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VB.2020.00727
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch MLaw D, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung für Rentnerin,
hat sich ergeben: I. C ist eine 1949 geborene iranische Staatsangehörige und lebt in Teheran. A (geb. 1972), ihre Tochter, lebt seit Längerem in der Schweiz, war von 2003 bis 2010 mit B (geb. 1968) verheiratet und verfügt über die schweizerische Staatsbürgerschaft. A und B leben nach wie vor mit ihrer gemeinsamen Tochter E (geb. 2004) in häuslicher Gemeinschaft in F. Im selben Haushalt lebt offenbar auch der Vater von A bzw. der ehemalige Ehemann von C. Am 5. Juni 2019 ersuchte C das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung ihrer Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Rentnerin. Am 31. März 2020 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab. II. Die Sicherheitsdirektion wies den dagegen erhobenen Rekurs vom 4. Mai 2020 mit Entscheid vom 15. September 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B sowie C die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III). III. A und B sowie C liessen am 15. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 15. September 2020 aufzuheben; C sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2020 wurde C aufgefordert, eine Kaution zu leisten, da sie ihren Wohnsitz im Ausland hat. Die Kaution wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. A und B sowie C liessen sich mit Eingabe vom 18. November 2020 weiter vernehmen und reichten weitere Unterlagen ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. 2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung namentlich dann, wenn über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder diese unzutreffend gewürdigt wurden; ebenso wenn die rechtliche Würdigung des angefochtenen Entscheids auf falschen, aktenwidrigen Tatsachenannahmen beruht (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 39, auch zum Folgenden). Ungenügend bzw. unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn von der verfügenden Behörde nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt wurden. Der Rügegrund der fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts weist einen engen Bezug zur Untersuchungspflicht der Behörden nach § 7 Abs. 1 VRG auf, nach welchem die Rekursbehörden von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen zu treffen haben (Donatsch, § 20 N. 44). 2.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe lediglich den vom Beschwerdegegner festgestellten Sachverhalt übernommen und die von ihnen vorgebrachten und mit Beweismitteln unterlegten Sachverhaltselemente mit keinem Wort erwähnt. Bei der Prüfung der persönlichen Beziehung der Beschwerdeführerin 3 zur Schweiz habe die Vorinstanz zwar immer wieder Sachverhaltselemente festgehalten, diese ergäben jedoch keinen zusammenhängenden, rechtserheblichen Sachverhalt, sodass Lücken im Sachverhalt entstünden. Zudem habe die Vorinstanz auf eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 3 verzichtet, obwohl Letztere ihre finanziellen Verhältnisse umfassend erläutert habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid den Sachverhalt grundsätzlich umfassend und richtig dar und berücksichtigte insbesondere die von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben. Der Umstand, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung und in Anwendung des geltenden Rechts zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin 3 verfüge nicht über besondere Beziehungen zur Schweiz (im Sinn von Art. 28 lit. b AIG), stellt keinen Fehler der Sachverhaltsermittlung, sondern allenfalls der Sachverhaltswürdigung bzw. der Rechtsanwendung (vgl. E. 4) dar. Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.4.1), durfte die Vorinstanz sodann, nachdem sie das Vorliegen von besonderen Beziehungen zur Schweiz verneint hatte, von einer Prüfung der finanziellen Mittel absehen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 3 macht zu Recht nicht geltend, dass sie wegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) einen Aufenthaltsanspruch habe (vgl. zu den Voraussetzungen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3, VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1, beide mit Hinweisen). Auch sind keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen Rechtsansprüche auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ersichtlich. 3.2 Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1, insbesondere 9.1.7; a. M. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 8. Juli 2015, WBE.2014.348, in: AGVE 2015, S. 141 ff., E. 3). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 3 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG, SR 831.30) berechtigt. Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.3 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Donatsch, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.). 3.4 Die Beschwerdeführerin 3 ist 71 Jahre alt und überschreitet damit das vom Bundesrat festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw. nachgehen wird. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin 3 besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdegegner führte in seiner Verfügung vom 31. März 2020 aus, die Beschwerdeführerin 3 habe sich seit 20 Jahren anlässlich mehrerer dreimonatiger Besuchsaufenthalte in der Schweiz aufgehalten. Der Zweck dieser Aufenthalte sei jedes Mal einzig der Besuch ihrer Tochter und von deren Familie gewesen. Die Aufenthalte seien damit nicht aus Gründen der Verbundenheit mit der Schweiz selbst erfolgt. Dass die Beschwerdeführerin 3 eigene, von der familiären Konstellation unabhängige Beziehungen aufgebaut habe, sei nicht ersichtlich. Sie habe zwar im Rahmen ihrer Besuchsaufenthalte Bekanntschaften gemacht, die sie pflege, darüber hinaus werde jedoch keine besondere Beziehung zur Schweiz geltend gemacht. Somit liege keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz vor. Auch die Vorinstanz anerkannte, dass sich die Beschwerdeführerin 3 seit beinahe 20 Jahren regelmässig als Besucherin in der Schweiz aufhalte. Jedoch sei der Zweck dieser Aufenthalte einzig und allein der Besuch der Tochter und von deren Familie. Eine weitergehende besondere Beziehung zur Schweiz sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 3 habe denn auch jeweils normale mit einem Ferienaufenthalt zusammenhängende Tätigkeiten und Aktivitäten ausgeführt, wobei diese Tätigkeiten meist in einen familiären Kontext eingebunden gewesen seien. Lediglich mit einer Person habe die Beschwerdeführerin 3 über ihren Aufenthalt in der Schweiz hinaus Kontakt, wobei es sich dabei indes nicht um einen eigentlichen Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung handle, vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Person aus dem gleichen Kulturkreis stammte und sich mit der Beschwerdeführerin 3 in ihrer Muttersprache unterhalte. Dass eine Verständigung auf Deutsch mit der Beschwerdeführerin 3 ohne Weiteres möglich wäre, sei jedenfalls nicht anzunehmen. 3.5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen Folgendes vor: Die Beschwerdeführerin 3 habe in der Schweiz ihre zweite Heimat gefunden. Seit rund 20 Jahren reise sie regelmässig in die Schweiz in die Ferien und besuche ihre Tochter und deren Familie sowie ihre Freunde und Bekannten. Während dieser langen Zeit habe sie in der Schweiz ihren eigenen Freundeskreis aufgebaut, immer wieder auf eigene Faust zahlreiche Ausflüge unternommen, und sie interessiere sich für die Traditionen und Gebräuche der Schweiz. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin 3 habe sich seit einiger Zeit immer mehr auch gesellschaftlich in die Schweiz verlagert. Sie habe alle ihre Freunde und ihre ganze Familie in der Schweiz und verfüge in Teheran lediglich über eine pflegebedürftige Schwester. Heute würden sowohl ihre beste Freundin als auch alle anderen Freunde und ihre Kernfamilie in der Schweiz leben. Zwar lebe die Beschwerdeführerin während ihrer Ferienaufenthalte in der Schweiz mehrheitlich bei ihrer Tochter, doch sei sie tagsüber oft selbständig unterwegs, besuche ihre Freunde und mache unabhängig von ihrer Familie Ausflüge. 3.5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2019 mindestens 29 Mal in der Schweiz weilte. Die Aufenthalte dauerten jeweils zwischen wenigen Wochen bis zu drei Monaten. Im März 2020 hatte die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge – den nächsten Besuch in der Schweiz geplant, jedoch sei dieser Besuch durch die Corona-Pandemie vereitelt worden. Die Beschwerdeführenden reichten zusammen mit ihrem Gesuch diverse Referenzschreiben ein, mit welchen verschiedene Personen ihre Beziehung zur Beschwerdeführerin 3 schilderten. Das Ehepaar G bestätigte, dass sie die Beschwerdeführerin seit ungefähr 20 Jahren kennen würden und in ihren "engen Freundeskreis aufgenommen" hätten. Zudem kenne sich die Beschwerdeführerin 3 mittelweile gut "in den Bräuchen und Geschehnissen in der Schweiz" aus und schätze daher dieses Land sehr. H bestätigte, die Beschwerdeführerin 3 seit 16 Jahren zu kennen, da Letztere jedes Jahr in die Schweiz reise, um ihre Tochter und ihre Enkelin zu besuchen. Auch I und J, die Eltern des Beschwerdeführers 2, gaben an, die Beschwerdeführerin 3 seit 16 Jahren zu kennen und seither eng mit ihr befreundet zu sein. Während der Aufenthalte der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz unternähmen sie gemeinsam viele Ausflüge, oder die Beschwerdeführerin 3 würde sie bei ihnen zu Hause besuchen. Mit K besucht die Beschwerdeführerin 3, wenn sie in der Schweiz ist, offenbar regelmässig den Markt in Zürich, wohin sie eigenständig anreist. K kennt die Beschwerdeführerin 3 ebenfalls seit 20 Jahren und kocht viel mit ihr. Auch L, die ganz in der Nähe der Beschwerdeführenden 1 und 2 lebt, bestätigte, dass sie die Beschwerdeführerin 3 seit rund 15 Jahren kenne. Die Beschwerdeführerin begleite sie oft, wenn sie mit ihrem Hund spazieren gehe, und sie hätten schon oft das Dorffest zusammen besucht oder den 1. August gefeiert. Sie würden sich auch über Kochrezepte aus der schweizerischen bzw. der persischen Küche austauschen und diese gemeinsam kochen. 3.5.4 Der Beschwerdeführerin 3 ist zugutezuhalten, dass sie sich im Jahr 2000 und seit 2002 jedes Jahr für mehrere Wochen bzw. Monate in der Schweiz aufgehalten hat. Der Zweck ihrer Aufenthalte bestand jedoch vorwiegend darin, ihre Tochter und ihre Enkelin sowie deren Familie in der Schweiz zu besuchen. Zwar hat sie während ihrer Aufenthalte in der Schweiz auch Kontakte zu anderen Personen geknüpft und gibt an, diese seit 20 Jahren auch über ihre Aufenthalte in der Schweiz hinweg zu pflegen. Es ist aber fraglich, wie intensiv diese Kontakte tatsächlich sind. Diesbezüglich fehlt es an vertieften und konkreten Ausführungen der Beschwerdeführenden, welche nötig wären, um direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung belegen zu können. So ist denn auch bereits unklar, wie sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz verständigt, da sie offenbar nur sehr wenig oder kein Deutsch spricht. Es ist ihr denn auch entgegenzuhalten, dass sie sich während ihren Aufenthalten in der Schweiz wohl nie um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht hatte, um sich in der Schweiz besser integrieren zu können. Zumindest sind solche Bemühungen nicht aktenkundig. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nie in der Schweiz arbeitstätig oder wenigstens steuerpflichtig war, was ebenfalls ein Umstand darstellt, welcher besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz mitbegründen kann (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.2). Mithin erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 3 verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, zumindest nicht als rechtsverletzend. 3.6 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, bräuchte die Frage, ob die Beschwerdeführerin 3 über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, eigentlich gar nicht beantwortet zu werden. Der Vollständigkeit halber kann dennoch Folgendes festgehalten werden: Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 3 sind auf den ersten Blick nicht vollends klar. Insbesondere erscheint es fraglich, ob die Einkünfte und das Vermögen der Beschwerdeführerin 3 aufgrund der gegen den Iran bestehenden internationalen Sanktionen und der damit einhergehenden Einschränkung des Zahlungsverkehrs im von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umfang in der Schweiz verwertet werden könnten. Damit wäre die Angelegenheit zur vertieften Abklärung der finanziellen Situation an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 14 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit – entgegen dem Vorstehenden (E. 3.1) – ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden wollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |