wegweisung des Beschwerdeführers sei abzusehen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2020 wurde der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2006 (AIG) unter
anderem dazu aufgefordert, unter Beilage geeigneter Belege laufend über den
Stand seines Strafverfahrens und weitere bewilligungsrelevante Umstände zu
informieren.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung
verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. Oktober 2020,
23. Oktober 2020 und 12. November 2020 weitere Unterlagen zu den
Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Zu prüfen
ist zunächst, ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch geltend machen
kann. Unbestritten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer seit der
Scheidung von F vom 8. November 2019 aus dieser Beziehung kein
Aufenthaltsrecht mehr ableiten kann, sei dies gestützt auf das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) andererseits oder gestützt auf
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999. Dasselbe gilt in
Bezug auf die Beziehung zum Sohn seiner Ex-Frau, zu welchem der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr hat. Fraglich ist damit, ob der
Beschwerdeführer über einen anderweitigen Aufenthaltsanspruch verfügt.
2.2 Die
Vorinstanz erwog, aufgrund der über dreijährigen Ehedauer komme grundsätzlich
ein Verlängerungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) infrage.
Da zahlreiche gewichtige Indizien gegen eine echte Lebens- und
Schicksalsgemeinschaft sprechen würden, sei allerdings davon auszugehen, dass
die Ehe einzig zur Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen geschlossen
worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, an
diesem Ergebnis ernsthafte Zweifel zu wecken. Der Beschwerdeführer könne aus
der Ehe mit seiner Ex-Frau damit keinen Aufenthaltsanspruch ableiten
(Art. 51 Abs. 2 AIG).
2.3 Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen zusammengefasst ein, es habe ein echtes
Eheleben stattgefunden. Er bestreitet, mit F eine Scheinehe eingegangen zu
sein, und macht unter anderem geltend, das Bezirksgericht H habe ihn in dem
gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren vom Vorwurf der Täuschung der Behörden
(Art. 118 AIG) freigesprochen.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Akten aus dem Strafverfahren. Er
macht sinngemäss geltend, das Bezirksgericht H habe ihn mit der Begründung
freigesprochen, dass nicht genügend verwertbare Beweise für einen Schuldspruch
vorliegen würden. Am 23. Oktober 2020 reichte er die Berufungsanmeldung
der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2020 nach, ohne den Beweisantrag um
Beizug der Strafakten zurückzuziehen.
3.2 Bei den
Akten befindet sich lediglich das Dispositiv des Urteils vom 30. September
2020 des Bezirksgerichts H, nicht aber die Urteilsbegründung. Aufgrund der
Ausführungen des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass er in erster Instanz
gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der
Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG) freigesprochen wurde. Der
erstinstanzliche Freispruch des Beschwerdeführers ist indessen noch nicht
rechtskräftig. So oder anders ist aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern der
Ausgang des Strafverfahrens geeignet wäre, das ausländerrechtliche Verfahren
massgebend zu beeinflussen. Ein ausländerrechtlicher Bewilligungsentzug setzt
bei einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung der Ehe keine strafrechtliche
Verurteilung voraus (vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 3.1,
mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.3.3).
3.3 Da im
Strafverfahren strengere Regeln gelten als im Verwaltungsverfahren, sind
grundsätzlich die Ausländerbehörden bei ihrem Entscheid, ob eine Scheinehe
bestehe, nicht an die Einschätzungen durch die Anklagebehörde gebunden (BGr,
8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.5; 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).
Ob die Akten aus einem laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahren beizuziehen
sind, ist im Verwaltungsverfahren anhand der Beweislage zu beurteilen. Erweist
sich diese als klar, kann auf den Beizug der Strafakten verzichtet werden (vgl.
BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.5). Im Folgenden ist zu prüfen,
wie es sich damit verhält.
4.
4.1 Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen. Der Anspruch aus
Art. 50 AIG erlischt unter anderem, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen
(Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist
insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen (sog.
Ausländerrechts- oder Scheinehe) oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es
aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen
Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a;
BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1).
4.2 Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).
Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können.
4.3 Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur
kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine
Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3).
Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli
2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten
Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine
für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl.
auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für
eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über
vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft
konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016,
2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und
in Praxis 106 [2017] Nr. 10).
4.4 Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene
(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit
grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem
betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,
E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl.
Plüss, § 7 N. 28).
5.
5.1 Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien
auf eine Scheinehe hin: Die Heirat mit einer in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Person stellte für den Beschwerdeführer die einzige
Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz dar. Verstärkt werde
dieses Indiz durch den Umstand, dass er sich von Mai bis Dezember 2011 bereits
illegal zu Arbeitszwecken in der Schweiz aufgehalten habe. Für das Vorliegen
einer Scheinehe spreche sodann der Umstand, dass die Ex-Frau des
Beschwerdeführers von verschiedenen, gemäss eigenen Angaben als
Schein-Ehepartnerinnen vermittelten tschechischen Frauen belastet worden sei,
bei der Organisation der Scheinehen eine tragende Rolle gespielt zu haben und
ausserdem selber mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen zu sein.
Gemäss den Aussagen von G soll die Ex-Frau des Beschwerdeführers damit
angegeben haben, für das Eingehen der Ehe mit dem Beschwerdeführer
Fr. 40'000.- erhalten zu haben, während ihr, G, für das Eingehen ihrer Ehe
lediglich Fr. 10'000.- bezahlt worden seien. Bei der Ex-Frau des
Beschwerdeführers habe durchaus Geldbedarf bestanden, was sich darin zeige,
dass sie 2018 einen Autokredit über Fr. 30'000.- abzubezahlen hatte
und auch ihre Mutter in Tschechien verschuldet gewesen sei. Die Angaben zum
Kennenlernen und zur doch über dreijährigen Phase bis zur Hochzeit seien
spärlich und teils widersprüchlich. So habe die Ex-Frau des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 5. November 2014 erklärt, sie und der Beschwerdeführer
hätten sich im Internet kennengelernt. Die Bekanntschaft habe zur Mehrheit über
soziale Medien und Internettelefonanbieter stattgefunden. Anlässlich seiner
polizeilichen Befragung vom 12. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer
demgegenüber angegeben, er habe seine Ex-Frau in der Bar in H kennengelernt, wo
sie damals gearbeitet habe. Er habe sich illegal in der Schweiz aufgehalten und
in den Kosovo zurückreisen müssen, den Kontakt hätten sie aber über Telefon
oder Internet weitergepflegt, bis sie sich entschieden hätten, zu heiraten.
Besucht hätten sie einander nie. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers habe am
12. Juni 2018 jedoch angegeben, sie habe den Beschwerdeführer ein paar Mal
im Kosovo besucht, allerdings nicht oft, da sie gearbeitet habe. Als weitere
Indizien berücksichtigte die Vorinstanz die Beziehung der Ex-Frau des
Beschwerdeführers zu ihrem vormaligen Freund I, das völlige Desinteresse des
Beschwerdeführers gegenüber einer Mitbewohnerin, die ein Gast seiner Frau
gewesen sei, dass der offenbar religiöse Rekurrent, für den es nicht infrage
gekommen wäre, unverheiratet mit einer Frau zusammenzuleben, eine ehemalige
Prostituierte mit einem ausserehelichen Kind geheiratet habe, die darüber
hinaus noch aus einem anderen Kulturkreis stamme, und dass der Beschwerdeführer
mit dem Sohn seiner Ex-Frau viel unternommen und eine innige Beziehung geführt
haben will, jedoch weder dessen Alter noch dessen Geburtsdatum gekannt habe.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer hatte sich bereits vor seiner Heirat illegal in der
Schweiz aufgehalten und wurde im November 2011 mit einem dreijährigen
Einreiseverbot belegt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Heirat
mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person für ihn die einzige Möglichkeit
darstellte, hier legal Wohnsitz zu nehmen und einem Arbeitserwerb nachzugehen.
5.2.2
Auch die Angaben zum Kennenlernen brachten einige Auffälligkeiten zutage:
Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juni 2018
an, seine Ex-Frau "2010 oder 2011" während seines illegalen
Aufenthalts in jener Bar in H kennengelernt zu haben, in welcher sie damals
gearbeitet habe. In seiner Beschwerdeschrift brachte er nunmehr vor, sie hätten
sich 2010 oder 2011 "in einer Bar in der Schweiz" kennengelernt.
Seine Ex-Frau hatte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 5. November 2014
mitgeteilt, dass sie und der Beschwerdeführer sich im Internet kennengelernt
hätten.
Der Beschwerdeführer will sich
gemäss eigenen Angaben vom 18. Mai bis zum 2. Dezember 2011 illegal
in der Schweiz aufgehalten haben. Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons C vom 23. November 2011 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer am 18. November 2011 illegal in die Schweiz eingereist
war, sich vom 18. bis zum 22. November 2011 illegal in X,
Kanton C, aufgehalten und vom 21. bis 22. November 2011 auf
einer Baustelle in X ohne Bewilligung gearbeitet hatte. Die im Strafbefehl
aufgeführte Adresse lautet auf seine frühere Wohnadresse in Kosovo. Dass sich
der Beschwerdeführer im behaupteten Zeitraum des Kennenlernens auch im Kanton
Zürich aufgehalten hatte, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
Die Ex-Frau des
Beschwerdeführers kam gemäss ihren eigenen Angaben im Oktober 2011 in die
Schweiz, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung L, war zunächst für kurze
Zeit in einem Club in J als Sexarbeiterin, dann für kurze Zeit im Restaurant K
in J im Service tätig und ging gemäss einem Arbeitsvertrag vom
November 2011 in der Bar von L in H per 1. Dezember 2011 ein Arbeitsverhältnis
ein.
Soweit sich der
Beschwerdeführer und seine Ex-Frau gemäss seinen ersten Schilderungen in der
Bar kennengelernt haben wollen, in welcher letztere damals arbeitete, hätten
sie hierfür folglich bestenfalls am 1. Dezember 2011 Gelegenheit gehabt.
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Mai 2019 gab die Ex-Frau des
Beschwerdeführers im Übrigen an, von Januar 2013 bis Oktober 2017 im "Restaurant M"
in H im Service gearbeitet zu haben. Gleich darauf sagte sie aus, ihren Mann
bei der Arbeit im "Café M" kennengelernt zu haben. Dies wurde
(handschriftlich) insoweit korrigiert, als es sich um die "Disco M"
gehandelt haben soll und die Ex-Frau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des
Kennenlernens noch nicht dort gearbeitet haben will. Weiter widersprachen sich
der Beschwerdeführer und dessen Ex-Frau auch insoweit, als ersterer am
12. Juni 2018 angab, dass sie sich vor seiner Ausreise aus dem Kosovo nie
persönlich gesehen hätten; da sich seine Ex-Frau vor einer Reise in den Kosovo
gefürchtet habe, habe sie eine solche vermieden. Demgegenüber sagte seine
Ex-Frau anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2018 aus,
sie sei ein paar Mal im Kosovo gewesen. Mit der Vorinstanz ist daher insgesamt
davon auszugehen, dass sich die Angaben zum Kennenlernen angesichts dessen
angeblicher Dauer von drei Jahren als sehr spärlich und zudem als
widersprüchlich erweisen, was ebenfalls für das Vorliegen einer Scheinehe
spricht.
5.2.3
Aus dem Umstand, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers 2018 einen Autokredit
abzahlen musste, folgt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
zwangsläufig, dass sie bereits im Zeitpunkt der Heirat im Oktober 2014
entsprechenden Geldbedarf hatte. Wie die finanziellen Verhältnisse der Ex-Frau
des Beschwerdeführers 2014 waren, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht
abschliessend entnehmen. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass sie die im
Strafverfahren gemachten Aussagen von G, wonach die Ex-Frau des
Beschwerdeführers für die Eheschliessung mit ihm Fr. 40'000.- erhalten und
damit auch noch geprahlt haben soll, nicht bestritt. Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2018 sagte sie aus: "Es
stimmt, dass ich mit A verheiratet bin, aber nicht wegen des Geldes wegen".
Auch als die fragliche Geldzahlung im weiteren Verlauf der
Konfrontationseinvernahme nochmals thematisiert wurde, äusserte sich die
Ex-Frau des Beschwerdeführers hierzu mit keinem Wort, stritt also insbesondere
nicht ab, für das Eingehen der Ehe mit dem Beschwerdeführer Geld erhalten zu
haben. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Ex-Frau des
Beschwerdeführers für die Heirat mit ihm bezahlt worden war, was als starkes
Indiz für eine Scheinehe zu berücksichtigen ist.
5.2.4
Weiter ist erstellt, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers eine
aussereheliche bzw. eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende
Parallelbeziehung pflegte. Wohl wollte sich die Ex-Frau des Beschwerdeführers
anlässlich ihrer Befragung vom 9. Mai 2018 noch nicht dazu äussern, wie
der Mann hiess, mit welchem sie die fragliche Beziehung führte, und wann diese
angefangen hatte. Klar ist jedoch, dass sie bereits vor dem 10. April
2018, das heisst vor der Verhaftung der Ex-Frau des Beschwerdeführers begonnen
haben musste. Aus einer Aktennotiz der Kantonspolizei Zürich geht entsprechend hervor,
dass sie während der Untersuchungshaft einen regen Schriftverkehr mit I geführt
habe, dessen Inhalt klar darauf hindeute, dass es sich bei diesem um ihren
eigentlichen Partner handle. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei
sie bei der Rückgabe der sichergestellten Gegenstände nicht von ihrem Ehemann,
sondern von I begleitet worden. Anzumerken ist diesbezüglich, dass es sich bei I
um ihren früheren Freund handelt (vgl. vorne, E. 5.1). Am 9. Mai 2018
gab die Ex-Frau des Beschwerdeführers auf die Frage, welches Verhältnis sie zum
Beschwerdeführer habe, an, die Beziehung sei gut gewesen, bis sie einen Freund
hatte. Dann hätten die Streitereien angefangen. Aus den Befragungsprotokollen
vom 9. Mai 2018 und vom 12. Juni 2018 geht weiter hervor, dass sie
zum Zeitpunkt der jeweiligen Befragung immer noch mit I zusammen war. Aus den
Strafakten betreffend die Untersuchung der Heirat zwischen P und Q sowie der
Befragung von G vom 16. Mai 2018 ergeben sich sogar Hinweise darauf, dass
die Ex-Frau des Beschwerdeführers (spätestens) im Herbst/Winter 2016
wieder mit ihrem Ex-Freund I zusammen war. Gemäss den Aussagen von G soll die
Ex-Frau des Beschwerdeführers "mit ihrem Kind und I ihrem Freund" in
die Stadt R oder das Land S in die Ferien gegangen sein, wobei sich aus dem
Kontext der weiteren Angaben von G ergibt, dass dies in der zweiten
Jahreshälfte 2016 gewesen sein muss. Zu dieser Zeit soll die Ex-Frau des
Beschwerdeführers gemäss den Aussagen von G vereinzelt auch bereits bei I
übernachtet haben, was glaubhaft erscheint und auch weder von der Ex-Frau des
Beschwerdeführers (anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni
2018) noch vom Beschwerdeführer selber bestritten wird. Die Ex-Frau des
Beschwerdeführers sagte vielmehr aus, es sei nach dem Zusammenzug mit dem
Beschwerdeführer doch nicht so einfach gewesen, beispielsweise wegen der
Religionszugehörigkeit. Insgesamt sprechen die Umstände, dass die Ex-Frau des
Beschwerdeführers im Januar 2014 von ihrem früheren Freund wegzog und nur
neun Monate nach der Trennung den Beschwerdeführer heiratete, sowie dass sie in
der Folge eine aussereheliche Beziehung mit ihrem früheren Freund pflegte, die offensichtlich
über vereinzelte sexuelle Kontakte hinausging, für das Eingehen bzw.
Aufrechterhalten einer nur formell bestehenden Ehe allein aus
ausländerrechtlichen Motiven.
5.2.5
Hinsichtlich der Wohnsituation bleibt festzuhalten, dass die Ex-Frau des
Beschwerdeführers knapp zwei Wochen nach der Heirat, das heisst am
21. Oktober 2014 bereits wieder einen neuen Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung
abschloss. Als Mietbeginn wurde der 22. Oktober 2014 vereinbart. Obschon
die Heirat im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits stattgefunden hatte,
wurde der Mietvertrag einzig mit der Ex-Frau des Beschwerdeführers als Mieterin
abgeschlossen und waren in der Rubrik "Personenzahl" lediglich "zwei"
angegeben. In der Wohnung sollte jedoch neben der Ex-Frau des Beschwerdeführers
und deren Sohn auch der Beschwerdeführer selber wohnen. Die Schilder am
Briefkasten wie auch bei der Türklingel waren gemäss den Akten dann jedoch mit
den Namen des Beschwerdeführers und dessen Ex-Frau beschriftet. Auch stimmen
die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau betreffend Aufbewahrung
der Kleider überein. So soll der Beschwerdeführer zusammen mit dem Sohn seiner
Ex-Frau einen Kleiderschrank geteilt haben, während letztere einen grossen
Kleiderschrank für sich allein gehabt habe. Wohnungskontrollen wurden soweit
ersichtlich nicht durchgeführt, weshalb die Wohnverhältnisse weitgehend
ungeklärt sind. Klar ist einzig, dass in der 3-Zimmer-Wohnung neben dem
Beschwerdeführer, seiner Ex-Frau und deren Sohn gemäss den Akten immer wieder
auch tschechische Frauen gewohnt hatten. So hielt sich gemäss Angaben des
Beschwerdeführers etwa P während zwei Jahren fast die meiste Zeit in der
Wohnung auf. Angesichts der eher engen Platzverhältnisse ist daher naheliegend,
dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers vereinzelt auch bei I übernachtet hatte
(vgl. dazu vorne, E. 5.2.4).
5.2.6
Schliesslich fällt auf, dass weder Verwandte noch Freunde der Ex-Frau des
Beschwerdeführers an ihrer Hochzeit teilnahmen. Als Trauzeugen fungierten
ausschliesslich Angehörige des Beschwerdeführers. Ferner hatten der
Beschwerdeführer und seine Ex-Frau soweit ersichtlich keine gemeinsamen Ferien
verbracht und schienen weder gemeinsame Freundschaften zu pflegen noch
gemeinsame Hobbys zu betreiben. Der Beschwerdeführer sagte am 12. Juni
2018 aus, bis zur Verhaftung seiner Frau sei er morgens zwischen 5.00 und
5.20 Uhr aufgestanden, gegen 7.00 Uhr bei der Arbeit gewesen, habe
bis ca. 17:00 Uhr gearbeitet und sei zwischen 18.30 und 19.00 Uhr
nachhause gekommen, habe sich geduscht und zu Abend gegessen. Falls es noch
etwas mit seiner Frau zu besprechen gebe, habe er das erledigt, und falls es
dem Sohn noch etwas zu helfen gebe, habe er das auch noch erledigt, dann sei er
ins Bett gegangen, um fit zu sein für den nächsten Tag. Gemeinsame Abendessen,
Fernsehabende oder Unternehmungen am Wochenende schienen nicht stattgefunden zu
haben. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht zudem hervor, dass er und
seine Ex-Frau je ein eigenes Konto hatten bzw. kein gemeinsames Konto bestand.
Wohl gab er glaubhaft an, dass sie die Rechnungen jeweils besprochen und dann
abgemacht hätten, wer was bezahle. Es sei auch vorgekommen, dass sie kein Geld
gehabt habe, dann habe er alles bezahlt. Die jeweiligen Angaben zum gemeinsamen
Budget weichen nicht erheblich voneinander ab. So sagte die Ex-Frau des
Beschwerdeführers aus, dass sich die Ausgaben für Miete, Strom und
Krankenkassenprämien gesamthaft auf Fr. 2'400.- beliefen, während der
Beschwerdeführer die Ausgaben insgesamt mit Fr. 2'800.- bis 3'500.- bezifferte.
Trotz dieser glaubhaften und teilweise übereinstimmenden Angaben zu Umfang und
Bewältigung des (beide betreffenden) Lebensunterhalts deuten die Umstände
gleichwohl mehr auf eine Wohn-Zweckgemeinschaft als auf eine eigentliche
Lebensgemeinschaft hin.
5.3 Zusammenfassend
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau zwar in
derselben Wohnung wohnten und soweit überhaupt feststellbar auch den (beide
betreffenden) Lebensunterhalt gemeinsam bestritten. Dass der Beschwerdeführer
ohne die Heirat mit seiner Ex-Frau nicht zu einer Aufenthaltsbewilligung
gekommen wäre und er an einer solchen offensichtlich ein grosses Interesse
hatte, die Umstände des Kennenlernens, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers
für die Heirat offenbar Geld erhalten hatte, sie eine die Ehe konkurrenzierende
Parallelbeziehung mit ihrem früheren Freund pflegte und gemäss den Aussagen von
G, T und U mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sein soll, weist
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine solche hin. Der
unterschiedliche kulturelle und sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers
und seiner Ex-Frau, der gemäss den unbestrittenen Aussagen der Ex-Frau des
Beschwerdeführers bald zu Problemen geführt haben soll, verdichten den bereits
bestehenden Scheineheverdacht zusätzlich. Angesichts dieser Beweislage kann
darauf verzichtet werden, die Akten aus dem gegen den Beschwerdeführer
eingeleiteten Strafverfahren beizuziehen (vgl. vorne, E. 3.3).
6.
6.1 Zu prüfen
bleibt damit, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, am
bestehenden Scheineheverdacht hinreichende Zweifel zu wecken.
6.2
6.2.1
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, ihm sei nicht im
ausreichenden Mass das rechtliche Gehör gewährt worden und er sei mit den ihn
belastenden, als Beschuldigte einvernommenen G und U nie konfrontiert worden.
Dennoch beziehe sich die Vorinstanz auf deren Aussagen und halte darüber hinaus
fest, der Beschwerdeführer hätte den Gegenbeweis antreten müssen, was er nicht
getan habe. Sie verkenne dabei jedoch, dass der Beschwerdeführer die ihm
obliegende Mitwirkungspflicht mit dem Einreichen der Fotos bei Weitem erfüllt
haben dürfte.
6.2.2
Der Beschwerdeführer geht mit der Annahme, ihm komme lediglich eine
Mitwirkungspflicht zu, nicht gänzlich fehl, täuscht sich jedoch über den Umfang
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht. Diese erstreckt sich insbesondere auf
Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne
Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
können (BGE 143 II 425 E. 5.1 mit Hinweisen). Anwendbar ist dieser
Grundsatz auch dann, wenn sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen
Tatbestand aufgrund der gesamten Sachlage so verdichtet haben, dass ohne Not
davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In
solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu
erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten
(vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.3, mit
weiteren Hinweisen, und vorne, E. 4.4). Wie bereits die Vorinstanz
zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer demnach den Gegenbeweis zu
erbringen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Scheinehe auszugehen
ist (vgl. vorne, E. 4.4). Letzteres ist vorliegend der Fall (vgl. vorne,
E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einwendet, dass er mithilfe
der Strafakten den Gegenbeweis hätte erbringen können, hätte er die
entsprechenden Beweise demnach selber im ausländerrechtlichen Verfahren
einbringen können und müssen.
6.2.3
Selbst wenn dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in dem gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahren nicht richtig gewährt worden sein sollte, was
jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, gilt dies nicht für
das vorliegende Verfahren. Das Migrationsamt äusserte mit Schreiben vom
31. Januar 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer den Verdacht, dass zwischen
ihm und seiner Ex-Frau eine Scheinehe bestehe, und gab ihm Gelegenheit, hierzu
Stellung zu nehmen. Dabei nahm das Migrationsamt auch Bezug auf die von einer "Drittperson"
gemachten Aussagen. Die Vorinstanz stützte sich ihrerseits ausdrücklich auf die
Aussagen von G und U. Die entsprechenden Einvernahmeprotokolle befanden sich
längst in den Akten, in welche der Beschwerdeführer Einsicht hatte. Zu beachten
ist zudem, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers – anders als dieser behauptet
– im Strafverfahren nicht bestritt, für die Heirat bezahlt worden zu sein (vgl.
vorne, E. 5.2.3). Soweit sie zugleich aussagte, sich in den
Beschwerdeführer verliebt und ihn deshalb geheiratet zu haben, erweisen sich
ihre Aussagen schon aufgrund ihrer spärlichen und widersprüchlichen Angaben zum
Kennenlernen als wenig glaubhaft. Die von G und U im Strafverfahren gemachten
Aussagen können daher im ausländerrechtlichen Verfahren als Indizien für das
Vorliegen einer Scheinehe herangezogen werden.
6.3
6.3.1
In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, im Gegensatz zu den anderen,
von den an der Organisation von Scheinehen mutmasslich Beteiligten vermittelten
Ehegatten hätten der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau über fünf Jahre lang im
gleichen Haushalt gewohnt. Der Beschwerdeführer habe diverse Bilder vorgelegt,
welche das eheliche Zusammenleben in diesen fünf Jahren belegen würden. Zudem
sei die Ehe des Beschwerdeführers im Jahr 2014 und damit noch vor Aufnahme
der Tätigkeit der Scheinehe-Organisation 2015 geschlossen worden. Von den
bekannten Scheinehemännern seien die allermeisten türkischer Herkunft gewesen.
Der Beschwerdeführer stamme demgegenüber aus dem Kosovo.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus den
Akten gerade nicht hervor, wann die Hauptakteure der Scheinehe-Organisation
ihre Tätigkeit aufgenommen hatten. Es ergeben sich bloss Hinweise darauf, dass
im September 2016 polizeiliche Ermittlungen aufgenommen wurden. Zu dieser
Zeit war die professionelle Vermittlung von tschechischen Scheinehe-Frauen
unstreitig bereits in Gang. Fest steht zudem, dass die Ex-Frau des
Beschwerdeführers bereits im November 2011 – und damit lange vor ihrer
Heirat mit dem Beschwerdeführer – mit L, einem der Hauptakteure in Bezug auf
die Scheinehe-Organisation, ein Arbeitsverhältnis eingegangen war (vgl. vorne,
E. 5.2.2) und auch die Mutter der Ex-Frau des Beschwerdeführers bei der
Vermittlung von tschechischen Scheinehe-Frauen eine zentrale Rolle spielte,
indem sie in der Tschechischen Republik die Scheinehe-Frauen "organisierte".
Die Ex-Frau des Beschwerdeführers verfügte damit ab November 2011 über
entsprechende Kontakte. Dass es sich beim Beschwerdeführer im Gegensatz zu den
meisten anderen Scheinehe-Männern nicht um einen türkischen Staatsangehörigen
handelt und auch weitere Unterschiede etwa betreffend Miet- und
Arbeitsverhältnis festgestellt werden können, vermag den bestehenden
Scheineheverdacht nicht umzustossen. Wohl ist naheliegend, dass L als
türkischer Staatsangehöriger primär Kontakte zu Landsleuten gehabt haben
dürfte. Die Behauptungen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau bezüglich
ihres Kennenlernens erweisen sich jedoch als derart lückenhaft und
widersprüchlich (vgl. vorne, E. 5.2.2), dass letztlich im Dunkeln bleibt,
wie sie sich tatsächlich kennengelernt hatten. Angesichts des erhärteten
Scheineheverdachts wäre es am Beschwerdeführer gewesen, seine Behauptungen zur
knapp dreijährigen Kennenlernphase mit Telefonnachweisen sowie Textnachrichten
zu belegen. Die von der Hochzeit eingereichten Fotografien vermögen dieses
Versäumnis nicht aufzuwiegen und belegen im Übrigen einzig, dass standesamtlich
geheiratet wurde, nicht aber, dass mehr als ein bloss formeller Eheschluss
beabsichtigt war. Mit der Vorinstanz ist zudem anzufügen, dass der Sohn der
Ex-Frau des Beschwerdeführers auf den Hochzeitsfotos nicht zu sehen ist.
6.3.2
In seiner Beschwerdeschrift trägt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
ein (angeblich) am Flughafen von V im Kosovo aufgenommenes Foto entgegen seiner
bisherigen Aussagen neu vor, seine Ex-Frau habe ihn vor der Heirat mehrmals im
Kosovo besucht (vgl. zu seiner anfänglich gegenteiligen Aussage vorne,
E. 5.2.2). Eine einzelne Fotografie vermag jedoch nicht mehrere Besuche zu
belegen. Zudem ist die fragliche Fotografie nicht datiert, sodass sie auch
aufgenommen worden sein könnte, als die Ex-Frau des Beschwerdeführers nach der
Heirat wieder in die Schweiz zurückreiste. Damit lösen sich die Widersprüche
betreffend das Kennenlernen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
auf.
6.3.3
Zu den eingereichten Fotografien hält der Beschwerdeführer weiter
zusammengefasst fest, daraus gehe hervor, dass er und seine damalige Ehefrau
einander körperlich wie emotional verbunden gewesen seien. Den ausführlichen
Erläuterungen des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden. Aufgrund
einzelner Bilder lässt sich zwar schliessen, dass der Beschwerdeführer und
seine Ex-Frau einen vertrauten Umgang pflegten. Nicht erstellt ist jedoch, dass
die Beziehung über ein Freundschaftsverhältnis hinausging. Die eingereichten
Fotografien lassen mit anderen Worten keine aussagekräftigen Rückschlüsse
darauf zu, dass die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich angerufen wird.
6.3.4
Auch sind die wenigen Fotografien, welche den Beschwerdeführer zusammen mit
dem Sohn seiner Ex-Frau zeigen, nicht geeignet, seine Behauptung zu belegen,
wonach der Sohn seiner Ex-Frau für den Beschwerdeführer wie ein eigener Sohn
gewesen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht,
unter anderem auch Geburtstagspartys für W organisiert zu haben, ist ihm mit
der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er anlässlich seiner Einvernahme weder
das genau Alter noch das Geburtsdatum von W anzugeben vermochte.
6.4 Damit
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den bestehenden Scheineheverdacht
umzustossen. Nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit eine Befragung des
Beschwerdeführers an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte, ist sein
entsprechender Beweisantrag abzuweisen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
ist demnach zu bestätigen.
7.
Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist auch verhältnismässig
(Art. 96 Abs. 1 AIG): Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 25 Jahren
in die Schweiz ein und hält sich hier erst seit rund sechs Jahren auf, wobei
seine Anwesenheit auf einer Umgehungsehe beruht. Er hat den grössten Teil
seines Lebens in der Heimat verbracht und reiste auch während seines
Aufenthalts in der Schweiz regelmässig dahin zurück. Er ist damit nach wie vor
mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Aufgrund der im Heimatland verblieben
Angehörigen (u. a. Vater
und Geschwister) verfügt er dort über ein soziales Netz, das es ihm erlauben
wird, sich ohne grössere Probleme sozial und beruflich wieder einzugliedern. Er
hat in der Schweiz im Baugewerbe gearbeitet, was ihm die berufliche
Wiedereingliederung in seinem Heimatland zusätzlich erleichtern wird.
Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Auf einen schwerwiegenden
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung
mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) deutet ebenfalls nichts hin. Die
Wegweisung erweist sich damit insgesamt als recht- und verhältnismässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.2
8.2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung.
8.2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
8.2.3
Der Beschwerdeführer erzielt gemäss eigenen Angaben ein Nettoeinkommen
zwischen Fr. 4'000.- und Fr. 4'500.-. Dieses vermag das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers bei weitem zu
decken. Ausgehend von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.- (vgl. Richtlinien
der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums), in welchem einzelne
vom Beschwerdeführer zusätzlich aufgelistete Ausgaben bereits enthalten sind
(Strom, Kommunikation, Serafe), beläuft sich dieses gesamthaft auf rund
Fr. 2'600.-. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des
Scheidungsverfahrens zu keinen familienrechtlichen Unterstützungsleistungen
verpflichtet wurde und zum Sohn seiner Ex-Frau soweit ersichtlich keinen
Kontakt mehr hat, können die von ihm geltend gemachten Unterhaltszahlungen (soweit
überhaupt belegt) von monatlich Fr. 200.- nicht berücksichtigt werden.
Damit fehlt es dem Beschwerdeführer offensichtlich bereits an der
erforderlichen Mittellosigkeit. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsvertretung ist demnach abzuweisen.
9.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …