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Geschäftsnummer: VB.2020.00703  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung


[Die Beschwerdegegnerin wurde per Januar 2020 von der Beschwerdeführerin, einer Gemeinde, unbefristet angestellt, nachdem sie bei dieser bereits 2019 in befristetem Rahmen tätig gewesen war. Gegen Ende März wurde der Beschwerdegegnerin gekündigt. Diese Verfügung erging als solche unbegründet; ihre letzte Dispositiv-Ziffer enthielt lediglich den Hinweis, dass innert 10 Tagen eine Begründung verlangt werden könne. Die Beschwerdeführerin stützte sich hierbei auf § 10a lit. b VRG. Die Beschwerdegegnerin gelangte darauf gegen Ende April 2020 mit Einsprache nach § 10a lit. c VRG an die Gemeindeexekutive. Den Rekurs gegen den von dieser daraufhin gefällten Nichteintretensbeschluss hiess die Vorinstanz gut, und sie verpflichtete die Gemeindeexekutive zur Weiterleitung der Eingabe "zur Beantwortung" an die zuständige Abteilung. Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht.] Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (letztlich offengelassen; E. 1.2-4). Die Anstellungsbehörde hatte offenkundig ein Vorgehen nach § 10a lit. b VRG im Sinn. Unmittelbar nach Erhalt der Kündigungsverfügung teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die Kündigung anfechten werde bzw. bereits "Klage beim Arbeitsgericht" eingereicht habe. Zudem wurde die Anstellungsbehörde auch durch die (irrtümlich) angerufenen Friedensrichterämter von den eingereichten Klagen in Kenntnis gesetzt. Nach dem allgemeinen prozessualen Fristwahrungsgrundsatz (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VRG) hat die Beschwerdegegnerin ihren Anfechtungswillen rechtzeitig bzw. innert der 10-tägigen Frist kundgetan, was auch der Anstellungsbehörde bekannt war. Indem diese in der Folge davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe nicht frist- bzw. formgerecht um eine Begründung ersucht, verhielt sie sich treuwidrig und überspitzt formalistisch (E. 2.2). Ohnehin wäre die Beschwerdeführerin von Beginn weg - gestützt auf das eigene (kommunale) Personalrecht - verpflichtet gewesen, ihre Verfügung zu begründen. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf § 10a lit. b VRG geht folglich fehl (E. 2.3). Das Versäumte hat die Anstellungsbehörde noch nachzuholen (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSWILLE
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
BEGRÜNDUNGSVERZICHT
FRISTWAHRUNGSGRUNDSATZ
GESUCH UM BEGRÜNDUNG
KOMMUNALES RECHT
KÜNDIGUNG
ÜBERSPITZTER FORMALISMUS
UNBEGRÜNDETE VERFÜGUNG
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. II VRG
§ 10a lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00703

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kündigung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. B (geboren 1967) wurde mit Verfügung der Abteilung Alter und Pflege der Gemeinde A vom 2. Dezember 2019 per 1. Januar 2020 mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % angestellt. Zuvor war sie bereits mit Verfügung vom 10. Juli 2019 befristet für die Zeit vom 5. Juli bis Ende August 2019 in derselben Funktion dort angestellt gewesen und dieses Anstellungsverhältnis zweimal verlängert worden, nämlich zunächst bis Ende Oktober und anschliessend bis Ende Dezember 2019.

B. Mit Verfügung der Abteilung Alter und Pflege der Gemeinde A vom 26. März 2020 wurde das Arbeitsverhältnis "wegen Nichtbestehens der Probezeit" per 2. April 2020 aufgelöst. Die Verfügung erfolgte unbegründet und unter Hinweis darauf, dass "[e]ine Begründung dieser Verfügung […] innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der verfügenden Instanz verlangt werden" könne. "Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen."

Mit E-Mail vom 29. März 2020 teilte B dem Leiter des Bereichs Pflege und Betreuung der Gemeinde A mit, dass sie mit der Kündigung nicht einverstanden sei und eine "Klage beim Arbeitsgericht" eingereicht habe. Daraufhin wies die Leiterin des Bereichs Administration B in einer E-Mail vom 30. März 2020 "[b]etreffend Klage beim Arbeitsgericht" darauf hin, dass sie "die Rechtsmittel in unserer Verfügung beachten" müsse, wenn sie mit der Kündigung nicht einverstanden sei.

Das Friedensrichteramt der Stadt Zürich trat mit Verfügung vom 31. März 2020 auf ein Schlichtungsgesuch von B vom 29. März 2020 ebenso wenig ein wie dasjenige der Gemeinde A am 7. April 2020 auf ein solches vom 1. April 2020.

C. Am 27. April 2020 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene B beim Gemeinderat A Einsprache gegen die Verfügung vom 26. März 2020, wobei sie wegen formell und materiell mangelhafter Kündigung eine Geldleistung in der Höhe von insgesamt drei Monatslöhnen (Lohn für den Monat April 2020 sowie eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen) nebst Zins zu 5 % "seit Ende März" verlangte. Der Gemeinderat trat auf die Einsprache mit Beschluss vom 24. Juni 2020 nicht ein.

II.  

Hiergegen liess B am 15. Juli 2020 an den Bezirksrat D rekurrieren, wobei sie die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats sowie die Rückweisung der Sache an diesen zur Entscheidung beantragte.

Mit Beschluss vom 17. September 2020 hiess der Bezirksrat D den Rekurs gut, hob den Gemeinderatsbeschluss vom 24. Juni 2020 auf und wies den Gemeinderat an, die Einsprache von B vom 27. April 2020 zur Beantwortung an die Abteilung Alter und Pflege der Gemeinde A zu überweisen (Dispositiv-Ziff. I). In Dispositiv-Ziff. III sprach er B eine Parteientschädigung zu.

III.  

Hiergegen wandte sich die Gemeinde A mit Beschwerde vom 8. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. I des Bezirksratsbeschlusses aufzuheben und den angefochtenen Beschluss des Gemeinderats A zu bestätigen sowie in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III des Bezirksratsbeschlusses B keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Bezirksrat schloss in seiner Vernehmlassung vom 5. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde, wobei er auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwies. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2020, unter Entschädigungsfolge die Beschwerde abzuweisen.

Die Gemeinde A liess sich am 26. November 2020 erneut vernehmen, worauf B am 9. Dezember 2020 auf eine erneute Stellungnahme verzichtete.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist bei Rekursentscheiden eines Bezirksrats in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben (vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44 e contrario VRG).

1.2 Bezüglich der Höhe des Streitwerts (im Hintergrund) ergibt sich Folgendes: Mit Einsprache vom 27. April 2020 beim Gemeinderat der Beschwerdeführerin verlangte die (seit dem 23. April 2020 anwaltlich vertretene) Beschwerdegegnerin die Leistung des Lohns für den Monat April inklusive des Anteils am 13. Monatslohn sowie einer Entschädigung in der Höhe zweier Monatslöhne wegen formell und materiell mangelhafter Kündigung nebst 5 % Zins ab Ende März 2020. Bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'924.45 ergibt dies einen Streitwert von insgesamt höchstens Fr. 12'644.-.

Die Angelegenheit fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c; zum Ganzen: Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 Rz. 102 ff. und 116 ff.).

Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die im Widerspruch zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz steht (BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen; VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.2, und 19. September 2012, VB.2012.00305, E. 1.2).

1.4 Die Vorinstanz hat die Sache – in Gutheissung des Rekurses – an den Gemeinderat zurückgewiesen, damit dieser die Einsprache an die Abteilung Alter und Pflege zur Beantwortung überweise. Als Rückweisungsentscheid stellt der angefochtene Beschluss einen Zwischenentscheid dar, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil wird angenommen, wenn ein beschwerdebefugtes Gemeinwesen durch einen Rückweisungsentscheid angehalten wird, eine für rechtswidrig gehaltene Verfügung zu erlassen (Bertschi, § 19a N. 48 S. 525, § 21 N. 114).

1.5 Ob die Beschwerdeführerin vorliegend als beschwerdelegitimiert zu betrachten wäre, erscheint fraglich. Sie selbst macht hierzu keine Ausführungen. Mit dem beschwerdeweise angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid wurde (lediglich) ein Nichteintretensentscheid des Gemeinderats aufgehoben und dieser angewiesen, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2020 zur Beantwortung an die gemäss Vorinstanz zuständige Abteilung weiterzuleiten. Um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Rahmen des öffentlichen Dienstrechts, bei der die Beschwerdeführerin in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise wie eine private Arbeitgeberin – und insofern wie eine Privatperson im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. a VRG – betroffen wäre (vgl. BGE 134 I 204 E. 2.3; Bertschi, § 21 N. 103 und 117), geht es bei der hier zu beurteilenden Beschwerde höchstens im Hintergrund.

Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich offengelassen werden, da die Beschwerde, wie sich nachfolgend (unter 2) zeigt, ohnehin abzuweisen ist.

2.  

2.1 Die Abteilung Alter und Pflege der Beschwerdeführerin ist beim Erlass der Kündigungsverfügung vom 26. März 2020 offensichtlich nach § 10a lit. b VRG vorgegangen: Sie hat die Verfügung nach eigener Auffassung bzw. willentlich nicht begründet (zum blossen Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis "wegen Nichtbestehen[s] der Probezeit" ende [Dispositiv-Ziff. 1], vgl. hinten 2.4.1), sondern die Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung darauf hingewiesen, dass "[e]ine Begründung dieser Verfügung [...] innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der verfügenden Instanz verlangt werden" könne und die "Rechtsmittelfrist [...] mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen" beginne.

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe zwar auf eine Begründung der Verfügung verzichtet, jedoch innert 30-tägiger Frist nach § 10a lit. c VRG Einsprache an die anordnende Behörde erhoben (wobei sie insofern irrtümlich an den Gemeinderat statt an die Abteilung Alter und Pflege gelangt sei). Der Gemeinderat hätte die Einsprache daher zur Behandlung an die Abteilung Alter und Pflege weiterleiten müssen.

2.2 Im letzten Punkt ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen: Die Beschwerdegegnerin war bei ihrer Eingabe vom 27. April 2020 im Hauptstandpunkt davon ausgegangen, es handle sich bei der Verfügung vom 26. März 2020 um eine begründete Verfügung, und wollte dementsprechend (entgegen beschwerdeführerischer Auffassung) tatsächlich Einsprache im Sinn von § 10a lit. c VRG dagegen erheben. Sie war insoweit irrtümlich an den Gemeinderat gelangt: Einspracheinstanz ist gemäss dieser Bestimmung die anordnende Behörde. Hier wäre dies aufgrund einer Delegation von Anstellungs- und Kündigungskompetenz die Leitung der Abteilung Alter und Pflege. Der Gemeinderat hätte die Einsprache daher – vor dem Hintergrund des Nachstehenden – gemäss § 5 Abs. 2 VRG an die Abteilung Alter und Pflege weiterleiten müssen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 35, 40 ff., insbesondere N. 41). Insofern erliess der Gemeinderat den gemäss vorinstanzlichem Beschluss vom 17. September 2020 aufgehobenen Nichteintretensentscheid vom 24. Juni 2020 zu Unrecht.

Vorliegend fällt nämlich in Betracht, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung von Beschwerdeführerin und Vorinstanz – die Frist für ein Gesuch um Begründung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Ausgangsverfügung vom 26. März 2020 sehr wohl gewahrt hat:

2.2.1 Gemäss § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amts wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten (Satz 1). Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend (Satz 2).

Die rechtzeitige Eingabe bei einer unzuständigen Instanz wirkt somit von Gesetzes wegen (grundsätzlich) fristwahrend. Die gesuchstellende Person kann damit auch darauf verzichten, die zuständige Behörde um Fristwiederherstellung zu ersuchen (Plüss, § 5 N. 60 sowie namentlich § 11 N. 55 ff., auch zum Folgenden).

Es gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz, dass die rechtsuchende Person im Fall einer fristgemässen Eingabe bei einer unzuständigen Behörde nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Begehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll. Dieser allgemeine prozessuale Fristwahrungsgrundsatz bezieht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die gesamte Rechtsordnung; er gilt auch in den Kantonen, jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Regelung besteht. Da die zürcherische Gesetzgebung keine Bestimmungen kennt, die von diesem Grundsatz abweichen, wirken – über den Geltungsbereich von § 5 Abs. 2 VRG hinaus – nicht nur rechtzeitige Eingaben an unzuständige Zürcher Verwaltungsbehörden fristwahrend, sondern grundsätzlich auch solche an alle weiteren Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden, selbst wenn diese zum Verfahrensgegenstand keinen Bezug haben.

Die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde wirkt ausnahmsweise nicht fristwahrend, nämlich wenn eine rechtsuchende Person nicht versehentlich, sondern wissentlich und auf rechtsmissbräuchliche Weise an eine unzuständige Instanz gelangt, was beispielsweise bei einer bewussten Fehladressierung anzunehmen ist (Plüss, § 11 N. 58; vgl. [vornehmlich zur Weiterleitungspflicht] etwa auch VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00110, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2.2 Nach Erhalt der Verfügung vom 26. März 2020 betreffend "Austritt/Kündigung während der Probezeit", mit welcher der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdeführerin am 2. April 2020 "wegen Nichtbestehen[s] der Probezeit" ende, wandte sich diese umgehend, nämlich mit E-Mail vom 29. März 2020, an den Bereichsleiter Pflege und Betreuung. Sie erklärte, sie sei "mit der Kündigung nicht einverstanden" und habe "mit dem heutigen Datum eine arbeitsrechtliche Klage beim Arbeitsgericht eingereicht". Tatsächlich hatte die – rechtsunkundige und damals noch nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdegegnerin am gleichen Tag, also am 29. März 2020, beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich ein "Schlichtungsgesuch (Klage) für Arbeitnehmende" eingereicht; das Friedensrichteramt trat darauf mit Verfügung vom 31. März 2020 nicht ein, weil die Schlichtungsbehörde "für die vorliegende Streitsache örtlich nicht zuständig" sei. Diese Verfügung wurde gleichentags an die Parteien versandt, mithin auch an die Beschwerdeführerin bzw. deren Abteilung Alter und Pflege. Hierauf bzw. tags darauf machte die Beschwerdegegnerin ein Schlichtungsverfahren (betreffend "Arbeitsrechtliche Forderung") beim Friedensrichteramt der Gemeinde A anhängig, welches sie wohl aufgrund des Wortlauts der Verfügung vom 31. März 2020 (irrtümlich) für zuständig hielt; dieses erliess am 2. April 2020 zunächst eine Sistierungs- und am 7. April 2020 eine Nichteintretensverfügung wegen sachlicher Unzuständigkeit. Beide Verfügungen gingen wiederum auch an die Beschwerdeführerin.

Als Kantonsbehörden im oben (2.2.1 Abs. 3 gegen Ende) erwähnten Sinn gelten ohne Weiteres auch die Friedensrichterämter: Friedensrichter und -richterinnen sind gemäss § 52 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1; vgl. auch § 53 ff. GOG) Schlichtungsbehörden gemäss Art. 197 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272).

2.2.3 Nach dem Dargelegten ist somit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Ausgangsverfügung vom 26. März 2020 Eingaben – wenn auch bei unzuständigen Behörden – eingereicht hat, mit denen sie die Kündigung offenkundig anfechten wollte, wie sie dies auch in ihrer E-Mail an den Bereichsleiter Pflege und Betreuung klar äusserte. Anhaltspunkte für ein etwaiges rechtsmissbräuchliches Vorgehen der rechtsunkundigen Beschwerdegegnerin bestehen keine.

Angesichts dessen, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine juristische Laiin handelt und sie erst seit dem 23. April 2020 anwaltlich vertreten wird, ist ihr aus der irrigen Annahme der Zuständigkeit eines Friedensrichteramts zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit und der somit offenkundig irrtümlichen Einreichung von Eingaben bei unzuständigen Behörden ebenso wenig ein Vorwurf zu machen wie aus dem Umstand, dass sie nicht vorab – dem Hinweis in Dispositiv-Ziff. 3 der Ausgangsverfügung vom 26. März 2020 entsprechend – ausdrücklich und schriftlich um eine Begründung der Verfügung durch die Beschwerdeführerin ersuchte. Aus den erwähnten Eingaben an die beiden Friedensrichterämter sowie auch aus ihrer E-Mail vom 29. März 2020 an den Bereichsleiter Pflege und Betreuung geht jedenfalls klar ihr Anfechtungswille hervor, welchen sie damit innert Frist für ein Gesuch um Begründung kundtat und von welchem auch die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte. Die Beschwerdegegnerin durfte nach dem Gesagten jedenfalls in guten Treuen davon ausgehen, dass sie das Notwendige unternommen hatte, um sich gegen die Verfügung vom 26. März 2020 zu wehren.

2.2.4 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch auf das Vorgehen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer betreffenden Abteilung im Nachgang zur E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2020 einzugehen: Die Antwort der Leiterin des Bereichs Administration der Abteilung Alter und Pflege in ihrer E-Mail vom 30. März 2020 nach der Ankündigung der Beschwerdegegnerin, sie sei mit der Kündigung nicht einverstanden und habe eine arbeitsrechtliche Klage eingereicht, lautete lediglich dahingehend, "[b]etreffend Klage beim Arbeitsgericht weisen wir Sie gerne darauf hin, dass Sie die Rechtsmittel in unserer Verfügung beachten müssen". Diese verklausuliert wirkende, jedenfalls nicht klare Nachricht war offenkundig nicht geeignet, die Beschwerdegegnerin auf ihr Versehen aufmerksam zu machen. Angesichts des von der Beschwerdegegnerin deutlich zum Ausdruck gebrachten Anfechtungswillens wäre die Abteilung Alter und Pflege nach Treu und Glauben – umso mehr noch vor dem Hintergrund des Nachstehenden (2.3) – gehalten gewesen, deren Nachricht als (sinngemässes) Gesuch um Begründung an die Hand zu nehmen bzw. die Beschwerdegegnerin immerhin klar und deutlich auf ihr Versehen aufmerksam zu machen und sie explizit aufzufordern, bei ihr ein schriftliches Gesuch um Begründung ein- bzw. nachzureichen. Das Vorgehen der Abteilung Alter und Pflege erscheint treuwidrig und überspitzt formalistisch (vgl. hierzu Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 40).

2.3 Festzuhalten ist, dass die Abteilung Alter und Pflege ohnehin von Beginn weg verpflichtet gewesen wäre, ihre Kündigungsverfügung mit einer Begründung zu versehen, und ihre Berufung auf § 10a VRG damit fehlgeht:

Im Kanton Zürich sind die Gemeinden berechtigt, ein autonomes Personalrecht zu schaffen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein solches eigenes Personalrecht (vgl. oben 2.2). Dieses sieht in § 16 PVO (mit dem Marginale "Kündigungsschutz") ausdrücklich vor, dass "[d]ie Kündigung [...] nach vorheriger Anhörung der betroffenen Person durch die Anstellungsinstanz verfügt, schriftlich mitgeteilt und begründet" wird (Abs. 1). Bestehen kommunale personalrechtliche Bestimmungen, steht deren Anwendung nicht im Belieben der (kommunalen) Behörden. § 16 Abs. 1 PVO erweist sich sodann – einerseits als kommunale und andererseits als spezifisch Kündigungsverfügungen betreffende Regelung – als Sonderregelung zu §§ 10 f. VRG und geht diesen daher vor. Die Kündigungsverfügung hätte daher von der Abteilung Alter und Pflege schon gestützt auf § 16 Abs. 1 PVO begründet werden müssen.

Die fehlende oder fehlerhafte Begründung einer begründungspflichtigen Anordnung stellt einen Eröffnungsmangel dar und somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. eine formelle Rechtsverweigerung (Plüss, § 10 N. 34 ff.). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf einer Partei gemäss einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts kein Rechtsnachteil erwachsen (ausdrücklich: Art. 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]; vgl. auch das Fairnessgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]); Plüss, § 10 N. 108; Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 38 N. 1 ff.; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 38 N. 15 f.).

2.4 Der Nichteintretensbeschluss des Gemeinderats erweist sich sodann noch unter einem anderen Gesichtspunkt als überspitzt formalistisch:

2.4.1 Ob der knappe Hinweis in der Kündigung, dass diese wegen "Nichtbestehen[s] der Probezeit" erfolge, entsprechend der Ansicht der Beschwerdegegnerin als (unzureichende) Begründung aufgefasst werden könnte, kann hier offenbleiben. Jedenfalls wurde der Beschwerdegegnerin auch der Probezeitbericht vom 20. März 2020 mitgeteilt, der eine Begründung der Kündigung enthält. Ob dieser Bericht zusammen mit der Kündigung versandt wurde, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, ergibt sich aus den Akten nicht mit Gewissheit, doch sprechen zwei Hinweise dafür: Zum einen war die Beschwerdegegnerin bereits am 29. März 2020 im Besitz dieses Berichts, legte sie ihn doch ihrem Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich bei. Zum andern findet sich auf dem Exemplar in den Personalakten eine Notiz anscheinend der Bereichsleiterin Wohnen und Pflege, der Bereichsleiter Pflege und Betreuung habe den Bericht "geschickt mit Kündigung". Die Beschwerdeführerin hatte der Beschwerdegegnerin also in den Tagen, in denen auch die Kündigung erfolgte, deren Begründung zugesandt, vermutlich zusammen mit der Kündigung.

2.4.2 Dabei ist hier nicht relevant, ob die Kündigungsverfügung – die nicht ausdrücklich auf den Probezeitbericht verweist und diesen auch nicht als Beilage ausweist – deswegen als gehörig begründet gelten könnte: Denn es ist nicht die Beschwerdeführerin, die sich auf diese Elemente beruft, sondern die Beschwerdegegnerin. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin als Laiin nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die Kündigungsbegründung erhalten zu haben und nicht mehr verlangen zu müssen. Auch insofern darf ihr kein Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht innerhalb der angegebenen Frist (förmlich) um die Begründung ersuchte.

2.5 Ob der Adressat bzw. die Adressatin einer nach § 10a VRG zulässigerweise nicht begründeten Verfügung unabhängig von der Rechtsmittelbelehrung wahlweise nach lit. b dieser Bestimmung eine Begründung verlangen oder nach lit. c Einsprache erheben kann, wie die Vorinstanz annimmt, erscheint zweifelhaft, kann hier aber offenbleiben. Ebenso wenig ist relevant, ob die vorliegende Kündigung überhaupt gestützt auf § 10a lit. b VRG ohne Begründung hätte erlassen werden dürfen, wenn diese Bestimmung anwendbar wäre (vgl. dazu Plüss, § 10a N. 10, 14 ff.).

3.  

Als Fazit ist festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat entgegen der anwendbaren Bestimmung ihrer eigenen Personalverordnung eine Kündigungsverfügung erlassen, wonach eine Begründung der Verfügung innerhalb einer zehntägigen Frist verlangt werden müsse. Zugleich übermittelte sie der Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum (vermutlich sogar mit der Kündigung) einen Probezeitbericht, in dem die Kündigung begründet wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, die in der Kündigungsverfügung in Aussicht gestellte Begründung doch schon erhalten zu haben. Sodann wurde die Beschwerdeführerin noch während der zehntägigen Frist indirekt (durch die Mitteilung einer von der Beschwerdegegnerin angerufenen Behörde) und sogar direkt über den Anfechtungswillen der Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt. Sie war unter diesen Umständen ohne Weiteres gehalten, der Beschwerdegegnerin den Rechtsweg zu öffnen. Indem sie sich stattdessen auf das fehlerhafte Vorgehen der rechtsunkundigen und damals nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdegegnerin berief, ist sie in überspitzten Formalismus verfallen und hat das Gebot der Verfahrensfairness bzw. das Verbot der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Nach der Weiterleitung gemäss Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Beschlusses wird die Abteilung Alter und Pflege der Beschwerdeführerin vorab das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdegegnerin um Begründung der Kündigungsverfügung vom 26. März 2020 zu behandeln bzw. diese dementsprechend (nachträglich) noch korrekt zu begründen haben. Gegen diese Verfügung ist sodann die Neubeurteilung im Sinn von § 170 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1) gegeben.

4.  

Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG).

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin, welche einen Entschädigungsantrag gestellt hat, eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu leisten (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Anforderungen an die Auferlegung einer Parteientschädigung sind nicht hoch; es genügt, wenn sich eine externe Vertretung als erforderlich oder zumindest nützlich erweist, weil zum Verständnis des Sachverhalts besondere Sach- und Rechtskenntnisse erforderlich sind oder eine Rechtsfrage auch von rechtskundigen Personen nicht ohne Weiteres beantwortet werden kann (Plüss, § 17 N. 34 ff.). Im vorliegenden Fall ist die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin angesichts der sich stellenden (verfahrensrechtlichen und materiellen) Rechtsfragen sowie der Bedeutung der Angelegenheit für sie offensichtlich auf eine Rechtsvertretung angewiesen.

5.  

5.1 Der Streitwert beträgt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts weniger als Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG). Sollte zudem die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 BGG).

5.2 Da es sich bei dem vorliegenden Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 9. April 2020, VB.2020.00145, E. 6), lässt sich das Bundesgericht allerdings im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'420.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Diese ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …