{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00700_2021-04-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221229&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0ea33f3a98216bbe93ae45742414f33f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00700"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.04.2021  VB.2020.00700"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.04.2021  VB.2020.00700"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.04.2021  VB.2020.00700"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang (Bearbeitung von Personendaten) | Feststellungsanspruch bei widerrechtlicher Datenbearbeitung. Das IDG konkretisiert den grundrechtlichen Anspruch auf Schutz vor Missbrauch pers\u00f6nlicher Daten (E. 3.1).  Die Gutheissung eines Begehrens auf Unterlassung widerrechtlicher Datenbearbeitung und Beseitigung daraus entstandener Folgen ist erst nach einer vorg\u00e4ngigen Feststellung der Widerrechtlichkeit der beanstandeten Datenbearbeitung m\u00f6glich. Die zus\u00e4tzliche Behandlung eines Feststellungsbegehrens setzt daher voraus, dass dieses einen eigenst\u00e4ndigen Gehalt aufweist und eine Feststellung begehrt, die nicht bereits bei der Behandlung des Unterlassungs- bzw. Beseitigungsbegehrens zu treffen ist. Der Feststellungsanspruch ist nur gegen\u00fcber an dieselbe Widerrechtlichkeit gekn\u00fcpfte Anspr\u00fcche subsidi\u00e4r (E. 4.1). Der Feststellungsanspruch nach \u00a7 21 Abs. 1 lit. d IDG erfordert ein schutzw\u00fcrdiges Feststellungsinteresse (E. 5.1). Ob ein solches vorliegt, kann nicht anhand der Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Pers\u00f6nlichkeitsschutz beurteilt werden (E. 5.2). Ein Feststellungsanspruch \u00fcber eine widerrechtliche Datenbearbeitung besteht aufgrund ihrer Grundrechtsrelevanz, wenn sie und ihre Folgen nicht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen und - falls sie andauert - die Gutheissung eines Unterlassungsbegehrens aufgrund ausschliesslich zukunftsbezogener Begr\u00fcndung noch keine Feststellung der Unrechtm\u00e4ssigkeit der bereits erfolgten Datenbearbeitung enth\u00e4lt.   Der Anwendungsbereich des Beseitigungsanspruchs nach \u00a7 21 Abs. 1 lit. c IDG umfasst jene F\u00e4lle, bei denen gegenw\u00e4rtige Folgen einer unrechtm\u00e4ssigen Datenbearbeitung bestehen (E. 5.5).  Der Beschwerdef\u00fchrer hat auch nach Gutheissung seines Unterlassungsbegehrens ein schutzw\u00fcrdiges Feststellungsinteresse betreffend die bereits erfolgte Datenweitergabe (E. 6.1). Die Weitergabe von Adressdaten an private Telekomanbieter durch den staatlichen Betreiber der Glasfasernetzinfrastruktur zu Marketingzwecken ist kein \"Bearbeiten im Auftrag\" i.S.v. \u00a7 6 IDG (E. 6.3). EineRechtsgrundlage zur Datenbearbeitung muss prinzipiell deren Zweck, die beteiligten Organe und das Ausmass der Datenbearbeitung in den Grundz\u00fcgen festlegen. Mangels hinreichender Bestimmtheit der angerufenen Rechtsgrundlage kann sich die beanstandete Datenbekanntgabe nicht auf eine gen\u00fcgende Rechtsgrundlage st\u00fctzen (E. 6.4).  \r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:29", "Checksum": "38d902f0d6ba025baa766a3c92029c99"}