{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00725_2021-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220940&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0e9f49f5e77e0893de530357c51c2bf2"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00725"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2021  VB.2020.00725"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2021  VB.2020.00725"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2021  VB.2020.00725"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Erl\u00f6schen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Landesabwesenheit [Die Beschwerdef\u00fchrerin ist Doppelb\u00fcrgerin von Trinidad und Tobago sowie Belgien und lebt seit 2004 in der Schweiz. Zu Beginn hatte sie eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung, nach der Heirat mit einem Belgier eine solche zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die Beschwerdef\u00fchrerin und ihre vier minderj\u00e4hrigen T\u00f6chter befanden sich zwischen August 2017 und Fr\u00fchling 2018 mehrheitlich in Trinidad und Tobago, da die Beschwerdef\u00fchrerin dort ihren kranken Vater pflegte.] Gem\u00e4ss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unter anderem dann, wenn sich der Ausl\u00e4nder, ohne sich abzumelden, w\u00e4hrend sechs Monaten tats\u00e4chlich im Ausland aufh\u00e4lt (E. 2.2.3). In Verwaltungsverfahren findet regelm\u00e4ssig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Gem\u00e4ss diesem ist es in erster Linie Sache der Beh\u00f6rde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit n\u00f6tig Beweis zu erheben. Entsprechend wird auch das erstinstanzliche ausl\u00e4nderrechtliche Bewilligungsverfahren durch den Untersuchungsgrundsatz beherrscht (E. 2.2.5). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Weiterf\u00fchrung ihrer Dozentent\u00e4tigkeit, der regelm\u00e4ssigen Aufenthalte in der Schweiz sowie des bloss vor\u00fcbergehenden Aufenthaltszwecks in Trinidad und Tobago verschiedene Anhaltspunkte bestehen, die dagegen sprechen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Lebensmittelpunkt zwischen Herbst 2017 und Fr\u00fchling 2018 in ihr Heimatland verlegt hat. Damit hat das Migrationsamt den ihm obliegenden Beweis nicht rechtsgen\u00fcgend erbracht (E. 2.4.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:34", "Checksum": "c98f4ae56e306c5c285ea55d5b2f3f76"}