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Geschäftsnummer: VB.2020.00728  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Informationszugang


Einsicht in eine rechtskräftige Baubewilligung nach IDG Die Baudirektion war für die Behandlung des Informationszugangsgesuchs zuständig, weil ihr die Gemeinde den kommunalen Bauentscheid eröffnet hatte (E. 3). Das Gesuch bedurfte keiner Unterschrift (E. 4.1). Dass Baugesuchsunterlagen öffentlich aufzulegen sind und Dritte die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen dürfen, schliesst eine spätere Einsicht gestützt auf das IDG nicht aus; vielmehr besteht bei vormals öffentlichen Dokumenten regelmässig kein Geheimhaltungsinteresse (E. 5.1). Die der Einsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen nicht (E. 5.2). Für eine missbräuchliche Verwendung der gewünschten Daten bestehen keine Anhaltspunkte (E. 5.2.4). Keine Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen (E. 6.2). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
BEWILLIGUNGSUNTERLAGEN
DATENSCHUTZRECHT
EINSICHT
E-MAIL
FORMERFORDERNIS
GESUCH
INFORMATIONSZUGANG
INTERESSENABWÄGUNG
ÖFFENTLICHKEITSGRUNDSATZ
ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP
PRIVATSPHÄRE
STREITGEGENSTAND
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 13 BV
Art. 36 BV
Art. 1 Abs. II lit. a IDG
Art. 20 Abs. I IDG
Art. 23 Abs. I IDG
Art. 23 Abs. II IDG
Art. 23 Abs. III IDG
Art. 24 Abs. I IDG
Art. 8 Abs. I IDV
Art. 9 Abs. I IDV
Art. 9 Abs. II IDV
Art. 9 Abs. III IDV
Art. 17 KV
§ 314 PBG
Art. 970 Abs. II Ziff. 2 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00728

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 17. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    Verein X,

 

2.    Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL),

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

I.  

C, Präsidentin des Vereins X, gelangte am 11. Juni 2019 per E-Mail an das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und ersuchte um Einsicht in die Baubewilligung für den Bau eines Wohngebäudes auf dem unmittelbar an den Zürichsee grenzenden Grundstück Kat.-Nr. 01, Y, sowie die zum betreffenden Grundstück gehörenden Landanlagekonzessionen, die nicht bereits im Staatsarchiv abgelegt seien. Das AWEL setzte der Grundeigentümerin der Liegenschaft, A, am 5. Juli 2019 Frist, um zur beantragten, ihre Person betreffenden Informationsbekanntgabe Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 beantragte A, C keine Einsicht in die ihr Grundstück betreffenden Bewilligungen zu gewähren. C hielt am Einsichtsgesuch namens des Vereins X mit E-Mail vom 18. Juli 2019 fest. Mit Verfügung vom 15. August 2019 hiess das AWEL das Gesuch gut und ordnete an, dass die das Grundstück Kat.-Nr. 01 in Y betreffende Bewilligung der Baudirektion, die baurechtliche Bewilligung der Gemeinde sowie alle noch nicht im Staatsarchiv abgelegten Landanlagekonzessionen zur Einsichtnahme aufgelegt würden, wobei die Namen von Drittpersonen und Angaben, welche auf deren persönliche und finanzielle Lebensverhältnisse schliessen liessen, anonymisiert würden, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Die Kosten auferlegte das AWEL dem Verein X.

II.  

Gegen diese Verfügung des AWEL liess A am 11. September 2019 bei der Baudirektion Rekurs erheben und beantragen, die Einsicht in die Bewilligungen vollständig zu verweigern oder eventualiter auf die Landanlagekonzessionen zu beschränken. Die Baudirektion wies den Rekurs am 23. September 2020 ab, wobei sie in Präzisierung der angefochtenen Verfügung auflistete, in welche Dokumente Einsicht gewährt werde, und die Anonymisierung der darin enthaltenen Namen von Drittpersonen (inklusive Eigentümerschaft) anordnete. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids der Baudirektion und die Abweisung des verfahrensauslösenden Einsichtsgesuchs. Eventualiter sei die Einsichtnahme auf die Landanlagekonzessionen zu beschränken, subeventualiter sei die Sache zur Wahrung des funktionalen Instanzenzugs und des rechtlichen Gehörs an das AWEL zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Ausrichtung einer Parteientschädigung. C nahm am 5. November 2020 namens des Vereins X zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Ebenfalls am 5. November 2020 stellte die Baudirektion den nämlichen Antrag. Das AWEL reichte am 9. November 2020 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. A replizierte am 23. November 2020.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Rekursentscheid zuständig.

2.  

2.1 Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00746, E. 2; vgl. ferner Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3 f.). Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) konkretisiert. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 9. November 2005, ABl 2005 S. 1283 ff. [Weisung IDG], 1296; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 1008). Nach dem damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 15. April 2019, 1C_452/2018, E. 4.1). Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1; siehe auch BGr, 15. April 2019, 1C_452/2018, E. 4.3).

2.2 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG). Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (VGr, 20. September 2021, VB.2021.00416, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGr, 17. November 2016, 1C_33/2016, E. 5.3; Jaag/Rüssli, a. a. O., Rz. 1009 ff.; Bruno Baeriswyl in: Derselbe/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12, 24). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

2.3 Die Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin richtet sich nach § 20 und §§ 23 ff. IDG, und zwar auch dann, wenn die Informationsbekanntgabe Personendaten betrifft; §§ 16 ff. IDG beziehen sich lediglich auf die weiteren Fälle der (aktiven oder passiven) Weitergabe, die nicht im Rahmen eines Informationszugangsgesuchs nach § 20 IDG oder der Informationstätigkeit von Amtes wegen nach § 14 IDG erfolgen (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00026, E. 2.2 mit Hinweis auf VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 4.2.2).

3.  

Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) behandelt das öffentliche Organ, an das sich ein Gesuch um Informationszugang richtet, dieses selbst, soweit keine andere Stelle für zuständig erklärt worden ist. Betrifft das Gesuch offensichtlich die Information eines anderen Organs, wird es diesem zur Behandlung überwiesen. Dies gilt namentlich dann, wenn die angefragte Stelle zwar über die verlangte Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt oder als Hauptadressatin empfangen hat (§ 9 Abs. 2 IDV). Gemäss dieser Zuständigkeitsordnung soll grundsätzlich diejenige Stelle für die Prüfung eines Gesuchs verantwortlich sein, die selbst "Informationsherrin" ist. Die dem IDG unterstellten öffentlichen Organe sollen selbständig, d. h. jedes für sich, die Informationen, die sich bei ihm befinden, verwalten und so bearbeiten, dass sie rasch, umfassend und sachlich informieren können (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 3.2; 18. März 2021, VB.2020.00746, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Betrifft das Gesuch Informationen mehrerer Organe, sprechen sich diese über die Behandlung und Beurteilung des Gesuchs ab (§ 9 Abs. 3 IDV). Eine Mehrzahl von Empfängern bzw. Adressaten an sich vermag die Quali­fikation als Hauptadressatin im Sinn von § 9 Abs. 2 IDV nicht auszuschliessen (VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00112, E. 2.3.2). Die kommunalen Bewilligungen zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin wurden von der Gemeinde Y der Baudirektion eröffnet, welche deshalb als eine Hauptadressatin im Sinn von § 9 Abs. 2 IDV gilt und für den Entscheid über den Informationszugang zuständig war. Angesichts des aktenkundigen Einverständnisses der Gemeinde Y, dass die Baudirektion über die Herausgabe der kommunalen Baubewilligungsdokumente entscheide, wäre die entsprechende Zuständigkeit auch Folge des nach § 9 Abs. 3 IDV vorzunehmenden behördlichen Austausches. Die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich angeblich fehlender Zuständigkeit der verfügenden Behörde zielen vor diesem Hintergrund ins Leere.

4.  

4.1 Wer Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen will, stellt ein schriftliches Gesuch (§ 24 Abs. 1 IDG). Besondere Auskünfte zur Tätigkeit öffentlicher Organe erfordern nach § 8 IDV ein schriftliches Gesuch beim zuständigen Organ (Abs. 1), das möglichst genaue Angaben über den Gegenstand und die allgemeine Bezeichnung der Information sowie das Datum ihrer Entstehung und ihre Urheberschaft enthält (Abs. 2). Kann das öffentliche Organ nicht mit vertretbarem Aufwand feststellen, welche Information verlangt wird, kann es von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen, bei deren Ausbleiben das Gesuch als zurückgezogen gilt (§ 8 Abs. 3 und 4). Das Gesuch um Informationszugang kann auch per E-Mail gestellt werden, dessen von der Beschwerdeführerin verlangte handschriftliche Unterzeichnung ist nicht vorgeschrieben (Weisung des Regierungsrates vom 9. November 2005, ABl 2005, S. 1283 ff., S. 1318; Begründung des Regierungsrats zur IDV, Beschluss des Regierungsrates vom 28. Mai 2008, ABl 2008, S. 916 ff., 928; Urs Thönen, Praxiskommentar IDG, § 24 N. 3).

4.2 Nicht nachvollziehbar ist die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, es sei unklar, wer das Gesuch um Informationszugang gestellt habe. Die Präsidentin des Beschwerdegegners 1 bat ausdrücklich für den Verein um Informationszugang, weshalb die umstrittene Verfügung korrekterweise den Verein als Verfahrenspartei betrachtete. Im Übrigen wäre für die entscheidwesentliche Interessenabwägung (unten E. 5.2) nicht von Belang, ob das Zugangsgesuch von einer Privatperson oder einem Verein gestellt wurde, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass gegenüber den jeweiligen Personen je eigene Gründe gegen den beantragten Zugang sprächen.

4.3 Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Der private Beschwerdegegner hatte zunächst um Einsicht in die Baubewilligung und Ausnahmebewilligung sowie die Landanlagekonzessionen für das Grundstück Kat.-Nr. 01 ersucht. Am 18. Juli 2019 verlangte er, in "alle relevanten Unterlagen für das betreffende Grundstück" im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin Einsicht zu erhalten. Zu den davon erfassten Baubewilligungsunterlagen gehören auch die Baugesuchsunterlagen und insbesondere die Pläne, welche integrierten Bestandteil des Dispositivs der erteilten Baubewilligung bilden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 436). Welche Unterlagen, in die der angefochtene Entscheid eine Einsichtnahme gewähren will, nicht vom ursprünglichen Gesuch des privaten Beschwerdegegners erfasst sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Dem pauschalen Vorwurf, die Vorinstanz habe den Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt und den angefochtenen Entscheid zu ihrem Nachteil abgeändert, kann damit nicht gefolgt werden. Nachdem der Beschwerdegegner 2 das Einsichtsgesuch bereits vollständig gutgeheissen hatte, stellt die konkrete Auflistung aller Dokumente im angefochtenen Entscheid, in die eine Einsichtnahme gewährt werden soll, keine reformatio in peius dar.

5.  

5.1 Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Dem Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) ist – anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint – keine Bestimmung zu entnehmen, welche die Einsicht in rechtskräftige Baubewilligungen ausschlösse. Die baurechtlichen Vorschriften, wonach Baugesuchsunterlagen öffentlich aufzulegen sind und Dritte die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen dürfen (§ 314 f. PBG), unterstellen diese Unterlagen nach Rechtskraft der Baubewilligung nicht der Geheimhaltung. Vielmehr besteht bei Dokumenten, die bereits einmal öffentlich zugänglich waren und von jedermann eingesehen werden konnten, regelmässig gar kein Geheimhaltungsinteresse (vgl. VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416, E. 2.2.1; 15. September 2016, VB.2016.00201, E. 2.6). Bei vormals öffentlichen Dokumenten kann privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen jedenfalls nicht dieselbe Bedeutung zukommen wie bei bisher geheimen Dokumenten (BGr, 9. Februar 2017, 1C_509/2016, E. 3.8). Der von der Beschwerdeführerin angeführte Zeitablauf allein lässt kein Geheimhaltungsinteresse entstehen. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Geheimhaltung von Baugesuchsunterlagen nach Rechtskraft der Bewilligung würde eine nachträgliche Kontrolle der Behördenpraxis im Baurecht durch die Öffentlichkeit gänzlich verunmöglichen und stünde damit in diametralem Widerspruch zum Zweck des IDG, solches zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 lit. a IDG).

5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewährleistet Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) allgemein das Recht auf eine Privat- und Geheimsphäre, wobei Abs. 2 im Besonderen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt. Dieser Anspruch impliziert, dass jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 144 II 91 E. 4.4). Da die in den streitbetroffenen Dokumenten enthaltenen Angaben die Beschwerdeführerin betreffen, stellt die Zugangsgewährung einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein muss. Die Öffentlichkeit der Verwaltung stellt ein öffentliches Interesse dar, das den mit der Informationsbekanntgabe verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen vermag, und Art. 17 KV sowie die entsprechenden Bestimmungen im IDG bilden dafür eine genügende gesetzliche Grundlage (BGr, 21. Oktober 2020, 1C_80/2020, E. 4.2). Als entscheidend erweist sich demnach, welche Interessen im Rahmen der nach § 23 IDG vorgeschriebenen Interessenabwägung, nach der sich zugleich die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in Art. 13 BV richtet, überwiegen.

5.2.1 Dem Interesse des privaten Beschwerdegegners am beantragten Informationszugang kommt mit Blick auf Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes grosses Gewicht zu, will er doch die Baubewilligungspraxis der Behörden bei an den Zürichsee angrenzenden Parzellen exemplarisch überprüfen, im überkommunalen Vergleich über die Jahre hinweg erfassen und beurteilen. Öffentliche Interessen im Sinn von § 23 Abs. 2 IDG, die dem beantragten Informationszugang entgegenstünden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich ausschliesslich auf private Interessen und bringt vor, dass aus den fraglichen Unterlagen Rückschlüsse auf ihre persönlichen und finanziellen Lebensverhältnisse gezogen werden könnten. Zudem befürchtet sie, dass der private Beschwerdegegner bzw. dessen Präsidentin anhand ihres Grundstücks über die Medien die politische Diskussion zum Seeuferweg aufgreifen und thematisieren wolle, und sieht eine "Missbrauchsgefahr": An ihrem Grundstück könnten in den Medien die Bebauungsmöglichkeiten von Seegrundstücken diskutiert und sie so als Privatperson "zum Spielball einer politischen Debatte" werden.

5.2.2 Ein der Informationsbekanntgabe entgegenstehendes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG). Ein bloss abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen reicht dabei nicht aus. Vielmehr hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der vollzogene Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungs- zum Öffentlichkeitsprinzip unterlaufen würde (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 4.3; BGr, 9. Februar 2017, 1C_509/2016, E. 3.3). Der mit der Offenlegung der Baubewilligungsunterlagen verbundene Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin wiegt nicht schwer, zumal daraus keine weitreichenden Schlüsse über ihre persönlichen und finanziellen Lebensverhältnisse gezogen werden können und die Baugesuchsunterlagen bereits einmal öffentlich zugänglich waren (oben E. 5.1). Gemäss Art. 970 Abs. 2 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ist jede Person ohne besonderes Interesse berechtigt, Auskunft über den Namen eines Grundeigentümers zu erhalten; dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Y ist, ist demnach von Gesetzes wegen öffentlich bekannt. Welchen Baubewilligungsunterlagen Informationen entnommen werden könnten, deren Bekanntgabe überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin entgegenstünden, legt sie nicht dar. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lassen sich den Plänen keine besonders schützenswerten Informationen, z. B. über Sicherheitsanlagen, entnehmen.

5.2.3 Das Bundesgericht lässt aus der Möglichkeit, dass sich ein Unternehmen durch einen Informationszugang einer kritischen oder negativen Berichterstattung ausgesetzt sähe, kein gewichtiges Geheimhaltungsinteresse folgen (BGr, 21. Oktober 2020, 1C_80/2020, E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 144 II 91 E. 4.8). Auch hinsichtlich der Bekanntgabe von Steuerfaktoren von Privatpersonen erwog das Bundesgericht, der Umstand, dass sich die Betreffenden bei einer Offenlegung dieser Daten einer kritischen oder gar negativen Berichterstattung ausgesetzt sähen und ihre Angaben möglicherweise für politische Zwecke genutzt würden, kein besonders schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zu begründen vermöge (BGr, 31. August 2017, 1C_447/2016, E. 5.6.3). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist der Schutz vor kritischer Berichterstattung grundsätzlich kein von § 23 Abs. 1 und 3 IDG anerkanntes Interesse, weil dem Zweck des IDG zuwiderliefe, den Informationszugang aufgrund der Erwartung kritischer Berichterstattung einzuschränken (VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00603, E. 4.3). Entsprechend kann im Wunsch der Beschwerdeführerin, dass die politische Debatte zur Bebaubarkeit von Seegrundstücken nicht anhand ihres Grundstückes geführt werde, kein überwiegendes privates Interesse erblickt werden, das die beantragte Informationsbekanntgabe ausschlösse.

5.2.4 Der private Beschwerdegegner erklärte, sich nicht für das Privatleben und den Lebensstil der Beschwerdeführerin, sondern ausschliesslich für die Behördenpraxis zur Bewilligung von Bauten auf Seegrundstücken zu interessieren. Für die von der Beschwerdeführerin geortete Missbrauchsgefahr sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Ohne entsprechende Hinweise können dem privaten Beschwerdegegner und seiner Präsidentin, einer Politikerin, aber keine missbräuchliche Verwendung der gewünschten Daten vorgeworfen werden (vgl. BGr, 31. August 2017, 1C_447/2016, E. 5.6.3). Es mangelt an jeglichen Hinweisen, dass der private Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit und den Medien namentlich nennen oder gar – wie von ihr befürchtet – anprangern wollte. Dazu fehlte ihm auch jede Veranlassung, zumal sich seine politische Kritik an der Bebaubarkeit und Bebauung von Seegrundstücken, welche die Realisierung eines Seeuferwegs erschweren könnten, nicht gegen Private, sondern gegen die Behörden und deren Praxis richtet.

5.2.5 Insgesamt bestehen keine überwiegenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin, welche eine Verweigerung der Informationsbekanntgabe zu rechtfertigen vermöchten. Die vorinstanzlich angeordnete Anonymisierung aller Namen von Drittpersonen vor Gewährung der Einsichtnahme trägt den betroffenen privaten Interessen ausreichend Rechnung. Für die eventualiter beantragte Beschränkung der Informationsbekanntgabe auf die Landanlagekonzessionen besteht kein Anlass.

6.  

6.1 Die Beschwerde erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der private Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.

6.2 Gemeinwesen steht eine Parteientschädigung nach ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu. Die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Er­heben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt, den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (zum Ganzen VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen). Ausserordentliche Umstände, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen zu rechtfertigen vermöchten, liegen nicht vor. Der Antrag des Beschwerdegegners 2 auf eine Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 3'530.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …