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Geschäftsnummer: VB.2020.00721  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.01.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS200141


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Beschwerdeschrift verfügt über einen rechtsgenügenden Antrag und eine rechtsgenügende Begründung. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Schutzmassnahmen ist offensichtlich (E. 1.3). Dem Verwaltungsgericht steht es nicht zu, in zivilrechtlichen Belangen wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen (E. 1.4). Mangels Einvernahme konnten weder die Polizei noch der Haftrichter einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen. Für den Haftrichter gilt dies auch in Bezug auf den Beschwerdegegner. Vorliegend ergibt sich das als gefährdend im Sinn von § 2 GSG zu bezeichnende Verhalten der Beschwerdeführerin jedoch ohne Weiteres aus den – auch dem Haftrichter vorgelegten – schriftlichen Aktenstücken. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist damit genügend erstellt (E. 4.2). Wenn der Haftrichter angesichts der in den E-Mails der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Forderungen, die durchaus als Drohungen oder Nötigungen aufgefasst werden können, auf eine Gefährdungssituation des Beschwerdegegners schloss, ist dies nicht zu beanstanden. Angesichts der wiederholt ausgeübten psychischen Gewalt, zu welcher nicht zuletzt die in den Eingaben der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht, den Haftrichter und die Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer neben zahlreichen anderen verwendeten Bezeichnungen wie "Psychopath", "urteilsunfähig" und "homosexuell" sowie die Anschuldigungen, Straftaten begangen zu haben, beitragen, kann offenbleiben, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin auch unter den Begriff des Stalkings fällt (E. 5.2.1). Zu Recht ging der Haftrichter auch vom einem Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners aus (E. 5.2.2). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSMANGEL
DROHUNG
EINVERNAHME
E-MAIL
KONTAKTVERBOT
NÖTIGUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STALKING
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 11a Abs. V GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00721

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
01,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B heirateten im Dezember 1997. Seit dem Jahr 2015 leben sie getrennt. Zurzeit wohnt A in D, B wohnt in E. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 5. März 2019 wurde die Ehe geschieden. A anerkennt dieses Urteil indes nicht und ersuchte nach eigenen Angaben im Juli 2020 um dessen Revision. A und B haben zwei Kinder, G (geb. 2000) und H (geb. 2003). H lebt bei seiner Mutter, steht indes unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.

B. Mit Verfügung vom 10. September 2020 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von B sowie ein Kontaktverbot zu B an.

II.  

A. Mit Eingabe vom 16. September 2020 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der von der Stadtpolizei mit Verfügung vom 10. September 2020 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Bezirksgericht legte daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 03 an. Mit Urteil vom 19. September 2020 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung von A oder B – bis 25. Dezember 2020. Kosten erhob der Haftrichter keine.

B. Am 28. September 2020 erhob A beim Haftrichter Einsprache gegen das Urteil vom 19. September 2020 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Das Bezirksgericht legte daraufhin das Verfahren mit der Geschäftsnummer 01 an. Mit Verfügungen vom 28. September 2020 lud der Haftrichter die Parteien zur getrennten Anhörung am 1. Oktober 2020 vor, zu welcher in der Folge jedoch weder A noch B erschienen. Mit Urteil vom 1. Oktober 2020 (Geschäftsnummer 01) wies der Haftrichter die Einsprache von A ab und verlängerte die von der Stadtpolizei mit Verfügung vom 10. September 2020 angeordneten Schutzmassnahmen zugunsten von B (definitiv) bis 25. Dezember 2020. Die Gerichtskosten nahm der Haftrichter auf die Gerichtskasse.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Haftrichters vom 1. Oktober 2020.

B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. B, vertreten durch Rechtsanwältin C, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Diese reichte am 21. und 27. Oktober 2020 weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 verzichtete die Stadtpolizei auf Stellungnahmen zum Verzicht des Haftrichters auf Vernehmlassung vom 16. Oktober 2020, zur Beschwerdeantwort und zur Eingabe von A vom 21. Oktober 2020. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 erstattete B die Duplik.

C. Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2020 forderte das Verwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft I, auf, ihre mit dem A und B betreffenden Gewaltschutzverfahren in Zusammenhang stehenden Akten einzureichen, und setzte den Parteien Frist an, um zu den eingegangenen Vernehmlassungen Stellung zu nehmen. Am 5. November 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, über keinerlei Untersuchungsakten bzw. allein über vier von A gegen B erstattete Strafanzeigen zu verfügen, weshalb das Verwaltungsgericht auf die Einreichung auf die verlangten Akten in der Folge verzichtete. Am 6. November 2020 reichte die Stadtpolizei dem Verwaltungsgericht per E-Mail das Protokoll der Einvernahme von B vom 9. September 2020 und ihren Rapport vom 15. November 2020 ein.

D. Am 7. November 2020 gab B eine weitere Stellungnahme zu den Akten. A reichte mit Eingabe vom 17. November 2020 weitere Unterlagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage. Die Beschwerdeführerin nahm das angefochtene Urteil vom 1. Oktober 2020 am 9. Oktober 2020 am Postschalter entgegen und gab die Beschwerdeschrift am 14. Oktober 2020 bei der Post auf. Die Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig (§ 11 Abs. 1 und 2 VRG). Die diesbezügliche Unsicherheit des Beschwerdegegners erweist sich als unbegründet.

1.3  

1.3.1 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Hinsichtlich der Formulierung von Anträgen ist die Praxis des Verwaltungsgerichts – vornehmlich bei juristischen Laien wie der Beschwerdeführerin – jedoch nicht allzu streng. So reicht es aus, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was beantragt wird (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12). Auch betreffend Beschwerdebegründung werden bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen gestellt; diese muss sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 17).

1.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil vom 1. Oktober 2020 sei "voll abzuweisen". Damit liegt ein rechtsgenügender Antrag vor, nämlich sinngemäss auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sodann macht sie mit Beschwerde mindestens sinngemäss geltend, dass sie für den Beschwerdeführer keine Gefahr darstelle, weshalb die Gewaltschutzmassnahmen unrechtmässig seien. Ihr schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Urteils vom 1. Oktober 2020 legt die Beschwerdeführerin – wie der Beschwerdegegner zu Recht einwendet – zwar nicht ausdrücklich dar. Indes ist offensichtlich, dass aufgrund der bestehenden Schutzmassnahmen ihre persönliche Freiheit bzw. Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) tangiert sind. Damit liegt ebenso eine – wenn auch insgesamt knapp – ausreichende Beschwerdebegründung vor (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 38; Griffel, § 23 N. 21). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners besteht folglich kein Grund, mangels rechtsgenügenden Antrags oder rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Soweit die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht ersucht, ihr bzw. ihrer Familie zu ermöglichen, "diese Situation [gemeint ist anscheinend die aus ihrer Sicht aufgrund seiner psychischen Erkrankung bestehende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit des Beschwerdegegners] mit einer Mediation und vor allem mit der Klinik J mit Prof. Dr. med. K korrekt gesundheitlich zu lösen", ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs kann der Streitgegenstand somit nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Der Antrag der Beschwerdeführerin liegt ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands, der auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen beschränkt ist. Generell steht es dem Verwaltungsgericht nicht nur in Gewaltschutzverfahren mangels entsprechender Zuständigkeit nicht zu, in zivilrechtlichen Belangen wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen (§ 1 VRG).

1.5 Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend fortbestehende Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung (unten E. 2.3) und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in solchen Verfahren in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (statt vieler VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 4). Dasselbe gilt – mindestens im vorliegend zu beurteilenden Fall – hinsichtlich des Einholens von Auskünften bei Drittpersonen, zumal die Beschwerdeführerin damit die angebliche psychische Erkrankung des Beschwerdegegners zu belegen beabsichtigt. Diese ist jedoch – wie soeben gezeigt wurde und noch gezeigt werden wird (vorn E. 1.4 und unten E. 5.2.1) – hier ohnehin nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist der massgebliche Sachverhalt ausreichend abgeklärt (vgl. unten E. 4.2).

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 4. Mai 2020, VB.2020.00214, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Eine allgemein gültige Definition für Stalking gemäss gibt es nicht. Darunter fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen. In rund der Hälfte der Fälle handelt es sich bei stalkenden Personen um verlassene Partner oder Partnerinnen während einer Trennungssituation oder nach einer Trennung (sogenanntes Beziehungs- bzw. Trennungs-Stalking). Mit der Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020 betreffend Stalking per 1. Juli 2020 wurde der Begriff Stalking neu in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen und definiert (§ 2 Abs. 2 GSG). Stalking kommt in ganz unterschiedlichen Erscheinungsformen und Schweregraden vor. Die darunterfallenden Verhaltensweisen reichen vom "weichen Stalking" (die stalkende Person sucht beispielsweise immer wieder die physische Nähe des Opfers, ohne dieses erkennbar zu bedrängen) bis hin zu schweren Gewaltandrohungen und Gewaltanwendungen gegenüber Personen und Sachen. Aus diesem Grund hielt der Gesetzgeber die Definition bewusst offen. Er übernahm die in § 2 Abs. 1 lit. b GSG als Formen von häuslicher Gewalt umschriebenen Stalking-Handlungen "mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen" und ergänzte diese mit "Drohen". Die Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking eingestuft werden kann, liegt verhältnismässig tief. Die Bestimmung lässt es schon genügen, wenn mit der Nachstellung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person einhergeht. Dies dient dem Opferschutz. Die Polizei soll bereits handeln können, bevor eine Schädigung des Opfers eintritt. Insbesondere ist auch nicht vorausgesetzt, dass ein nötigendes Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuches vorliegt. Dabei spielt auch keine Rolle, mit welchen Mitteln die Stalking-Handlung ausgeführt wird. Insbesondere fallen auch sämtliche denkbaren Formen des Cyber-Stalkings unter die vorliegende Bestimmung (zum Ganzen: Weisung des Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 20. März 2019; ABl 2020-17-01, S. 3 und 7).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 4. Mai 2020, VB.2020.00214, E. 2.2).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vom 5. Juli 2020 bis 8. September 2020 mehrere E-Mails geschrieben habe. Der Beschwerdegegner habe sich durch Äusserungen wie "Ich möchte dich darauf aufmerksam machen, dass du nur doch diese Woche über dein Leben selbst entscheiden darfst" oder "[...] gehe mit der Abrissbirne und Eisenwolle durch Zürich [...]" und "[...] dafür gehe ich über Leichen [...]" oder "[...] it is time so say goodbye [...]" bedroht gefühlt. Im Zusammenhang mit einer aus seiner Sicht unbegründeten Geldforderung der Beschwerdeführerin sehe er sich durch die bedrohlichen E-Mails genötigt oder gar erpresst, dieser Folge zu leisten, um die Drohungen zu beenden.

3.2  

3.2.1 Mit Urteil vom 19. September 2020 erwog der Haftrichter, zwischen den Parteien liege angesichts der geschiedenen Ehe eine aufgelöste partnerschaftliche Beziehung im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG vor. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts D vom 6. Mai 2019 schickte die Beschwerdeführerin den Sohn H vom 23. März 2018 bis 11. Juni 2018 ohne die Zustimmung des Beschwerdegegners zu einer nicht näher bekannten Familie ins Ausland. Das Bezirksgericht F habe der Beschwerdeführerin zwar befohlen, H unverzüglich wieder in die Schweiz zu holen. Dem sei die Beschwerdeführerin indes nicht nachgekommen. Diese Vorgeschichte belege, dass zwischen den Parteien seit längerer Zeit schwere Spannungen bestünden. Der Beschwerdegegner habe bei der Polizei ausgesagt, die Beschwerdeführerin wolle ihn finanziell ruinieren und seinen Ruf schädigen. Zuletzt habe sie von ihm einen Betrag von rund Fr. 1,5 Mio. gefordert. In der Vergangenheit seien es lediglich Beschimpfungen gewesen. Aussagen wie "ich gehe über Leichen bis zum Mond" (wobei eine Unklarheit darin besteht, ob wirklich "Mond" und nicht "Mord" gemeint war), "it is time to say goodbye" und "ich werde euch alle an die Wand stellen und erschiessen" habe es schon früher gegeben. Nun habe sich sowohl die Häufigkeit als auch Intensität der Wortwahl der Beschwerdeführerin dahingehend gesteigert, dass sie ihn bis zu fünfmal pro Tag kontaktiere und ihm Fristen ansetze ("Nur noch eine Woche"; "Ab nächster Woche übernehmen andere"). Damit drohe sie ihm unverhohlen mit Gewalt. Er sei sich deshalb nicht sicher, ob die Beschwerdeführerin nicht plötzlich mit dem "Brotmesser" vor seiner Tür stehe. Ausgangspunkt für die von ihr an ihn versandten E-Mails sei wohl das Urteil des Obergerichts vom Juli 2020 wegen Entziehung Unmündiger gewesen. Er fühle sich beängstigt, belästigt, wütend, bedroht und vor allem ohnmächtig. Aufgrund der Akten – so der Haftrichter weiter – sei eine Situation häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG glaubhaft gemacht. Zudem sei auch der Tatbestand des Stalkings im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG erfüllt. Die Gefährdung dauere fort. Mit E-Mail vom 14. September 2020 habe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner trotz Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen geschrieben: "Wenn ich heute Nachmittag nicht CHF 100,000 von meinem Geld auf meinem Konto habe, mache ich morgen eine Anzeige wegen Deinem Drogenmissbrauch und dass du im Drogenrausch warst. [...] Überlege Dir jetzt sehr gut, was du tust. [...]". Wohl seien einige Nachrichten bereits älteren Datums, jedoch lege die E-Mail vom 20. August 2020 nahe, dass eine Verbindung zwischen den erneuten Nachrichten und dem obergerichtlichen Urteil vom Juli 2020 bestehe. Angesichts des Inhalts der Nachrichten erweise sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen als verhältnismässig.

3.2.2 Mit Urteil vom 1. Oktober 2020 verwies der Haftrichter auf das Urteil vom 19. September 2020 und erwog, an den dortigen Erwägungen änderten auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 28. September 2020 nichts, wonach sie keine Bedrohung für den Beschwerdegegner darstelle. Sie bezichtige zwar den Beschwerdegegner des Betrugs im Zusammenhang mit der Scheidung. Vorliegend gehe es jedoch weder um familienrechtliche Streitigkeiten noch um zivilrechtliche Forderungen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder die Schilderungen des Beschwerdegegners noch den Inhalt der aktenkundigen E-Mails infrage stellen. Die Schutzmassnahmen erschienen daher nach wie vor notwendig und angemessen, um die Situation zu beruhigen.

4.  

4.1 Im Zusammenhang mit Gewaltschutzverfahren ist es prinzipiell Aufgabe der Polizei bzw. des Haftgerichts, die ihnen notwendig scheinenden Tatsachenermittlungen zu treffen. Die Polizei hat folglich abzuklären, ob ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vorliegt, der eine 14-tägige Massnahme zum Schutz der gefährdeten Person notwendig erscheinen lässt. Das Haftgericht wiederum hat zu untersuchen, ob von einem glaubhaft gemachten Gefährdungsfortbestand auszugehen ist, der eine Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahme erforderlich macht (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 GSG; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., 133; vorn E. 2.1). Die im Gewaltschutzgesetz vorgesehene mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das Haftgericht dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage. Ordnet das Gericht eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verlängerung an, ist die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen. Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (statt vieler VGr, 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.3).

4.2 Von der Polizei einvernommen wurde vorliegend ausschliesslich der Beschwerdegegner. Auf eine Einvernahme der Beschwerdeführerin scheint die Polizei mindestens bis anhin verzichtet zu haben, nachdem die (damals) zuständige Staatsanwältin erklärt hatte, eine solche solle zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Der Haftrichter lud die Parteien zwar mit Verfügungen vom 28. September 2020 zur getrennten Anhörung am 1. Oktober 2020 vor. Zu dieser erschienen in der Folge jedoch weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner; gemäss dem Haftrichter geschah dies unentschuldigterweise. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2020 machte der Beschwerdegegner geltend, aufgrund einer mehrtägigen Abwesenheit erst am 3. Oktober 2020 von der Vorladung Kenntnis genommen und zu haben. Er sei verwundert, dass er nicht wie zuvor zusätzlich per E-Mail oder telefonisch über den Termin informiert worden sei, und bat den Haftrichter darum, einen neuen solchen anzusetzen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Nachdem er telefonisch über das Ergehen des Urteils vom 1. Oktober 2020 unterrichtet worden war, kam der Beschwerdegegner jedoch mit dem Haftrichter überein, dass seine Eingabe vom 4. Oktober 2020 (lediglich) zu den Akten zu nehmen und nichts weiter vorzukehren sei. Während sich der Beschwerdegegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht (mehr) zur ausgefallenen Anhörung äusserte, entschuldigte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde für ihr Nichterscheinen; sie habe die Sendung, welche die Vorladung enthalten habe, aufgrund Arbeitsüberlastung erst am Abend des 1. Oktober 2020 geöffnet. Mindestens die Beschwerdeführerin blieb damit tatsächlich ohne Entschuldigung der haftrichterlichen Anhörung fern. So wäre sie ungeachtet ihrer beruflichen Situation verpflichtet gewesen, die Sendung des Haftrichters (umgehend) zu kontrollieren (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86). Eine – von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht gerügte – Gehörsverletzung seitens des Haftrichters liegt folglich nicht vor, zumal der Zeitraum zwischen Vorladung und Anhörung nicht zu knapp bemessen war. Dennoch ist augenfällig, dass mangels Einvernahme weder die Polizei noch der Haftrichter einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen konnten. Für den Haftrichter gilt dies auch in Bezug auf den Beschwerdegegner. Wie dargelegt (vorn E. 4.1), kann dies in Gewaltschutzfällen unter dem Aspekt der Ermittlung des Sachverhalts problematisch sein. Vorliegend trifft dies – namentlich im Gegensatz zu Fällen, wo die Schutzmassnahmen allein aufgrund der Schilderungen der gefährdeten Person angeordnet wurden bzw. hinsichtlich des gefährdenden Verhaltens keinerlei Belege vorhanden sind und sich die Aussagen der Parteien diametral gegenüberstehen – indes nicht zu. So ergibt sich das als gefährdend im Sinn von § 2 GSG zu bezeichnende Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. der entscheidrelevante Sachverhalt hier ohne Weiteres aus den – auch dem Haftrichter vorgelegten – schriftlichen Aktenstücken (vgl. E. 5.2). Diesen gegenüber können der Glaubwürdigkeit der Parteien bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer mündlichen Angaben – wenigstens im vorliegenden Fall – eine geringere Relevanz zukommen. Vor diesem Hintergrund führte denn auch die unterbliebene Anhörung des Beschwerdegegners, wobei hier offenbleiben kann, ob ihn daran ein Verschulden trifft, nicht dazu, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt wäre.

5.  

5.1 Auch wenn dies von keiner Partei infrage gestellt wird, ist vorab festzuhalten, dass die Mitbeteiligte (auch) örtlich zuständig war, die Schutzmassnahmen anzuordnen. Für eine Intervention der zürcherischen Polizeibehörden bedarf es in Fällen mit interkantonalem Bezug wie dem vorliegenden – der Beschwerdegegner wohnt im Kanton M – in Anwendung von § 3 GSG eines hinreichenden innerkantonalen Anknüpfungspunkts. So sind die zürcherischen Polizeibehörden grundsätzlich nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen befugt, wenn der bzw. ein Ort der Begehung (sei es der Handlungs- oder der Erfolgsort) der häuslichen Gewalt oder des Stalkings im Kanton Zürich liegt, damit auch eine Überprüfung durch ein zürcherisches (Haft-)Gericht gemäss § 8 Abs. 2 GSG gewährleistet ist (VGr, 26. August 2020, VB.2020.00505, E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Die Mitbeteiligte bezeichnete vorliegend den Wohnort der Beschwerdeführerin (L) als Handlungsort, also den Ort, von wo aus die Beschwerdeführerin – unbestrittenermassen – die infrage stehenden E-Mails an den Beschwerdegegner sandte. Damit bestand bzw. besteht nach dem Gesagten ein ausreichender Anknüpfungspunkt an den Kanton Zürich.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, was die Erwägungen des Haftrichters (vorn E. 3.2), auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.

5.2.1 Ausdrucke der E-Mails der Beschwerdeführerin an den Beschwerdeführer vom 10. Juni 2016, 12. Juli 2020, 20. August 2020, 8. September 2020 und 14. September 2020, befinden sich in den vorinstanzlichen Akten. Wenn der Haftrichter angesichts der damit ausgesprochenen Forderungen, die durchaus als Drohungen oder Nötigungen aufgefasst werden können, auf eine Gefährdungssituation des Beschwerdegegners schloss, ist dies nicht zu beanstanden, zumal sich dieser aufgrund der E-Mails – wie er gegenüber der Mitbeteiligten durchaus nachvollziehbar ausführte – verängstigt und genötigt fühlt(e). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin eine Gewaltbereitschaft ihrerseits in Abrede stellt und in Bezug auf das E-Mail vom 10. Juni 2016, dem aufgrund seines Alters vorliegend ohnehin keine massgebende Bedeutung zukommt, geltend macht, sich aufgrund der von ihren Grosseltern geschilderten traumatischen Erlebnisse während des zweiten Weltkriegs entsprechend geäussert zu haben ("Wenn H etwas zustösst, weil er sich was antut, werde ich Euch alle an die Wand stellen und persönlich erschiessen."). Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, sie habe die Ausdrücke "Abrissbirne" und "Eisenwatte", welche sie – nach Angaben des Beschwerdegegners am 6. September 2020 – benutzte, vom Beschwerdegegner gelernt. Ob der Haftrichter das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht auch als Stalking bezeichnete, kann angesichts der zweifellos vorliegenden, wiederholt ausgeübten psychischen Gewalt offenbleiben, zu welcher nicht zuletzt die in den Eingaben der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht, den Haftrichter und die Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer neben zahlreichen anderen verwendeten Bezeichnungen wie "Psychopath", "urteilsunfähig" und "homosexuell", sowie die Anschuldigungen, Straftaten begangen zu haben, beitragen. Eine allfällige psychische Krankheit oder Straffälligkeit des Beschwerdeführers, wofür wenigstens in den vorliegenden Akten keinerlei Belege vorhanden sind, vermag das Verhalten der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

5.2.2 Ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn der Haftrichter vom einem Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners ausging und angesichts des besonderen Schutz- und Ruhebedürfnisses des schwer erkrankten Beschwerdeführers um die Maximaldauer von drei Monaten verlängerte. Dies erweist sich insbesondere auch unter dem Aspekt gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin in der Folge mehrere Male gegen das Kontaktverbot verstiess und den Beschwerdegegner per E-Mail anschrieb, womit sie von diesem wiederum Geld forderte und ihre bereits früher erhobenen Anschuldigungen wiederholte.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 2'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen. Die Beschwerdeführerin selbst hat keine Parteientschädigung beantragt, und aufgrund ihres Unterliegens stünde ihr eine solche auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    305.--     Zustellkosten,
Fr. 1'505.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total Fr. 2'692.50, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …