{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00718_2021-05-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221297&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bddc9a109ee19c6052fd0b9757369be2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00718"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.05.2021  VB.2020.00718"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.05.2021  VB.2020.00718"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.05.2021  VB.2020.00718"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckerstattung wirtschaftlicher Hilfe. Im Umfang der f\u00fcr ihre Tochter r\u00fcckwirkend zugesprochenen Zusatzleistungen hat die Gemeinde gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin gem\u00e4ss Urteil VB.2018.00671 einen Anspruch aus Art. 62 ff. OR in analoger Anwendung. Dieser verhindert, dass sie die Auszahlung der f\u00fcr die fremdplatzierte Tochter ausgerichteten Zusatzleistungen verlangen d\u00fcrfte, welche der Gemeinde ausgezahlt worden waren (E. 2.1).  Die Vorinstanz war bei der vom Verwaltungsgericht verlangten insgesamten Neuberechnung der R\u00fcckerstattungsforderung nicht an die ihrem urspr\u00fcnglichen Entscheid zugrundeliegende Berechnung gebunden (E. 3.2). Nachdem die der Unterst\u00fctzungseinheit der Beschwerdef\u00fchrerin zugewendeten Mittel die r\u00fcckwirkend zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen \u00fcbersteigen, kann die Beschwerdef\u00fchrerin deren (teilweise) Auszahlung von der Gemeinde unabh\u00e4ngig von einem Anspruch aus analoger Anwendung von Art. 62 OR nicht fordern, weil Letztere gegen eine solche Forderung ihren R\u00fcckerstattungsanspruch nach \u00a7 27 Abs. 1 lit. a SHG zur Verrechnung bringen kann (E. 4.1). Die Bereicherungsforderung der Beschwerdegegnerin ist in ihrer H\u00f6he durch den Betrag der der Beschwerdef\u00fchrerin tats\u00e4chlich zugesprochenen Zusatzleistungen beschr\u00e4nkt (E. 4.2). Mangels Unklarheit \u00fcber den Nichtbestand einer sozialhilferechtlichen R\u00fcckerstattungspflicht f\u00fcr Leistungen an ein fremdplatziertes Kind, das zur Zeit des Hilfebezugs nicht Teil der Unterst\u00fctzungseinheit bildete, besteht kein dahingehender Feststellungsanspruch (E. 4.4). Teilweise Kostenauflage an die Vorinstanz (E. 6.1). Gew\u00e4hrung UP (E. 6.2) und URB (E. 6.4). Abweisung soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:22:35", "Checksum": "17549fa4249355fc0a437103ed4a2dad"}