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Geschäftsnummer: VB.2020.00718  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe. Im Umfang der für ihre Tochter rückwirkend zugesprochenen Zusatzleistungen hat die Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss Urteil VB.2018.00671 einen Anspruch aus Art. 62 ff. OR in analoger Anwendung. Dieser verhindert, dass sie die Auszahlung der für die fremdplatzierte Tochter ausgerichteten Zusatzleistungen verlangen dürfte, welche der Gemeinde ausgezahlt worden waren (E. 2.1). Die Vorinstanz war bei der vom Verwaltungsgericht verlangten insgesamten Neuberechnung der Rückerstattungsforderung nicht an die ihrem ursprünglichen Entscheid zugrundeliegende Berechnung gebunden (E. 3.2). Nachdem die der Unterstützungseinheit der Beschwerdeführerin zugewendeten Mittel die rückwirkend zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen übersteigen, kann die Beschwerdeführerin deren (teilweise) Auszahlung von der Gemeinde unabhängig von einem Anspruch aus analoger Anwendung von Art. 62 OR nicht fordern, weil Letztere gegen eine solche Forderung ihren Rückerstattungsanspruch nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zur Verrechnung bringen kann (E. 4.1). Die Bereicherungsforderung der Beschwerdegegnerin ist in ihrer Höhe durch den Betrag der der Beschwerdeführerin tatsächlich zugesprochenen Zusatzleistungen beschränkt (E. 4.2). Mangels Unklarheit über den Nichtbestand einer sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflicht für Leistungen an ein fremdplatziertes Kind, das zur Zeit des Hilfebezugs nicht Teil der Unterstützungseinheit bildete, besteht kein dahingehender Feststellungsanspruch (E. 4.4). Teilweise Kostenauflage an die Vorinstanz (E. 6.1). Gewährung UP (E. 6.2) und URB (E. 6.4). Abweisung soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BERECHNUNG
FESTSTELLUNGSINTERESSE
FREMDPLATZIERTES KIND
RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
VERRECHNUNG
VERURSACHERPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV)
Rechtsnormen:
Art. 62 OR
§ 27 Abs. I lit. a SHG
§ 27 Abs. I lit. b SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00718

 

 

 

Urteil

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. Mai 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 14. Mai 2018 verpflichtete der Gemeinderat C A und E zur Rückerstattung von während den Jahren 2011 bis 2018 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen, nachdem A rückwirkend eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen zugesprochen worden waren. Der Gemeinderat C erklärte eine dem Beschluss beiliegende Abrechnung, die gemäss den Erwägungen des Beschlusses einen Saldo zugunsten der Gemeinde C von Fr. 70'322.30 aufweise, zu dessen integralem Bestandteil (Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichtete E und A zur Rückerstattung der für die Tochter von A, F, ausgerichteten IV-Kinderrente im Betrag von Fr. 4'284.- (Dispositiv-Ziffer 2). Dispositiv-Ziffer 3 ordnete an, dass der nicht durch Nachzahlungen von IV-Renten und Zusatzleistungen gedeckte Aufwand für Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe ab Unterstützungsbeginn zurückzuerstatten sei, sofern A und/oder E innert 15 Jahren in günstige Verhältnisse gelangen sollten.

B. Der Bezirksrat G hiess den von E und A dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 19. September 2018 teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses vom 14. Mai 2018 auf. Überdies wies er den Gemeinderat C an, E und A den Betrag von Fr. 32'890.15 auszuzahlen.

C. Die Gemeinde C erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil VB.2018.00671 vom 7. März 2019 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen Beschluss insoweit auf, als Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats C vom 14. Mai 2018 gegenüber A aufgehoben und die Gemeinde C angewiesen worden war, A und E den Betrag von Fr. 32'890.15 zu bezahlen. Zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuberechnung der der Gemeinde C zustehenden (Rück-)Forderung wies das Verwaltungsgericht die Sache an den Bezirksrat G zurück.

II.  

Mit Beschluss vom 9. September 2020 wies der Bezirksrat G nach einer Neuberechnung der Ansprüche den Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats C vom 14. Mai 2018 ab und setzte die Entschädigung des A beigegebenen unentgeltlichen Rechtsbeistands fest.

III.  

A. A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte gegen den Beschluss des Bezirksrats G vom 9. September 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Der Gemeinderat C sei anzuweisen, ihr den Betrag von Fr. 3'843.40 auszuzahlen, und es sei festzustellen, dass sie ''in Bezug auf die ungedeckt gebliebenen Sozialhilfeleistungen nicht rückerstattungspflichtig'' sei. Zudem sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche mit der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verrechnen sei. Weiter stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B. Schliesslich ersuchte sie um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren.

B. Die Gemeinde C beantragte am 3. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat G verzichtete mit Schreiben vom 12. November 2020 auf eine Vernehmlassung.

C. Rechtsanwalt B reichte am 6. April 2021 auf entsprechende Aufforderung hin seine Honorarnote zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Angesichts des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

2.1 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält. Mit Urteil VB.2018.00671 vom 7. März 2019 entschied das Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin für die ihrer Unterstützungseinheit ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG rückerstattungspflichtig sei (E. 4). Ihre Tochter F war ab Juni 2014 nicht mehr Teil dieser Unterstützungseinheit (E. 4.2.4). Die Kosten der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts bildeten hingegen Teil des Unterstützungsbudgets der Beschwerdeführerin (E. 4.2.6). Im genannten Urteil entschied das Verwaltungsgericht zudem, dass der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin im Umfang der für F rückwirkend zugesprochenen Zusatzleistungen ein Anspruch aus analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911; SR 220) zustehe. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, verhindert dieser Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dass sie die Auszahlung der für die fremdplatzierte Tochter ausgerichteten Zusatzleistungen verlangen dürfte, welche der Beschwerdegegnerin zugeflossen sind. Hätte die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Auszahlung dieser Zusatzleistungen, welche die Finanzierung des Lebensunterhalts von F bezweckten, so wäre sie in deren Umfang ungerechtfertigt bereichert, weil nicht sie selber, sondern das Gemeinwesen für den Unterhalt der Tochter aufgekommen war.

2.2 Die Vorinstanz überprüfte im angefochtenen Beschluss die Abrechnung der Beschwerdegegnerin, welche Bestandteil der Verfügung vom 14. Mai 2018 bildete. Diese Abrechnung stellt die Auslagen der Gemeinde für die sozialhilferechtliche Unterstützung der Beschwerdeführerin und deren Familie den der Gemeinde ausgezahlten Sozialversicherungsleistungen gegenüber, die der Beschwerdeführerin rückwirkend zugesprochen worden sind. Dabei gelangte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid, wonach die Kosten der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts dem Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, zum Ergebnis, dass insgesamt ein Rückforderungsanspruch ''gestützt auf § 27 SHG'' in Höhe von Fr. 1'759.11 bestehe. Der Rückforderungsanspruch ''gestützt auf die ungerechtfertigte Bereicherung i.S.v. Art. 62 ff. OR'', errechnet aus den Platzierungskosten und weiteren Auslagen für F, belaufe sich auf Fr. 68'567.80.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte in ihrem Neuentscheid keine Neubeurteilung der einzelnen Positionen der Abrechnung vornehmen dürfen, die im Übrigen teilweise äusserst schwierig nachzuvollziehen sei. Vielmehr hätten lediglich die Besuchskosten im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin addiert werden müssen, womit sich der Überschuss zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 32'890.15 (gemäss dem aufgehobenen Beschluss vom 19. September 2018) auf nunmehr Fr. 3'843.40 reduziere. Dieser Betrag sei ihr auszubezahlen.

3.2 Dieses Vorbringen verkennt die Tragweite des verwaltungsgerichtlichen Urteils, welches die Sache zur insgesamten Neuberechnung der Rückerstattungsforderung nach § 27 Abs. 1 SHG an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte (VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 4.5). Die Vorinstanz war entsprechend nicht – auch nicht teilweise – an die ihrem ursprünglichen Entscheid zugrundeliegende Berechnung des Aufwandes für das Unterstützungskonto der beschwerdeführerischen Unterstützungseinheit gebunden.

3.3 Die der Beschwerdeführerin rückwirkend zugesprochenen IV-Leistungen kann die Beschwerdegegnerin nur insoweit gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückfordern – und damit auf deren Auszahlung an die Beschwerdeführerin verzichten –, als diese Sozialversicherungsleistungen bei laufender Auszahlung Einfluss auf die an die beschwerdeführerische Unterstützungseinheit auszurichtende wirtschaftliche Hilfe gehabt hätten (VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 4.2.5). Die dem Lebensunterhalt der Tochter dienenden Sozialversicherungsleistungen haben das Unterstützungskonto der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Fremdplatzierung aber nicht mehr beeinflusst. Entsprechend drängte sich eine Ausscheidung der auf die Unterstützungseinheit von F entfallenden Kosten auf, wie sie die Vorinstanz nunmehr vorgenommen hat. Dass die diesbezüglichen Berechnungen im angefochtenen Beschluss fehlerhaft wären, wonach die zugunsten der rückerstattungspflichtigen Unterstützungseinheit ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe die rückwirkend zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen total um Fr. 1'759.11 übersteigt, ist nicht ersichtlich und bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor.

3.4 Der angefochtene Beschluss erweist sich jedoch insoweit als missverständlich, als in E. 5.1.4 von einem ''Rückforderungsanspruch gegenüber der Rekurrentin gestützt auf § 27 SHG'' im Betrag von Fr. 1'759.11 die Rede ist. Ein solcher Anspruch würde nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG den rückwirkenden Erhalt von Sozialversicherungsleistungen voraussetzen, die diesen Betrag decken. Der genannte Betrag bezeichnet jedoch den aus der Gegenüberstellung der von der Beschwerdegegnerin für die sozialhilferechtliche Unterstützung aufgewendeten und der ihr aus den rückwirkend zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen zugeflossenen Mittel resultierenden Saldo; mithin jene Summe, welche die Beschwerdegegnerin für die sozialhilferechtliche Unterstützung der Unterstützungseinheit der Beschwerdeführerin aufgewendet hat und die von den rückwirkend zugesprochenen IV-Leistungen nicht gedeckt wird. Eine Rückerstattungspflicht hinsichtlich dieses Betrags von Fr. 1'759.11 könnte sich allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bei gegebenen Voraussetzungen gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG ergeben (dazu hiernach E. 4.3).

4.  

4.1 Im diese Streitsache betreffenden Urteil VB.2018.00671 vom 7. März 2019 erwog das Verwaltungsgericht, dass hinsichtlich der Rückerstattungspflicht von an ein nicht im selben Haushalt lebendes Kind geflossenen Sozialhilfeleistungen bei rückwirkender Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Zusatzleistungen im SHG eine echte Lücke bestehe. Ausgehend von dieser Erkenntnis entschied das Verwaltungsgericht, dass dem Gemeinwesen nach kantonalem öffentlichem Recht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe (zum Ganzen ebenda E. 5.3 ff.). Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass dieser Anspruch eine Bereicherung voraussetzt: Hier besteht eine solche, soweit der Beschwerdeführerin rückwirkend Sozialversicherungsleistungen zugesprochen wurden, die der Finanzierung des Unterhalts der Tochter F dienten, für den die Beschwerdeführerin aber nicht aufkommen musste. Die vorinstanzliche Formulierung, wonach ein ''Rückforderungsanspruch […] gestützt auf die ungerechtfertigte Bereicherung i.S.v. Art. 62 ff. OR'' in der Höhe von Fr. 68'567.80 bestehe, erscheint zumindest missverständlich: Diese Zahl beziffert die der Beschwerdegegnerin während der Fremdplatzierung für F angefallenen Kosten und damit den maximalen Betrag der für F zugesprochenen Zusatzleistungen, welche die Beschwerdegegnerin einbehalten darf. Die tatsächliche Höhe des Rückforderungsanspruchs braucht indes nicht beziffert zu werden: Nachdem die der Unterstützungseinheit der Beschwerdeführerin zugewendeten Mittel die rückwirkend zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen übersteigen (hiervor E. 3.3 f.), kann die Beschwerdeführerin deren (teilweise) Auszahlung von der Beschwerdegegnerin unabhängig von einem Anspruch aus analoger Anwendung von Art. 62 OR nicht fordern, weil Letztere gegen eine solche Forderung ihren Rückerstattungsanspruch nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zur Verrechnung bringen kann.

4.2 Als unbegründet erweist sich vor diesem Hintergrund die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 68'567.80 gestützt auf den angefochtenen Beschluss bei ihr einfordern könne. Der angefochtene Beschluss errechnete lediglich, in welcher Höhe (Fremdplatzierungs-)Kosten anfielen, welche die Beschwerdegegnerin gegenüber einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der ihr zugesprochenen Zusatzleistungen zur Verrechnung bringen könnte. Die Bereicherungsforderung der Beschwerdegegnerin ist in ihrer Höhe aber durch den Betrag der der Beschwerdeführerin tatsächlich zugesprochenen Zusatzleistungen beschränkt. Der Beschwerdeführerin wurden unbestrittenermassen keine weiteren, im dargelegten Sinn verrechenbaren Sozialversicherungsleistungen zugesprochen oder ausgerichtet; ein auf die durch richterliche Lückenfüllung geschaffene Rechtsgrundlage gestützter Rückforderungsanspruch (hiervor E. 4.1) ist damit ausgeschlossen.

4.3 Eine über die in der – inzwischen rechtskräftig aufgehobenen – Dispositiv-Ziffer 2 vorgesehenen Rückerstattung von Fr. 4'284.- hinausgehende Rückforderung bezogener Sozialhilfe ordnete die Verfügung vom 14. Mai 2018 nicht an. Sie verwies lediglich auf die Möglichkeit einer Rückforderung der rechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe, wenn die Beschwerdeführerin in günstige Verhältnisse gelangen sollte (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG). Die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Feststellung, dass sie ''in Bezug auf die ungedeckt gebliebenen Sozialhilfeleistungen nicht rückerstattungspflichtig'' sei, ist angesichts dieser gesetzlichen Regelung ausgeschlossen, zumal die Rückforderung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG (dazu E. 3.3 hiervor) einer späteren nach lit. b nicht entgegensteht. Sollte sich der genannte Rückforderungstatbestand der günstigen Verhältnisse verwirklichen, wäre die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung der durch ihre Unterstützungseinheit rechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe, die nicht bereits durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt wurde (gemäss der vorinstanzlichen Berechnung Fr. 1'759.11), ermächtigt, aber nicht verpflichtet.

4.4 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 27 SHG setzt eine sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht für Leistungen an Familienangehörige voraus, dass zur Zeit des Hilfebezugs eine Unterstützungseinheit bestand, weshalb zugunsten eines fremdplatzierten Kindes ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe nicht auf dieser Grundlage von den Eltern zurückgefordert werden kann (VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 4.2.2 mit Hinweis auf VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00352, E. 5.3). Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf § 27 SHG betreffend die dem Unterstützungsbudget der Tochter F zuzurechnenden Kosten fällt damit ausser Betracht, was betreffend die Beschwerdeführerin bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 7. März 2019 (rechtskräftig) festgestellt worden ist. Der Anspruch aus analoger Anwendung von Art. 62 OR besteht nur in der Höhe der rückwirkend zugesprochenen Zusatzleistungen (hiervor E. 4.1), was ebenfalls ohne Weiteres aus dem genannten Urteil hervorgeht. Vor diesem Hintergrund kann auf das im Beschwerdeverfahren gestellte Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden, weil ein Feststellungsentscheid nur bei Unklarheit über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten ergehen kann (vgl. VGr, 16. Januar 2020, VB.2019.00457, E. 4.3). Der angefochtene Beschluss kann zwar durchaus dahingehend (miss-)verstanden werden, dass der Beschwerdegegnerin eine fällige, noch nicht getilgte Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 68'567.80 zustehe. Angesichts des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat das Fehlen eines Hinweises auf die Bedeutung dieses Betrags im angefochtenen Beschluss jedoch keine derartige Unklarheit zur Folge.

5.  

Im Rekursverfahren beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung eines Überschusses aus der Abrechnung vom 14. Mai 2018. Da ihr im Ergebnis kein solcher Anspruch zusteht, betrachtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht nicht als obsiegende Partei, weshalb ihr keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

6.1 Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Ausführungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wären die Kosten grundsätzlich vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz durch die unklare Umschreibung der Bedeutung der von ihr errechneten Beträge zumindest teilweise Anlass zur Beschwerdeerhebung gab. In Anwendung des Verursacherprinzips sind ihr daher die Gerichtskosten im Umfang eines Drittels aufzuerlegen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 59).

6.2 Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, die ihren Lebensunterhalt mit einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen bestreitet, und weil sich die gestellten Begehren nicht von vornherein als aussichtslos erweisen, ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben (§ 16 Abs. 1 VRG). Die ihr aufzuerlegenden Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3 Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.4 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren. Dessen Gutheissung setzt neben der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Begehren voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht lässt den Beizug einer Rechtsvertretung als erforderlich erscheinen. Folglich ist der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen.

6.5 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 55 Minuten aus, worin ein geschätzter Aufwand für die Besprechung des Beschwerdeentscheids mit der Beschwerdeführerin von 90 Minuten enthalten ist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren gerechtfertigt. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr.  1'742.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 20.80 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 135.70. Rechtsanwalt B ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 1'898.50 zu entschädigen.

6.6 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 4'470.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Vorinstanz und zu 2/3 der Beschwerdeführerin auferlegt. Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, und ihr wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand mit Fr. 1'898.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …