{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00714_2020-12-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221213&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ce1a85e060951c53f0a6d4571114ae54"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00714"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.12.2020  VB.2020.00714"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.12.2020  VB.2020.00714"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.12.2020  VB.2020.00714"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zweitbegutachtung CAS-Abschlussarbeit | [Die Beschwerdef\u00fchrerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin einen Zertifikatslehrgang (CAS). Im Rahmen eines ersten Verfahrens beim Verwaltungsgericht wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckgewiesen, welche die nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit der Beschwerdef\u00fchrerin einem fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung und Bewertung vorzulegen hatte. Mit der vorliegend angefochtenen Ausgangsverf\u00fcgung wurde der Beschwerdef\u00fchrerin mitgeteilt, dass ihre nachgebesserte Abschlussarbeit auch vom Zweitbegutachter mit dem Pr\u00e4dikat \"nicht bestanden\" beurteilt worden sei.] Die Beschwerdef\u00fchrerin machte vornehmlich eine Befangenheit des Zweitbegutachters geltend, weil dieser in enger gesch\u00e4ftlicher Beziehung zur Beschwerdegegnerin stehe und zudem ein Berufskollege bzw. \"Peer\" des ersten Experten sei. Bei objektiver Betrachtung liegen jedoch keine Gegebenheiten vor, die auf eine Gefahr der Voreingenommenheit des Zweitexperten im vorliegenden Verfahren schliessen liessen (E. 4). Die Beurteilung des Zweitexperten erweist sich als sehr einl\u00e4sslich und detailliert, schl\u00fcssig und nachvollziehbar. Seine Bewertung der CAS-Abschlussarbeit ist daher nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:19:46", "Checksum": "1d65096c7b3fa997d0ffa89a9446aca5"}