{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00721_2020-11-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220797&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9f590e43098348a11cb60fc7720e22d0"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00721"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.11.2020  VB.2020.00721"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.11.2020  VB.2020.00721"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.11.2020  VB.2020.00721"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS200141 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Beschwerdeschrift verf\u00fcgt \u00fcber einen rechtsgen\u00fcgenden Antrag und eine rechtsgen\u00fcgende Begr\u00fcndung. Das schutzw\u00fcrdige Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin an der Aufhebung der Schutzmassnahmen ist offensichtlich (E. 1.3). Dem Verwaltungsgericht steht es nicht zu, in zivilrechtlichen Belangen wie dem Familienrecht oder dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu treffen (E. 1.4). Mangels Einvernahme konnten weder die Polizei noch der Haftrichter einen pers\u00f6nlichen Eindruck von der Beschwerdef\u00fchrerin gewinnen. F\u00fcr den Haftrichter gilt dies auch in Bezug auf den Beschwerdegegner. Vorliegend ergibt sich das als gef\u00e4hrdend im Sinn von \u00a7 2 GSG zu bezeichnende Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin jedoch ohne Weiteres aus den \u2013 auch dem Haftrichter vorgelegten \u2013 schriftlichen Aktenst\u00fccken. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist damit gen\u00fcgend erstellt (E. 4.2). Wenn der Haftrichter angesichts der in den E-Mails der Beschwerdef\u00fchrerin ausgesprochenen Forderungen, die durchaus als Drohungen oder N\u00f6tigungen aufgefasst werden k\u00f6nnen, auf eine Gef\u00e4hrdungssituation des Beschwerdegegners schloss, ist dies nicht zu beanstanden. Angesichts der wiederholt ausge\u00fcbten psychischen Gewalt, zu welcher nicht zuletzt die in den Eingaben der Beschwerdef\u00fchrerin an das Verwaltungsgericht, den Haftrichter und die Staatsanwaltschaft f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer neben zahlreichen anderen verwendeten Bezeichnungen wie \"Psychopath\", \"urteilsunf\u00e4hig\" und \"homosexuell\" sowie die Anschuldigungen, Straftaten begangen zu haben, beitragen, kann offenbleiben, ob das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin auch unter den Begriff des Stalkings f\u00e4llt (E. 5.2.1). Zu Recht ging der Haftrichter auch vom einem Fortbestand der Gef\u00e4hrdung des Beschwerdegegners aus (E. 5.2.2).  Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:43", "Checksum": "fbe75de05173b36d77147ac320b4abc0"}