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Geschäftsnummer: VB.2020.00714  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.12.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.03.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Zweitbegutachtung CAS-Abschlussarbeit


[Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin einen Zertifikatslehrgang (CAS). Im Rahmen eines ersten Verfahrens beim Verwaltungsgericht wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, welche die nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin einem fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgfältigen Prüfung und Bewertung vorzulegen hatte. Mit der vorliegend angefochtenen Ausgangsverfügung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre nachgebesserte Abschlussarbeit auch vom Zweitbegutachter mit dem Prädikat "nicht bestanden" beurteilt worden sei.] Die Beschwerdeführerin machte vornehmlich eine Befangenheit des Zweitbegutachters geltend, weil dieser in enger geschäftlicher Beziehung zur Beschwerdegegnerin stehe und zudem ein Berufskollege bzw. "Peer" des ersten Experten sei. Bei objektiver Betrachtung liegen jedoch keine Gegebenheiten vor, die auf eine Gefahr der Voreingenommenheit des Zweitexperten im vorliegenden Verfahren schliessen liessen (E. 4). Die Beurteilung des Zweitexperten erweist sich als sehr einlässlich und detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Seine Bewertung der CAS-Abschlussarbeit ist daher nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
BEFANGENHEIT
BEGUTACHTUNG
BEZIEHUNGSNÄHE
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
EXPERTE
NACHVOLLZIEHBARKEIT
VOREINGENOMMENHEIT
Rechtsnormen:
§ 36 Abs. III FaHG
§ 5a Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00714

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 15. April 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Zweitbegutachtung CAS-Abschlussarbeit,

hat sich ergeben:

I.  

A. A absolviert den Weiterbildungs- bzw. Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies [CAS]) in Bodenkartierung/cartographie des sols an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilte ihr die Leiterin des Ressorts Weiterbildung des zuständigen Instituts mit, dass ihre – im März 2018 zur Korrektur eingereichte – nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit mit dem Prädikat "nicht bestanden" beurteilt worden sei und sie die Möglichkeit habe, die Arbeit einmalig zu wiederholen, wobei sich die Kosten für die Betreuung und Bewertung auf Fr. 2'200.- beliefen.

B. Dagegen rekurrierte A am 8. August 2018 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. April 2019 abwies.

Eine hiergegen erhobene Beschwerde von A hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2019 im Verfahren VB.2019.00330 gut, soweit es darauf eintrat; es wies die Sache an die ZHAW zurück, welche die nachgebesserte Abschlussarbeit von A vom März 2018 einem fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgfältigen Prüfung und Bewertung bzw. zur umfassenden Beurteilung und Neubewertung vorzulegen haben werde.

C. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 teilte die ZHAW A mit, dass der Zweitbegutachter (B) nach umfassender Beurteilung und Neubewertung die CAS-Abschlussarbeit mit dem Prädikat "nicht bestanden" beurteilt habe.

II.  

Hiergegen rekurrierte A am 13. Februar 2020 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. September 2020 abwies.

III.  

Hiergegen erhob A am 12. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 3. September 2020 aufzuheben und ein externes Gutachten betreffend ihre CAS-Arbeit einzuholen bzw. deren Neubewertung "durch externe unabhängige Experten" vornehmen zu lassen.

Die Rekurskommission schloss am 3. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtete. Die ZHAW beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 ihrerseits, die Beschwerde sei abzuweisen.

A äusserte sich am 5. Dezember 2020 erneut, worauf die ZHAW stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vor­instanz über das Ergebnis von Leistungsbewertungen zuständig.

Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Vorab festzuhalten ist, dass Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Zweitbegutachtung bzw. die Bewertung vom 15./16. Januar 2020 der von der Beschwerdeführerin im März 2018 eingereichten nachgebesserten CAS-Abschlussarbeit ist. Die über diesen Rahmen hinausgehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (etwa bezüglich der von ihr eingereichten Strafanzeige) erweisen sich daher als im vorliegenden Zusammenhang irrelevant (so bereits die Vorinstanz).

3.  

Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).

Das Verwaltungsgericht prüft normalerweise mit freier Kognition, ob eine Rechtsverletzung im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt. Als Rechtsverletzungen gelten auch Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass eine Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei handelt es sich dogmatisch betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition (vgl. VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00633, E. 3.3 mit Hinweisen). Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise insbesondere bei der Überprüfung von Examensleistungen herabgesetzt werden (vgl. BGr, 2. Juni 2014, 2C_1192/2013, E. 3.2). Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 87 f.). Demgegenüber ist die (uneingeschränkte) Prüfungsbefugnis voll auszuschöpfen, wenn Verfahrensmängel gerügt, das heisst Einwendungen vorgebracht werden, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder die Bewertung beziehen.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht zunächst und vornehmlich geltend, der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Zweitbegutachter, B, sei befangen gewesen und hätte daher nicht mit der Neubeurteilung ihrer Abschlussarbeit betraut werden dürfen. Der Experte stehe nämlich in einer geschäftlichen Beziehung bzw. in einem Verhältnis der "Unterordnung" zu und "finanziellen Abhängigkeit" von seiner "Auftraggeber[in]", der Beschwerdegegnerin. Zudem sei er ein Berufskollege ("Peer") des ersten Experten (C) und die "Möglichkeit einer Einmischung" von dessen Seite könne daher nicht ausgeschlossen werden bzw. sei vielmehr "wahrscheinlich".

Den Namen des Zweitbegutachters habe sie sodann erst im Rahmen der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2020 erfahren. Auch aus diesem Grund müsse "der Entscheid der Rekurskommission [...] aufgehoben" werden.

4.1  

4.1.1 Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mit­wirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Sachverständige, welche erforderlichenfalls ihrer besonderen Fachkenntnisse wegen zur Abklärung des relevanten Sachverhalts beigezogen werden, wirken im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG an einer Anordnung mit, weshalb die gesetzlichen Ausstandsbestimmungen auf sie Anwendung finden (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 11; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 66 ff., N. 72 f.).

Von Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn wird nach der Recht­sprechung ausgegangen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und ver­fahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt, wird für die Ablehnung nicht verlangt (BGE 134 I 238 E. 2.1 [insbesondere Abs. 2 f.] mit zahlreichen Hinweisen; Kiener, § 5a N. 15; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 34 f., Art. 30 N. 16 ff.; vgl. auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.).

4.1.2 Die Parteien sind nach Treu und Glauben gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, das heisst, sobald bekannt wird oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen lassen, darf sie die Verletzung von § 5a VRG ohne Rechtsnachteil auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend machen (Kiener, § 5a N. 43).

Die rechtzeitige und effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf unparteiische Beurteilung setzt Kenntnis aller gemäss § 5a Abs. 1 VRG am Verfahren teilnehmenden Personen voraus. In zeitlicher Hinsicht muss die Bekanntgabe so früh wie möglich, spätestens aber mit dem Entscheid erfolgen (vgl. Kiener, § 5a N. 45 [auch zum Folgenden]).

4.2 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Name des von der Beschwerdegegnerin damals ins Auge gefassten und später eingesetzten Zweitbegutachters der Beschwerdeführerin vor der Eröffnung der Ausgangsverfügung mitgeteilt worden wäre.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich dies jedoch nicht als unzulässig. Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst kein Anspruch der betroffenen Person, vorgängig zur Person bzw. zur Wahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen (vgl. VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00556, E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend erfolgte die Bekanntgabe des Namens des Zweitbegutachters nach dem Dargelegten somit zwar zum spätestmöglichen Zeitpunkt; dies führt jedoch lediglich dazu, dass die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht vorliegenden Ausstandsgründe (auch erst) im Rechtsmittelverfahren geltend machen konnte – wie sie dies auch getan hat. Darüber hinaus kann sie aus diesem Umstand nichts für sich ableiten.

Im Übrigen fällt diesbezüglich in Betracht, dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Experten sich nicht spezifisch auf diesen beziehen, sondern vielmehr sehr generisch erscheinen: Grundsätzlich hätten sie in praktisch identischer Weise bereits zu jedem beliebigen (früheren) Zeitpunkt gegen zahlreiche (der für eine Begutachtung infrage kommenden) Experten/-innen erhoben werden können: Schliesslich sind alle Betreuer/-innen bzw. Korrektoren/-innen entsprechender CAS-Abschlussar­beiten in der einen oder anderen Form letztlich für die oder im Auftrag der Beschwerdegegnerin tätig und aufgrund ihrer Betätigung im selben Bereich auch "Peers" bzw. Berufskollegen (vgl. die im Foliensatz "Abschluss Modul 2/Vorstellung Modul 3" vom 15. Juli 2016 vorgestellten Experten). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen setzten insofern nicht die Bekanntgabe des Namens eines bzw. des konkret eingesetzten Experten voraus. Die von ihr gerügten Umstände treffen im Übrigen gleichermassen auch auf den von ihr selbst noch im Rekursverfahren explizit gewünschten Experten D zu: Dieser ist nämlich, wie der Broschüre des Lehrgangs "CAS Bodenkartierung/cartographie des sols" entnommen werden kann), ebenso Vertreter einer der drei Partnerinstitutionen der Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Lehrgangs wie auch C und B (hierzu ausführlich unter 4.3.2).

4.3 Die Beschwerdeführerin begründet die aus ihrer Sicht bestehende Befangenheit wie erwähnt mit den zwischen dem Zweitbegutachter und der Beschwerdegegnerin bestehenden "geschäftlichen Beziehungen" sowie – im selben Kontext – dem Umstand, dass es sich beim Erst- und beim Zweitbegutachter um Berufskollegen handle.

4.3.1 Was zunächst das Verhältnis des Zweitbegutachters zur Beschwerdegegnerin anbelangt, ergibt sich Folgendes:

Der allgemeine Ausstandsgrund der persönlichen Befangenheit (als Auffangtatbestand) kann unter anderem im Fall gewisser enger beruflicher Beziehungen und finanzieller Abhängigkeitsverhältnisse zwischen einem Behördenmitglied und einer Verfahrenspartei zum Tragen kommen (Kiener, §5a N. 18 ff., insbesondere N. 28 ff.). Das Bestehen geschäftlicher Beziehungen als solches führt jedoch – in vergleichbarer Weise wie im Fall persönlicher Beziehungen – nicht grundsätzlich zur Annahme einer Befangenheit der an einer Anordnung mitwirkenden Person; zu berücksichtigen sind stets das Ausmass und die Art der Beziehung (vgl. VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00556, E. 3.1.2 [mit weiteren Hinweisen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung]; BGr, 16. Februar 2017, 1C_488/2016, E. 2.3 sowie 3.3, auch zum Folgenden; zur erforderlichen Beziehungsnähe im Rahmen persönlicher Beziehungen vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1): Für die Annahme einer Befangenheit müsste mithin vorliegend eine über die üblichen geschäftlichen Beziehungen hinausgehende Beziehung zwischen dem Sachverständigen und der Beschwerdegegnerin bestehen (vgl. hierzu sogleich unten).

Anzumerken ist insofern allerdings, dass sich die Stellung hier des Korrektors von CAS-Abschlussarbeiten – in struktureller Hinsicht – ohnehin eher mit derjenigen eines behördeninternen Sachverständigen vergleichen lässt denn mit derjenigen eines externen Gutachters (vgl. in diesem Zusammenhang Plüss, § 7 N. 72 f.); im Verhältnis zwischen einem behördeninternen Sachverständigen und der entsprechenden Behörde bestehen sodann "naturgemäss" in einem gewissen Umfang ("geschäftliche") Beziehungen bzw. solche sind jenem inhärent.

Die Beschwerdegegnerin legte im Rahmen des Rekursverfahrens dar, der entsprechende Lehrgang werde in Kooperation der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL) der Berner Fachhochschule, der Haute école de viticulture et oenologie (Changins) und der Haute école du paysage, d'ingénierie et d'architecture de Genève (HES-SO/hepia) mit der Beschwerdegegnerin durchgeführt. Gesamtorganisation und -verantwor­tung für den Lehrgang lägen bei ihr, der Beschwerdegegnerin. Im Rahmen der drei Module des CAS-Lehrgangs erbrächten die Partnerinstitutionen "gewisse Arbeiten", wobei für jedes Modul eine der Institutionen als verantwortlich und innerhalb dieser ein Vertreter definiert sei (vgl. hierzu auch die oben 4.2 Abs. 3 erwähnte Broschüre). Die Entschädigung der Partnerinstitutionen erfolge nach Aufwand. Für das Modul 3, also die CAS-Abschlussarbeiten, sei stets sie, die Beschwerdegegnerin, verantwortlich gewesen.

B ist verantwortlicher Vertreter der HAFL im Rahmen des von den vier Partnerinstitutionen durchgeführten Lehrgangs. Er ist (als Dozent) bei dieser angestellt und wird entsprechend auch von dieser entlöhnt. Eine "enge[...] Verbindung direkter Unterordnung" und "finanzielle Abhängigkeit" – grundsätzlich Charakteristika eines Anstellungsverhältnisses – bestehen seinerseits damit ohnedies gar nicht zur Beschwerdegegnerin. Allgemein und auch aufgrund des eben Ausgeführten ist sodann davon auszugehen, dass die entsprechenden Partnerinstitutionen (hier also die HAFL) – und nicht etwa die Korrigierenden persönlich – für den erfolgten Korrekturaufwand entschädigt werden. Eine besonders enge geschäftliche Verbindung im erwähnten Sinn B's zur Beschwerdegegnerin ergibt sich sodann auch nicht allein aus dem Umstand, dass Ersterer mit zur "Kursleitung" bzw. zum Leitungsgremium des Lehrgangs gehöre (woran die Beschwerdeführerin besonders Anstoss zu nehmen scheint). Ganz allgemein haben im Übrigen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch B – dieser namentlich angesichts seiner Stellung als Vertreter einer der Partnerinstitutionen – ein grosses Interesse daran, dass an der Seriosität durchgeführter Bewertungen keine Zweifel bestehen (können). Die "geschäftlichen" Beziehungen des eingesetzten Experten zur Beschwerdegegnerin erweisen sich damit vielmehr (höchstens) als locker.

Umgekehrt scheint vielmehr sinnvoll und zweckmässig, dass als Zweitbegutachter eine französischsprachige, mit der betreffenden Gegend bzw. der Beschaffenheit der dortigen Böden vertraute und sodann auch in der Bewertung von Abschlussarbeiten des Lehrgangs Bodenkartierung erfahrene Person eingesetzt wurde.

4.3.2 Eine problematische Nähe ist auch nicht in der Beziehung zwischen Zweit- und Erstbegutachter zu erkennen.

Im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten allgemeinen Ausstandsgrund der persönlichen Befangenheit ist erforderlich, dass eine (persönliche) Beziehung aufgrund ihrer Art und Dauer eine Intensität aufweist, die über das Mass des sozial üblichen Umgangs hinausgeht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst oder deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit bzw. der Voreingenommenheit hervorzurufen vermag (vgl. Kiener, § 5a N. 19, auch zum Folgenden; BGE 139 I 121 E. 5.1). Persönliche Bekanntschaft, "Duz"-Freundschaft, gemeinsames Studium oder gemeinsamer Militärdienst etwa reichen für sich allein genommen nicht für den Anschein der Befangenheit.

Erst- und Zweitbegutachter sind im selben Bereich tätig und insofern "Berufskollegen". Hierin sowie im Umstand, dass beide von der Beschwerdegegnerin als Experten für die Bewertung von Abschlussarbeiten (der jeweils von ihnen betreuten Studierenden) eingesetzt werden und zudem verantwortliche Vertreter ihrer jeweiligen Bildungseinrichtung bei der Durchführung des Lehrgangs sind, erschöpfen sich die eruierbaren Gemeinsamkeiten bzw. Berührungspunkte. Gemäss plausibel erscheinenden beschwerdegegnerischen Angaben treffen sich sämtliche Vertreter der Partnerinstitutionen im Hinblick auf die Vorbereitung des neuen Lehrgangs etwa alle zwei Jahre einmal zu einer Sitzung. Selbst ihr Unterrichtspensum erfüllen die beiden Experten nach dem Gesagten nicht bei derselben Bildungseinrichtung.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits nennt keine konkreten Umstände, die auf eine besondere persönliche Beziehungsnähe zwischen dem Erst- und dem Zweibegutachter hindeuten würden. Auch macht sie nicht geltend, dass (und wie) seitens von C konkret versucht worden sein soll, Einfluss auf von B' Korrekturarbeit zu nehmen. Sie befürchtet lediglich eine Einmischung bzw. erwähnt in ihren Ausführungen vor Verwaltungsgericht mehrfach die Möglichkeit einer solchen. Sie erklärt, es sei nicht klar, wie die Vorinstanz so einfach "jede Möglichkeit einer Einmischung von C in den Prozess der Korrektur der Arbeit durch den zweiten Experten, wenn auch passiv, wegen der Nähe der beiden Experten" in der Kursleitung ausschliessen könne. Der Zweitbegutachter "könnte unbewusst versuchen zu verhindern", dass der erste Experte wie auch der "Auftraggeber", also die Beschwerdegegnerin, "diskreditiert" würden, indem er sich "einfach dafür entscheidet", eine ungenügende Note zu geben. Sie wolle auf das "mögliche Vorhandensein einer Einmischung" von C hinweisen, die durch das Verhalten, das er gegenüber der Beschwerdeführerin an den Tag gelegt habe, "noch wahrscheinlicher wird". Die "Möglichkeit einer direkten oder indirekten Einmischung" auf der Ebene des zweiten Gutachtens könne "nicht von vornherein ausgeschlossen werden [...]. Ein mehr als berechtigter Zweifel" bleibe. Blosse Befürchtungen betreffend eine potenzielle Einmischung vermögen vor dem Hintergrund des Ausgeführten keinen Anschein von Befangenheit zu begründen.

4.3.3 Umgekehrt spricht für die Unvoreingenommenheit des Zweitbegutachters insbesondere die Einlässlichkeit seiner "Évaluation de la notice de carte des sols du module 3 CAS en cartographie des sols de Mme A" bzw. die offenkundige Gründlichkeit, mit welcher er sich dabei mit der Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin befasst bzw. auseinandergesetzt hat. Wie sich (unten 5.4) zeigen wird, erweist sich sein Bericht als sachlich, fundiert, nachvollziehbar und schlüssig. Vor diesem Hintergrund bedeutet der Umstand, dass B vorliegend hinsichtlich der Bewertung der Abschlussarbeit letztlich zum gleichen Resultat wie C gelangt ist, nicht, dass er als befangen zu gelten hätte.

4.3.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen damit keine Gegebenheiten vor, die bei objektiver Betrachtung auf den Anschein einer Befangenheit bzw. eine Gefahr der Voreingenommenheit B's im vorliegenden Verfahren hindeuteten.

5.  

Bezüglich der Beurteilung und Bewertung durch den Zweitbegutachter ergibt sich Folgendes:

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ein Teil ihrer Abschlussarbeit vom Zweitbegutachter nicht bewertet worden sei. Die Höchstnote 6 bleibe für sie so "völlig unerreichbar". Daher müsse eine "relative Bewertungsskala" zur Anwendung gebracht und das nicht bewertete Element "ebenfalls von der Höchstnote abgezogen werden.

Wie B in der Tat in seiner "Évaluation" festhält, lag ihm bei der Begutachtung die im Rahmen der Abschlussarbeit an sich abzugebende digitalisierte Bodenkarte bzw. die "[d]igitale Karte mit Legende oder Attributsliste" nicht vor (vgl. die "Rahmenbedingungen selbständige Arbeit" inklusive Bewertungsraster). Worauf dieser Umstand zurückzuführen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Wie indes bereits die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwog, änderte sich am Ergebnis bzw. am Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch nichts, wenn dieser Teil der Arbeit vorgelegen hätte und mit der Höchstnote bewertet worden wäre: Selbst mit einer hypothetischen Höchstnote in diesem Teil der Abschlussarbeit beliefe sich nämlich die Gesamtnote für diese aufgrund der (– wie sich sogleich zeigen wird – nicht zu beanstandenden) Bewertung der übrigen fünf Teilbereiche bzw. "Produkt[e]/Kriterien" – welche für sich einen Notenschnitt von 3,3 ergeben – lediglich auf 3,75.

5.2 Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen vor Verwaltungsgericht insbesondere, dass der Zweitbegutachter die "Umstände" bzw. die "äusseren Bedingungen" im Hinblick auf die Erstellung der Abschlussarbeit nicht berücksichtigt habe, die zu einer "Benachteiligung" geführt hätten. Namentlich nennt sie insofern das Fehlen eines "kompetenten Experten" sowie eines "durchführbare[n] Projekt[s], d.h. mit allen Untersuchungsbefugnissen" bzw. die "fehlende Genehmigung zur Durchführung von Untersuchungen mit mechanischen Schaufeln auf den von diesem Supervisor [...] vorgeschlagenen Grundstücken".

Die von der Beschwerdeführerin im März 2018 eingereichte nachgebesserte Arbeit bezog sich bereits auf einen bzw. den – im Nachgang zum negativen Bescheid betreffend den ersten ins Auge gefassten Standort ausgewählten – alternativen Standort. Allfällige Schwierigkeiten, welche sich auf den ursprünglichen Standort beziehen, spielen im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Rolle. Das Verwaltungsgericht erwog sodann bereits im ersten Beschwerdeverfahren, dass sich das Betreuungsdefizit und die entstandene Verzögerung nicht auf die – zur Beurteilung stehende – Abschlussarbeit von März 2018 ausgewirkt hätten und die im Rahmen der Feldarbeiten von Juni 2017 beschaffte Datengrundlage zudem von sämtlichen Beteiligten als für die Erstellung der CAS-Abschlussarbeit ausreichend angesehen worden sei bzw. als ausreichend angesehen werde. Der Zweitbegutachter stützt denn auch seine Kritik an der Abschlussarbeit nicht etwa darauf, dass keine mechanischen Grabungen durchgeführt worden seien bzw. die vorgenommenen Feldarbeiten in dieser Hinsicht bzw. aus diesem Grund ungenügend oder ungeeignet gewesen wären.

Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen damit an der Sache vorbei.

5.3 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich erneut vor, C habe sie zur Aufnahme von Textpassagen in ihre Abschlussarbeit bewogen bzw. aufgefordert, welche nun vom Zweitexperten bemängelt worden seien. Diesbezüglich erwog bereits die Vor­instanz zutreffend, dass die entsprechenden Passagen nicht zu einem Punkteabzug geführt bzw. sich negativ auf die Bewertung ausgewirkt hätten: Der Zweitbegutachter erachtete die entsprechenden Ausführungen in der Arbeit lediglich als zwar interessant, jedoch als mit wenig Erkenntnisgewinn verbunden ("[...] au chapitre sur les toponymes [...], ce qui est intéressant mais n'apporte finalement que peu d'informations".

Die vom Experten in der "Évaluation" tatsächlich angebrachte Kritik beanstandete die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht; dass solche bzw. entsprechende Passagen auf "Anweisung" C's in die Arbeit aufgenommen worden wären, machte auch die Beschwerdeführerin nicht geltend.

5.4 Bezüglich der "Évaluation" als solcher ist Folgendes festzuhalten:

5.4.1 Wie sich schon am Umfang des Berichts des Experten sowie an der Ausführlichkeit und Detailliertheit seiner Anmerkungen und Kommentare zeigt, hat er sich sehr einlässlich mit der Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. So hat er etwa jedem "Produkt/Kriteri[um]" gemäss Bewertungsraster (Einleitung, Untersuchungsgebiet, Konzeptkarte/Beschreibung Bodenprofile [FAL] etc.) ein eigenes "Kapitel" bzw. eine eigene Ziffer gewidmet und zu jedem – namentlich den mit ungenügenden Noten bewerteten – eine ausführliche (teils mehrseitige) Stellungnahme verfasst. Der Bericht erweist sich sodann auch als sachlich, nachvollziehbar und schlüssig.

5.4.2 Abgesehen davon, dass der Experte immer wieder auch positive Punkte bzw. Aspekte hervorhob, was seine Korrekturarbeit ausgewogen erscheinen lässt, erweisen sich die von ihm aufgeführten Kritikpunkte als nachvollziehbar: Unter Ziffer "2.1 Introduction, zone d'étude, carte conceptuelle" (bzw. "Einleitung, Untersuchungsgebiet, Konzeptkarte") wird unter anderem und insgesamt am deutlichsten die räumliche Verteilung der durchgeführten Bohrungen beanstandet: Einerseits lägen zahlreiche Bohrungen zu nahe beieinander oder seien in der Nähe von oder auf (ehemaligen) Wegen vorgenommen worden, andererseits hätten auf grösseren Flächen gar keine Probenahmen stattgefunden, was eine präzise Abgrenzung der Bodeneinheiten ausschliesse. Die Positionierung der Bohrungen sei zu wenig dokumentiert und ungenügend begründet worden. Dieser Teil der Arbeit wurde mit der Note 3 bewertet. Betreffend die Ziffer "2.2 Description du profil de sol selon (FAL)" (bzw. "Beschreibung Bodenprofile (FAL)") werden zahlreiche Ungenauigkeiten, Fehler oder fehlende Angaben aufgelistet und wird daraus der Schluss gezogen, die unterbreitete Beschreibung des Bodenprofils sei als ungenügend zu qualifizieren. Auch dieser Teil der Arbeit wurde entsprechend mit der Note 3 bewertet. Unter Ziffer "2.3 Description des sondages" wird unter anderem die häufig (zu) geringe Tiefe der (insgesamt 22) Bohrungen beanstandet. Von diesen würden insgesamt 65 % eine Tiefe von lediglich maximal 50 cm aufweisen. Eine Behinderung bzw. Blockierung bei einer Bohrung könne zwar gegebenenfalls nachvollziehbar bzw. begründet erscheinen, die Beschwerdeführerin führe indes keine entsprechenden Begründungen an bzw. thematisiere diesen Aspekt nicht. Mehrfach wird vom Zweitbegutachter auch auf Ungewissheiten bzw. Unwahrscheinlichkeiten bei den vorgenommenen Zuordnungen zu Bodentypen hingewiesen. Die Berechnungen (der physiologischen Tiefen) durch die Beschwerdeführerin seien zwar "technisch" korrekt; jedoch würden sie, wenn sie sich auf unvollständige oder nicht repräsentative Bohrungen stützten, zu fehlerhaften Deutungen mit gravierenden Auswirkungen auf wiederum hierauf gestützte praktische Entscheide führen. Erhebliche Kritik brachte der Experte auch bei der Ziffer "2.4 Carte de terrain avec polygones et discussion des démarcations" an (bzw. "Feldkarte mit Polygonen und Diskussion der Abgrenzungen"). Die Bildung der Bodeneinheiten, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgenommen bzw. vorgeschlagen wurden, erachtete er unter dem Blickwinkel der von der FAL (Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau; heute: Agroscope) vorgegebenen Anforderungen an die Homogenität solcher Einheiten offenkundig als (sehr) problematisch. Dies veranschaulichte er zunächst anhand zweier Beispiele, um daraufhin die grundsätzliche Kritik an den vorgeschlagenen Abgrenzungen der Bodeneinheiten zu erläutern und hierbei namentlich auch zu bemängeln, dass die Grenzen der Einheiten nicht überprüft und im Zentrum der Einheiten sehr wenige Bohrungen durchgeführt worden seien. Er wies auf den Zusammenhang einiger der Schwierigkeiten in diesem Kapitel mit dem vorangehenden (2.3) hin und trug diesem Umstand bei der Bewertung Rechnung (dieser Teil der Arbeit erhielt die Note 3,5).

Zusammenfassend beanstandete B bei der CAS-Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin insbesondere die (aufgezeigten) grossen Mängel bei der Methodologie, der Auswahl der Platzierung der Bohrungen sowie der Auseinandersetzung mit den Ergebnissen, welche Schlüsse sich nach dem Dargelegten als ohne Weiteres nachvollziehbar erweisen.

5.5 Die Bewertung der CAS-Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin durch den Zweitbegutachter und infolgedessen auch die Ausgangsverfügung vom 16. Januar 2020 sind folglich nicht zu beanstanden.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; ausgangsgemäss steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen für unzulässig. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 10. Januar 2018, 2D_41/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …