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VB.2020.00712
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A, 2. B, 3. C, 4. D, 5. E, Beschwerdeführende 1-4 gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 5, diese vertreten durch lic. iur. F, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. E, eine am 20. Juni 1979 geborene Staatsangehörige Sri Lankas, heiratete im Juni 2003 im Heimatland den Landsmann G, welcher damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war. Im September 2003 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr zum Verbleib beim Ehegatten eine – zuletzt bis 28. August 2012 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe gingen vier Kinder, A (geboren 2004), B (geboren 2005), C und D (beide 2007 geboren), hervor, welche wie die Mutter eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielten. Ab Januar 2005 hatte die Familie in erheblichem Mass Sozialhilfe bezogen, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich G und E sowie A, B, C und D mit Verfügung vom 25. April 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigerte. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. September 2017 ab; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 21. Dezember 2017 liessen G und E sowie A, B, C und D das Migrationsamt ein erstes Mal vergeblich um wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen (VGr, 25. Juni 2018, VB.2018.00229 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Ein weiteres Gesuch wurde zwei Monate nach der rechtskräftigen Erledigung des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens eingereicht; gesuchstellende Personen waren dieses Mal einzig E und ihre vier Kinder, da G die Familie kurz zuvor verlassen hatte und untergetaucht war. Mit Verfügung vom 30. August 2018 trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die hierauf erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. September 2018 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (VB.2018.00708 [nicht publiziert]) ab. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) die von E sowie A, B, C und D Anfang 2019 eingereichten Gesuche um Asylgewährung ab und stufte ihre Wegweisung nach Sri Lanka als zulässig und zumutbar ein; der dagegen erhobenen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht war kein Erfolg beschieden, und die Genannten wurden aufgefordert, die Schweiz bis am 5. Dezember 2019 zu verlassen (BVGr, 29. Oktober 2019, E-3905/2019). Am 25. November 2019 liessen E sowie A, B, C und D "gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und 3 AsylG [Asylgesetz vom 26. Juni 1998 {SR 142.31}] i.V. mit Art. 30 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 {SR 142.20}]" erneut um Bewilligung des Aufenthalts ersuchen. Das Migrationsamt nahm dieses Begehren als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 nicht ein; es forderte E und A, B, C sowie D zudem auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, und hielt fest, dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung entfalte (vgl. zum Ganzen die Darstellung des Sachverhalts in VGr, 9. April 2020, VB.2020.00144/00145). II. Dagegen liessen E und ihre beiden Töchter C und E sowie A und B am 21. Januar 2020 mit zwei separaten Eingaben bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche die hierauf angelegten Rekursverfahren Nr. 2020.0071 und Nr. 2020.0075 mit Entscheid vom 8. September 2020 vereinigte (Dispositiv-Ziff. I) und die Rekurse abwies (Dispositiv-Ziff. II); E und ihre Kinder C, D, A sowie B wurden im Weiteren zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz aufgefordert (Dispositiv-Ziff. III), ihnen eine Parteientschädigung verweigert (Dispositiv-Ziff. VI) und ihnen in Dispositiv-Ziff. V – in Abweisung ihres Armenrechtsgesuchs (Dispositiv-Ziff. IV) – die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt. III. Am 12. Oktober 2020 liessen E und ihre Kinder C, D, A sowie B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter das Migrationsamt zu verpflichten, dem SEM ein Gesuch gemäss Art. 83 Abs. 4 und Abs. 6 AIG einzureichen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Erteilung aufschiebender Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2020 wurde das in dem letztgenannten mit enthaltene Gesuch um vorsorgliche Gestattung des Aufenthalts abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs jedenfalls bei einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten nicht offensichtlich gegeben seien. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. November 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 10. und 11. Dezember 2020 liessen E und ihre Kinder C, D, A sowie B weitere Unterlagen einreichen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). 2.2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesene Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz steht ihnen kein Bewilligungsanspruch zu. Im Hinblick auf ihren langjährigen hiesigen Aufenthalt und insbesondere die Geburt der Beschwerdeführenden 1–4 in der Schweiz können sie sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen und daraus einen völkerrechtlichen Aufenthaltsanspruch ableiten (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; ferner bezüglich der Kinder auch VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00538, E. 4.1, und 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4). Wegen ihres Sozialhilfebezugs wurden die Beschwerdeführenden allerdings bereits im Jahr 2016 auch ausländerrechtlich aus der Schweiz weggewiesen, wobei in der massgeblichen Verfügung vom 25. April 2016 seitens des Beschwerdegegners insbesondere festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin 5 mangels "besonderer Integration" in die hiesige Gesellschaft nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne und die Beschwerdeführenden 1–4 der Mutter in die Heimat zu folgen hätten, nachdem ihre Eingliederung in Sri Lanka "mit keinen grösseren Schwierigkeiten verbunden sein" dürfte. Mit dem verfahrensauslösenden Gesuch der Beschwerdeführenden vom 25. November 2019 um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung wird daher faktisch ein Zurückkommen auf diese negative, in die Zukunft wirkende ausländerrechtliche Verfügung verlangt. Ein solches Zurückkommen setzte voraus, dass sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00332, E. 4.2, und 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2 [jeweils mit Hinweisen]). Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine Eintretensfrage (VGr, 13. März 2013, VB.2012.00753, E. 1.2 mit Hinweis). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen). 2.3 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, dass sich der Sachverhalt mit dem Zeitablauf seit ihrer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisung und der seither fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführenden 1–4 ([anstehender] Schulabschluss, Lehrvertragsabschluss) sowie den inzwischen bei den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 gestellten ärztlichen Diagnosen massgeblich verändert habe. Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei den vieren heute nicht (mehr) zumutbar und widerspräche daher den Vorgaben von Art. 8 EMRK sowie der Kinderrechtekonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Zum Beleg reichten sie vor Vorinstanz verschiedene ärztliche Berichte aktuellen Datums sowie Stellungnahmen von Lehrpersonen der älteren beiden Kinder ins Recht. Ins verwaltungsgerichtliche Verfahren brachten sie zudem ergänzend die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 betreffende Schreiben der für ihre Schule zuständigen Schulsozialarbeiterin und Schulpsychologin vom Dezember 2020 ein. 2.4 2.4.1 Grundsätzlich verschafft das Konventionsrecht einer ausländischen Person keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Unter Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme jedoch in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen und lässt sich daraus ein Recht auf Verbleib im Land ableiten. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dafür freilich nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2, 139 I 16 E. 2.2.2). Das hier geborene ausländische unmündige Kind teilt jedoch in der Regel das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4, auch zum Folgenden); es hat gegebenenfalls das Land mit diesem zu verlassen, wenn er hier über keine Anwesenheitsberechtigung mehr verfügt, bzw. vermag den Eltern kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Kind unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK und Art. 3 Abs. 2 AIG) die Ausreise ins gemeinsame Heimatland nicht zugemutet werden kann (vgl. VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3). Zu prüfen sind insbesondere das Alter des Kindes bei der Ankunft in der Schweiz und im Zeitpunkt, in dem sich die Frage der Rückführung stellt, die Dauer bzw. der Stand seiner (schulischen) Ausbildung, die Möglichkeit, die in der Schweiz begonnene schulische oder berufliche Ausbildung im Herkunftsland fortzusetzen, und die Aussichten, die hier erworbenen Fähigkeiten zu gegebener Zeit zu verwerten (BGE 123 II 125 E. 4a mit Hinweis; ferner BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum besonderen Gewicht der während der Schulzeit in der Schweiz verbrachten Jahre auch BGE 144 I 266 E. 3.9 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [SR 141.0], wonach die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, bei der Ermittlung der massgeblichen Aufenthaltsdauer doppelt zählt). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. des Hauptbetreuungsanteils dabei nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel zumutbar, wenn sie mit der heimatlichen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 4.3.2 mit Hinweisen, und 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 3.2.1 und E. 6.2.1 f. mit Hinweisen; ferner BGr, 9. Februar 2007, 2A.679/2006, und 3. Februar 2006, 2A.578/2005). 2.4.2 Die Beschwerdeführenden 1–4 wurden in der Schweiz geboren und befinden sich heute allesamt in einem Alter, in welchem sie sich auch ausserhalb des Familienkreises sozialisieren und nicht mehr ohne Weiteres anpassungsfähig sind. Ihr Heimatland haben sie bislang erst einmal vor rund sieben Jahren für zwei bis drei Wochen besucht. Eigenen Angaben zufolge verstehen sie ihre Muttersprache zwar, verfügen darin allerdings über keine Schreib- und Lesekompetenzen. Untereinander kommunizieren die Beschwerdeführenden 1–4 denn auch ausschliesslich auf Schweizerdeutsch, woraus die zuständigen Schulbehörden schliessen, dass es sich hierbei "seit Längerem" um ihre Erstsprache handle. Mit der heimischen Kultur und Sprache gelangten die vier daher in der Vergangenheit hauptsächlich über die Eltern in Kontakt. Aus schulischer Sicht stehen die Beschwerdeführenden 1–4 sodann kurz vor dem Abschluss der obligatorischen Schulen bzw. haben diese bereits abgeschlossen, wobei ihre Schullaufbahn – wie sich sogleich zeigt – in den letzten Jahren stark durch ihren prekären Aufenthaltsstatus und den diesem geschuldeten wiederholten Aufenthalts- bzw. Unterbringungswechseln beeinträchtigt wurde: 2.4.3 Der heute 17-jährige Beschwerdeführer 1 schloss letztes Jahr – nach Beendigung der Sekundarschule – einen Lehrvertrag ab. Da es der (neu) verantwortlichen Schulleitung nach seinem letzten Schulwechsel im Jahr 2019 anfänglich an jeglichen Vorinformationen zum bisherigen schulischen Werdegang des Beschwerdeführers 1 gefehlt hatte, war erst nach Beobachtungen im Unterricht und einer schulinternen Leistungsabklärung erkannt worden, dass bei ihm ein massiver Förderbedarf besteht. Der Beschwerdeführer 1 erhielt im Folgenden als Massnahme sechs, zeitweise sogar acht Lektionen Förderunterricht, wobei der verantwortliche schulische Heilpädagoge in seinem Förderbericht vom November 2019 anmerkt, dass dies bei Weitem nicht ausgereicht habe, um den jungen Mann adäquat zu unterstützen, und dieser auch künftig massiv auf unterstützende Massnahmen angewiesen sein werde. Auf Anraten des betreffenden Heilpädagogen wurde der Beschwerdeführer 1 deshalb durch das Kinderspital Zürich erziehungspädiatrisch abgeklärt und im November 2019 bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Massnahme angemeldet. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt Zürich nunmehr fest, dass der Beschwerdeführer 1 an einer invalidisierenden kognitiven Störung leide (unterdurchschnittliche kognitive Entwicklung im Sinn einer Lernbehinderung), und ordnete in Absprache mit dem inzwischen gefundenen Lehrbetrieb Unterstützungsmassnahmen während der erstmaligen beruflichen Ausbildung des Adoleszenten an. Ohne diese Unterstützung besteht aus ärztlicher Sicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 1 die Lerninhalte im Alltag sowie in der Berufsschule nicht erfassen kann und ihm das Erlernen eines Berufs nicht gelingt. Der Beschwerdeführer 2, 15-jährig, besucht seit Anfang März 2019 eine Sekundarschule in der Stadt Zürich. Seine Klassenlehrerin schildert ihn als besonnenen, hilfsbereiten Schüler, der ihre Anweisungen stets konzentriert befolge, vorbildliche schulische Leistungen zeige und in der Klasse schnell Freunde gefunden habe. Er werde von seinen Mitschülern wegen seiner verlässlichen und loyalen Art sehr geschätzt. Als sich vor den Herbstferien 2019 abgezeichnet habe, dass er infolge eines erneuten Wohnsitzwechsels die Schule abermals werde wechseln müssen, habe sich daher die ganze Klasse für ihn eingesetzt und sich mit der Bitte, den Jungen in der Klasse zu belassen, an die zuständige Kreisschulpflege gewandt. Gegenwärtig bemühe sich der Beschwerdeführer 2 um einen erfolgreichen Einstieg ins Berufsleben. So nehme er aus eigenem Antrieb an einem Projekt des Laufbahnzentrums der Stadt Zürich teil und sei bisher von den Ausbildungsverantwortlichen der Betriebe, in denen er ein Praktikum gemacht habe, als zuverlässige und sorgfältige Arbeitskraft geschätzt worden. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4, beide knapp 14-jährig, schliesslich bereiten sich aktuell auf den Übertritt in die Sekundarschule vor. Wie ihr älterer Bruder sind auch sie in diesem Zusammenhang auf bestimmte schulische Fördermassnahmen angewiesen; Massnahmen, welche ihnen in der Vergangenheit nicht in der erforderlichen Quantität und Konstanz gewährt worden sind bzw. infolge der wiederholten Schulwechsel nicht gewährt werden konnten. Die Beschwerdeführerin 3 weist laut dem vor Vorinstanz eingereichten aktuellen entwicklungspädiatrischen Abklärungsbericht des Kinderspitals Zürich eine starke Lernbehinderung mit einer zusätzlichen Spracherwerbsstörung auf. Gemäss der zuständigen Schulpsychologin bedarf sie aus diesem Grund für ihre persönliche Entwicklung einer intensiven heilpädagogischen Förderung und Logopädie sowie einer massgeblichen Unterstützung auch während der anstehenden Berufslehre. Das Mädchen sei ausserdem – so der Bericht der Schulpsychologin vom Dezember 2020 weiter – auf stabile und kontinuierliche Beziehungen angewiesen, weshalb das Risiko einer Traumatisierung und einer starken emotionalen Belastungsreaktion bei ihr im Fall einer Wegweisung sehr hoch sei. Aus fachpsychologischer Sicht würde eine erneute Versetzung und Entwurzelung die Entwicklung der Beschwerdeführerin 3 mit anderen Worten massiv gefährden. Aufgrund ihrer Lernbehinderung und der fehlenden Schreib- und Lesekompetenzen in der Muttersprache würde sie nach Aussage der sich hierzu äussernden Fachpersonen zudem keine realistischen Chancen haben, die Schule in Sri Lanka erfolgreich abschliessen zu können. Die gleichaltrige Schwester der Beschwerdeführerin 3, die Beschwerdeführerin 4, wurde im Sommer 2020 ebenfalls entwicklungspädiatrisch abgeklärt. Die Abklärung ergab, dass sie unter einer auditiven Merkfähigkeitsschwäche sowie einer Spracherwerbsstörung leide. Gemäss dem zuständigen schulpsychologischen Dienst und der Schulsozialarbeiterin ihrer Schule weist die Beschwerdeführerin 4 deshalb einen erhöhten Förderbedarf in der Sprache und teilweise im allgemeinen Lernen auf. Die vor diesem Hintergrund angeordneten Massnahmen nehme sie dabei gut an und sei sehr motiviert und lernwillig, sodass sie aus Sicht der Fachpersonen in der Oberstufe allenfalls auch teilweise in einem höheren Niveau eingeteilt werden könnte. Wenngleich ihre schulische Leistungsfähigkeit insofern weniger beeinträchtigt ist als diejenige ihrer Zwillingsschwester oder ihres ältesten Bruders, wird allerdings auch bei der Beschwerdeführerin 4 das Risiko einer Traumatisierung und einer starken emotionalen Belastungssituation im Wegweisungsfall von der zuständigen Schulpsychologin als gross eingestuft. Diese wie auch die Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin 4 weisen zudem darauf hin, dass sich Letztere in der Schweiz heimisch fühle und gerne einen Pflegeberuf erlernen würde, was ihr wohl in der Heimat nicht möglich wäre. Die zuständige Schulsozialarbeiterin schliesst sich dieser Auffassung an. 2.4.4 Unter den gegebenen Umständen ist von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführenden 1–4 in der Schweiz auszugehen und käme ihre erzwungene Wegweisung nach Sri Lanka einer eigentlichen Entwurzelung gleich. Zum Verlust des sozialen Umfelds träten mit Sicherheit erhebliche Integrationsprobleme hinzu, zumal es angesichts der vorstehenden Ausführungen doch – auch im Fall eines tragfähigen familiären Netzes in der Heimat – auf der Hand liegt, dass der anstehende Übergang in die Berufsausbildung und das Berufsleben in höchstem Mass gefährdet wäre, müssten sie zum jetzigen Zeitpunkt die Schweiz verlassen. Beides wäre mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar. Im Gegensatz zur Einschätzung des Beschwerdegegners im ersten ausländerrechtlichen Verfahren ist den Beschwerdeführenden 1–4 die Wegweisung in die Heimat demnach heute nicht (mehr) zumutbar und können sie sich insofern auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz erscheint sodann mittlerweile als derart gewichtig, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK (und Art. 62 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG) auch den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 5 aufzuwiegen vermöchte. Letzterer käme diesfalls ein von den minderjährigen Beschwerdeführenden 1–4 abgeleitetes Verbleiberecht in der Schweiz zu (Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK). 2.4.5 In Anbetracht dessen, dass die solcherart als massgeblich erkannte Änderung des Sachverhalts in erster Linie auf den Zeitablauf zurückzuführen ist, drängt sich die Frage auf, ob damit bzw. mit dem daraus folgenden Eintreten auf das beschwerdeführerische Wiedererwägungsgesuch nicht das (falsche) Signal ausgesandt werde, die renitente Weigerung, einer rechtskräftigen Wegweisung Folge zu geben, führe letztendlich zum angestrebten Ziel. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 9. April 2020 festgehalten hat, hat das entsprechende Verhalten der Beschwerdeführerin 5 für sich betrachtet denn auch keinen Schutz verdient (VB.2020.00144/00145, E. 4.3.2; so auch BVGr, 29. Oktober 2019, E-3905/2019, E. 9.2). Jugendlichen, welche sich infolge eines Entscheids der Eltern längere Zeit illegal in der Schweiz aufhalten, kann ihre Illegalität jedoch praxisgemäss nicht in gleichem Ausmass vorgeworfen werden wie ihren Eltern (Art. 2 Abs. 2 KRK; vgl. BGE 123 II 125; BGr, 9. Februar 2007, 2A.679/2006, und 3. Februar 2006, 2A.578/2005). Sind sie – wie hier – aufgrund fortgeschrittenen Alters und eigentlicher Sozialisation in der Schweiz von einer Wegweisung besonders stark betroffen, sind die von ihnen auf Grundlage des illegalen Aufenthalts begründeten Bindungen zur Schweiz vielmehr unter dem Titel von Art. 8 EMRK praktisch uneingeschränkt zu berücksichtigen. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn – wie hier mit dem (gesteigerten) Bedarf an einer so nur in der Schweiz erhältlich zu machenden schulischen sowie beruflichen Förderung der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 – ein weiteres gewichtiges Element hinzutritt, welches die Wegweisung im konkreten Fall als von besonderer Härte erscheinen lässt. 2.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass mit der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführenden 1–4 seit dem ersten Rechtsgang wesentlich veränderte Umstände vorliegen, welche realistischerweise zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung als im ersten Rechtsgang sowie zur Bejahung eines Anwesenheitsanspruchs der Genannten zu führen vermögen. Der Beschwerdegegner hätte das (erneute) Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 25. November 2019 daher materiell behandeln müssen. Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 18, § 64 N. 7). Bei der gegebenen Akten- und Rechtslage käme es hier einem prozessualen Leerlauf gleich, die Sache zur materiellen Entscheidung an den Beschwerdegegner oder die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden verlangen zudem ausdrücklich einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht verzichtet daher auf eine Rückweisung und fällt einen materiellen Entscheid. 3. 3.1 Kann sich eine ausländische Person – wie die Beschwerdeführenden 1–4 – auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, bedeutet dies nicht automatisch, dass ihm bzw. ihr auch eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, gilt der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK doch nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Privatlebens vielmehr statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 156 E. 2.2.1, 135 II 143 E. 2.1, 122 II 1 E. 2, 116 Ib 353 E. 3). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei namentlich die Vermeidung einer zusätzlichen künftigen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt in Betracht (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1, und 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin 5 und ihre Familie wurden bis zu ihrer rechtskräftigen Wegweisung im Umfang von über Fr. 500'000.- von der Sozialhilfe unterstützt. Der Bezug dauert bis heute an, und mit einer (vollständigen) Loslösung jedenfalls der Mutter ist in den nächsten Jahren nicht zu rechnen, ging die heute 40-Jährige doch erstmals im Jahr 2017 vorübergehend einer (nicht bewilligten) Tätigkeit als Zeitungsausträgerin und Reinigungskraft nach und erscheint sie bis heute sprachlich nicht integriert. Wie der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 25. April 2016 zu Recht erwog, lässt sich der langjährige Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 5 und ihrem Ehemann sodann auch persönlich vorwerfen, sodass (unverändert) ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung bzw. Wegweisung der Beschwerdeführerin 5 und ihrer Familie besteht. Diesem öffentlichen Interesse stehen jedoch die, wie oben aufgezeigt, als gewichtig einzustufenden privaten Interessen der Beschwerdeführenden 1–4 an einem Verbleib in der Schweiz entgegen, wo sie sich seit ihrer Geburt – und damit seit deutlich über zehn Jahren – aufhalten und bereits massgeblich sozialisiert wurden. Das öffentliche Interesse ist zudem insofern etwas zu relativieren, als zumindest die Beschwerdeführenden 1 und 2 in wenigen Jahren allein für ihren Lebensunterhalt sorgen können sollten. Aus der Gegenüberstellung wird daher deutlich, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführenden 1–4 aktuell das öffentliche Interesse überwiegen. 3.3 Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführenden 1–4 gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie ihrer Mutter, der sie derzeit allein betreuenden Beschwerdeführerin 5, eine von ihnen abgeleitete im Rahmen der Bestimmungen zum (umgekehrten) Familiennachzug. Zu beachten ist dabei, dass diese Beurteilung keine Wirkung für eine künftige Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen zeitigt. Sollte daher etwa der Beschwerdeführerin 5 die berufliche, sprachliche und soziale Integration nicht gelingen, wäre sie spätestens mit der Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 – wenn sie sich nicht mehr auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK wird berufen können – aus der Schweiz wegzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden sind sodann offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und ist den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters lic. iur. F ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bestellen. 5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte/-innen; für vor Verwaltungsgericht regelmässig selbständig auftretende Juristen/-innen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht einen Aufwand von insgesamt 9 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 9.30 geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen einzustufen. Demnach ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf insgesamt Fr. 1'734.10 (inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 118.60 (inklusive Mehrwertsteuer) resultiert. Die Beschwerdeführenden sind auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. 5.4 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ist von der Vorinstanz unter Anrechnung der Parteientschädigung festzusetzen. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. September 2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Dezember 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. September 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'350.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. F ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von lic. iur. F unter Anrechnung der Parteientschädigung festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden vorbehalten bleibt. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. September 2020 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, lic. iur. F für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. F ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, lic. iur. F für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Lic. iur. F wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 118.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 9. Mitteilung an … |