{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00711_2021-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220964&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "37b0a5b03cc82a3815732fba623d1119"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00711"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2021  VB.2020.00711"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2021  VB.2020.00711"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2021  VB.2020.00711"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Gitterzaun; Fristvers\u00e4umnis bez. Zustellbegehren f\u00fcr baurechtlichen Entscheid; Aussteckung. Die Beschwerdef\u00fchrenden sind dazu legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid zu wehren (E. 1.1). Bei der Errichtung eines Grenzzauns handelt es sich nicht um die Wahrnehmung einer konsularischen Aufgabe, sondern um eine T\u00e4tigkeit nichthoheitlicher Art, weshalb das Land X in der vorliegenden Streitsache sowohl der schweizerischen Gerichtsbarkeit wie auch dem schweizerischen Recht untersteht (E. 1.2). Wer Anspr\u00fcche aus dem PBG wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung bei der \u00f6rtlichen Baubeh\u00f6rde die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen (E. 3.1). Dies steht nicht im Widerspruch zu \u00fcbergeordnetem Recht (E. 3.2 f.). Die Aussteckung beinhaltet die vereinfachte, massstabsgetreue Darstellung des Umrisses eines Bauvorhabens im Gel\u00e4nde. Hat eine mangelhafte Aussteckung einen Nachbarn oder eine Nachbarin an seiner bzw. ihrer Interessenwahrnehmung gehindert, liegt eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs bzw. ein Er\u00f6ffnungsmangel vor (E. 4.1). Dass die Aussteckung von den beschwerdef\u00fchrerischen Grundst\u00fccken aus nicht gut sichtbar war, vermag keine fehlerhafte Aussteckung zu begr\u00fcnden. Ein rechtzeitiges Ersuchen um Zustellung des baurechtlichen Entscheids w\u00e4re den Beschwerdef\u00fchrenden zumutbar gewesen (E. 4.2). Die Frage, ob nicht legitimierten Personen die Geltendmachung von Nichtigkeitsgr\u00fcnden offensteht, braucht nicht entschieden zu werden (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:51", "Checksum": "a3758bd8eecb5af61baf5dcf1afc6b46"}