{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00703_2021-02-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221048&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "51bc94cfab382f93eb6f2ea2a5cf7815"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00703"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.02.2021  VB.2020.00703"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.02.2021  VB.2020.00703"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.02.2021  VB.2020.00703"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [Die Beschwerdegegnerin wurde per Januar 2020 von der Beschwerdef\u00fchrerin, einer Gemeinde, unbefristet angestellt, nachdem sie bei dieser bereits 2019 in befristetem Rahmen t\u00e4tig gewesen war. Gegen Ende M\u00e4rz wurde der Beschwerdegegnerin gek\u00fcndigt. Diese Verf\u00fcgung erging als solche unbegr\u00fcndet; ihre letzte Dispositiv-Ziffer enthielt lediglich den Hinweis, dass innert 10 Tagen eine Begr\u00fcndung verlangt werden k\u00f6nne. Die Beschwerdef\u00fchrerin st\u00fctzte sich hierbei auf \u00a7 10a lit. b VRG. Die Beschwerdegegnerin gelangte darauf gegen Ende April 2020 mit Einsprache nach \u00a7 10a lit. c VRG an die Gemeindeexekutive. Den Rekurs gegen den von dieser daraufhin gef\u00e4llten Nichteintretensbeschluss hiess die Vorinstanz gut, und sie verpflichtete die Gemeindeexekutive zur Weiterleitung der Eingabe \"zur Beantwortung\" an die zust\u00e4ndige Abteilung. Hiergegen gelangte die Beschwerdef\u00fchrerin ans Verwaltungsgericht.] Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdef\u00fchrerin (letztlich offengelassen; E. 1.2-4). Die Anstellungsbeh\u00f6rde hatte offenkundig ein Vorgehen nach \u00a7 10a lit. b VRG im Sinn. Unmittelbar nach Erhalt der K\u00fcndigungsverf\u00fcgung teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die K\u00fcndigung anfechten werde bzw. bereits \"Klage beim Arbeitsgericht\" eingereicht habe. Zudem wurde die Anstellungsbeh\u00f6rde auch durch die (irrt\u00fcmlich) angerufenen Friedensrichter\u00e4mter von den eingereichten Klagen in Kenntnis gesetzt. Nach dem allgemeinen prozessualen Fristwahrungsgrundsatz (\u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 VRG) hat die Beschwerdegegnerin ihren Anfechtungswillen rechtzeitig bzw. innert der 10-t\u00e4gigen Frist kundgetan, was auch der Anstellungsbeh\u00f6rde bekannt war. Indem diese in der Folge davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe nicht frist- bzw. formgerecht um eine Begr\u00fcndung ersucht, verhielt sie sich treuwidrig und \u00fcberspitzt formalistisch (E. 2.2). Ohnehin w\u00e4re die Beschwerdef\u00fchrerin von Beginn weg - gest\u00fctzt auf das eigene (kommunale) Personalrecht - verpflichtet gewesen, ihre Verf\u00fcgung zu begr\u00fcnden. DieBerufung der Beschwerdef\u00fchrerin auf \u00a7 10a lit. b VRG geht folglich fehl (E. 2.3). Das Vers\u00e4umte hat die Anstellungsbeh\u00f6rde noch nachzuholen (E. 3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:27", "Checksum": "4f0035c019043f75183c82e5cb6059b4"}