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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00721
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Fachgruppe
Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
01,
hat sich ergeben:
I.
A. A und B
heirateten im Dezember 1997. Seit dem Jahr 2015 leben sie getrennt. Zurzeit
wohnt A in D, B wohnt in E. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 5. März
2019 wurde die Ehe geschieden. A anerkennt dieses Urteil indes nicht und
ersuchte nach eigenen Angaben im Juli 2020 um dessen Revision. A und B haben
zwei Kinder, G (geb. 2000) und H (geb. 2003). H lebt bei seiner
Mutter, steht indes unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.
B. Mit
Verfügung vom 10. September 2020 ordnete die Stadtpolizei Zürich in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für
die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von B
sowie ein Kontaktverbot zu B an.
II.
A. Mit
Eingabe vom 16. September 2020 ersuchte B den Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der von der Stadtpolizei mit Verfügung
vom 10. September 2020 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Das
Bezirksgericht legte daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 03 an. Mit
Urteil vom 19. September 2020 verlängerte der Haftrichter die
Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung von A oder B – bis
25. Dezember 2020. Kosten erhob der Haftrichter keine.
B. Am
28. September 2020 erhob A beim Haftrichter Einsprache gegen das Urteil
vom 19. September 2020 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Schutzmassnahmen. Das Bezirksgericht legte daraufhin das Verfahren mit der
Geschäftsnummer 01 an. Mit Verfügungen vom 28. September 2020 lud der Haftrichter
die Parteien zur getrennten Anhörung am 1. Oktober 2020 vor, zu welcher in
der Folge jedoch weder A noch B erschienen. Mit Urteil vom 1. Oktober 2020
(Geschäftsnummer 01) wies der Haftrichter die Einsprache von A ab und
verlängerte die von der Stadtpolizei mit Verfügung vom 10. September 2020
angeordneten Schutzmassnahmen zugunsten von B (definitiv) bis 25. Dezember
2020. Die Gerichtskosten nahm der Haftrichter auf die Gerichtskasse.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 14. Oktober 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Haftrichters vom
1. Oktober 2020.
B. Mit
Eingabe vom 16. Oktober 2020 verzichtete der Haftrichter auf
Vernehmlassung. B, vertreten durch Rechtsanwältin C, beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
von A. Diese reichte am 21. und 27. Oktober 2020 weitere Unterlagen ein.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 verzichtete die Stadtpolizei auf
Stellungnahmen zum Verzicht des Haftrichters auf Vernehmlassung vom
16. Oktober 2020, zur Beschwerdeantwort und zur Eingabe von A vom
21. Oktober 2020. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 erstattete B die
Duplik.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 3. November 2020 forderte das Verwaltungsgericht
die Staatsanwaltschaft I, auf, ihre mit dem A und B betreffenden
Gewaltschutzverfahren in Zusammenhang stehenden Akten einzureichen, und setzte
den Parteien Frist an, um zu den eingegangenen Vernehmlassungen Stellung zu
nehmen. Am 5. November 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem
Verwaltungsgericht telefonisch mit, über keinerlei Untersuchungsakten bzw.
allein über vier von A gegen B erstattete Strafanzeigen zu verfügen, weshalb
das Verwaltungsgericht auf die Einreichung auf die verlangten Akten in der
Folge verzichtete. Am 6. November 2020 reichte die Stadtpolizei dem
Verwaltungsgericht per E-Mail das Protokoll der Einvernahme von B vom
9. September 2020 und ihren Rapport vom 15. November 2020 ein.
D. Am
7. November 2020 gab B eine weitere Stellungnahme zu den Akten. A reichte
mit Eingabe vom 17. November 2020 weitere Unterlagen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2 Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage. Die
Beschwerdeführerin nahm das angefochtene Urteil vom 1. Oktober 2020 am
9. Oktober 2020 am Postschalter entgegen und gab die Beschwerdeschrift am
14. Oktober 2020 bei der Post auf. Die Beschwerde erfolgte somit
rechtzeitig (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG). Die diesbezügliche Unsicherheit
des Beschwerdegegners erweist sich als unbegründet.
1.3
1.3.1
Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag
und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein,
inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern
nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss dargetan
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was
bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Hinsichtlich der Formulierung von
Anträgen ist die Praxis des Verwaltungsgerichts – vornehmlich bei juristischen
Laien wie der Beschwerdeführerin – jedoch nicht allzu streng. So reicht es aus,
wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss
klar wird, was beantragt wird (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung
mit § 23 N. 12). Auch betreffend Beschwerdebegründung werden bei
juristischen Laien keine hohen Anforderungen gestellt; diese muss sachbezogen
sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb
die beanstandete Verfügung angefochten wird (Griffel, § 54 N. 1 in
Verbindung mit § 23 N. 17).
1.3.2
Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil vom 1. Oktober 2020 sei
"voll abzuweisen". Damit liegt ein rechtsgenügender Antrag vor,
nämlich sinngemäss auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Sodann macht sie mit Beschwerde mindestens sinngemäss geltend, dass sie für den
Beschwerdeführer keine Gefahr darstelle, weshalb die Gewaltschutzmassnahmen
unrechtmässig seien. Ihr schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Urteils
vom 1. Oktober 2020 legt die Beschwerdeführerin – wie der Beschwerdegegner
zu Recht einwendet – zwar nicht ausdrücklich dar. Indes ist offensichtlich,
dass aufgrund der bestehenden Schutzmassnahmen ihre persönliche Freiheit bzw.
Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) tangiert sind. Damit liegt ebenso eine – wenn auch
insgesamt knapp – ausreichende Beschwerdebegründung vor (vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 38; Griffel, § 23 N. 21). Entgegen
der Auffassung des Beschwerdegegners besteht folglich kein Grund, mangels rechtsgenügenden
Antrags oder rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4 Soweit die
Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht ersucht, ihr bzw. ihrer Familie zu
ermöglichen, "diese Situation [gemeint ist anscheinend die aus ihrer Sicht
aufgrund seiner psychischen Erkrankung bestehende Hilfs- und
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdegegners] mit einer Mediation und vor allem
mit der Klinik J mit Prof. Dr. med. K korrekt gesundheitlich zu
lösen", ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Prozessthema eines
Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Beim
Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs kann der Streitgegenstand somit
nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 11; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Der Antrag
der Beschwerdeführerin liegt ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands, der
auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen
beschränkt ist. Generell steht es dem Verwaltungsgericht nicht nur in
Gewaltschutzverfahren mangels entsprechender Zuständigkeit nicht zu, in
zivilrechtlichen Belangen wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen (§ 1 VRG).
1.5 Angesichts
der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend fortbestehende
Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der
Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung (unten E. 2.3) und vor allem
des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten
Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme durch das
Verwaltungsgericht in solchen Verfahren in der Regel bereits aus
grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (statt vieler VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00600,
E. 4). Dasselbe gilt – mindestens im vorliegend zu beurteilenden Fall –
hinsichtlich des Einholens von Auskünften bei Drittpersonen, zumal die
Beschwerdeführerin damit die angebliche psychische Erkrankung des
Beschwerdegegners zu belegen beabsichtigt. Diese ist jedoch – wie soeben
gezeigt wurde und noch gezeigt werden wird (vorn E. 1.4 und unten
E. 5.2.1) – hier ohnehin nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist der
massgebliche Sachverhalt ausreichend abgeklärt (vgl. unten E. 4.2).
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 4. Mai 2020, VB.2020.00214,
E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern,
Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder
gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt
die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So
kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und
ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende
Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1
GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich
die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene
der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn
die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Eine
allgemein gültige Definition für Stalking gemäss
gibt es nicht. Darunter fallen
Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes
Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim
Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen
erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking
kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und
diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen. In rund der Hälfte der Fälle
handelt es sich bei stalkenden Personen um verlassene Partner oder Partnerinnen
während einer Trennungssituation oder nach einer Trennung (sogenanntes
Beziehungs- bzw. Trennungs-Stalking). Mit der Änderung des Gewaltschutzgesetzes
vom 13. Januar 2020 betreffend Stalking per 1. Juli 2020 wurde der
Begriff Stalking neu in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen und definiert
(§ 2 Abs. 2 GSG). Stalking kommt in ganz unterschiedlichen Erscheinungsformen
und Schweregraden vor. Die darunterfallenden Verhaltensweisen reichen vom
"weichen Stalking" (die stalkende Person sucht beispielsweise immer
wieder die physische Nähe des Opfers, ohne dieses erkennbar zu bedrängen) bis
hin zu schweren Gewaltandrohungen und Gewaltanwendungen gegenüber Personen und
Sachen. Aus diesem Grund hielt der Gesetzgeber die Definition bewusst offen. Er
übernahm die in § 2 Abs. 1 lit. b GSG als Formen von häuslicher
Gewalt umschriebenen Stalking-Handlungen "mehrmaliges Belästigen,
Auflauern oder Nachstellen" und ergänzte diese mit "Drohen". Die
Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann,
liegt verhältnismässig tief. Die Bestimmung lässt es schon genügen, wenn mit
der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der
gefährdeten Person einhergeht. Dies dient dem Opferschutz. Die Polizei soll
bereits handeln können, bevor eine Schädigung des Opfers eintritt. Insbesondere
ist auch nicht vorausgesetzt, dass ein nötigendes Verhalten im Sinn des
Strafgesetzbuches vorliegt. Dabei spielt auch keine Rolle, mit welchen Mitteln
die Stalking-Handlung ausgeführt wird. Insbesondere fallen auch sämtliche
denkbaren Formen des Cyber-Stalkings unter die vorliegende Bestimmung (zum
Ganzen: Weisung des Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom
20. März 2019; ABl 2020-17-01, S. 3 und 7).
2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ
grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich
seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 4. Mai 2020,
VB.2020.00214, E. 2.2).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vom 5. Juli 2020 bis
8. September 2020 mehrere E-Mails geschrieben habe. Der Beschwerdegegner
habe sich durch Äusserungen wie "Ich möchte dich darauf aufmerksam machen,
dass du nur doch diese Woche über dein Leben selbst entscheiden darfst"
oder "[...] gehe mit der Abrissbirne und Eisenwolle durch Zürich [...]"
und "[...] dafür gehe ich über Leichen [...]" oder "[...] it is
time so say goodbye [...]" bedroht gefühlt. Im Zusammenhang mit einer aus
seiner Sicht unbegründeten Geldforderung der Beschwerdeführerin sehe er sich
durch die bedrohlichen E-Mails genötigt oder gar erpresst, dieser Folge zu
leisten, um die Drohungen zu beenden.
3.2
3.2.1
Mit Urteil vom 19. September 2020 erwog der Haftrichter, zwischen den
Parteien liege angesichts der geschiedenen Ehe eine aufgelöste
partnerschaftliche Beziehung im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG vor. Gemäss
dem Urteil des Bezirksgerichts D vom 6. Mai 2019 schickte die
Beschwerdeführerin den Sohn H vom 23. März 2018 bis 11. Juni 2018
ohne die Zustimmung des Beschwerdegegners zu einer nicht näher bekannten
Familie ins Ausland. Das Bezirksgericht F habe der Beschwerdeführerin zwar
befohlen, H unverzüglich wieder in die Schweiz zu holen. Dem sei die
Beschwerdeführerin indes nicht nachgekommen. Diese Vorgeschichte belege, dass
zwischen den Parteien seit längerer Zeit schwere Spannungen bestünden. Der
Beschwerdegegner habe bei der Polizei ausgesagt, die Beschwerdeführerin wolle
ihn finanziell ruinieren und seinen Ruf schädigen. Zuletzt habe sie von ihm
einen Betrag von rund Fr. 1,5 Mio. gefordert. In der Vergangenheit
seien es lediglich Beschimpfungen gewesen. Aussagen wie "ich gehe über
Leichen bis zum Mond" (wobei eine Unklarheit darin besteht, ob wirklich
"Mond" und nicht "Mord" gemeint war), "it is time to
say goodbye" und "ich werde euch alle an die Wand stellen und
erschiessen" habe es schon früher gegeben. Nun habe sich sowohl die
Häufigkeit als auch Intensität der Wortwahl der Beschwerdeführerin dahingehend
gesteigert, dass sie ihn bis zu fünfmal pro Tag kontaktiere und ihm Fristen
ansetze ("Nur noch eine Woche"; "Ab nächster Woche übernehmen
andere"). Damit drohe sie ihm unverhohlen mit Gewalt. Er sei sich deshalb
nicht sicher, ob die Beschwerdeführerin nicht plötzlich mit dem
"Brotmesser" vor seiner Tür stehe. Ausgangspunkt für die von ihr an
ihn versandten E-Mails sei wohl das Urteil des Obergerichts vom Juli 2020 wegen
Entziehung Unmündiger gewesen. Er fühle sich beängstigt, belästigt, wütend,
bedroht und vor allem ohnmächtig. Aufgrund der Akten – so der Haftrichter
weiter – sei eine Situation häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1
GSG glaubhaft gemacht. Zudem sei auch der Tatbestand des Stalkings im Sinn von
§ 2 Abs. 1 GSG erfüllt. Die Gefährdung dauere fort. Mit E-Mail vom
14. September 2020 habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner trotz
Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen geschrieben: "Wenn ich heute Nachmittag
nicht CHF 100,000 von meinem Geld auf meinem Konto habe, mache ich morgen eine
Anzeige wegen Deinem Drogenmissbrauch und dass du im Drogenrausch warst. [...]
Überlege Dir jetzt sehr gut, was du tust. [...]". Wohl seien einige
Nachrichten bereits älteren Datums, jedoch lege die E-Mail vom 20. August
2020 nahe, dass eine Verbindung zwischen den erneuten Nachrichten und dem
obergerichtlichen Urteil vom Juli 2020 bestehe. Angesichts des Inhalts der
Nachrichten erweise sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen als verhältnismässig.
3.2.2
Mit Urteil vom 1. Oktober 2020 verwies der Haftrichter auf das Urteil
vom 19. September 2020 und erwog, an den dortigen Erwägungen änderten auch
die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom
28. September 2020 nichts, wonach sie keine Bedrohung für den
Beschwerdegegner darstelle. Sie bezichtige zwar den Beschwerdegegner des
Betrugs im Zusammenhang mit der Scheidung. Vorliegend gehe es jedoch weder um
familienrechtliche Streitigkeiten noch um zivilrechtliche Forderungen. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder die Schilderungen des
Beschwerdegegners noch den Inhalt der aktenkundigen E-Mails infrage stellen.
Die Schutzmassnahmen erschienen daher nach wie vor notwendig und angemessen, um
die Situation zu beruhigen.
4.
4.1 Im
Zusammenhang mit Gewaltschutzverfahren ist es prinzipiell Aufgabe der Polizei
bzw. des Haftgerichts, die ihnen notwendig scheinenden Tatsachenermittlungen zu
treffen. Die Polizei hat folglich abzuklären, ob ein Fall von häuslicher Gewalt
oder Stalking vorliegt, der eine 14-tägige Massnahme zum Schutz der gefährdeten
Person notwendig erscheinen lässt. Das Haftgericht wiederum hat zu untersuchen,
ob von einem glaubhaft gemachten Gefährdungsfortbestand auszugehen ist, der
eine Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahme erforderlich
macht (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 GSG; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im
Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., 133; vorn
E. 2.1). Die im Gewaltschutzgesetz vorgesehene mündliche Anhörung der
Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das Haftgericht dient
insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im
Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV und stellt für die Gesuchsgegnerin oder
den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9
Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der
gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit,
sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass die
Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines
persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus
besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die
Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung der
Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige
Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz
rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage.
Ordnet das Gericht eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verlängerung an,
ist die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen. Für die
Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die
haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches
anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für
die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall
nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch
die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw.
ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu
einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu
einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (statt vieler VGr,
18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.3).
4.2 Von der
Polizei einvernommen wurde vorliegend ausschliesslich der Beschwerdegegner. Auf
eine Einvernahme der Beschwerdeführerin scheint die Polizei mindestens bis
anhin verzichtet zu haben, nachdem die (damals) zuständige Staatsanwältin
erklärt hatte, eine solche solle zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Der
Haftrichter lud die Parteien zwar mit Verfügungen vom 28. September 2020
zur getrennten Anhörung am 1. Oktober 2020 vor. Zu dieser erschienen in
der Folge jedoch weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner; gemäss
dem Haftrichter geschah dies unentschuldigterweise. Mit Schreiben vom
4. Oktober 2020 machte der Beschwerdegegner geltend, aufgrund einer
mehrtägigen Abwesenheit erst am 3. Oktober 2020 von der Vorladung Kenntnis
genommen und zu haben. Er sei verwundert, dass er nicht wie zuvor zusätzlich
per E-Mail oder telefonisch über den Termin informiert worden sei, und bat den
Haftrichter darum, einen neuen solchen anzusetzen und ihm das rechtliche Gehör
zu gewähren. Nachdem er telefonisch über das Ergehen des Urteils vom
1. Oktober 2020 unterrichtet worden war, kam der Beschwerdegegner jedoch
mit dem Haftrichter überein, dass seine Eingabe vom 4. Oktober 2020
(lediglich) zu den Akten zu nehmen und nichts weiter vorzukehren sei. Während
sich der Beschwerdegegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht (mehr) zur
ausgefallenen Anhörung äusserte, entschuldigte sich die Beschwerdeführerin mit
Beschwerde für ihr Nichterscheinen; sie habe die Sendung, welche die Vorladung
enthalten habe, aufgrund Arbeitsüberlastung erst am Abend des 1. Oktober
2020 geöffnet. Mindestens die Beschwerdeführerin blieb damit tatsächlich ohne
Entschuldigung der haftrichterlichen Anhörung fern. So wäre sie ungeachtet
ihrer beruflichen Situation verpflichtet gewesen, die Sendung des Haftrichters
(umgehend) zu kontrollieren (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10
N. 86). Eine – von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht gerügte –
Gehörsverletzung seitens des Haftrichters liegt folglich nicht vor, zumal der
Zeitraum zwischen Vorladung und Anhörung nicht zu knapp bemessen war. Dennoch
ist augenfällig, dass mangels Einvernahme weder die Polizei noch der
Haftrichter einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen
konnten. Für den Haftrichter gilt dies auch in Bezug auf den Beschwerdegegner.
Wie dargelegt (vorn E. 4.1), kann dies in Gewaltschutzfällen unter dem
Aspekt der Ermittlung des Sachverhalts problematisch sein. Vorliegend trifft
dies – namentlich im Gegensatz zu Fällen, wo die Schutzmassnahmen allein
aufgrund der Schilderungen der gefährdeten Person angeordnet wurden bzw.
hinsichtlich des gefährdenden Verhaltens keinerlei Belege vorhanden sind und
sich die Aussagen der Parteien diametral gegenüberstehen – indes nicht zu. So
ergibt sich das als gefährdend im Sinn von § 2 GSG zu bezeichnende
Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. der entscheidrelevante
Sachverhalt hier ohne Weiteres aus den – auch dem Haftrichter
vorgelegten – schriftlichen Aktenstücken (vgl. E. 5.2). Diesen gegenüber
können der Glaubwürdigkeit der Parteien bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer
mündlichen Angaben – wenigstens im vorliegenden Fall – eine geringere Relevanz
zukommen. Vor diesem Hintergrund führte denn auch die unterbliebene Anhörung
des Beschwerdegegners, wobei hier offenbleiben kann, ob ihn daran ein
Verschulden trifft, nicht dazu, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt
wäre.
5.
5.1 Auch wenn
dies von keiner Partei infrage gestellt wird, ist vorab festzuhalten, dass die
Mitbeteiligte (auch) örtlich zuständig war, die Schutzmassnahmen anzuordnen.
Für eine Intervention der zürcherischen Polizeibehörden bedarf es in Fällen mit
interkantonalem Bezug wie dem vorliegenden – der Beschwerdegegner wohnt im
Kanton M – in Anwendung von § 3 GSG eines hinreichenden innerkantonalen
Anknüpfungspunkts. So sind die zürcherischen Polizeibehörden grundsätzlich nur
dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen befugt, wenn der bzw. ein Ort der
Begehung (sei es der Handlungs- oder der Erfolgsort) der häuslichen Gewalt oder
des Stalkings im Kanton Zürich liegt, damit auch eine Überprüfung durch ein
zürcherisches (Haft-)Gericht gemäss § 8 Abs. 2 GSG gewährleistet ist
(VGr, 26. August 2020, VB.2020.00505, E. 2.3 [zur Publikation
vorgesehen]). Die Mitbeteiligte bezeichnete vorliegend den Wohnort der
Beschwerdeführerin (L) als Handlungsort, also den Ort, von wo aus die
Beschwerdeführerin – unbestrittenermassen – die infrage stehenden E-Mails an
den Beschwerdegegner sandte. Damit bestand bzw. besteht nach dem Gesagten ein
ausreichender Anknüpfungspunkt an den Kanton Zürich.
5.2 Die
Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, was die Erwägungen
des Haftrichters (vorn E. 3.2), auf die in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann,
infrage stellen würde.
5.2.1
Ausdrucke der E-Mails der Beschwerdeführerin an den Beschwerdeführer vom
10. Juni 2016, 12. Juli 2020, 20. August 2020, 8. September
2020 und 14. September 2020, befinden sich in den vorinstanzlichen Akten.
Wenn der Haftrichter angesichts der damit ausgesprochenen Forderungen, die
durchaus als Drohungen oder Nötigungen aufgefasst werden können, auf eine
Gefährdungssituation des Beschwerdegegners schloss, ist dies nicht zu
beanstanden, zumal sich dieser aufgrund der E-Mails – wie er gegenüber der Mitbeteiligten
durchaus nachvollziehbar ausführte – verängstigt und genötigt fühlt(e). Daran
ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin eine Gewaltbereitschaft ihrerseits
in Abrede stellt und in Bezug auf das E-Mail vom 10. Juni 2016, dem
aufgrund seines Alters vorliegend ohnehin keine massgebende Bedeutung zukommt,
geltend macht, sich aufgrund der von ihren Grosseltern geschilderten
traumatischen Erlebnisse während des zweiten Weltkriegs entsprechend geäussert
zu haben ("Wenn H etwas zustösst, weil er sich was antut, werde ich Euch
alle an die Wand stellen und persönlich erschiessen."). Dasselbe gilt für
ihr Vorbringen, sie habe die Ausdrücke "Abrissbirne" und
"Eisenwatte", welche sie – nach Angaben des Beschwerdegegners am
6. September 2020 – benutzte, vom Beschwerdegegner gelernt. Ob der
Haftrichter das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht auch als Stalking
bezeichnete, kann angesichts der zweifellos vorliegenden, wiederholt ausgeübten
psychischen Gewalt offenbleiben, zu welcher nicht zuletzt die in den Eingaben
der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht, den Haftrichter und die
Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer neben zahlreichen anderen
verwendeten Bezeichnungen wie "Psychopath",
"urteilsunfähig" und "homosexuell", sowie die Anschuldigungen,
Straftaten begangen zu haben, beitragen. Eine allfällige psychische Krankheit
oder Straffälligkeit des Beschwerdeführers, wofür wenigstens in den
vorliegenden Akten keinerlei Belege vorhanden sind, vermag das Verhalten der
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
5.2.2
Ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn der Haftrichter vom einem Fortbestand
der Gefährdung des Beschwerdegegners ausging und angesichts des besonderen Schutz-
und Ruhebedürfnisses des schwer erkrankten Beschwerdeführers um die
Maximaldauer von drei Monaten verlängerte. Dies erweist sich insbesondere auch
unter dem Aspekt gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin in der Folge
mehrere Male gegen das Kontaktverbot verstiess und den Beschwerdegegner per
E-Mail anschrieb, womit sie von diesem wiederum Geld forderte und ihre bereits
früher erhobenen Anschuldigungen wiederholte.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem
Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich
Fr. 2'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.
Die Beschwerdeführerin selbst hat keine Parteientschädigung beantragt, und
aufgrund ihres Unterliegens stünde ihr eine solche auch nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 1'505.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,
total Fr. 2'692.50, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: …