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VB.2020.00733
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A. Der indische Staatsangehörige A, geboren 1990, reiste am 9. August 2015 zwecks Ausbildung an der Hotelfachschule G in die Schweiz ein und erhielt am 19. August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton C, dort letztmals verlängert bis am 30. Juni 2017. B. Am 15. Juni 2016 heiratete er in Dänemark die 1978 geborene deutsche Staatsangehörige F. Sie war am 3. August 2015 in die Schweiz eingereist und hatte gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit einem in der Stadt E ansässigen Restaurationsbetrieb eine bis am 2. August 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten. Am 18. Januar 2017 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Bewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau mit gleicher Gültigkeitsdauer. Nach Erwerb zweier Diplome an der Hotelfachschule G absolvierte er Kochpraktika in E und arbeitet seit Anfang 2018 für die I AG in C als Chef de Partie bzw. Koch. Mittlerweile ist F im Besitz der Niederlassungsbewilligung C und arbeitet im Hotel K in der Stadt E. Zudem ist sie erfolgreich in der Unterhaltungsbranche unter dem Künstlernamen … tätig. C. Nachdem A am 22. März 2019 in Zusammenhang mit Scheineheermittlungen gegen seinen Bruder in dessen Wohnung angetroffen worden war, beauftragte das Migrationsamt die Stadtpolizei D am 28. März 2019, auch betreffend die Eheleute A/F Scheineheabklärungen zu treffen. Bei einer am 15. April 2019 durchgeführten polizeilichen Kontrolle am Wohnort der Eheleute wurde die Untermieterin bzw. Arbeitskollegin von F, M, angetroffen. Sie gab an, A weder zu kennen noch ihn jemals in Begleitung von F gesehen zu haben. Am 30. April 2019 wurden die Eheleute polizeilich befragt. Weitere Wohnungskontrollen fanden am 2., 10. und 28. Mai 2019 statt, wobei niemand vor Ort angetroffen wurde. Anlässlich der Kontrolle vom 31. Mai 2019 waren F und M in der Wohnung. Letztere gab an, am 15. April 2019 irritiert gewesen zu sein und deshalb angegeben zu haben, A noch nie gesehen zu haben. Dieser wurde am 30. August 2019 durch das Migrationsamt befragt. Am 11. März 2020 verfügte es den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. II. Am 14. April 2020 gelangte A mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 11. März 2020 und es sei die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rekurs wurde am 10. September 2020 kostenpflichtig abgewiesen, soweit er nicht gegenstandlos geworden war. Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet. III. Am 20. Oktober 2020 ging beim Verwaltungsgericht die Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2020 (Datum des Poststempels) von A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) ein. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 10. September 2020 und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeschrift beigelegt war ein WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Eheleuten mit Beginn ab 11. Oktober 2017. Die Sicherheitsdirektion nahm dazu am 2. November 2020 Stellung und reichte weitere Aktenstücke betreffend die gegen seinen Bruder laufenden Ermittlungen in Sachen Scheinehe ein. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 16. November 2020 (Datum des Poststempels) Stellung. Es folgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Streitgegenstand bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die dem Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) erteilt worden war. 2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). 2.3 Sowohl nach innerstaatlichem Recht (Art. 51 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) als auch nach den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere die Berufung auf eine inhaltslose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1). 2.4 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, die für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. 2.5 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.1.3; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 6.14.2). 2.6 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Die Sicherheitsdirektion stützte vorliegend den Verdacht der Scheinehe auf folgende Indizien: - Aufgrund seiner Drittstaatsangehörigkeit wäre für den Beschwerdeführer ein längerer Aufenthalt in der Schweiz ohne Heirat praktisch verunmöglicht gewesen. Der Heiratsantrag sei an Silvester 2015/2016, rund vier Monate nach dem Kennenlernen, erfolgt und die Heirat habe in Dänemark stattgefunden, einem Land, das kaum administrative Hürden für heiratswillige Paare kenne. Der Trauung hätten keine Familienangehörigen beigewohnt, insbesondere auch nicht der damals in der Schweiz wohnende Bruder des Beschwerdeführers oder die in N wohnende Schwester der Beschwerdeführerin. Die Ortschaften N in Deutschland und D in Dänemark lägen sehr nahe beieinander. Bei der Schwester habe anschliessend die Hochzeitsfeier stattgefunden. Angesichts des kulturellen Hintergrunds des Beschwerdeführers sei auch der Altersunterschied von zwölf Jahren, wobei die Ehefrau die Ältere sei, ungewöhnlich. - Noch am 7. Juni 2016, also rund sechs Monate nach dem angeblichen Entschluss zur Heirat bzw. einem gemeinsamen Leben mit F, habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zugesichert, nach dem Praktikum im Hotel O in E die Schweiz zu verlassen. - Zwei Tage nach der Hochzeit sei der Beschwerdeführer allein für zweieinhalb Monate nach Indien in die Ferien gereist. - Erst fünf Monate nach der Hochzeit hätten die Eheleute an der P-Strasse in D einen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Es bestünden starke Anhaltspunkte dafür, dass die ehelichen Wohnungen an der P- und Q-Strasse nur scheinbar als gemeinsame Wohnsitze gedient hätten. An einem faktischen Zusammenleben habe es ganz oder zumindest überwiegend gefehlt. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer anlässlich der fünf Kontrollen vom 15. April sowie 2., 10, 28. und 31. Mai 2019 nicht angetroffen worden. - Anlässlich der Kontrolle vom 15. April 2019 habe die vor Ort angetroffene Mitbewohnerin M gegenüber dem Polizeibeamten angegeben, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Er habe sich noch nie in der Wohnung aufgehalten und sie habe F noch nie in seiner Begleitung gesehen. Letztere habe ihr den Beschwerdeführer nie vorgestellt. Selbst wenn diese ersten Angaben von M nicht der Wahrheit entsprochen hätten und sie ihn zumindest anlässlich der Wohnungsbesichtigung gemäss dem WhatsApp-Foto vom 3. Juni 2018 auf ihrer Terrasse persönlich getroffen haben sollte, beweise dies nicht, dass er und F an dieser Adresse auch tatsächlich in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt hätten. Dass M aufgrund eines Schockzustands bzw. Angst vor der Polizei zuerst die Unwahrheit gesagt haben soll, erscheine unwahrscheinlich. Die Erstaussage sei zuverlässiger und unbefangener. - Die Ehegatten hätten geringe Kenntnisse über das Vorleben des jeweils anderen. Es bestünden Wissenslücken bezüglich der Geschwisterverhältnisse und des beruflichen Werdegangs des Partners. - Der Beschwerdeführer habe die Freunde und Freundinnen der Ehefrau nicht gekannt. Auch hätten die Eheleute das Vorhandensein gemeinsamer Interessen verneint. - Die Eheleute hätten, abgesehen vom Kurzaufenthalt im Land … im Juni 2019, nie gemeinsame Ferien verbracht, obwohl beide ihr jeweiliges Herkunftsland alleine besucht und die Eltern des jeweils anderen noch nicht kennengelernt hätten. Wirtschaftliche Gründe könnten nicht der Grund sein, hätten doch zahlreiche separate Reisen in diverse Länder stattgefunden. Es wäre denkbar gewesen, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau auf eine ihrer zahlreichen Arbeitsreisen begleitet hätte. Dass sie ihn mangels ausreichender Ferienansprüche nicht nach Indien begleiten konnte, leuchte nicht ein, da sie lediglich auf Abruf und ohne Vollpensum angestellt gewesen sei. - Sodann habe der Beschwerdeführer die letzten zwei Nächte vor seiner Abreise nach Indien am 23. März 2019 in der Wohnung seines Bruders in der Nähe des Flughafens anstatt bei der Ehefrau in der Q-Strasse verbracht, obwohl er seine Ehefrau arbeitsbedingt ohnehin nicht oft gesehen habe. - Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. August 2017 habe der Bruder des Beschwerdeführers F nicht als dessen Ehefrau, sondern als gemeinsame Kollegin bezeichnet. Auch liege eine Absprache der Brüder hinsichtlich der (späteren) polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nahe. Zwischen der ersten Wohnungskontrolle am 15. April 2019 und den Befragungen der Eheleute am 30. April 2019 seien zudem zwei Wochen verstrichen, sodass die Eheleute genug Zeit gehabt hätten, sich auf die Einvernahme vorzubereiten und abzusprechen. - Weitere Indizien dafür, dass die Eheleute an der P-Strasse nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt hätten sei der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen trotz des angeblichen Umzugs weiterhin an die R-Strasse habe zustellen lassen, welche Adresse auch im Widerspruch zu seinen Angaben im Gesuchsformular betreffend Familiennachzug vom 7. Dezember 2016 stehe. Dort habe er angegeben, dass er bereits per 15. Juni 2016 an die P-Strasse gezogen sei. Auch die Lohnabrechnungen von F seien weder im September noch Oktober 2016 an die P-Strasse, sondern an die S-Strasse versandt worden. Gemäss Angaben des Beschwerdegegners sei sie in dieser Zeit aber am T-Weg (30. März bis 11. Oktober 2016) bzw. an der U-Gasse (12. Oktober bis 14. November 2016) in E gemeldet gewesen. Gegen die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers an der P-Strasse spreche auch, dass er für das Absolvieren des Praktikums in V von Juni bis November 2017 täglich sechs Stunden hätte pendeln müssen, was unrealistisch sei. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit und dem damaligen Arbeitgeber angegeben, ledig zu sein. - Betreffend den neuesten Umzug des Ehepaars per 1. Juli 2020 in die von W gemietete 3-Zimmer-Wohnung (wieder) an der S-Strasse falle auf, dass sich die Genehmigung der Vermieterin betreffend Untermiete lediglich auf die Ehefrau beziehe. Auch sei nicht ersichtlich, wie es dem Beschwerdeführer nach Aufgabe seines Zweitwohnsitzes in X möglich sein soll, sich rechtzeitig zur Frühschicht im bei der I AG in C einzufinden. Im Ergebnis gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass – auch wenn gewisse Einwände des Beschwerdegegners unberechtigt bzw. falsch gewichtet worden seien – rechtsgenügend erstellt sei, dass der Wille zur Führung einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft nie bestanden habe. 4. 4.1 Im Folgenden ist auf die Gegenargumente des Beschwerdeführers betreffend die von der Vorinstanz aufgeführten Indizien einzeln einzugehen, um alsdann im Rahmen einer Gesamtwürdigung darüber zu befinden, ob eine Scheinehe anzunehmen ist: - Der Beschwerdeführer hält das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument seiner Drittstaatsangehörigkeit für ein denkbar schwaches Indiz bzw. einen willkürlichen Generalverdacht. Auch der Heiratsantrag vier Monate nach dem Kennenlernen und die Heirat in Dänemark ohne das Beisein von Familienangehörigen sprächen nicht für eine Scheinehe, ebenso nicht der Altersunterschied. Ein grosser Altersunterschied und eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen können Indizien für eine Scheinehe sein (E. 2.5). Solche Umstände allein reichen jedoch nicht, um eine Scheinehe schon als erwiesen zu qualifizieren. Vorliegend trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger ist, die Ehefrau zwölf Jahre älter ist und die Heirat in Dänemark kurz nach dem Heiratsantrag erfolgte. Beim Paar scheint aber der Altersunterschied, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle zu spielen. Die Ehefrau brachte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. April 2019 vor, Kinder seien für nächstes Jahr in Planung. An der gleichentags erfolgten polizeilichen Befragung führte der Beschwerdeführer aus, der Altersunterschied sei für ihn kein Problem, für ihn sei das Alter nur eine Zahl. Die Frau möchte nächstes Jahr Kinder, er sei sich aber noch nicht so sicher. Ebenso ist hier die in Dänemark erfolgte Heirat nicht von vornherein ungewöhnlich, zumal die Ehefrau aus N, Deutschland, stammt, wo auch ihre Schwester wohnt. Dass das Paar aus Praktikabilitätsgründen in Dänemark ohne das Beisein weiterer Gäste heiratete, auch um dem "Papierkram" zu entgehen, ist noch kein Indiz für eine Scheinehe. Die Ehefrau hat sodann zu ihren Eltern ein teils belastetes Verhältnis, sodass deren Fernbleiben erklärbar ist. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die im Ausland wohnenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers schon aus Distanzgründen nicht an der Hochzeit teilgenommen hatten. Das bei der Schwester in N, Deutschland, im Anschluss an die Heirat stattgefundene kleine Fest spricht sogar eher gegen eine Scheinehe. - Der Beschwerdeführer hält es für gesucht, dass ihm die Vorinstanz entgegenhalte, sich am 7. Juni 2016 verpflichtet zu haben, die Schweiz nach dem Praktikum im Hotel O verlassen zu wollen. Er habe nicht gewusst, dass er aufgrund der Heirat mit einer EU-Bürgerin in der Schweiz bleiben dürfe, was gerade für die Echtheit der Heirat und gegen eine Scheinehe spreche. Er habe gerade keine rechtsmissbräuchliche Ehe schliessen wollen, sondern habe aus Liebe geheiratet und umgekehrt. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben soll, aufgrund der bevorstehenden Heirat mit einer EU-Bürgerin hier bleiben zu können, wirkt ungewöhnlich. Letztlich kann dies aber offenbleiben, da seine schriftliche Erklärung vom 7. Juni 2016 ohnehin in Verbindung mit einer vorgedruckten Verpflichtung betreffend seinen Besuch der Hotelfachschule in C stand. In einer solchen Erklärung verpflichtet sich der Kandidat gegenüber dem Amt für Migration des Kantons C unter anderem, für alle Kosten, die sich aus dem Aufenthalt zum Besuch der Hotelfachschule ergeben, vollumfänglich aufzukommen, auch in Zusammenhang mit einer Heimschaffung bzw. Rückführung in das Herkunftsland oder Ausschaffung in einen Drittstaat, bzw. für eine fristgerechte und anstandslose Ausreise aus der Schweiz, falls kein weiterer Kurs bei einer Hotelfachschule vorgesehen sei. Die vom Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 abgegebene Erklärung und auch die Unterzeichnung der vorgedruckten Verpflichtung am 15. August 2016 hatten somit klar die Regelung des Aufenthalts in Zusammenhang mit seiner Ausbildung in der Hotelfachschule C zum Inhalt und nicht auch in Zusammenhang mit der Heirat. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gereichen, die bevorstehende bzw. erfolgte Heirat in diesen Erklärungen nicht weiter erwähnt zu haben. - Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zwei Tage nach der Hochzeit unternommenen Indienreise macht er geltend, seine kranke Mutter besucht zu haben. Es habe sich nicht um Ferien gehandelt. Seine Ehefrau habe ihrerseits ein Engagement gehabt, sodass sie sich so oder so nicht hätten sehen können. Jedenfalls hätten sie unmittelbar nach der Rückkehr bis Ende September 2018 zusammen an der P-Strasse gelebt. Es trifft zu, dass das separate Verreisen der Eheleute nach der Hochzeit auf den ersten Blick ungewöhnlich wirkt. Erwiesenermassen war die Ehefrau aber aufgrund ihrer Tätigkeit als Künstlerin in der Unterhaltungsbranche schon vor der Eheschliessung viel im Ausland unterwegs gewesen. Auch hielt der Beschwerdeführer verständlicherweise die Verbindung zu seinen Eltern in Indien aufrecht. Vor diesem Hintergrund erscheint es wiederum weniger ungewöhnlich, dass er kurz nach der Hochzeit nach Indien verreiste und die Ehefrau in das Land … bzw. die Eheleute auch später fast immer getrennt reisten. Fraglich ist vielleicht, warum der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 30. August 2019 aussagte, die Ehefrau sei nach der Heirat im Land … gewesen, wohingegen sie noch vor der Hochzeit für einen Tanzkurs dort gewesen war. Später gab der Beschwerdeführer an, dies verwechselt zu haben. Angesichts der intensiven Auslandreisen der Ehefrau liegt eine solche Verwechslung anlässlich der drei Jahre später erfolgten Befragung aber im Bereich des Möglichen und ist unter diesen nicht alltäglichen Umständen nicht schon ein Indiz für eine Scheinehe. - Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Umstand, dass jemand in seiner Wohnung nicht angetroffen werde, könne keineswegs der Schluss gezogen werden, es handle sich um eine Scheinehe. Es gebe 1'000 Gründe, warum jemand nicht zu Hause sei. Gemäss Polizeirapport vom 31. Mai 2019 fanden an der Q-Strasse, der Wohnadresse der Eheleute, am 15. April sowie am 2., 10. 28. und 31. Mai 2019 Kontrollen statt. Am 15. April 2019 wurde dort die Untervermieterin M angetroffen (auf deren Aussagen zurückzukommen ist). Am 30. April 2019 wurden die Eheleute auf der Quartierwache polizeilich einvernommen. Anlässlich der Kontrollen bzw. Kontrollversuche vom 2., 10. und 28. Mai 2019 wurde an der Q-Strasse niemand angetroffen, während am 31. Mai 2019 M und F vor Ort waren. Der Rapport endet wie folgt: "Durch Schreibenden konnten keinerlei Hinweise festgestellt werden, die auf die Eingehung einer Schein-/Gefälligkeitsehe hindeuten würden". Gestützt auf die polizeilichen Erkenntnisse gemäss dem Polizeirapport kann nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden. Angesichts der beruflichen Engagements der Eheleute ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an der Q-Strasse nicht und die Ehefrau nur einmal angetroffen werden konnte. Schon gar nicht kann aufgrund des genannten Polizeirapports darauf geschlossen werden, die Eheleute hätten an der P-Strasse nicht zusammengelebt. Dort fanden keine Kontrollen statt und die Jahre später erfolgte polizeiliche Kontrollen an einer anderen Adresse erlauben kaum solche Rückschlüsse. - Betreffend die Erstaussage von M anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 15. April 2019 beharrt der Beschwerdeführer unter anderem darauf, dass sie sich in einem Irritationszustand befunden habe und verweist erneut auf die Fotografie vom 3. Juni 2018 auf deren Terrasse, wo M zusammen mit dem Ehepaar zu sehen sei. Die Existenz des Fotos vom 3. Juni 2018 kann nicht negiert werden. M wirkt auf dem Bild eher entspannt und es ist nicht erklärbar, weshalb sie am 15. April 2019 gegenüber der Polizei angab, dass sie den Beschwerdeführer nicht kenne und er sich noch nie in der Wohnung aufgehalten habe bzw. er ihr durch F noch nie persönlich vorgestellt worden sei. Dass dem nicht so war, wird schon durch das Foto widerlegt und durch den von M, dem Beschwerdeführer und der Ehefrau unterzeichneten Untermietvertrag vom 2. August 2018 unterstrichen. Sodann erklärte M am 31. Mai 2019 anlässlich der Kontrolle vom 15. April 2019, vom Erscheinen der Polizei irritiert gewesen zu sein und darum nicht gewusst zu haben, was sie sagen soll. Sie habe sich dann entschieden, so zu tun, als ob sie den Beschwerdeführer noch nie gesehen habe, was natürlich nicht zutreffe. Sie sehe ihn ab und zu, wenn er sich zusammen mit F in der Wohnung aufhalte. Der Rapport vom 31. Mai 2019 schloss mit der bereits erwähnten Bemerkung: "Durch Schreibenden konnten keinerlei Hinweise festgestellt werden, die auf die Eingehung einer Schein-/Gefälligkeitsehe hindeuten würden". Jedenfalls kann aufgrund der Erstaussage von M nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden, zumal sich die Erstaussage widerlegen lässt. M gab später selber an, vom Erscheinen der Polizei irritiert gewesen zu sein und deswegen entsprechend ausgesagt zu haben, welche Erklärung sich nicht von Hand weisen lässt. Dem Polizeibeamten fiel ebenfalls nichts auf, das auf eine Scheinehe hätte schliessen lassen. Ausserdem findet sich in den Akten kein Einvernahmeprotokoll von M, sodass auch deswegen deren indirekt wiedergegebenen Aussagen, und zwar auch jene vom 15. April 2019, zurückhaltend zu würdigen sind. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch den Beschwerdegegner vom 30. August 2019 wiederholt hatte, die Freunde und Freundinnen seiner Frau nicht zu kennen. Bei Gesprächen seien die Namen …, … und M gefallen. Er habe die Freunde bzw. Freundinnen seiner Frau noch nie getroffen. Wenn er in E sei, möchte er natürlich die Zeit mit ihr verbringen. Die Vorinstanz schloss aus der Erwähnung des Namens "M", dass der Beschwerdeführer M jedenfalls nicht im vollen Bewusstsein ihrer Identität kennengelernt habe. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass es sich dabei um zwei verschiedene Ms gehandelt habe. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben und der Beschwerdegegner fragte auch nicht weiter nach. So oder so ist fotografisch dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer, die Ehefrau und M am 3. Juni 2018 getroffen hatten. - Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es abwegig, wenn die Vorinstanz bei ihm "Wissenslücken" betreffend die Kenntnis der Geschwisterverhältnisse bei der Ehefrau annehme. Er habe korrekt gesagt, sie habe zwei Schwestern, einen Bruder und eventuell noch einen weiteren. Von mangelnden Kenntnissen könne, vor allem bei angespannten Familienverhältnissen, keine Rede sein. Auch wüssten die Eheleute gegenseitig genug über ihr früheres Berufsleben. Die Ehefrau wisse von seiner High-School in Indien und der Lehre als Koch in G. Die Ehefrau habe sodann, zur eigenen Schule befragt, gesagt, "wohl zehn Jahre" die Realschule in N, Deutschland, besucht zu haben. Auch habe sie gesagt, keine Berufsausbildung zu haben. Folgerichtig habe der Beschwerdeführer dazu auch keine Aussagen machen können, weshalb die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt habe. Das Wissen der Eheleute über das schulische und berufliche Vorleben des Partners mag als nicht allzu fundiert erscheinen. Allerdings hatten die Eheleute bei der Schilderung ihres eigenen Vorlebens nichts Weiteres zu sagen, was ungewöhnlich sein mag, aber selbstredend nicht als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe herangezogen werden kann. Ebenso hat die Ehefrau anlässlich der Befragung vom 30. April 2019 deutlich gemacht, ihre Familie nicht über die Hochzeit informiert zu haben. Das seien persönliche Gründe. Wenn sich der Beschwerdeführer unter solchen Umständen nicht sicher darüber war, ob die Ehefrau nebst den beiden Schwestern, von welchen er eine kennnengelernt habe, und einem Bruder noch einen zweiten Bruder habe, so ist dies nicht weiter erstaunlich. - Der Beschwerdeführer begründet den Umstand, dass er die Freundinnen der Ehefrau nicht kenne, mit der beruflichen Situation. Er arbeite zwischen 9,5 bis 12 Stunden täglich, teils auch am Abend und mit unregelmässigen Arbeitszeiten. Die Ehefrau sei mit der Tätigkeit im Service und der künstlerischen Arbeit ebenfalls praktisch Vollzeit tätig. Wenn sie nicht gleichzeitig arbeiteten, wollten sie die Tage gemeinsam und ohne Freunde oder Bekannte verbringen. Keine gemeinsamen Hobbys zu haben sei sodann kein Indiz für eine Scheinehe. Die Eheleute hatten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. April 2019 unumwunden angegeben, keine gemeinsamen Hobbys zu haben. Ihre diesbezüglichen Aussagen wirken authentisch und sprechen nicht für eine Scheinehe. Angesichts der beruflichen Inanspruchnahme der Eheleute im Service und insbesondere der nicht alltäglichen zusätzlichen Tätigkeit der Ehefrau als Künstlerin erscheint es auch als nicht abwegig, dass sie ihre Freizeit ohne Drittpersonen verbringen wollen. - Betreffend die Tatsache, bisher nur einmal gemeinsame Ferien im Land … verbracht zu haben, verweist der Beschwerdeführer auf die finanziellen Einschränkungen. Er brauche sein Ersparnis, um seine kranke Mutter besuchen zu können und für das Essen. Die Ehefrau müsse für die Reisetätigkeit als Künstlerin selber aufkommen und bezahle die Miete. Sie hätten daher weder Zeit noch Geld gehabt, um sich mehr als ein paar Tage Ferien im Land … leisten zu können. Die Ehefrau habe ihn wegen mangelnder Ferienansprüche sowieso nicht nach Indien begleiten können, müsse sie sich ihre Abwesenheiten als Künstlerin doch trotz Teilzeitpensums teilweise als Ferien anrechnen lassen, was zu würdigen von der Vorinstanz willkürlich unterlassen worden sei. Dass die Eheleute mit ihrer Tätigkeit im Service nicht derart hohe Einkünfte erzielen, um sich nebst den genannten Aufwendungen noch weitere Ferien leisten zu können, erscheint plausibel, ebenso, dass ihre Ferienansprüche für die Reisen nach Indien (seitens des Beschwerdeführers) und die Engagements als Künstlerin (seitens der Ehefrau) weitgehend aufgebraucht werden. Somit bilden diese Umstände keine Indizien für eine Scheinehe. Da sich der Ehemann für die Musik der Ehefrau nicht weiter interessiert, ist es auch nachvollziehbar, dass er sie bei ihren Auftritten nicht begleitet hat. - Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei normal, dass er vor seinem Abflug nach Indien bei seinem Bruder, der näher beim Flughafen wohne als er, übernachtet habe. In den Akten finde sich nichts, dass es sich um zwei Nächte gehandelt habe. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei am 22. März 2019 mit dem gesamten Gepäck in Y bei seinem Bruder angetroffen, bei dem er übernachtet hatte. Es ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer reisebereit war, sodass eine oder auch zwei Übernachtungen in der Nähe des Flughafens anstatt an der Q-Strasse Sinn machten. Im von der Sicherheitsdirektion nachgereichten Hauptrapport des gegen den Bruder wegen Scheineheverdachts laufenden Ermittlungsverfahrens ist festgehalten, der vor Ort angetroffene Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei gesagt, dort übernachtet zu haben, weil er übermorgen den Flieger nach Indien nehme. Allein gestützt auf diese indirekt wiedergegebene Aussage ist aber noch nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer zwei Nächte beim Bruder verbracht hat. Es folgten denn auch keine weiteren Befragungen dazu. Abgesehen davon, dass selbst zwei Übernachtungen beim Bruder vor der Abreise nach Indien noch kein Scheineheindiz wären, ist es gehörsverletzend, wenn die Vorinstanz auf den betreffenden Rapport abgestellt hat, ohne dem Beschwerdeführer das gesamte Dokument zur Einsicht vorgelegt zu haben. - Der Beschwerdeführer macht betreffend die vom Bruder gegenüber der Kantonspolizei anlässlich der Einvernahme vom 8. August 2017 getätigten Aussage, wonach dieser F als gemeinsame Kollegin und nicht als seine Ehefrau bezeichnet habe, geltend, es könne sich dabei nicht um ein ernsthaftes Scheineheindiz handeln. Er, der Beschwerdeführer, habe wie gesagt keine nahe Beziehung zum Bruder. Es sei Sippenhaft, willkürlich und stossend, wenn aus der behördlichen Qualifikation, bei der Ehe des Bruders habe es sich um eine Scheinehe gehandelt, dieselben Rückschlüsse auf seine Ehe gezogen würden. Auch seien ihm und seiner Ehefrau die dem Bruder von der Polizei gestellten Fragen, die zahlreiche Details aus dem Eheleben beinhalten, nicht bekannt gewesen. Die Verwertbarkeit des dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebrachten polizeilichen Aussageprotokolls des Bruders vom 8. August 2017 erweist sich als fragwürdig. Dem Beschwerdeführer wurde aber mittlerweile das vollständige polizeiliche Einvernahmeprotokoll offengelegt. Der Bruder bezeichnete darin die Beziehung zum Beschwerdeführer als gut, man sehe sich mindestens einmal pro Woche, er sei ab und zu da, und sie hätten noch eine gemeinsame Kollegin, F, die in E wohne. Dass sich die Brüder mehr oder weniger regelmässig trafen, teils auch mit F, erscheint als erwiesen. Entsprechend kann das Verhältnis unter den Brüdern als gut qualifiziert werden, andernfalls es wohl nicht zu den Treffen bzw. dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Personalzimmer des Bruders vor der Abreise nach Indien gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund wirkt es sehr befremdend, dass der Bruder F in der Befragung vom 8. August 2017 lediglich als gemeinsame Kollegin und nicht als Ehefrau des Beschwerdeführers bezeichnete, zumal der Beschwerdeführer und F später, am 30. April 2019, aussagten, die Familie des Beschwerdeführers sei über die Heirat informiert gewesen. Dies spricht eher für das Vorliegen einer Scheinehe. - Der Beschwerdeführer macht geltend, die damalige Zustellung der Lohnabrechnungen an seinen Arbeitsplatz (an der R-Strasse) anstatt an die damalige Wohnadresse an der P-Strasse sei aus Praktikabilitätsgründen erfolgt. Wenn er im Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA vom 7. Dezember 2016 angegeben habe, per 15. Juni 2016 an die P-Strasse gezogen zu sein, so nur, weil er habe klarmachen wollen, dass er nicht etwa das Land am 15. Juni 2016 definitiv verlassen habe, sondern hier noch resident sei. Deshalb habe er die von ihm im November 2016 bezogene Wohnung an der P-Strasse im Formular bereits auf Mitte Juni 2016 eingetragen. Er sei tatsächlich Mitte November 2016, nach seiner Rückkehr aus Indien, dort eingezogen. Hinsichtlich der anderweitigen Adressen der Ehefrau in deren Lohnabrechnungen sei festzuhalten, dass sie Schwierigkeiten gehabt habe, in E eine Wohnung zu finden und mehrere kurzfristige Unterkünfte bei anderen Personen gehabt habe. Für die Lohnabrechnungen habe sie Postumleitungen gehabt, weshalb sich auch daraus nichts gegen den Beschwerdeführer ableiten lasse. Wegen der grossen Distanz sei er in V Wochenaufenthalter gewesen, was Sinn mache. Betreffend die damaligen Angaben gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Arbeitgeber sei zu beachten, dass sich auf dem Dokument kein Datum befinde, sodass die Behauptung, er habe am 26. Oktober 2016, also vier Monate nach der Heirat, angegeben, ledig zu sein, ins Leere gehe. Ausserdem sei er damals der Sprache noch nicht sehr mächtig gewesen. Der Mietvertrag für die 1-Zimmer-Wohnung an der P-Strasse lautete auf F und den Beschwerdeführer und wies als Mietbeginn den 16. November 2016 aus. Es wäre daher nahegelegen, dass sich der Beschwerdeführer seine Lohnabrechnungen per dann an die P-Strasse und nicht an die R-Strasse hätte zustellen lassen. Andererseits hatte er einen befristeten Arbeitsvertrag mit Vertragsbeginn am 1. November 2016 mit dem Restaurant Z an der R-Strasse abgeschlossen, sodass der Einwand, sich die Lohnabrechnungen aus Praktikabilitätsgründen weiterhin dorthin zustellen zu lassen, Sinn machen könnte. Ähnliches kann zur Tatsache, dass die Lohnabrechnungen für F – selbst noch im Dezember 2016 – an die S-Strasse, eine ihrer früheren Adresse, und nicht an die P-Strasse versandt wurden, gesagt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihre Post hatte umleiten lassen und auf den Lohnabrechnungen deswegen immer noch eine alte Adresse aufgeführt war. Weniger nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer im Gesuchsformular vom 7. Dezember 2016 angab, schon am 15. Juni 2016 an die P-Strasse gezogen zu sein. Dies stimmte nicht, zumal der Mietvertrag für die Wohnung an der P-Strasse erst am 18. Oktober 2016 unterzeichnet worden war und am 16. November 2016 zu laufen begann. Auch wenn dabei keine Täuschungsabsicht im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorgelegen haben mag, so ist immerhin eine gewisse Ungenauigkeit des Beschwerdeführers beim Ausfüllen des Formulars erwiesen. Eine ebensolche Ungenauigkeit findet sich auch im Gesuchsformular um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Datum vom 26. Oktober 2016 wieder. In diesem ist angekreuzt, dass er ledig sei. Diese fehlerhafte Angabe kann nicht mit den fehlenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers erklärt werden, war dieser doch auch in der Lage, beispielsweise im Formular anzugeben, dass der Einsatzbetrieb einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehe. Verständlich ist dagegen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der getätigten ausserkantonalen Praktika aus Distanzgründen – so auch heute – in der Nähe der Arbeitsorte ein Zimmer hatte bzw. hat, was kein Indiz für eine Scheinehe ist. - Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist es an den Haaren herbeigezogen, auf ein Scheineheindiz zu schliessen, weil auf der Genehmigung der Vermieterin zur Untermiete der Räumlichkeiten an der aktuellen Wohnadresse an der S-Strasse in E nur der Name der Ehefrau stehe. Auch wenn nur ein Ehegatte unterschreibe, handle es sich um eine gemeinsam kündbare Familienwohnung. Zudem habe die Ehefrau den gesamten Ehenamen angegeben, was ebenfalls nicht darauf hindeute, dass er nicht dort wohne. Damals habe er aus finanziellen Gründen sein Zimmer in X gekündigt, da sie wegen krisenbedingter Kurzarbeit bzw. Freistellung zu wenig dafür verdient hätten. Er habe dann eine Weile sehr früh aufstehen müssen und seine Schicht auf neun Uhr festgelegt, sodass es genügend Zugverbindungen nach C gegeben habe. Seit dem 16. Oktober 2020 habe er erneut ein Zimmer in C und könne wieder zur Frühschicht bei der I AG erscheinen. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau schon einmal bei der Untervermieterin W gewohnt und dort bald wieder weggezogen sei, könne ebenfalls nichts zu seinen Ungunsten hergeleitet werden. Das Zusammenleben mit W habe damals vor allem aus strukturellen und nicht aus persönlichen Gründen nicht geklappt. Die Eheleute würden immer noch ohne Probleme dort wohnen. Bei genauerer Betrachtung des von der damaligen Rechtsvertreterin am 31. Juli 2020 an die Vorinstanz eingereichten Untermietvertrags fallen Ungereimtheiten auf: Auf der ersten Seite ist nur die Ehefrau als Untermieterin aufgeführt, während auf der zweiten Seite betreffend die Tragung weiterer Kosten vereinbart wurde, dass diese dreigeteilt würden. Ebenso findet sich die Wendung "die Untermieter" und trägt der Untermietvertrag die Unterschriften von W, dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, wobei das sich neben den Unterschriften befindende Feld "Ort/Datum" leer blieb. Nach Angaben der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde der Untermietvertrag am 24. Juni 2020 abgeschlossen, wohl in der Meinung, dieser sei erst mit dem Datum der Bestätigung durch die Vermieterin von W zustande gekommen. Im Bestätigungsschreiben der Vermieterin an W vom 24. Juni 2020 ist nur die Ehefrau des Beschwerdeführers als "Untermieter" genannt. Unklar bleibt somit, ob sich die Vermieterin von W darüber im Klaren war bzw. darüber im Klaren hätte sein sollen, dass auch der Beschwerdeführer dort zu wohnen beabsichtigte. Diese Frage braucht hier aber nicht weiter abgeklärt zu werden, geht es doch nicht um die Beurteilung der seitens der diversen Vertragsparteien aufgewendeten Sorgfalt. Immerhin lässt sich aus dem Bestätigungsschreiben der Vermieterin vom 24. Juni 2020 auch auf eine gewisse Ungezwungenheit ihrerseits schliessen. So wurde der Brief zwar korrekt an W adressiert, in der Anrede wurde aber ein anderer Name aufgeführt, der dann von Hand durchgestrichen und durch "W" ersetzt wurde. Aus den genannten Ungereimtheiten lässt sich jedenfalls nicht auf eine Scheinehe schiessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass W den Beschwerdeführer am Untermietverhältnis teilnehmen lässt. Weitere Abklärungen dazu wurden denn auch nicht gemacht. Ebenso wenig wurde geprüft, warum die Ehefrau früher nur kurz Untermieterin bei W gewesen war. Allein aus der Aussage der Ehefrau gegenüber der Polizei am 30. April 2019, wonach sie W über einen Kollegen kennengelernt und auch kurz bei ihr gewohnt habe, weil sie eine Wohnung gebraucht, es aber dort nicht geklappt habe und sie sehr schnell wieder ausgezogen sei, lässt sich nicht bereits auf ein schlechtes und sowieso nicht ein anhaltend schlechtes Verhältnis schliessen, schon gar nicht angesichts der aktuellen Wohnsituation der Betreffenden. Nicht weiter von Relevanz ist sodann die Kündigung des Zimmers in X seitens des Beschwerdeführers im Sommer 2020. Vielmehr war dieser Schritt wegen der von der Pandemie ausgelösten ungewissen finanziellen Lage nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind denn auch aufgrund ihrer Tätigkeit in der Gastronomie bzw. im Unterhaltungsbereich besonders hart betroffen. 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz diverser Ungereimtheiten insgesamt die einzelnen, von den Vorinstanzen aufgeführten Indizien für eine Scheinehe umzustossen vermag und er seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist (E. 2.6). Auch der Inhalt des von ihm neu ins Recht gereichten Chatverlaufs zwischen ihm und der Ehefrau ab dem 11. Oktober 2017 spricht gegen eine Ausländerrechtsehe. Jedoch trifft zu, dass zwischen den Eheleuten die WhatsApp-Kommunikation erst am 11. Oktober 2017 und damit ein Jahr und rund vier Monate nach der Eheschliessung begonnen hat, während davor über diesen Kanal keine Kommunikation stattfand. Vom Beschwerdeführer wurde denn auch nie geltend gemacht, mit der Ehefrau schon früher via WhatsApp verkehrt zu haben; so war auch die Rede von Telefonaten. Die Vorinstanz leitet daraus eine zum Schein geführte Chatkommunikation ab, da diese erst begonnen habe, nachdem beim Bruder des Beschwerdeführers die Ermittlungen wegen des Verdachts auf eine Scheinehe in Gang gesetzt worden seien. Daraus aber auf ein weiteres beim Beschwerdeführer gegebenes Scheineheindiz zu schliessen, erscheint als problematisch und taugt nicht, um rechtsgenügend herzuleiten, dass die Chatkommunikation jahrelang nur zum Schein geführt wurde. 4.3 Zweifelsohne liegt gesamthaft gesehen eine ungewöhnliche Ehesituation vor. So ist ungewöhnlich, dass die Eheleute unmittelbar nach der Eheschliessung sowie später separat verreist sind und monatelang getrennt voneinander waren. Aber auch die wechselnden bescheidenen Wohnverhältnisse, zu einem erheblichen Teil in Untermiete, und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer meistens über ein Zimmer in der Nähe des ausserkantonalen Arbeitsorts verfügt hat, lassen auf eine nicht alltägliche Eheführung schliessen. Ebenso haben die Eheleute unterschiedliche Hobbys und interessiert sich der Beschwerdeführer nicht näher für [...] der Ehefrau und deren auch kostenaufwendige Tätigkeit als Künstlerin in der Unterhaltungsbranche. Deswegen kann aber nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer plausibel zu erklären vermag, dass trotz (oder gerade wegen) der Freiräume, worauf insbesondere die Ehefrau als anerkannte Künstlerin besonders angewiesen zu sein scheint, die Ehe tatsächlich gelebt werde. Jedenfalls reicht die Indizienlage nicht, um eine Scheinehe annehmen zu können. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Die Ehefrau ist wie erwähnt mittlerweile im Besitz der Niederlassungsbewilligung C. Sollten sich neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts angezeigt. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). 6. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Ar. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 10. September 2020 und die Verfügung vom 11. März 2020 des Beschwerdegegners werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |