{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00720_2021-07-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221485&W10_KEY=13823161&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "96b984655f998babb9908392ff3ade3e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00720"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.07.2021  VB.2020.00720"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.07.2021  VB.2020.00720"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.07.2021  VB.2020.00720"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | BZO-Revision Stadt Z\u00fcrich: Baubereich in Kernzone und Mindestwohnanteile. Die Festlegung eines Baubereichs zur Erhaltung der Bebauungsstruktur in einem gesch\u00fctzten Ortsbild entspricht einem beachtenswerten \u00f6ffentlichen Interesse. Die Beschwerdef\u00fchrenden verm\u00f6gen weder das \u00f6ffentliche Interesse noch die vorinstanzliche Feststellung, dass der gegen\u00fcber der Strasse versetzte Verlauf ihres Geb\u00e4udes in der vorherrschenden Struktur untypisch sei, infrage zu stellen. Da der Baubereich eine sinnvolle Nutzung des Grundst\u00fccks nicht stark erschwert, ist das dem Baubereich entgegenstehende Interesse der Beschwerdef\u00fchrenden gering (E. 4).  Soweit der strittige Baubereich auf dem Grundst\u00fcck der Mitbeteiligten in das Grundst\u00fcck des inventarisierten Baumeisterhauses und des inventarisierten Gartens hineinreicht, sind die Inventarobjekte bei der Beurteilung des Baubereichs zu ber\u00fccksichtigen. Die \u00dcberpr\u00fcfung, ob das vorhandene Schutzobjekt durch eine (Neu-)Baute, welche die \u00dcberbauungsm\u00f6glichkeiten (insbesondere den Baubereich) ausnutzen w\u00fcrde, beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde, kann nicht g\u00e4nzlich in das Baubewilligungsverfahren verschoben werden. Der Einsch\u00e4tzung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners 1, wonach der Baubereich die inventarisierten Einzelobjekte und deren Wirkungen f\u00fcr das Ortsbild nicht tangiere, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner 1 w\u00e4re verpflichtet gewesen, insbesondere auch die ortsbildpr\u00e4gende Bedeutung des Baumeisterhauses und der L\u00fccke zwischen den Bauk\u00f6rpern, welche die Durchsicht in den Garten erlaubt, in der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung als dem Baubereich entgegenstehendes (\u00f6ffentliches) Interesse zu ber\u00fccksichtigen und die entsprechende Abw\u00e4gung vorzunehmen (E. 5).  Die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken kann f\u00fcr ganze Zonen, gebietsweise oder f\u00fcr einzelne Geschosse zugelassen, vorgeschrieben oder beschr\u00e4nkt werden. Dabei durfte der Beschwerdegegner 1 u.a. das private Interesse des mitbeteiligten Grundeigent\u00fcmers ber\u00fccksichtigen.Sodann ist in der Herabsetzung der Mindestwohnanteile auf 0 % keine Verletzung der Planungspflicht zu erblicken (E. 6). \r\rTeilweise Gutheissung betreffend Baubereich auf dem Grundst\u00fcck der Mitbeteiligten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:24:46", "Checksum": "6ab19d78e4eef123d3c0e73115fc4dda"}