{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00730_2021-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220954&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b0bd4b3785ddccc962506396f7466ed9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00730"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2021  VB.2020.00730"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2021  VB.2020.00730"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2021  VB.2020.00730"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Werbeschriftzug in der Kernzone. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG d\u00fcrfen Bauten und Anlagen nur mit beh\u00f6rdlicher Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen im Sinn dieser Bestimmung sind k\u00fcnstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung \u00fcber die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum \u00e4usserlich (auch in optischer Hinsicht) erheblich ver\u00e4ndern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeintr\u00e4chtigen (E. 3.2). In Bauzonen bed\u00fcrfen Baureklametafeln f\u00fcr eine bestimmte Baustelle und f\u00fcr die Dauer der Bauausf\u00fchrung keiner Bewilligung. Der strittige Schriftzug nimmt jedoch vorliegend keinen Bezug zum Bauprojekt auf der Bauparzelle. Dass man bei Eingabe des Schriftzugs im Internet auf die Website der Beschwerdef\u00fchrerin gelangt, auf welcher nach zwei Klicks Angaben zum Bauprojekt zu finden seien, gen\u00fcgt f\u00fcr die Befreiung von der Bewilligungspflicht nicht. Die Angaben zum Projekt m\u00fcssen auf der Reklametafel selbst ersichtlich sein, damit Interessierte direkt und ohne weitere Umschweife Informationen \u00fcber das Bauprojekt erhalten. Der Schriftzug erweist sich demgem\u00e4ss als baubewilligungspflichtig, ist der Schriftzug doch eine Baute die k\u00fcnstlich geschaffen und auf Dauer angelegt, in fester Beziehung zum Erdboden steht und geeignet ist, den Raum \u00e4usserlich (in optischer Hinsicht) erheblich zu ver\u00e4ndern (E. 3.3). Der Schriftzug befindet sich in der Kernzone und ordnet sich in dieser nicht gut ein (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:47", "Checksum": "0df1b6ee9fe885898910a30041a45a95"}