{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-07-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00705_2023-07-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223401&W10_KEY=13823142&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f3ff0d94bae00837baf788dca0023586"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00705"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2020.00705"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2020.00705"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.07.2023  VB.2020.00705"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Gestaltungsplan \"Seilbahn Stettbach-Zoo Z\u00fcrich\". Nichteintreten auf die Beschwerden der Beschwerdef\u00fchrenden, f\u00fcr die der Rechtsvertreter keine Vollmachten einreichte (E. 1.2). Da der Zwischenentscheid des Baurekursgerichts \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit seiner 1. Abteilung nicht sofort angefochten wurde, ist diesbez\u00fcglich das Anfechtungsrecht verwirkt (E. 1.4). Nichteintreten auf den Antrag auf Aufhebung der richtplanerischen Grundlage (E. 1.6). Das streitgegenst\u00e4ndliche Planungsvorhaben unterliegt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Bindungswirkung des R\u00fcckweisungsentscheids VB.2013.00722 des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2014; das Baurekursgericht sah sich zu Recht an diesen Entscheid gebunden (E. 2). Das Baurekursgericht ist zu Recht auf 79 Rekurse nicht eingetreten, weil die Rekurslegitimation nicht gen\u00fcgend dargetan war (E. 3).  Mit der gemeinsamen \u00f6ffentlichen Auflage des Gestaltungsplanentwurfs und des Plangenehmigungsgesuchs f\u00fcr den Bau der Seilbahn sowie den Vorgaben des Gestaltungsplans f\u00fcr das Plangenehmigungsverfahren werden die Anforderungen aus dem Koordinationsgebot erf\u00fcllt. Ablehnung der Sistierung des Verfahrens bis zum Plangenehmigungsentscheid des BAV (E. 5). Da es sich um eine projektbezogene Sondernutzungsplanung handelt, m\u00fcssen die darin verbindlich konkretisierten und f\u00fcr das sp\u00e4tere Plangenehmigungsverfahren vorweggenommenen Elemente bereits im vorliegenden Verfahren vertieft gepr\u00fcft werden (E. 6.3).  Das \u00f6ffentliche Interesse am Gestaltungsplan h\u00e4ngt wesentlich von der mit der Seilbahn erzielbaren Modalsplitverschiebung zugunsten des \u00f6ffentlichen Verkehrs ab. \u00d6ffentliche Interessen an der Seilbahn bestehen zudem, weil sie einen zus\u00e4tzlichen Erschliessungsweg mit einer zus\u00e4tzlichen Kapazit\u00e4t f\u00fcr Zoobesuchende schafft und die Anzahl Tage mit Nachfrage\u00fcberhang f\u00fcr die Parkierungsm\u00f6glichkeiten beim Zoo um einige Tage verringert sowie die Parkierungssituation auch an weiteren Tagen entlastet. Weil die Seilbahn die Parkierungssituationdes Zoos nur geringf\u00fcgig zu verbessern bzw. entsch\u00e4rfen vermag und ihr Beitrag zur Erh\u00f6hung des Anteils des \u00f6ffentlichen Verkehrs am Modalsplit der Zoobesuchenden eher moderat ausf\u00e4llt, ist von einem \u2013 nur, aber immerhin \u2013 m\u00e4ssigen Gewicht dieser \u00f6ffentlichen Interessen auszugehen (E. 9, insbesondere 9.3.2 und 9.9). Die Bedenken betreffend die unerw\u00fcnschten Auswirkungen durch Suchverkehr sowie die Parkierungssituation auf die Anwohnerschaft im Raum Stettbach konnten nicht vollst\u00e4ndig ausger\u00e4umt werden. Nach Erstellung der Seilbahn muss mit einer teilweisen Verlagerung der Verkehrsproblematik von den an den Zoo angrenzenden Quartieren nach D\u00fcbendorf und Stettbach gerechnet werden. Die Beeintr\u00e4chtigungen der Anwohnerschaft rund um den Bahnhof Stettbach durch Parkierungen und entsprechenden Suchverkehr fliessen als Nachteil der Seilbahn in die gesamthafte Interessenabw\u00e4gung ein (E. 10.9.3). Beurteilung des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes; es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingliederung der Seilbahn mit Verweis auf den st\u00e4dtischen Kontext und im Einklang mit der Stellungnahme der Fachbeh\u00f6rde bejaht. Die hohe Seilf\u00fchrung f\u00fchrt zu einem geringeren Eingriff in das Inventarobjekt des Sagentobels und ist auch besser landschaftsvertr\u00e4glich. Eine gewisse Beeintr\u00e4chtigung der Landschaft liegt jedoch vor (E. 12, insbesondere E. 12.7.8). \r\rAlternative M\u00f6glichkeiten zur Verbesserung der \u00d6V-Erschliessung; Beurteilung Variante Shuttlebus ab Stettbach (E. 14, insbesondere E. 14.5). Gesamthaft wurden die \u00f6ffentlichen Interessen an der Seilbahn tendenziell \u00fcberbewertet und einzelne gegen das Projekt sprechende Interessen wurden nicht oder zu wenig ber\u00fccksichtigt. Allerdings sind die vorzunehmenden Korrekturen nicht von einer solchen Tragweite, dass sie das Ergebnis der Interessenabw\u00e4gung hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit der Seilbahn bzw. des Gestaltungsplans umzustossen verm\u00f6chten (E. 15.1.6). Einige aktenkundige Optimierungsm\u00f6glichkeiten, die dem Gebot der m\u00f6"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:09:39", "Checksum": "a865f21f627ac1b2829fa30dc4b198b8"}