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VB.2020.00732
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Die 1975 geborene vietnamesische Staatsangehörige A reiste am 21. März 1999 in die Schweiz ein, wo sie am 15. Juni 1999 den aus ihrem Heimatland bzw. China stammenden Schweizer Staatsangehörigen C heiratete und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aus der Ehe gingen zwei heute volljährige Söhne (geboren 2000 und 2001) hervor, welche ab dem Jahr 2003 fremdplatziert waren und Schweizer Bürger sind. Nach längerer Trennung liess sich A am 24. Januar 2006 von ihrem Schweizer Ehemann scheiden. A wurde zwischen August 2009 und Ende November 2020 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt, nachdem sie bereits früher Unterstützungsleistungen bezogen hatte. Der Sozialhilfebezug summierte sich bislang (exklusive der Kosten für die Fremdplatzierung der Kinder) auf rund Fr. 400'000.-. Überdies ist sie gemäss dem Betreibungsregisterauszug ihrer Wohnsitzgemeinde vom 14. November 2019 verschuldet und hat neun Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 35'610.05 gegen sich erwirkt. Am 26. August 2008 und am 4. Dezember 2018 wurde A wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt. Darüberhinaus wurde ihr am 14. August 2009 im Sinn einer formlosen Ermahnung die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte sie inskünftig ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung von A widerrief das Migrationsamt am 18. März 2020 deren Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 18. Juni 2020. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. September 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 8. Dezember 2020. III. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben, es sei auf den Bewilligungswiderruf zu verzichten und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das Migrationsamt zurückzuweisen und subeventualiter sei dieses anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter wurde eine Parteientschädigung verlangt bzw. eventualiter um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Zudem wies A auf ihre Hochzeitspläne mit dem 23 Jahre älteren Schweizer Bürger D hin und stellte in Aussicht, mit diesem demnächst zusammenzuziehen. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2020 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung. Zugleich wurde A unter Hinweis auf ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah mitzuteilen und allfällige Unterstützungszahlungen durch ihren Verlobten zu dokumentieren. Innert erstreckter Frist gab die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2021 und Beilage entsprechender Dokumente bekannt, am 26. November 2020 mit ihrem Verlobten D zusammengezogen zu sein und sich per 1. Dezember 2020 durch dessen Unterstützungsleistungen, der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übernahme der Krankenkassenprämien durch ihren älteren Sohn von der Sozialhilfe gelöst zu haben. Ihr derzeit noch verheirateter Verlobter habe zur Ermöglichung einer baldigen Hochzeit inzwischen eine Scheidungsklage anhängig gemacht. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). 2.2 Weiter muss die Bewilligungsverweigerung verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Allfällige Kosten für Kindesschutzmassnahmen (z. B. Fremdplatzierungskosten) sind im Rahmen der Abwägung des persönlichen Verschuldens und der Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu betrachten, ohne dass diese zur Summe der eigentlichen Sozialhilfeleistungen dazugezählt werden (Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5; VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 2.2). 2.3 Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE). Auf das Recht auf Familienleben kann sich wiederum berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). Bei Konkubinatspaaren müssen konkrete Hinweise für eine unmittelbar bevorstehende Heirat bestehen oder die Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, wobei namentlich auf die Natur und Länge der Beziehung und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt, dem Interesse und der Bindung der Partner aneinander oder wechselseitige Unterstützungsleistungen abzustellen ist (vgl. BGr, 24. Juli 2015, 2C_208/2015, E. 1.2). Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). 2.4 Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin ging nach ihrer Einreise nur kurzfristig einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach und musste ab Januar 2001 fast ununterbrochen mit insgesamt rund Fr. 400'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Darin nicht enthalten sind die Kosten für die jahrelange Fremdplatzierung ihrer Kinder und weitere Kindesschutzmassnahmen, welche grundsätzlich nicht zur Summe der eigentlichen Sozialhilfeleistungen dazugezählt werden und praxisgemäss bei der Abwägung des persönlichen Verschuldens und den Ursachen für die Sozialhilfeabhängigkeit gesondert zu betrachten sind. Diese summierten sich bereits im Herbst 2010 auf fast eine Million Franken. 3.1.2 Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind auch unter Ausblendung der Fremdplatzierungskosten derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.1; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin vermochte während ihrer jahrzehntelangen Landesanwesenheit nur über kurze Zeiträume ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen. Auch ihre jüngst und unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nicht nachhaltig: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bezieht gemäss Bestätigung der Sozialen Dienste ihrer Wohngemeinde seit dem 1. Dezember 2020 keine wirtschaftliche Sozialhilfe mehr und finanziert ihren Lebensunterhalt seither durch eine neu angetretene Aushilfstätigkeit als Serviceangestellte im Stundenlohn und Unterstützungsleistungen ihres älteren Sohnes und ihres Verlobten. 3.2.2 Ihr monatlicher Nettolohn betrug gemäss der eingereichten Lohnabrechnung bzw. Gutschriftanzeige in den ersten beiden Monaten ihrer Anstellung lediglich Fr. 722.25 bzw. Fr. 785.60, was kaum ihren Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), sicherlich aber nicht ihr gesamtes soziales Existenzminimum deckt. Die Beschwerdeführerin verfügt damit weiterhin über keine existenzsichernden Einkünfte. Überdies erscheint selbst ihr geringes derzeitiges Arbeitspensum mangels vertraglich zugesicherter Mindestbeschäftigung keineswegs gesichert. 3.2.3 Ebenso wenig erscheint eine dauerhafte Unterstützung durch ihre Kinder oder ihren Verlobten sichergestellt: Bei ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Januar 2020 zweifelte die Beschwerdeführerin an der Unterstützungsfähigkeit ihrer beiden Kinder und liess allfällige Unterstützungsleistungen ihres Verlobten völlig unerwähnt, obwohl sie mit diesem zum Befragungszeitpunkt gemäss Beschwerdeschrift bereits seit über einem Jahr liiert war. Ihre Kinder haben gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift ihre Ausbildung bis heute noch nicht abgeschlossen. Es erscheint damit zweifelhaft, ob ihre Kinder und ihr Verlobter dauerhaft fähig und gewillt sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Entsprechende Unterstützungszahlungen erfolgen derzeit auf rein freiwilliger Basis: Die Kinder leben nicht in derart günstigen finanziellen Verhältnissen, als dass sie im Rahmen ihrer Verwandtenunterstützungspflicht zur Alimentierung ihrer Mutter verpflichtet werden könnten. Der derzeit noch mit einer anderen Person verheiratete Verlobte verfügt ebenfalls nur über beschränkte finanzielle Mittel und ist zumindest bis zu einer allfälligen Heirat nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin zu unterstützen. 3.2.4 Von einer günstigen Prognose und einer dauerhaften Loslösung von der Sozialhilfe kann deshalb keine Rede sein. Vielmehr ist von einem baldigen Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen und liegt überdies der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin nur mit Blick auf ihre drohende Wegweisung auf einen weiteren Sozialhilfebezug verzichtet. 3.3 Der bisherige Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin lässt sich weder mit (früheren) Betreuungspflichten gegenüber ihren inzwischen volljährigen Kindern noch mit ihrer gesundheitlichen und persönlichen Situation oder ihren mangelhaften Deutschkenntnissen entschuldigen: 3.3.1 Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse vermögen eine mangelhafte Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden können (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere Regelung in Art. 4 lit. b und d der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.2.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3). Die Beschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache trotz jahrzehntelangem Aufenthalt gemäss ihren eigenen Angaben bei ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Januar 2020 nur gebrochen ("kann mich auf Deutsch nur ein wenig Verständigen"), weshalb damals ein Übersetzer beigezogen werden musste. Ihre unzureichenden Bemühungen zum Spracherwerb und die daraus resultierende erschwerte Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind ihr ohne Weiteres vorzuwerfen, zumal bei einer solch langen Aufenthaltsdauer üblicherweise weitaus bessere Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden können. 3.3.2 Weiter kann gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe von Sozialhilfeempfängern (SKOS-Richtlinien) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald die Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1; BGr, 25. Juni 2018, 5A_98/2016; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3). Der Beschwerdeführerin wäre deshalb eine frühzeitige Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen, zumal ihre beiden inzwischen volljährigen Kinder ab 2003 fremdplatziert waren. Durch allfällige Betreuungspflichten entschuldbar sind damit höchstens ihre Sozialhilfebezüge in den ersten Jahren ihres Aufenthalts. Auch dies gereicht ihr zum Vorwurf. 3.3.3 Soweit sie vor Verwaltungsgericht vorbringt, Opfer ehelicher Gewalt geworden und von ihrem früheren Schweizer Ehemann abhängig gewesen zu sein, vermag dies höchstens ihre Untätigkeit kurz nach der Trennung der Eheleute erklären. Selbst wenn es gemäss einem Polizeirapport vom 1. März 2017 in den nachfolgenden Jahren noch zu vereinzelten Belästigungen und Bedrohungen seitens des Ex-Ehemannes gekommen sein sollte, ist nicht substanziiert dargelegt, inwiefern diese die Beschwerdeführerin selbst Jahre nach ihrer Trennung in massgeblicher Weise an der Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs gehindert haben könnten. 3.3.4 Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind in der Regel durch entsprechende medizinische Unterlagen und Krankschreibungen zu dokumentieren. Bei langfristig die Erwerbsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Leiden können darüber hinaus die Einleitung und Durchführung eines IV-Verfahrens oder zumindest entsprechende Abklärungen erwartet werden (vgl. VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.2.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2). Ist eine sozialversicherungsrechtliche Invalidität verneint worden, indiziert dies eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und lässt sich ein Sozialhilfebezug in aller Regel höchstens kurzzeitig und vorübergehend durch gesundheitliche Einschränkungen entschuldigen (VGr, 1. Juli 2020, VB. 2019.00497/506, E. 5.3.3 [bestätigt durch BGr, 10. November 2020, 2C_664/2020]). Der durch die IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtungen und deren eigenen Einschätzung kommt dabei gegenüber den Berichten von behandelnden Ärzten eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E. 4.1.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Die Beschwerdeführerin leidet eigenen Angaben zufolge seit ihrer Einreise bzw. der Geburt ihres zweiten Kindes an psychischen und somatischen Beschwerden, weshalb sie sich wiederholt in stationäre und ambulante Behandlung begab und ihr von behandelnden Ärzten wiederholt eine eingeschränkte oder ganz entfallende Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Am 14. November 2019 wurde ihr von ihrem Psychiater Dr. med. E eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, eine Somatisierungsstörung, akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional instabil, histrionisch) bzw. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, weshalb sie nach dessen Einschätzung voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig sein soll. Sodann befand sie sich gemäss einem Bericht der psychiatrischen Klinik F vom 5. Oktober 2020 im April 2020 kurzfristig in stationärer und anschliessend ambulanter psychiatrischer Behandlung, wobei sich der Bericht nicht ausdrücklich zur derzeitigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte und lediglich festhielt, dass diese gewillt sei, "eine kleine Tätigkeit aufzunehmen". Gutachterlich wurde ihr jedoch am 5. Oktober 2010 in einem von ihr initiierten IV-Verfahren eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Arbeitsbereich als Serviceangestellte attestiert und eine Aggravation ihrer gesundheitlichen Leiden unterstellt. Der Gutachter ging von einer allenfalls leichten depressiven Episode bei einer rezidivierenden, nicht chronifizierten depessiven Störung aus, ohne langfristige Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Sodann fand er deutliche Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und histrionischen sowie allenfalls auch dis- bzw. antisozialen Anteilen. Die gutachterlichen Feststellungen wurden durch eigene psychiatrische Untersuchungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle vom 24. Oktober 2011 und dem hierzu erstellten Untersuchungsbericht vom 26. Oktober 2011 bestätigt. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung und die eigene RAD-Untersuchung wies die IV-Stelle der SVA G am 30. November 2011 das Rentengesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte in Übereinstimmung mit dem Gutachter fest, dass keine anerkannten Diagnosen mit Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden bzw. ihre Arbeitsunfähigkeit überwiegend durch sozialversicherungsfremde psychosoziale Faktoren verursacht werde. Ein weiteres IV-Gesuch wies die IV-Stelle am 30. September 2019 ab, da es von einer unveränderten bzw. sogar verbesserten gesundheitlichen Situation ausging. Sodann hat die Beschwerdeführerin am per 1. Dezember 2020 in geringfügigem Ausmass wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die gutachterlich festgestellten Aggravationstendenzen, die psychiatrische Untersuchung des RAD, die wiederholte Abweisung von IV-Gesuchen und die jüngst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs aufgenommene Erwerbstätigkeit lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bislang höchstens vorübergehend und in geringfügigem Ausmass an der Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit gehindert wurde. Hieran vermögen auch die von ihr eingereichten Arztberichte nichts zu ändern, da diese allesamt von behandelnden Ärzten bzw. Institutionen stammen und sich – soweit sie sich überhaupt ausdrücklich zur langfristigen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern – im Widerspruch zu den verlässlicheren Feststellungen in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen. Insbesondere erscheinen die gutachterliche Einschätzung vom 5. Oktober 2010 und der RAD-Bericht vom 26. Oktober 2011 weiterhin hinreichend aktuell, nachdem die IV-Stelle in ihrem Entscheid vom 30. September 2019 mangels relevanter Diagnoseänderung auf eine erneute gutachterliche Abklärung verzichtet hatte und auch in der Beschwerdeschrift selbst darauf verwiesen wird, dass sich die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bereits in den ersten Jahren ihrer Trennung von ihrem damaligen Schweizer Ehemann akzentuiert haben sollen. Sodann besteht keine Veranlassung, der in der Beschwerdeschrift geäusserten inhaltlichen Kritik an der damaligen Begutachtung zu folgen, nachdem die Beschwerdeführerin bereits im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern, die gutachterlichen Schlussfolgerungen durch den RAD-Bericht bestätigt werden und selbst ihr behandelnder Psychiater in seinem Bericht vom 14. November 2019 ein erneutes IV-Gesuch als aussichtslos bezeichnet hatte. Die Beurteilung ihres behandelnden Psychiaters vom 14. November 2019 stellt sodann keine unabhängige Beurteilung dar und steht im Widerspruch zu den gutachterlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Überdies hat die Beschwerdeführerin mit ihrer jüngst angetretenen Arbeitsstelle selbst den Tatbeweis ihrer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit erbracht, weshalb die Einschätzung einer dauerhaften und vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch ihren Psychiater nicht überzeugt. Hinzu kommt, dass sowohl der Bericht ihres Psychiaters vom 14. November 2019 als auch derjenige der psychiatrischen Klinik F vom 5. Oktober 2020 in engem Zusammenhang mit dem laufenden Bewilligungsverfahren stehen und im Hinblick auf eine mögliche Wegweisung der Beschwerdeführerin erstellt wurden, was deren Aussagekraft weiter schwächt. Sie enthalten überdies teilweise fachfremde, über die medizinische Beurteilung hinausgehende Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin oder sozialversicherungsrechtlichen Aspekten. Die Beschwerdeführerin durfte somit spätestens nach der rechtskräftigen Verweigerung ihres ersten IV-Gesuchs nicht mehr darauf vertrauen, generell von der Suche und Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs befreit zu sein. Von einer schwerwiegenden Erkrankung oder gar Behinderung der Beschwerdeführerin ist nicht auszugehen, weshalb auf ihre diesbezüglichen Rügen nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen von kurzzeitigen und vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen – z. B. während ihrer postpartalen Depression nach der Geburt des zweiten Kindes – erfolgte der Sozialhilfebezug damit zumindest in den letzten Jahren überwiegend schuldhaft. 3.3.5 Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erscheint deshalb überwiegend verschuldet und ist nur am Rande mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Betreuungspflichten, Bildungsdefiziten etc. erklärbar. Hieran vermag ferner auch die gegenteilige Einschätzung ihrer Sozialarbeiterin vom 11. November 2019 nichts zu ändern, basiert diese doch einerseits auf der widerlegten Annahme einer fortbestehenden (krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit und ist die fürsorgerechtliche Einschätzung für die ausländerrechtliche Verschuldensbeurteilung andererseits ohnehin nicht bindend (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 4.2.3). Angesichts des sehr hohen, langandauernden und schuldhaften Sozialhilfebezugs kann sodann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin überdies auch noch ihre Überschuldung und die diversen ungetilgten Schuldscheine vorzuwerfen sind, welche sie auf eine inzwischen überwundene Spielsucht zurückführt. Ergänzend ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können und hinsichtlich der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit sowie Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin durch deren jüngst erfolgte Arbeitsaufnahme weiter betätigt werden (vgl. § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). 3.4 3.4.1 Dem hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass eine Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer familiären sowie persönlichen Beziehungen unverhältnismässig sei bzw. ihr Recht auf Familien- und Privatleben verletze. Insbesondere verweist sie auf ihre Beziehung zu ihrem Schweizer Verlobten, mit welchem sie während des hängigen Beschwerdeverfahrens zusammengezogen ist. Bis auf ihre entschuldbare berufliche Integration weise sie keine Integrationsdefizite auf. Sodann sei ihr eine Rückkehr nach Vietnam nicht zuzumuten, da sie dort über kein soziales Netz mehr verfüge, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. Eine Reintegration in Vietnam sei überdies auch krankheitsbedingt ausgeschlossen, da eine zureichende medizinische Behandlung in ihrer Heimat nicht gewährleistet, jedenfalls aber nicht finanzierbar sei. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin verbrachte insgesamt fast 22 Jahre ihres Lebens in der Schweiz. Aufgrund ihrer langen Landesanwesenheit von weit über zehn Jahren ist im Lichte der dargelegten Praxis grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ihre sozialen Beziehungen in der Schweiz derart verfestigt haben, dass es zur Beendigung ihres Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn ihre Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt oder sie Widerrufsgründe gesetzt hat. 3.4.3 Die Integration der Beschwerdeführerin ist jedoch trotz ihres langen Aufenthalts nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben und grundrechtlich geschützte Beziehungen sind nicht ersichtlich: - Wie bereits dargelegt wurde, spricht die Beschwerdeführerin trotz jahrzehntelangem Aufenthalt lediglich gebrochen Deutsch und war sie bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2020 auf einen Übersetzer angewiesen. - Die mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin lassen überdies darauf schliessen, dass sich ihre hiesigen Kontakte überwiegend auf die vietnamesische Diaspora beschränkt haben, wäre doch ansonsten mit weitaus besseren Deutschkenntnissen zu rechnen (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin unterhält auch eigenen Angaben zufolge keinen breiten Freundes- und Bekanntenkreis. - Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten hat noch nicht die Qualität eines gefestigten, eheähnlichen Konkubinats, da das Paar eigenen Angaben zufolge erst rund 2½ Jahre liiert ist, ein Heiratsschluss aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens des Verlobten nicht unmittelbar bevorsteht, das Paar erst vor wenigen Monaten zusammengezogen ist und der Verlobte die Beschwerdeführerin zuvor in finanzieller Hinsicht kaum unterstützt hatte. - Auch wenn die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge inzwischen eine gute Beziehung zu ihren volljährigen Kindern unterhält, ist ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Sodann konnte sie bei ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Januar 2020 weder die Geburtstage ihrer Söhne noch deren Wohnorte bezeichnen, was nicht auf eine besonders innige Beziehung schliessen lässt. Die Beziehung zu ihrem heutigen Verlobten liess sie bei der genannten Befragung völlig unerwähnt, was ebenfalls auf eine zumindest damals noch nicht besonders intensive Bindung schliessen lässt. - Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern oder ihrem Verlobten erschliesst sich überdies auch nicht aus dem bereits zitierten Bericht der psychiatrischen Klinik F und ist aufgrund der vorangegangenen Fremdplatzierung der Kinder, der bei der polizeilichen Befragung offenbarten Indizien für eine nicht besonders enge Bindung und der erst vor kurzem intensivierten Beziehung zum Verlobten nicht zu erwarten. 3.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin sich damit überhaupt auf konventions- und verfassungsmässig geschützte Beziehungen berufen kann, darf aufgrund des von ihr gesetzten Widerrufsgrunds und ihrer mangelhaften Integration in diese eingegriffen werden (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 BV). Die Beziehung zu ihren Kindern kann sie über die Distanz pflegen, zumal diese inzwischen volljährig sind, in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehen und bereits in der Vergangenheit über längere Zeit von ihr getrennt aufgewachsen sind. Selbiges gilt für ihre erst vor Kurzem intensivierte Beziehung zu ihrem Verlobten. Das Paar konnte überdies aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und der deswegen bereits ausgesprochenen Verwarnungen von Beginn weg nicht damit rechnen, seine Beziehung in der Schweiz fortsetzen zu können. 3.4.5 Die Beschwerdeführerin hielt sich eigenen Angaben zufolge bis vor wenigen Jahren regelmässig in ihrem Heimatland Vietnam auf, wo mehrere nahe Verwandte leben, die ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten, selbst wenn die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren keinerlei Kontakt nach Vietnam mehr unterhalten haben will. Ohnehin ist ihr aufgrund ihres noch relativ jungen Alters und ihrer ursprünglichen Sozialisation in Vietnam zuzumuten, sich nötigenfalls auch eigenständig ein neues soziales Netz in ihrer alten Heimat aufzubauen. 3.4.6 Im Rahmen eines medizinischen Consultings bestätigte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 30. April 2020 zudem ausdrücklich, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in Vietnam behandelbar sind. Sodann kann aufgrund der dargelegten gutachterlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen sowie der früheren Erwerbstätigkeit in ihrem Herkunftsland davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in Vietnam einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, weshalb ihr die Finanzierung der entsprechenden medizinischen Behandlungen möglich sein sollte, soweit sie für diese selbst aufkommen muss. Ihr Gesundheitszustand stellt somit ebenfalls keine massgebliche Reintegrationshürde dar, soweit sie trotz festgestellter Arbeitsfähigkeit noch auf psychiatrische Nachbetreuung angewiesen ist. 3.4.7 Das fast immer gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu können, vermag sodann die Interessenabwägung regelmässig nicht zugunsten der betroffenen ausländischen Person ausgehen lassen (BGr, 23. September 2010. 2C_364/2010, E. 2.2.8). Dies erst recht, nachdem sich die Beschwerdeführerin trotz jahrzehntelangem Aufenthalts auch in der Schweiz nie dauerhaft wirtschaftlich zu etablieren vermochte (VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.3.4). 3.5 Mildere Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits wiederholt erfolglos verwarnt und ermahnt wurde, erscheint eine erneute Verwarnung nicht zielführend. Damit erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin verhältnismässig. 4. Angesichts der bereits vorgenommenen umfassenden Interessenabwägung besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder für eine ermessensweise Bewilligungserteilung. Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG besteht auch keine Veranlassung, beim SEM um die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen. Eine akute Suizidgefahr ist derzeit nicht ersichtlich und wurde zumindest im aktuellen Bericht der psychiatrischen Klinik F vom 5. Oktober 2020 verneint. Soweit eine Suizidgefahr gestützt auf den Bericht ihres Psychiaters vom 14. November 2019 gleichwohl bejaht werden sollte, kann einer solchen im Rahmen einer sorgfältigen Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs hinreichend begegnet werden (vgl. BGr, 23. Dezember 2016, 2C_837/2016, E. 4.4.8). Das Verfahren erscheint im dargelegten Sinn spruchreif, weshalb die Beschwerde ohne weitere Untersuchungen abzuweisen ist, soweit sie nicht die nachfolgend noch zu behandelnde Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz betrifft. 5. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten. 6. 6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4) 6.2 Aufgrund des nach wie vor nicht existenzsichernden Einkommens der Beschwerdeführerin ist von deren Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erscheinen ihre Begehren aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer zumindest unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs intensivierten Bemühungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht von Beginn weg aussichtslos, weshalb ihr in entsprechender Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Verfahrenskosten einstweilen auf die Staats- bzw. Gerichtskasse zu nehmen sind. Weiter war sie zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte auf eine fachkundige Vertretung angewiesen, weshalb ihre Rechtsvertreterin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. Ihre Rechtsvertreterin weist in ihren Kostennoten für das Rekursverfahren einen zeitlichen Aufwand von 705 Minuten und Barauslagen von Fr. 91.80 und das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 600 Minuten und Barauslagen von Fr. 62.40 aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer und einem Stundenansatz von Fr. 220.- ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'882.90 im Rekursverfahren bzw. Fr. 2'436.60 im Beschwerdeverfahren ergibt. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der vorinstanzlich verweigerten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, ansonsten aber abzuweisen. 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. September 2020 wird der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'455.- werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Rechtsanwältin B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'882.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'436.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |