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Geschäftsnummer: VB.2020.00724  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.01.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.03.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe. [Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe.] Wenn jemand mit weiteren Personen in einer Wohnung lebt, ist normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche Gemeinschaft zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (E. 2.3.3). Der Beschwerdeführer bestreitet weder, im fraglichen Zeitraum für den Grundbedarf und die Mietkosten die von den Vorinstanzen aufgeführten Beträge erhalten zu haben, noch, dass er die Beschwerdegegnerin nicht über den (vorübergehenden) Einzug seines Neffen und dessen Partnerin informierte. Sodann gelingt es ihm mit seinen unsubstanziierten Ausführungen auch mit Beschwerde nicht, die Vermutung eines gemeinsamen Haushalts bzw. einer familienähnlichen Gemeinschaft umzustossen und eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT
GEMEINSAMER HAUSHALT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
VERMUTUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00724

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde von April 2005 bis Juni 2005 und von März 2013 bis Dezember 2017 mit Unterbrüchen von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Per 1. Januar 2018 konnte er aufgrund des Vorbezugs der AHV-Rente und der Zusprechung von Zusatzleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden.

B. Mit Entscheid vom 4. April 2017 verpflichtete die Stellenleitung der Sozialbehörde der Stadt Zürich A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), die in der Zeit von 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 5'342.10 zurückzuerstatten. Sie begründete dies damit, dass bei einer internen Fallüberprüfung festgestellt worden sei, dass der Neffe von A sowie dessen Partnerin von Juni 2015 bis November 2015 an der Adresse von A gemeldet und wohnhaft gewesen seien, ohne dass A die Sozialbehörde darüber informiert gehabt habe.

C. Die Sozialbehörde hiess das gegen den Entscheid vom 4. April 2017 von A am 2. Mai 2017 erhobene Gesuch um Neubeurteilung mit Entscheid vom 14. Juni 2018 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und reduzierte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 4'451.75. Sie begründete dies damit, dass A im November 2015 nicht unterstützt worden sei. Die Rückerstattungsforderung betreffe daher lediglich die Monate Juni 2015 bis Oktober 2015.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 3. August 2018 Rekurs beim Bezirksrat Zürich mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsforderung. Mit Beschluss vom 10. September 2020 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

A. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 14. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 10. September 2020 sowie der Rückerstattungsforderung.

B. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde und verwies dabei auf die Erwägungen der Entscheide vom 14. Juni 2018 und 10. September 2020. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 4'451.75 beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll gemäss § 15 Abs. 1 SHG das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Für den vorliegenden Fall, wo es um die Rückerstattung von im Jahr 2015 bezogener wirtschaftlicher Hilfe geht, sind die in jenem Jahr in Kraft stehenden SKOS-Richtlinien massgeblich, wobei im Vergleich zur aktuell bzw. ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung lediglich hinsichtlich der Höhe des Grundbedarfs Abweichungen bestehen (vgl. sogleich E. 2.2).

2.2 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt und wird anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.1 und B.2.3). Im Jahr 2015 betrug er bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.-, bei einem Zweipersonen-Haushalt Fr. 755.- und bei einem Dreipersonen-Haushalt Fr. 611.- pro Person und Monat (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.2).

2.3  

2.3.1 Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.3).

2.3.2 Als Zweck-Wohngemeinschaften werden demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (zum Beispiel Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen). Der entsprechende Grundbedarf wird um 10 Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien Kapitel B.2.4).

2.3.3 Wenn jemand mit weiteren Personen in einer Wohnung lebt, ist normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche Gemeinschaft zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (VGr, 16. Januar 2019, VB.2018.00234/490, E. 5.2; 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3; 18. Mai 2011, VB.2011.00124, E. 5.2).

2.4 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00169, E. 2.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin Forderungen habe geltend machen wollen, welche im Jahr 2016 entstanden sein sollen, sei die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch um Neubeurteilung eingetreten, da dies nicht Gegenstand des Entscheids der Stellenleitung vom 4. April 2017 gewesen sei. Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zeitweise mit seinem Neffen und dessen Freundin in derselben Wohnung gelebt. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass es sich um eine familienähnliche Gemeinschaft gehandelt habe. Zwar habe der Beschwerdeführer ausgeführt, vom Neffen und dessen Freundin kein Geld erhalten zu haben. Dass sie effektiv mittellos gewesen wären, belege er jedoch nicht. Der Neffe und dessen Freundin seien mit der Absicht, ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen, beim Beschwerdeführer eingezogen. Es habe sich somit auch nicht um einen vorübergehenden Besuch gehandelt, bei welchem auf eine Beteiligung an den Haushalts- und Wohnkosten zu verzichten wäre. Die Miet- und die Haushaltskosten seien somit von allen drei Personen zu tragen. Gemäss den SKOS-Richtlinien betrage der Grundbedarf für einen Dreipersonenhaushalt Fr. 611.- und würden in familienähnlichen Gemeinschaften, in welchen nicht alle Personen unterstützt würden, die Wohnungsmietkosten anteilmässig auf die Personen aufgeteilt. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Neffen und dessen Freundin vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 in derselben Wohnung gelebt hätte. Da der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin in diesem Zeitraum lediglich bis 31. Oktober 2015 unterstützt worden sei, habe er in dieser Zeit einen Anspruch auf einen Grundbedarf von Fr. 3'055.- (fünf Monate à Fr. 611.-) sowie auf eine anteilmässige Übernahme der Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'288.25 (fünf Monate à Fr. 773.-/3). Erhalten habe er jedoch in der besagten Zeit für den Grundbedarf Fr. 4'930.- (fünf Monate à Fr. 986.-) sowie für die Mietkosten Fr. 3'865.- (fünf Monate à Fr. 773.-). Wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sofort gemeldet hätte, dass sein Neffe und dessen Freundin bei ihm eingezogen seien, wären die Unterstützungsleistungen an die neuen Verhältnisse angepasst worden. Da er dies unterlassen habe, seien ihm Fr. 4'451.75 (Fr. 8'795.- abzüglich Fr. 4'343.25) zu viel an wirtschaftlicher Hilfe ausbezahlt worden. Diesen Betrag hab er der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen mit Beschwerde vorbringt, vermag die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. Anders als noch im Rahmen des Gesuchs um Neubeurteilung und des Rekurses macht er selber keine – im Jahr 2016 begründeten Forderungen – gegenüber der Beschwerdegegnerin mehr geltend. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hätte er sich diesbezüglich zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Sodann bestreitet er weder, im fraglichen Zeitraum für den Grundbedarf und die Mietkosten die von den Vorinstanzen aufgeführten, aus den Akten ersichtlichen Beträge erhalten zu haben, noch, dass er die Beschwerdegegnerin nicht über den (vorübergehenden) Einzug seines Neffen und dessen Partnerin im Juni 2015 informierte. Vielmehr macht der Beschwerdeführer (erneut) geltend, kein Geld von seinem Neffen und dessen Freundin erhalten zu haben; die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin würden dies lediglich vermuten. Nach der Rechtsprechung wäre es aber an ihm gewesen, die Vermutung eines gemeinsamen Haushalts bzw. einer familienähnlichen Gemeinschaft umzustossen und eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen unsubstanziierten Ausführungen indes (auch) mit Beschwerde nicht. Wie die Beschwerdegegnerin schon im Entscheid vom 14. Juni 2018 festhielt, kann den Akten im Übrigen entnommen werden, dass der Neffe des Beschwerdeführers und dessen Freundin Ende November 2015 eine gemeinsame Wohnung in B bezogen. Dies legt die Annahme nahe, dass sie mindestens über gewisse finanzielle Mittel verfügten und sich damit wohl auch an der Haushaltsführung zugunsten des Beschwerdeführers beteiligten.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …