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VB.2020.00709
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 22. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Beschwerdeführer,
gegen
1. A GmbH, vertreten durch RA B,
2. RA B,
3. Aufsichtskommission
über die Anwältinnen Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Anforderungen
an eine Anwaltskörperschaft, hat sich ergeben: I. Die A GmbH wurde per 6. Juli 2020 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Rechtsanwalt B, geschäftsführender und einziger Gesellschafter, ersuchte am 7. August 2020 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um Eintragung ins kantonale Anwaltsregister. Mit Beschluss vom 3. September 2020 trug die Aufsichtskommission B in das kantonale Anwaltsregister ein. Mit einem weiteren Beschluss vom 3. September 2020 beschied die Anwaltskommission, die Anwaltskörperschaft A GmbH erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte den Eintrag im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an. II. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die Beschlüsse der Aufsichtskommission vom 3. September 2020 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft der A GmbH sowie Eintragung von B ins kantonale Anwaltsregister und beantragte, die genannten Beschlüsse seien aufzuheben und das Gesuch von B um Eintragung ins Anwaltsregister unter der Rechtsform A GmbH sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2020 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden zunächst aufgrund der zwei angefochtenen Beschlüsse separat angelegten Verfahren VB.2020.00709 und VB.2020.00710. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 reichte B die geänderten und notariell beglaubigten Statuten der A GmbH ein und beantragte die Abschreibung des Verfahrens unter Verzicht auf Kostenerhebung sowie auf Parteientschädigungen. Die Aufsichtskommission beantragte am 26. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liess sich keine der Verfahrensbeteiligten mehr vernehmen. Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. 2. 2.1 Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 vom 23. Oktober 2020 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). 2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Es komme nicht auf die konkrete aktuelle Zusammensetzung der Gesellschafter oder der Geschäftsführung an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die anwaltliche Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die Überlegungen des Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die vorliegend infrage stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register eingetragene Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschaftern in der Geschäftsführung. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet. 2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, die Statuten bereits entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers angepasst und am 23. Oktober 2020 deren Anpassung öffentlich beurkundet zu haben. 3. 3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche Urkunde über die Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist als Novum zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 3 einen erneuten Beschluss darüber zu fassen hat, ob die angepassten Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Da vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsgrundlagen die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor. 3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25). 3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht abzusehen. Ebenso wenig liegt bei der privaten Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt hat. 3.4 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. 4.1 Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.). 4.2 Bei formeller Betrachtung hat die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für zulässig erachtet werden, wovon sich die Beschwerdegegnerschaft 1–2 bis zu einem gewissen Grad leiten lassen durfte, ohne befürchten zu müssen, sich in Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und möglicherweise auch jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 haften für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren. 4.3 Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2 (unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |