{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00712_2021-01-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220975&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0222a588282c7c29c8d5d93e01b729a1"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00712"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.01.2021  VB.2020.00712"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.01.2021  VB.2020.00712"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.01.2021  VB.2020.00712"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung/Nichteintreten) | [Die Beschwerdef\u00fchrerin 5, eine 1979 geborene Staatsangeh\u00f6rige Sri Lankas, und ihre vier (2004, 2005 und 2007) in der Schweiz geborenen Kinder wurden im Jahr 2016 wegen Sozialhilfebezugs rechtskr\u00e4ftig aus der Schweiz weggewiesen; statt auszureisen, ersuchten sie im Jahr 2019 zun\u00e4chst erfolglos um Asyl und hernach um Wiedererw\u00e4gung des ausl\u00e4nderrechtlichen Entscheids.] Nach Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskr\u00e4ftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausl\u00e4nderrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (E. 2.1). Hier hat sich die Sachlage seit der Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrenden insofern wesentlich ge\u00e4ndert, als sich die Beschwerdef\u00fchrenden 1\u20134 infolge ihrer fortgeschrittenen, insbesondere schulischen Integration neu auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen k\u00f6nnen, kann ihnen doch das rechtsmissbr\u00e4uchliche Verhalten der Mutter und die Illegalit\u00e4t ihres Aufenthalts nur beschr\u00e4nkt vorgeworfen werden (E. 2.4). Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine R\u00fcckweisung und f\u00e4llt einen materiellen Entscheid (E. 2.5). Aufgrund des langj\u00e4hrigen verschuldeten Sozialhilfebezugs der Beschwerdef\u00fchrerin 5 und ihrer Familie besteht ein (unver\u00e4ndert) erhebliches \u00f6ffentliches Interesse an ihrer Wegweisung; dieses hat jedoch aktuell hinter den gewichtigen pers\u00f6nlichen Interessen der Beschwerdef\u00fchrenden 1\u20134 zur\u00fcckzutreten, welche hier geboren wurden und ihr Heimatland nicht kennen (E. 3.2). Unter diesen Umst\u00e4nden ist den Beschwerdef\u00fchrenden 1\u20134 gest\u00fctzt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie ihrer Mutter, der sie derzeit allein betreuenden Beschwerdef\u00fchrerin 5, eine von ihnen abgeleitete Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen zum (umgekehrten) Familiennachzug (E. 3.3). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:23:05", "Checksum": "0343af616d97677e2c395057d75e7345"}