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VB.2020.00717
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 30. März 2020 den Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c und Abs. 2, Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) auf unbestimmte Zeit ab 30. Juli 2020, mindestens jedoch für zwei Jahre, und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien ab diesem Zeitpunkt. Ferner verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden. Sodann machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens eines anerkannten Verkehrspsychologen/einer anerkannten Verkehrspsychologin abhängig. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 1. Mai 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einer Administrativmassnahme abzusehen, subsidiär sei eine Verwarnung auszusprechen. Diesen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. September 2020 ab. III. Dagegen erhob A am 14. Oktober 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, den Rekursentscheid aufzuheben, von einer Administrativmassnahme abzusehen und subsidiär eine Verwarnung auszusprechen. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Oktober 2020 auf eine Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu fällen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer lenkte am 27. September 2015 um 1.48 Uhr den Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 auf der Autobahn A3 in E Richtung Basel. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h um 64 km/h. 2.2 Nachdem der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt schliesslich anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Freiburg am 25. März 2019 anerkannt hatte, erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung. Sie würdigte die Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den Jahren 2012 bis 2014 schon zweimal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war, ging sie gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG von einer unbestimmten, mindestens aber zweijährigen Entzugsdauer aus. Wegen dieses Vorfalls sowie wegen Betäubungsmitteldelikten wurde der Beschwerdeführer sodann vom Gericht des Sinnbezirks mit Urteil vom 5. Mai 2020 der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 im Sinn von Art. 19 Abs. 2 schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt ausgesprochen wurden und die Auslieferungshaft sowie der vorzeitige Strafantritt vom 8. Februar 2018 bis 7. Februar 2019 angerechnet wurden. 3. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Sachverhalt noch die erfolgte rechtliche Würdigung. Er bringt hingegen vor, es liege eine überlange Verfahrensdauer und eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Dies müsse korrekterweise dazu führen, vorliegend auf einen Führerausweisentzug zu verzichten. Angesichts des seitherigen Wohlverhaltens sei der Zweck der Massnahme, nämlich die Erziehung des Fehlbaren, bereits erreicht worden, weshalb sich die Massnahme als nicht mehr notwendig und damit als unverhältnismässig erweise. Zudem würde ein Führerausweisentzug den Beschwerdeführer in seiner beruflichen Existenz treffen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG und aufgrund der Vorbelastung von einer unbestimmten, minimal zweijährigen Entzugsdauer aus (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). 3.4 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als unter dem früheren Recht nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.6). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.1). 3.5 Die Verkehrsregelverletzung datiert vom 27. September 2015, mithin sind seit der Widerhandlung fast sechs Jahre vergangen. Allerdings ist ein hoher Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren wurden, was regelmässig der Fall ist und auch vom Beschwerdeführer nicht moniert wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gewährleistet (vgl. BGr, 19. März 2012, 1C_486/2011, E. 2.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer zu Beginn des Administrativverfahrens bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben und reichte sogar eine – sich später als offensichtlich falsch erweisende – schriftliche Bestätigung des angeblichen Lenkers mit Wohnsitz im Ausland ein. Dies hatte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2015 das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids sistierte und dem Beschwerdeführer, wie ihm beantragt, den polizeilich konfiszierten Führerausweis wieder aushändigte. Die Dauer des Strafverfahrens war wesentlich darauf zurückzuführen, dass die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht nur die Verkehrsregelverletzung, sondern überdies qualifizierte Betäubungsmitteldelikte umfasste. In letzterem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2017 im Land D verhaftet, dort am 8. Februar 2018 aus der Haft entlassen und gleichentags in Auslieferungshaft versetzt, welche bis zu seiner Überstellung in die Schweiz am 17. Juli 2018 andauerte und was die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer erschwerte und verzögerte. Erst nach seiner Auslieferung war es demnach möglich, die Strafuntersuchung ungehindert fortzuführen. Angesichts der Komplexität der Vorwürfe in Zusammenhang mit dem Drogenhandel erscheint sodann auch die Dauer der Strafuntersuchung nicht überlang. Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich regelmässig bei den zuständigen Strafbehörden nach dem Verfahrensstand und erhielt schliesslich durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 30. Januar 2020 davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf am 25. März 2019 eingestanden hatte. Sie nahm das Verfahren umgehend wieder auf und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, das dieser innert der zweimal erstreckten Frist am 16. März 2020 wahrnahm. Die Ausgangsverfügung erfolgte am 30. März 2020; den am 1. Mai 2020 erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. September 2020 ab. Das Administrativverfahren wurde somit nach Klärung des Sachverhalts in der Strafuntersuchung und noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens rasch behandelt und eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist ist vorliegend nicht festzustellen. 3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts des Zeitablaufs und seines seitherigen Wohlverhaltens sei der Zweck der Massnahme schon erreicht worden und diese würde keine erzieherische Wirkung mehr entfalten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2017 bis 7. Februar 2019 durchgehend inhaftiert war und dieser Zeitraum deshalb für die Frage des Wohlverhaltens ausser Betracht fällt, geht auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen nicht davon aus, dass der Führerausweisentzug wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr haben könnte (BGE 135 II 334 E. 2.3 [Zeitablauf seit der Widerhandlung rund drei Jahre und vier Monate]; BGE 127 II 297 E. 3d [rund vier Jahre und sechs Monate]; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.7 [vierdreiviertel Jahre]; BGr, 16. Januar 2012, 1C_485/2011, E. 2.3 [sechs Jahre]; BGr, 30. März 2010, 1C_383/2009, E. 3.4 [rund vier Jahre und ein Monat]; BGr, 30. November 2010, 1C_445/2010, E. 2.5 [über fünf Jahre]). Es gibt keinen Grund, von dieser Praxis abzuweichen, und es ist nicht davon auszugehen, der Führerausweisentzug würde vorliegend keine spezialpräventive Wirkung mehr entfalten. 3.7 Da nach dem Dargelegten die gesetzliche Minimaldauer nicht unterschritten werden kann, führt auch die vorgebrachte Massnahmeempfindlichkeit nicht zu einer Reduktion der Entzugsdauer. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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