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Geschäftsnummer: VB.2020.00725  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Landesabwesenheit [Die Beschwerdeführerin ist Doppelbürgerin von Trinidad und Tobago sowie Belgien und lebt seit 2004 in der Schweiz. Zu Beginn hatte sie eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung, nach der Heirat mit einem Belgier eine solche zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die Beschwerdeführerin und ihre vier minderjährigen Töchter befanden sich zwischen August 2017 und Frühling 2018 mehrheitlich in Trinidad und Tobago, da die Beschwerdeführerin dort ihren kranken Vater pflegte.] Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unter anderem dann, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält (E. 2.2.3). In Verwaltungsverfahren findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Gemäss diesem ist es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Entsprechend wird auch das erstinstanzliche ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren durch den Untersuchungsgrundsatz beherrscht (E. 2.2.5). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Weiterführung ihrer Dozententätigkeit, der regelmässigen Aufenthalte in der Schweiz sowie des bloss vorübergehenden Aufenthaltszwecks in Trinidad und Tobago verschiedene Anhaltspunkte bestehen, die dagegen sprechen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 in ihr Heimatland verlegt hat. Damit hat das Migrationsamt den ihm obliegenden Beweis nicht rechtsgenügend erbracht (E. 2.4.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
BEWEISLAST
ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
LANDESABWESENHEIT
MITWIRKUNGSPFLICHT
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 61 Abs. II AIG
Art. 90 lit. b AIG
Art. 29 Abs. II BV
Art. 79 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00725

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1973 geborene Staatsangehörige aus Trinidad und Tobago, reiste am 5. Januar 2004 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung als Doktorandin. Die Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung wurde jährlich bis am 5. April 2009 verlängert. Am 25. September 2009 heiratete sie den 1956 geborenen belgischen Staatsangehörigen C, der zu diesem Zeitpunkt über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. In der Folge wurde ihr gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis am 25. Oktober 2021 verlängert.

B. 2010 kam die Tochter D und 2012 die Tochter E zur Welt. Am 9. April 2013 wurde A gestützt auf ihre Ehe mit C die belgische Staatsangehörigkeit verliehen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2013 wurde festgestellt, dass der Ehemann C nicht der leibliche Vater der beiden Mädchen ist. Beim leiblichen Vater der beiden Mädchen handelt es sich um einen Schweizer, mit dem A während mehreren Jahren eine Affäre hatte. Aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit des Vaters verfügen beide Mädchen über den Schweizer Pass. Nachdem A die Ehefrau des leiblichen Vaters der Mädchen über die Affäre und die beiden Kinder informierte, reichte der leibliche Vater mehrere Strafanzeigen gegen A ein. Verfahren wegen versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie falscher Anschuldigung wurde nicht anhandgenommen. Ein Strafverfahren wegen Erpressung wurde eingestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Mai 2017 wurde A sodann vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freigesprochen. Das Obergericht bestätigte den Freispruch mit Urteil vom 27. März 2019. Da eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde vom Bundesgericht gutgeheissen und zur Beweisergänzung an das Obergericht zurückgewiesen wurde, ist das Strafverfahren wegen mehrfacher Nötigung derzeit noch pendent.

C. 2016 gebar A die Zwillingsmädchen F und G, deren leiblicher Vater C ist. Da C zwischenzeitlich eingebürgert wurde, verfügen auch die beiden Zwillingsmädchen über die Schweizer Staatsangehörigkeit. A und C leben seit dem 21. September 2016 getrennt, wobei die Zwillingsmädchen unter die Obhut der Mutter gestellt wurden.

D. Als A im Januar 2018 ihre Meldeadresse innerhalb von H ändern wollte, stellte sich heraus, dass sich die älteren beiden Kinder seit August 2017 in Trinidad und Tobago aufhalten. Daraufhin wurden die beiden Kinder rückwirkend per 31. August 2017 vom Register genommen. Im Auftrag des Personenmeldeamts der Stadt H führte die Stadtpolizei H am 6. April 2018 eine Wohnungskontrolle an der Wohnadresse von A am I-Weg 03 in H durch, wo sie nicht angetroffen werden konnte. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 widerrief das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit der Begründung, es müsse aufgrund der Abmeldung der beiden Töchter und der Wohnungskontrolle davon ausgegangen werden, dass sich A seit dem 31. August 2017 vorwiegend im Ausland aufgehalten habe, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA spätestens am 28. Februar 2018 erloschen sei. Das am 2. Juli 2018 gestellte Wiedererwägungsgesuch wies das Migrationsamt ab. 

II.  

Den gegen die Verfügung vom 4. Juni 2018 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 9. September 2020 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Ausreisefrist bis am 9. Dezember 2020.

III.  

Am 15. Oktober 2020 erhob A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Dispositiv-Ziffern I, II, III und IV des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern I und II des angefochtenen Entscheids aufzuheben und festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erloschen sei. Zudem seien die Dispositiv-Ziffern III und IV aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staats.

Die ihr mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2020 auferlegte Kaution leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Verfahren, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingeleitet wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.

2.  

2.1 Streitig ist vorliegend, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund Landesabwesenheit gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist. Eine allfällige Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ist mangels Antrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.2  

2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäischen Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2.2 Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im FZA nicht geregelt; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung dürfen jedoch nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 14. Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.3; BGr, 23. Oktober 2014, 2C_52/2014, E. 3.2).

2.2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unter anderem dann, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 Anhang 1 FZA (BGr, 14. Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.4; BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.2). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a). Es kommt dabei weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).

2.2.4 Nach der Rechtsprechung zu Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ist der Tatbestand von Art. 61 Abs. 2 AIG auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird – anders als üblicherweise – die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGr, 29. September 2018, 2C_318/2018, E. 5.2.2; BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015, E. 2.3).  

2.2.5 In Verwaltungsverfahren findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Gemäss diesem ist es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Entsprechend wird auch das erstinstanzliche ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren durch den Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive") Beweisführungslast, d. h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last fällt grundsätzlich der Behörde zu. Die Parteien unterliegen allerdings in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. a AIG und einer eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht (Art. 90 lit. b AIG). Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber vorab für jene Umstände infrage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde aber eine Aufklärungspflicht, d. h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen, und, als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien, sind die Behörden gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. zum Ganzen: BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.2.1 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Bei der vorliegend strittigen Tatsache – ob die Beschwerdeführerin zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat –, handelt es sich um eine anspruchsausschliessende Tatsache, wofür die Behörde die Beweislast trägt.

2.3  

2.3.1 Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die zwei älteren, schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführerin ab 31. August 2017 nicht mehr in der Schweiz gelebt hätten. Im Rahmen der im Januar 2018 erfolgten Ummeldung habe sich herausgestellt, dass sich die Töchter D und E seit August 2017 in Trinidad und Tobago aufhalten würden, woraufhin man sie per 31. August 2017 abgemeldet habe. Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit Sommer 2017 nicht mehr in H die Schulen besuchten. Am 28. Februar 2018 hätte die Beschwerdeführerin mit den zwei älteren Mädchen am Schalter vorgesprochen, worauf man die Kinder per 27. Februar 2018 wieder am Register aufgenommen habe. Man gehe aber davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin die Wiederanmeldung der zwei älteren Mädchen durch Einfliegen der Kinder erschlichen habe. Diese Angaben seien auch von der Beiständin der Kinder bestätigt worden, gemäss welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter E am 14. März 2018 bei ihr gewesen sei und ausgesagt habe, dass die Kinder zurzeit in Trinidad und Tobago lebten und sie mit ihnen heute Abend wieder dorthin fliegen werde. Sie wolle mit ihren Kindern am I-Weg 03 in H leben. Im Moment habe sie aber noch familiäre Verpflichtungen, welche ihren Aufenthalt in Trinidad und Tobago unabdingbar machten. Wann sie mit ihren Kindern definitiv in die Schweiz zurückkommen werde, sei noch nicht bestimmt.

2.3.2 Gestützt auf die obigen Ausführungen erwog die Vorinstanz, es müsse davon ausgegangen werden, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Kinder vom 31. August 2017 bis mindestens am 14. März 2018 in Trinidad und Tobago lebten. Zudem habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Beiständin der Kinder selbst erklärt, noch nicht zu wissen, wann sie mit ihren Kindern definitiv in die Schweiz zurückkehre, was ebenfalls gegen einen hiesigen Lebensmittelpunkt spreche. Mit dem Rekurs habe die Beschwerdeführerin eine Aufstellung verschiedener in der Schweiz wahrgenommener Termine eingereicht, um zu belegen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht verlegt habe. Dabei handle es sich um eine Arbeitsbestätigung der Hochschule J, aus welcher hervorgehe, dass sie am 25. September 2017, 9. und 23. Oktober 2017, 20. November 2017 sowie 4. und 18. Dezember 2017 als Lehrbeauftragte tätig gewesen sei. Des Weiteren gehe aus der Bestätigung des Zahnarztes Dr. med. dent. K (aus H) hervor, dass sie am 18. Januar 2018 einen Zahnarzttermin wahrgenommen habe. Zudem habe sie gemäss Bestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt H am 24. Januar 2018 sowie am 20. und 28. Februar 2018 persönlich beim Kreisbüro … und … vorgesprochen und gemäss Betreibungsamt … am 19. Februar 2018 dort einen Kostenvorschuss geleistet. Die übrigen für den Zeitraum von September 2017 bis Ende Februar 2018 aufgelisteten Termine (Termine beim Anwalt, persönliche Treffen bei der Bank, Gerichtsverhandlung in L etc.), seien unbelegt geblieben. Ohnehin vermöchten auch diese einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht zu belegen. Es sei zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mehrfach in die Schweiz reiste, um hier ihre Lektionen zu halten, ihre Tochter E medizinisch behandeln zu lassen und bei verschiedenen Ämtern vorzusprechen. Diese vorübergehenden Aufenthalte würden jedoch die Fristen nach Art. 61 Abs. 2 AIG nicht unterbrechen. Insgesamt vermöge die Beschwerdeführerin trotz Vorhandensein einer Wohnung und verschiedenen Aufenthalten während der fraglichen Zeit nicht nachzuweisen, dass ihr Lebensmittelpunkt weiterhin hier gewesen sei, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA spätestens am 28. Februar 2018 erloschen sei.

2.4  

2.4.1 Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, greift zu kurz. Dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 mehrheitlich in Trinidad und Tobago aufhielt, um ihren dort lebenden kranken Vater zu pflegen, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und die beiden jüngeren Zwillingsmädchen in der Schweiz nie abgemeldet waren. Den Akten kann sodann entnommen werden, dass die Tochter E seit dem 25. Juni 2018 die Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen in H besucht. Sodann wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines gegen sie laufenden Strafverfahrens am 26. Juni 2018 von der Polizei einvernommen. Bei der im Anschluss durchgeführten Wohnungskontrolle kam der zuständige Polizist zum Schluss, die Wohnung habe bewohnt ausgesehen und es sei gut möglich, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit einem oder mehreren Kindern dort wohnen würde. Damit darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Ende Juni 2018 wieder in der Schweiz lebt.

2.4.2 Für die Zeit zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 kann die Beschwerdeführerin verschiedene Aufenthalte in der Schweiz belegen. Wie aus Bestätigungen von Ärzten und Ämtern hervorgeht, war sie vom 17. bis 24. Januar 2018 und vom 19. Februar bis am 14. März 2018 in der Schweiz. Zudem bestätigte die Hochschule J, dass sie im Herbstsemester 2017 den Kurs "..." geleitet hat. Die vierstündigen Blockveranstaltungen fanden am 25. September 2017, 9. und 23. Oktober 2017, 20. November 2017 sowie 4. und 18. Dezember 2017 statt. Aus der Lektionenübersicht geht hervor, dass sie den Kurs nicht alleine, sondern mit einem anderen Dozenten zusammen unterrichtete. Es wäre somit grundsätzlich möglich, dass sich die Beschwerdeführerin am einen oder anderen Datum durch ihrem Mitdozenten vertreten liess. Dass sie sich an allen Daten vertreten liess, ist jedoch nicht anzunehmen, zumal die Hochschule J bestätigte, dass sie den Kurs geleitet hatte. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass sie auch zwischen September und Dezember 2017 mindestens einmal im Monat für ihre Unterrichtstätigkeit in der Schweiz anwesend war. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, vermögen diese vorübergehenden Aufenthalte die Frist gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG jedoch nicht zu unterbrechen.

2.4.3  Gleichzeitig sprechen unter anderem gewisse dieser Aufenthalte aber gegen den Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt. So zeigt die Bestätigung der Hochschule J, dass die Beschwerdeführerin in der strittigen Periode in der Schweiz einer – wenn auch geringen – Teilzeiterwerbstätigkeit nachging. Hätte die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt im Herbst 2017 in ihr Heimatland verlegt und die Absicht gehabt, dort auch länger zu verbleiben, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre Dozententätigkeit abgegeben hätte. Auch dass sie im Januar 2018 in H einen Zahnarzttermin wahrnahm und zum Kontrolluntersuch beim Frauenarzt war, zeigt, dass sie ihre Beziehungen und Termine in der Schweiz aufrechterhielt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass ihr Aufenthalt in Trinidad und Tobago von vornherein nur als vorübergehend geplant gewesen war. Dies wird auch durch den Zweck des Aufenthalts – die Pflege des kranken Vaters – bekräftigt. Des Weiteren ist sie seit mindestens Februar 2017 Eigentümerin einer 1,5-Zimmerwohnung am I-Weg 03 in H. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach diese Wohnung aufgrund ihrer Grösse als dauerhafter Wohnsitz für eine Familie bestehend aus einer erwachsenen Person und vier Kindern nicht geeignet sei, treffen zu. Gleichzeitig spricht jedoch die am 26. Juni 2018 erfolgte Wohnungskontrolle eher dafür, dass die Beschwerdeführerin trotz des geringen Platzes nach der Rückkehr aus dem Ausland zumindest vorübergehend mit ihren Kindern in dieser Wohnung lebte. Zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt nach Trinidad und Tobago verlegt, kommen das Migrationsamt sowie die Vorinstanz, weil ihre Kinder sie begleiteten und zumindest eine Tochter dort auch die Schule besuchte. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 mehrheitlich in Trinidad und Tobago aufhielt, weist das Migrationsamt jedoch auf keine weiteren Indizien hin, welche für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes sprechen würden. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, abgesehen von der Pflege ihres kranken Vaters weitere Aufgaben wahrgenommen hätte oder aufgrund einer neuen Partnerschaft oder anderweitigen sozialen Beziehungen in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre. Die Beschwerdeführerin lebt seit 2004 ununterbrochen in der Schweiz. Abgesehen von der Pflege ihres Vaters sind keine Gründe ersichtlich, die sie zum Auslandaufenthalt bewogen hätten und eine Verlegung ihres Lebensmittelpunktes begründen könnten.

2.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Weiterführung ihrer Dozententätigkeit, der regelmässigen Aufenthalte in der Schweiz sowie des bloss vorübergehenden Aufenthaltszwecks in Trinidad und Tobago verschiedene Anhaltspunkte bestehen, die dagegensprechen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 in ihr Heimatland verlegt hat. Damit hat das Migrationsamt den ihm obliegenden Beweis (vgl. E. 2.2.4) nicht rechtsgenügend erbracht. Folglich ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin mit Gültigkeit bis am 25. Oktober 2021 nicht erloschen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine allfällige Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juni 2018 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. September 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin mit Gültigkeit bis am 25. Oktober 2021 nicht erloschen ist.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.        70.--    Zustellkosten,
Fr.   2'070.--    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …