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VB.2020.00719
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch B, dieser vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben: I. A, ein am 1945 geborener Staatsangehöriger des heutigen Nordmazedoniens, arbeitete seit 1971 als Saisonnier in der Schweiz. Ab März 1979 lebte er definitiv in der Schweiz und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung. Spätestens 1990 zog er seine Frau D und die beiden Söhne B und E in die Schweiz nach. Im Dezember 1992 kehrten A und seine Ehegattin in ihr Heimatland zurück, um sich um den Vater von A zu kümmern. B und E verblieben in der Schweiz und leben heute mit ihren Ehegattinnen, Kindern und Enkelkindern im Kanton Zürich. Nach dem Tod seines Vaters verblieben A und seine Ehefrau im heutigen Nordmazedonien. Am 25. Oktober 2019 verstarb D. Am 30. Oktober 2019 reiste A in die Schweiz ein. B ersuchte am 7. und 11. November 2019 um Bewilligung der Einreise von A zum Verbleib bei ihm und seiner Frau. Das Migrationsamt teilte A am 20. November 2019 mit, es stehe ihm kein über den bewilligungsfreien Zeitraum von drei Monaten hinausgehender Aufenthalt in der Schweiz zu, weshalb er die Schweiz bis spätestens am 27. Januar 2020 zu verlassen habe. A reiste fristgerecht aus und reichte am 18. Dezember 2019 bei der Schweizer Botschaft in Pristina einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt ein. Mit Verfügung vom 30. April 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A ab. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 8. September 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. II), wies die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte A eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV). III. Am 14. Oktober 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 8. September 2020 aufzuheben und A die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache dem Migrationsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess A eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Oktober 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt auf Beschwerdebeantwortung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Wie sich im Folgenden zeigen wird, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als genügend geklärt. Auf eine Rückweisung an den Beschwerdegegner und weitere Beweismassnahmen kann deshalb verzichtet werden. 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst in formeller Hinsicht verschiedene Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Art. 29 Abs. 2 BV verschafft der betroffenen Person auch einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 367 ff.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A, Zürich etc. 2016, Art. 29 N. 80 ff., insbesondere N. 83). Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). Ist die betroffene Person in einem Verfahren mitwirkungspflichtig (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG), fliesst sodann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht dieser Person, von den Behörden darüber aufgeklärt zu werden, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie beizubringen hat und mit welchen Säumnisfolgen sie im Fall einer unterlassenen Mitwirkung rechnen muss (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 107). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe nicht begründet, wieso kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Söhnen bestehe. Weiter habe der Beschwerdegegner es unterlassen, den Beschwerdeführer über seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren aufzuklären. Zudem habe auch die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie sich nicht mit dessen Rügen bezüglich einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner auseinandergesetzt habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdegegner klärte den Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 14. Januar und 4. Februar 2020 grundsätzlich über dessen Mitwirkungspflicht auf. In seiner Verfügung vom 30. April 2020 begründete der Beschwerdegegner auch, wieso kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Söhnen besteht. Er ermöglichte so dem Beschwerdeführer die Erhebung eines Rekurses gegen die Verfügung vom 30. April 2020. Schliesslich prüfte die Vorinstanz in ihrem Entscheid, ob der Beschwerdegegner beim Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte. Dementsprechend hat weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 4. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welche ihm im Jahr 1979 erteilt wurde, ist nach seiner Ausreise im Jahr 1992 erloschen (vgl. Art. 9 des damals in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer). Vorliegend ist strittig, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das geltende Landes- und Völkerrecht wieder eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erteilen ist. 5. Nach Art. 42 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten dabei unter anderem die eigenen Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung eines Staates, mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat. Mithin hat er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben. 6.2 Aus dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. 6.3 Seit seine Frau am 25. Oktober 2019 verstarb, lebt der Beschwerdeführer allein in einem Dorf in Nordmazedonien. Am 19. Juni 2020 wurde er von Vertretern des Zentrums für Sozialarbeit in F besucht. In ihrem Bericht führten sie aus, der Beschwerdeführer sei relativ alt, krank und geschwächt. Er könne nicht allein für sein Leben und seine Gesundheit sorgen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Haus in "äusserst unhygienischen" Umständen und unterernährt aufgefunden worden, da er nicht einkaufen und kochen könne. Der Beschwerdeführer benötige eine Person, die sich um ihn kümmere und für ihn einkaufe und koche sowie seine medizinische Versorgung sicherstelle. Im Bezirk F, in welchem der Beschwerdeführer lebe, gebe es jedoch kein Pflegeheim für ältere Menschen, wo der Beschwerdeführer betreut werden könne. Am 8. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer von einem Psychiater, Dr. G, im Krankenhaus in F untersucht. Dieser beobachtete beim Beschwerdeführer depressive Symptome, welche auf eine körperliche und psychische Belastung hindeuten würden. Sein Zustand verschlechtere sich laufend. Der Psychiater diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Zur Behandlung seiner Depression wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Medikamente verschrieben. 6.4 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bringt darüber hinausgehend Folgendes vor: Gemäss den strengen patriarchalischen Strukturen habe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bis zu ihrem Tod um den Haushalt und die Verpflegung des Ehepaars gekümmert. So habe der Beschwerdeführer nie kochen oder eine Haushaltsführung gelernt. Der Beschwerdeführer könne maximal ein Ei kochen und sei damit für eine gesunde, altersbedingt adäquate Ernährung und für einen würdigen Lebensabend zwingend und dringend auf Unterstützung angewiesen. Es sei ihm infolge seines Alters und den damit verbundenen Gebrechen auch nicht mehr möglich, alleine die Anstrengungen einer Flugreise auf sich zu nehmen, sodass er wenigstens im Rahmen von visumsfreien Aufenthalten bei seiner Familie in der Schweiz leben könnte. Weil er allein lebe und nicht wisse, ob er zu seiner Familie in die Schweiz reisen dürfe, habe er immer grösser werdende Ängste um seine Zukunft entwickelt, die zu einer "psychischen und physischen Abwärtsspirale" geführt hätten. Der Beschwerdeführer leide zudem unter den Nebenwirkungen der ihm verschriebenen Medikamente wie Schwindel, Übelkeit/Erbrechen, Sturzgefahr und Benommenheit. Die Söhne des Beschwerdeführers hätten nach dem Tod ihrer Mutter sämtliche Betreuungs- und Wohnmöglichkeiten für ihren Vater geprüft und dabei feststellen müssen, dass es in Nordmazedonien keine Altersheime und Spitex gebe, da dort kulturbedingt die ältere Generation bei ihren Kindern leben und von diesen betreut werde. Den Söhnen des Beschwerdeführers und deren Ehefrauen sei es zudem unmöglich, nach Nordmazedonien zu reisen und den Beschwerdeführer zu betreuen, da sie sonst ihre Arbeitsstellen kündigen müssten bzw. bei der Betreuung von Kindern und Enkelkindern fehlen würden. Zusammenfassend zeige sich deshalb, dass der Beschwerdeführer pflege- bzw. betreuungsbedürftig sei, diese Pflege bzw. Betreuung nur von seinen Söhnen in der Schweiz erbracht werden könne und der Beschwerdeführer mithin abhängig von seinen Söhnen sei. Die Abhängigkeit zeige sich auch darin, dass er schon länger von seinen Söhnen finanziell unterstützt werden müsse. 6.5 Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass B und sein Bruder die Pflege bzw. Betreuung des Beschwerdeführers in der Schweiz übernehmen möchten. Dies bedeutet aber noch nicht, dass eine angemessene Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers ausschliesslich durch seine Familie in der Schweiz gewährleistet werden kann. Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Betreuung und Unterstützung im Alltag angewiesen ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers muss diese Betreuung jedoch nicht zwingend durch seine Söhne in der Schweiz erfolgen. Auch wenn es in Nordmazedonien keine Altersheime oder Spitex gibt, ist es trotzdem möglich, den Beschwerdeführer in seinem Heimatland zu betreuen. So kann eine private Betreuung für den Beschwerdeführer organisiert werden, was angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Söhne möglich sein müsste. Dass eine Betreuung des Beschwerdeführers durch externe Personen aus medizinischer Sicht nicht gehen würde, wird zu Recht nicht vorgebracht. Die Söhne des Beschwerdeführers und ihre Familien können den Beschwerdeführer zudem auch während Besuchsaufenthalten in Nordmazedonien unterstützen oder den Beschwerdeführer jeweils im Rahmen eines Besuchsvisums in die Schweiz holen und ihn so teilweise auch in der Schweiz betreuen. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mehr allein in die Schweiz fliegen bzw. reisen könnte, könnten ihn seine Verwandten in Nordmazedonien abholen und auf seiner Reise in die Schweiz begleiten. Die Organisation einer solchen Betreuung ist trotz der Coronapandemie möglich, wenn auch nicht ganz einfach. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer (und seine verstorbene Ehefrau) seit Längerem immer wieder finanziell von seinen Söhnen unterstützt werden mussten, vermag keine Abhängigkeit (im Sinn der zitierten Rechtsprechung) des Beschwerdeführers zu begründen. Damit ist der Anspruch auf Familienleben nicht berührt. Der Beschwerdeführer arbeitete rund 20 Jahre in der Schweiz. Während 13 Jahren verfügte er auch über die Aufenthaltsbewilligung und lebte hier. Weil der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt 1992 und damit vor bald 30 Jahren in sein Heimatland verlegte und seither in Nordmazedonien lebt, berührt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz auch den Schutzbereich seines Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (vgl. VGr, 18. August 2020, VB.2020.00263, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 7. Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landes- noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu prüfen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 f.). 7.1 7.1.1 Nach Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). 7.1.2 Der Beschwerdeführer ist nicht mehr erwerbstätig und hat das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) festgelegte Mindestalter von 55 Jahren erreicht. Er lebte 13 Jahre in der Schweiz, wo er zuvor bereits als Saisonnier gearbeitet hatte. Nach seiner Rückkehr ins heutige Nordmazedonien kehrte er regelmässig für längere Ferienaufenthalte in die Schweiz zurück, wo heute seine Söhne mit ihren Kindern und Enkelkindern leben. Somit verfügt er über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (Art. 25 Abs. 2 lit. a und b VZAE). 7.1.3 Hinreichende finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG, SR 831.30) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben des Beschwerdeführers bestehen aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 19'610.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der seiner tatsächlichen jährlichen Prämie von Fr. 4'526.40 entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]), und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wie hoch dieser Beitrag angesichts der Zusicherung von B, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, tatsächlich wäre, kann – wie zu zeigen sein wird – offenbleiben. Das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers besteht aus einer monatlichen AHV-Rente von Fr. 862.-. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er verfüge über ein Vermögen von Fr. 35'000.-, welches aus "einer Zahlung der Schweizerischen Ausgleichskasse aus dem Jahr 2013 an [seine] Ehefrau […] von knapp Fr. 30'000.- sowie weiteren Ersparnissen […] von Fr. 5'000.-" bestehe. Wie in Nordmazedonien üblich, verwahre er sein Vermögen jedoch eigenständig und nicht auf einer Bank und könne dementsprechend keinen Bankauszug beilegen. Der Beschwerdeführer könnte sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Zehntel seines Vermögens, also Fr. 3'500.-, als Einnahmen anrechnen lassen. Sein anrechenbares Einkommen betrüge somit maximal Fr. 13'844.-, was deutlich unter seinen anrechenbaren Ausgaben von mindestens Fr. 24'136.40 liegt, zu welchen noch der Betrag für die Wohnungsmiete hinzuzurechnen wäre. Der Beschwerdeführer wäre deshalb berechtigt, Ergänzungsleistungen zu beziehen. B und vier weitere Verwandte des Beschwerdeführers haben zwar eine Verpflichtungserklärung in der Höhe von Fr. 30'000.- zugunsten des Beschwerdeführers unterzeichnet. Da weder B noch die weiteren Verwandten des Beschwerdeführers in günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210; vgl. hierzu BGE 136 III 1 E. 4) leben, sind sie gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch nicht zur Verwandtenunterstützung verpflichtet. Entsprechend können sie ihre Zusagen, für die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers aufzukommen, jederzeit widerrufen und ist die Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers damit nicht gesichert (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5). Damit verfügt der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG. Indem die Vorinstanz davon abgesehen hat, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat sie dementsprechend ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt und dabei – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch das Willkürverbot nach Art. 9 BV nicht verletzt. 7.2 Schliesslich erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer auch nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend dargetan, wieso beim Beschwerdeführer ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegen soll und seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein sollten. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz vor bald 30 Jahren ins heutige Nordmazedonien verlegte, hat der Beschwerdegegner zudem zu Recht davon abgesehen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE). 7.3 Der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer nach pflichtgemässem Ermessen keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich sodann als rechtmässig. Inwiefern die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzen soll, bringt der Beschwerdeführer zu wenig substanziiert vor und ist auch nicht ersichtlich. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Rekurs zu Unrecht als offensichtlich aussichtslos qualifiziert. 8.2 Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsmässigen Minimalanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Im Kanton Zürich ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in § 16 VRG geregelt. Nach dessen Absatz 1 haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 8.3 Der Rekurs des Beschwerdeführers erweist sich nicht als offensichtlich aussichtslos. Da der Beschwerdeführer sein Vermögen und seine Altersrente zur Deckung seiner Lebenskosten braucht, ist er zudem mittellos (vgl. Plüss, § 16 N. 27). Er war nicht in der Lage, seine Rechte im Rekursverfahren selber zu wahren, weshalb er auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hatte. Indem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies, verletzte sie deshalb § 16 Abs. 1 und 2 VRG. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II und III des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. September 2020 sind insofern abzuändern, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren gutzuheissen ist. Die Rekurskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aber einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren beizugeben. Da der Vorinstanz bei der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Ermessen zukommt, ist die Sache dafür an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 10. 10.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 21). 10.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde war nicht aussichtslos, und der Beschwerdeführer ist mittellos. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 10.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte/-innen. Die Rechtsvertreterin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 7,80 Stunden für sich sowie (zu einem reduzierten Ansatz) 19,80 Stunden für ihre (juristischen) Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und Auslagen im Betrag von Fr. 136.10 geltend. Sie hat den Beschwerdeführer allerdings bereits im Rekursverfahren vertreten und war mit dem Sachverhalt sowie den sich stellenden Rechtsfragen demnach vertraut. Zudem wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur der erforderliche Aufwand entschädigt (Plüss, § 16 N. 88 ff.). Der geltend gemachte Aufwand ist deshalb zu hoch. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 10 Stunden angemessen, weshalb die Kostennote der Rechtsvertreterin entsprechend zu kürzen ist. Die von ihr geltend gemachte Kleinspesenpauschale von 3 % ist schliesslich nur im Umfang des gekürzten Honorars zu gewähren. Somit ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers insgesamt mit Fr. 2'266.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 10.4 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 11. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II und III des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. September 2020 sind insofern abzuändern, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren gutzuheissen ist. Die Rekurskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aber einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren beizugeben. Die Vorinstanz wird eingeladen, die Entschädigungshöhe festzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin C wird dafür mit Fr. 2'440.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an … |